OG; Mitteilung
OG und mit der Behauptung dass der Verfasser des Gntachtens
OG ausgeschlossen wäre, bezeichnen. Den Beklagten ist
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 52 Feststellungsklage |
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| Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht. | ||||||