64 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

gebenen Falle ein Streit über die Kostentragung nach dem BG vom 22· Juni
1875 überhaupt nur zwischen St. Gallen als dem Kanton des Erkrankungsortes
und dem Heimatkanton des Erkrankten, Appenzell A.-Rh., in Frage kommen,
der thurgauische Wohnsitz des ausw ärt s Erkrankten dagegen spielt für
die Kostentragungspflicht grundsätzlich keine Rolle. Das Argument des
Kantons St. Gallen, dass in solchen Fällen die Auseinandersetzung mit
dem Heimatkanton nicht dem Kanton des Erkrankungsortes, sondern dem
Wohnsitzkanton obliegen müsse, weil einzig die Behörden des Wohnsitzes
in der Lage seien, die für die Anwendung des BG erheblichen Verhältnisse
des Erkrankten zu beurteilen, vermag die erörterte Gesetzesauslegung
nicht zu entkräften. Diesem Umstande wird, soweit er zutrifft,
durch die allerdings anzunehmende und vorliegend vom Kanten Thurgau
auch ausdrücklich anerkannte Verpflichtung der Wohnortsgemeinde zur
Auskunftserteilung an die Gemeinde des Erkrankungsortes in genügender
Weise Rechnung getragen. Auch der Versuch des Kantons St. Gallen, aus dem
Verhalten der Gemeindebehörde von Gossau eine verbindliche Anerkennung der
von ihm behaupteten Rechtsstellung des Kantons Thurgau abzuleiten, muss
als durchaus verfehlt bezeichnet werden. Eine solche Anerkennung einer
gesetzlich nicht begründeten Rechtspflicht darf gewiss nicht vermutet
werden, sondern bedürfte, wie die thurgauischen Behörden mit Recht
angenommen haben, einer bestimmten Erklärung, wie sie in der blossen
Mitteilung der Gemeinderatskanzlei Hauptwil an den Gemeinderat Gossau
gegenüber dessen Rechnungsstellung, dass für derartige Spitalkosten im
Thurgau die Kirchspielsarmenpflege zahlungspflichtig sei, schlechterdings
nicht gefunden werden kann. Das Rechtsbegehren des Kantons St. Gallen
erweist sich somit als unbegründet; erkannt: Die Klage des Kantons
St. Gallen wird abgewiesen.

lll. Vormundschaft. N° 9. 65

III. Vormundschaft. Tuteile.

9Arten vom 27. Februar 1913 in Sachen glenenbnrg gegen Esaus-.

Bei Streitigkeiten i. S. von Art. 180 , Zi/f . 4 OG ist die Beobachtung
der Frist des Art. 178 Z i/f. 3 l. c. und die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht notwendig. Die in Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB vorgesehene Zustimmung
zum Wohnsitzweeksel des Mündels kann nur von der Vormundschaftsbehörde und
nicht vom Vor-munda allein, von jener aber auch stillschweigend erteilt
werden. Momente für und gegen die Annahme stillschweigender Zustimmung.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: --

A. Der 1849 geborene, in St. Niklaus (Wallis) heimatberechtigte und dort
bevormundete Daniel meoden wurde anfangs April 1912 von seinem Vormund
Joseph Saarbach in Täsch in die Trinkerheilanstalt Pontareuse bei Boudry
verbracht. Am 23. April 1-912 deponierte er bei der Einwohnerpolizei
von Boudry seinen Heimatschein und am 10. Mai 1912 wurde ihmdagegen vom
Vorstand der Einwohnerpolizei eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt,
nachdem der Präsident und der Schreiber des Waisenamts von St. Niklaus
namens dieses am 28. April 1912 nachstehende, ihnen von Boudry aus zur
Unterzeichnung übermittelte Erklärung abgegeben hatten:

Autorz'satioa. L'autorité tutélaire de St.-Nicolas consent à ce que le
citoyen Daniel Imboden actuellement sous la curatelle du citoyen Joseph
Saarbach établisse son domicile à Boudry où il est actuellement interné
à l'asile de Ponta reuse (Boudry).

