12 Oberste Zivilgerichtsinslaxm l. Maleriellrechiliche Entscheidungen.

4. War somit in der Tat am. 254 anwendbar, so hat die Vorinstanz dem
Kläger mit Recht den Beweis auferlegt, dass er unmöglich der Vater des
Kindes sein könne-. Diesen Beweis aber hat der Kläger nach den, für
das Bundesgericht verbindlichen, weil nicht aktenwidrigen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nicht zu erbringen vermocht.

Richtig ist, dass nicht in allen Fällen der Nachweis der physischen
Unmöglichkeit der Zeugung durch den Ehemann erbracht zu werden braucht,
sondern dass unter Umständen auch der Nachweis einer m oralischeu
Unmöglichkeit genügt. Allein im vorliegenden Falle hat sich die
richterliche Untersuchung gerade auch auf diesen Punkt erstreckt, und es
ist die Frage, ob derKläger Wunmöglich der Vater des Kindes sein könne-,
u. a. gerade aus moralischen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den
Charakter der Ehefrau und wohl auch des Ehemannes, verneint worden. Von
einer Verletzung eidgenössischen -Rechtes kann somit nicht gesprochen
werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt '

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshoses des
Kantons Bern vom 6 November 1912 in allen Teilen

bestätigt.

4. gute der II. aioiEaBteiLnug mm 6. Zllörz 1913 in Sachen ,$.,
Kl. u. Ver.-Kl. gegen Y., Bekl. n Ver.-Veil.

Vaterschaftsklage. Unzüchfiger Lebenswandel (Ar-1315 ZGB); ist-m er aus
den Umständen, unter denen die. Scfuvdngerimg erfolgte, Imrvergehen?

A. Durch Urteil vom 5. Oktober 1912 hat das Obergericht des Kantons
Zurich erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses den Parteien am 15. November 1912 zugestellte Urteil
hat die Klägerin am 4. Dezember 1912 die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die
Sache zur Abnahme der von

l. Familienrecht. No 4. 13

der Klägerschaft anerbotenen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin diesen
Antrag erneuert Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestatigung des angesochtenen Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in EL wägung:

1 Die Klagerin, geschiedene K., machte am 17. Juni 1910, bald nach
ihrer Scheidung, anlasslich einer Tanzbelustigung im Sternen" zu
Oberrieden, die Bekanntschaft des damals verheirateten Beklagten. Aus
dem Heimweg von Oberried-en nach Thaiwil kam es zwischen beiden zum
Geschlechtsverkehr. Nach der Behauptung der Klägerin soll dieser Verkehr
bis in den August 1911 sortgedauert haben und der Beklagte der Vater
des von ihr am 30. März 1912 in der Frauenklinik in Zürich geborenen
Knaben Max sein. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin
und ihr durch den Amtsvormund der Stadt Zürich verbeiständeter Knabe,
dass der Beklagte als ausserehelicher Vater des Max K. erklärt und
verpflichtet werde, der Klägerin als Ersatz für die Entbindungskosten
und den Unterhalt während 4 Wochen vor und nach der Geburt 100 Fr. und an
das Kind bis zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld
von monatlich 25 Fr. zu bezahlen, vorbehältlich der aus den Bestimmungen
des Zwilgesetzbuches sich ergebenden weitern Rechte des Kindes. In der
Hauptverhaudlung vor Bezirksgericht gab der Amtsvormund der Stadt Zürich
die Erklärung ah, er ziehe namens des Klägers Max K. die Klage zurück. Die
Klägerin hielt an der Klage fest. Der Beklagte schloss auf Abweisung der
Klage. Er stellte sich in erster Linie auf den Standpunkt, er könne schon
deswegen nicht der Vater des von der Klägerin am 30. März 1912 geborenen
Kindes sein, weil er seit dem Herbst 1910 keinerlei Beziehungen mehr zur
Klägerin unterhalten habe. Sodann machte er geltend, dass die Klägerin
von allem Anfang gewusst habe, dass er verheiratet gewesen sei und dass
sie ausser mit ihm noch mit andern Männern geschlechtlich verkehrt habe,
insbesondere mit dem verheirateten H. F. in Thalwil Die erste Instanz, der
sich das Obergericht ohne weiteres anschloss, hat die Klage ohne Beweis-

14 Oberste Zivilgerichlsinstanz. [. Materieilrechtliche Entscheidungen.

verfahren gestützt auf Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB abgewiesen Zur Begründung ihres
Urteils führte sie aus, die Klägerin habe sich nach ihrer eigenen Angabe
dem Beklagten gleich beim ersten Zusammentreffen auf einer Bank im Freien
hingegeben und den Geschlechtsverkehr mit ihm auch dann noch fortgesetzt,
als sie wusste, dass er verheiratet sei. Dies rechtfertige die Annahme-,
dass die Klägerin ausser mit dem Beklagten zur Zeit der Empfängnis noch
mit anderen Männern setuelle Beziehungen unterhalten habe.