Nach dem Eingang dieser Erklärung das genaue Datum ist nicht festgestellt
verliess meoden die Anstalt Pontareuse und nahm in einem Hotel in Boudry
Wohnung und Pension. Gleichzeitig liess er durch seinen Bevollmächtigten
Advokat Barrelet in Neuenbürg beim Justizdepartement des Kantons Neuenbürg

AS 391 1913 5

66 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

Schritte unternehmen, um das Waisenamt St. Niklaus zur Übertragung der
Vormundschaft an die neuenburgischen Behörden zu veranlassen. Aus zwei
Schreiben des Vormundes Saarbach an Barrelet und den Direktor der Anstalt
Pontareuse vom 27. Mai 1912, sowie aus den nachfolgenden Korrespondenzen
ergibt sich, dass jener den Austritt meodens aus der genannten Anstalt
nachträglich guthiess und auch mit der Übertragung der Vormundschaft
nach Boudry einverstanden gewesen wäre, dass der Vorsteher des
Justizdepartements des Kantons Wallis anfangs Juli 1912 zu diesem Zwecke
beim Waisenamte St. Niklaus intervenierte und dass letzteres darauf die
Beteiligten, insbesondere die Verwandten meodens zu einer Verhandlung über
die Entlassung des bisherigen Vormundes und die Abgabe der Vormundschaft
auf den 19. Juli 1912 einberief. Diese Verhandlung verlief indessen
erfolglos, weil die Verwandten erklärten, dass sie mangels näherer
Jnformation über die Vermögensverhältnisse des Mündels nicht in der Lage
seien, dem Vormunde die verlangte Decharge zu erteilen. Auf Veranlassung
meodens wurde daher in der Folge das neuenburgische Justizdepartement
neuerdings beim Justizdepartement des Kantons Wallis vorstellig. Letzteres
erwiderte jedoch am 7. September 1912, dass das Waisenamt St. Niklaus sich
mit Schreiben vom 4. gl. M. definitiv geweigert habe, die Vormundschaft an
Neuenbürg zu übertragen und dass das Departement es unter diesen Umständen
den neuenburgischen Behörden und dem Bevormundeten überlassen müsse, ihr
Begehren auf dem Rechtswege geltend zu machen. meoden erhob darauf innert
nützlicher Frist gegen den Beschluss des Waisenamts beim Vormundschaftsamt
des Bezirkes Visp als Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrage, es sei
das Waisenamt zur Abgabe der Vormundschaft an die Vormundschastsbehörde
von Boudry zu verhalten. Ferner stellte noch während der Pendenz dieses
Verfahrens die Vormundschaftsbehörde von Boudry ihrerseits durch Schreiben
vom 16. und 28. Oktober 1912 das nämliche Ansinnen nochmals direkt an das
Waisenamt St. Niklaus. Letzteres antwortete jedoch am 14. November 1912,
dass es auf seinem früheren Beschlüsse vom 4. September 1912 beharre.

B. Über diesen letzten Bescheid des Waisenamts
St. Niklausill. Vormundschaft. N° 9. 67

hat der Staatsrat von Neuenburg mit Eingabe vom 29. November 1912
gestützt auf die Art. 180 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
OG und 377 ZGB beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, es sei derselbe
aufzuheben und es seien die Behörden des Wallis anzuhalten, die
Vormundschaft über meoden an die neuenburgischen Behörden zu übertragen
und diesen das gesamte Vermögen meodens sowie die bisher über die
Vormundschaft gefuhrten Rechnungen zu übergeben. Die Beschwerdeschrift
macht geltend, dass meoden sich seit seinem Austritt aus der Anstalt
Pontareuse in Boudry aufgehalten und hiedurch sowie durch dieAbgabe
seiner Papiere die Absicht bekundet habe, dauernd dort zu bleiben, dass
die Vormundschaftsbehörde von St. Niklaus sich durch die Erklärung vom
28. April 1912 und dadurch, dass sie meoden in Boudry belassen habe,
ohne Schritte zu seiner Rück-