2. Trotzdem der Amtsvormund der Stadt Zürich die Klage im Namen des
Max K. zurückgezogen hat, hält die Klägerin an der Gutheissung der
Klage im vollen Umfang fest und verlangt, dass der Beklagte pflichtig
erklärt werde, auch die Unterhaltsbeiträge an das Kind zu bezahlen. Da
diese Beträge in ihrer Gesamtheit die Höhe von 4000 Fr. übersteigen, die
Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes somit auf jeden
Fall gegeben ist, ist nicht zu prüfen, ob die Vaterschaftsklage nur als
eine Alimentationsklage, gerichtet auf Zahlung bestimmter Geldbeträge
an die Mutter und das Kind aufzufassen sei, wobei das Bestehen der
Vaterschaft lediglich als eine Voraussetzung der Gustheissung der
Klage in Betracht käme, so dass, wie bei andern Alimentationsklagen
für die Berufung der Streitwert massgebend wäre, oder aber ob die
Vaterschaftsklage daneben auch die rechtskräftige Feststellung des
Familienrechtsverhältnisses der ausserehelichen Vaterschaft bezwecke,
so dassdie Berufung ohne Rücksicht an den Streitwert zulässig wäre.

3. Nach Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB muss die Vaterschaftsklage abgewiesen werden, wenn
die Mutter zur Zeit des Empfangnisses einen unzüchtigen Lebenswandel
geführt hat. Da es sich im Vaterschaftsprozess in erster Linie um die
Interessen des Kindes handelt, ist der Grund dieser Bestimmung nicht in
einer moralischen Missbilligung zu erblicken, die das Gesetz der Mutter
gegenüber aussprechen will. Er beruht vielmehr auf dengleicheu Erwägungen,
die zur Aufstellung des Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB geführt haben: dass nämlich
nur derjenige alimentationspflichtig sein soll, der wirklich der Vater
des Kindes isf, dass aber bei unzüchtigem Lebenswandel der Mutter nicht
mit Sicherheit auf die Vaterschaft des Beklagien geschlossen werden
kann. Daraus folgt, dass Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.


...-...

i. Familienrecht. N° 4. la

ZGB nur dann zur Abweisung der Klage angerufen werden darf wenn nach
der Auffassung des Richters der unzlichtige Lebenswandel der Mutter
die Annahme rechtfertigt, dass ein anderer als der Beklagte der Vater
sein könne. Das Gesetz spricht denn auch in Art. 315 ausdrücklich von
dem unzüchtigen Lebenswandel zur Zeit der Empfängnis Damit soll die
zeitliche und für die Unsicherheit der Vaterschaft kausale Beziehung
des Lebenswandels der Klägerin hervor-gehoben werden. Aus dem Umstand,
dass am. 315 den Nachweis eines unzlichtigen Lebenswandels verlangt,
ist ferner zu schliessen, dass eine einzelne, noch so schwere sittliche
Verfehlung der Klägerin zur Abweisung der Klage nicht genügen kann. Es ist
vielmehr erforderlich, dass die ganze Lebenshaltung sich als unzüchtig
darstelle; dabei ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen auch
ein einzelnes Vorkommnis-, und zwar auch das Verhalten der Klägerin
gerade im Verkehr mit dem Beklagten einen Schluss aus den unzüchtigen
Lebenswandel der Klägerin gestattet.

4. Mit Unrecht hält die Vorinsianz den Nachweis für den nnzüchtigen
Lebenswandel der Klägerin deswegen als erbracht, weil sie sich dem
Beklagten schon bei der ersten Vegegnung hingegeben habe. Daraus
könnte höchstens geschlossen werden, dass sich die Klägerin ebenso
leichtsinnig wie mit dem Beklagten, mit einem andern eingelassen hätte,
nicht aber, dass fie, nachdem sie mit dem Beklagten ein Verhältnis
angeknüpft hatte, gleichzeitig noch mit andern Männern intimen Verkehr
unterhalten habe. Schon vom Standpunkte der moralischen Beurteilung aus
besteht ein grosser Unterschied zwischen dem leichtsinnigen Eingehen
eines geschlechtlichen Verhältnisses und dem gleichzeitigen Unterhalte
geschlecht- licher Beziehungen zu verschiedenen Männern. Dazu kommt, dass
beim unverheirateten Weibe als Beweggrund zur Hingabe erfahrungsgemäss
die Hoffnung eine grosse Rolle spielt, den Mann dadurch zur Heirat zu
gewinnen. Wenn sich insbesondere an den ersten geschlechtlichen Verkehr
ein nähere-Z und länger andauerndes Verhältnis geknüpft hat, so ist
daraus, dass dieses Verhältnis leichtsiunig eingegangen wurde, nicht aus
den gleichzeitigeu Umgang mit mehreren Männern zu schliessen. Nun hat
die Klägerin behauptet, dass der mit dem Beklagten im Juni 1910 begonneue

16 Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materiellrechuiche Entscheidungen.

Geschlechtsverkehr bis in den Spätsommer 1911 fortgesetzt worden
sei. Trifft dies zu was die Klägerin zu beweisen haben wird so darf nach
dem Gesagten aus der Tatsache, dass die Klägerin sich dem Beklagten
gleich beim ersten Zusammentreffen hingegeben hat, nicht gefolgert
werden, sie werde wahrscheinlich im Juni 1911 (zur Zeit der Empfängnis)
auch noch mit andern Männern geschlechtlich verkehrt haben.

ò. Im Gegensatz zur Vorinsianz ist auch dem Umstande dass
der erste Geschlechtsverkehr im Freien stattsand kein Gewicht
beizulegen. Grundsätzlich ist zwar zuzugeben, dass möglicherweise aus den
besondern Umständen, unter denen der Beischlaf erfolgte, auf den Mangel
jeden natürlichen Schamgefühls und daraus indirekt auf den unzüchtigen
Lebenswandel der Klägerin geschlossen werden fami. Im vorliegenden Fall
fehlt jedoch für eine solche Vermutung jede tatsächliche Grundlage.

6. In dritter Linie findet die Vorinstanz den Nachweis des unzüchtigen
Lebenswandels der Klägerin darin, dass sie den Verkehr mit dem Beklagten
auch dann noch fortgesetzt habe, als sie wusste, dass er verheiratet
sei. Auch diese Erwägung ist nicht zutreffend Wie aus den Beratungen
zum Zivilgesetzbuch hervorgeht, hat das Gesetz die Vaterschaftsklage
absichtlich auch gegen einen verheirateten Mann nicht ausschliessen
woflen. Es entspräche daher dem Sinne des Gesetzes nicht wollte in
jedem Fall, wo die Klägerin mit einem verheirateten Mann in Kenntnis
seines Familienstandes geschlechtlichen Umgang pflegie, die Klage wegen
unzüchtigen Lebenswandels der Klägerin abgewiesen werden. Ob in solchen
ehebrecherischen Beziehungen ein unzüchtiger Lebenswandel der Klägerin
zu erblicken ist, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern hängt
von den besondern Umständen des einzelnen Falles ah. Da nach den Akten
der Beklagte der Klägerin erst im Herbst 1910 mitgeteilt haben soll, dass
er verheiratet sei, ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin beim ersten
Geschlechtsverkehr im Juni 1910 davon bereits Kenntnis hatte. Es kann
sich also nur fragen, ob die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit dem
Beklagten vom Herbst 1910 an der Klägerin als unzüchtiger Lebenswandel
zur Last gelegt werden darf. In dieser Beziehung ist, vorausgesetzt,
dass die Klägerin nachzuweisen vermag, dass der Verkehr mit dem Be-. _
___ M...,-).,

1. Familienrecht. N° 4. . 17

klagten bis in den Sommer 1911 gedauert habe von Bedeutung, dass sich der
Beklagte während seines Verhältnisses zur Klägerin im Scheidnngsprozess
befand. Wenigstens behauptet die Klägerin, dass ihr der Beklagte
mitgeteilt habe, er werde sich von seiner Frau scheiden lassen· Wird nun
nachgewiesen, dass der Beklagte zur Zeit des Scheidungsprozesses mit
der Klägerin noch Beziehungen unterhielt, so ist, weil die Vermutung
dafür spricht, ohne weiteres anzunehmen, dass er der Klägerin dies
mitgeteilt und ihr Hoffnungen auf eine Heirat gemacht habe. Unter diesen
Umständen kann aber der Klägeriu der Umstand, dass sie ihre Beziehungen
zum Beklagten, die sie ohne Kenntnis seines Familienstandes begonnen
hatte, auch nachher noch fortsetzte, nicht als nnzüchtiger Lebenswandel
im Sinne des Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB angerechnet werden.

7. Hat somit die Voriustanz die Klage wegen des angeblich nnzüchtigen
Lebenswandels der Klägerin zu Unrecht abgewiesen, so sind die Akten
zur Abnahme der von den Parteien anerbotenen Beweise an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Klägerin ist der Beweis dafür abzunehmen, dass das
intime Verhältnis der Parteien noch bis in den Sommer 1911 sortgedauert
habe, dem Beklagten dafür, dass die Klägerin während dieses Verhältnisses
und speziell in der kritischen Zeit noch mit andern Männern intime
Beziehungen unterhalten habe.

Da dieser Beweis schon wegen der Klage der Mutter erhoben werden muss,
so ist dem Entscheide der Vorinstanz über die heute von den Parteien
ausgeworfene Frage, ob die Mutter trotz des von Seite des Vormundes des
Kindes erklärten Klagerückzuges doch berechtigt sei, die Leistungen an
das Kind einzuklagen, nicht vorzugreifen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 5. Oktober 1912 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zur Abnahme der von den
Parteien beantragten Beweise und zu neuer Entscheidung an die Vorinsianz
zurückgewiesen.

AS 39 Il 1913 2