, verbringung nach St. Niklaus zu unternehmen, mit dem Wohnsitz-

wechsel einverstanden erklärt habe und auf diese Erklärung nicht mehr
habe zurückkommen können. ss

C. Das Waisenamt St. Niklaus hat auf Abweisung der Beschwerdebegehren
angetragen. Es bemerkt, dass die Erklärung vom 28. April 1912 dem
Präsidenten und Schreiber der Behörde vom Bruder des Vormundes Saarbach
überbracht worden und von-ihnen beide seien der französischen Sprache
nicht mächtig m der Annahme unterzeichnet worden sei, dass es sich um
die Zustimmung zur Unterbringung meodens in der Anstalt Pontareuse
handle. Eine weitergehende Erklärung hätten sie nicht abgeben,
insbesondere hätten-sie sich nicht etwa damit einverstanden erklaren
wollen, dass für meoden ein Wohnsitz im rechtlichen Sinne des Wortes
in Boudry begründet werde. Wollte man dem Schriftstück diese Bedeutung
beimessen, so wäre es ungiltig, weil esv nur vom Präsidenten und vom
Sekretär ausgegangen sei, wahrend das kantonale EG zum ZGB ausdrücklich
vorschreibe, dass zu einem gültigen Beschlüsse des Waisenamts die
Mitwirkung von drei Mitgliedern erforderlich und vor der Beschlussfassung
der Familienrat einzuberufen und anzuhören sei. Ebensowenig könne
von einer stillschweigenden Zustimmung zur Wohnsitzverlegung die Rede
sein. Im übrigen wäre eine solche unerheblich, da Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB einen
formellen Beschluss der Vormundschaftsbehörde vor-

" aussetze.

68 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

D. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat sich den Ausführungen des
Waisenamts angeschlossen und beigefügt, die seinerzeitige Jntervention
des Vorstehers des Justizdepartements sei in der irrigen Annahme erfolgt,
dass der Wohnsitzwechsel vom "Waisenamt in gehöriger Form bewilligt
worden sei. Nachdem diese Voraussetzung sich als irrig erwiesen habe,
könne der Jntervention keine Bedeutung mehr zukommen.

E. _ Aus dem der Vernehmlassung des Staatsrates beigelegten Entscheid des
Vormundschaftsamtes des Bezirkes Visp ergibt sich, dass dieses inzwischen
am 9. Dezember 1912 die Beschwerde meodens gegen den Beschluss des
Waisenamts St. Niklaus mit der Begründung abgewiesen hat, dass nach den
vorgenommenen Erhebungen die Erklärung vom 28. April 1912 ohne Wissen des
dritten Mitgliedes des Waisenamts abgegeben worden und ein entsprechender
Beschluss des Waisenamtes in dessen Protokollen nicht eingetragen sei; -

in Erwägung:

1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die
Vormundschaftsbehörde von St. Niklaus zur Übertragung der Vormundschast
über meoden an die Vormundschaftsbehörde von Boudry gemäss Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

ZGB verpflichtet sei, somit eine Streitigkeit im Sinne von Art. 180
Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
des revidierteu OG, bei der der Staatsrat von Neuenburg die
Vormundschaftsbehörde von Boudry als eigentliche Beschwerdeführerin
vertritt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat
(vergl. AS 23 II S. 1488 ff. und 37 I S. 59 Erw. 1, sowie die am letzteren
Orte zitterten weiteren Entscheide), findet auf derartige Streitigkeiten
die Präklusivfrist des Art. 178 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
OG keine Anwendung. Der Umstand,
dass die Beschwerde erst nach Ablauf von sechzig Tagen seit dem Beschlusse
des Waisenamtes St. Niklaus vom 4. September 1912 Demgegenüber dem
späteren Bescheide vom 14. November 1912 offenbar keine selbständige
Bedeutung zukommt) eingereicht worden ist, steht ihrer Behandlung-also
nicht entgegen. Ebensowenig kann das Eintreten auf die Beschwerde deshalb
abgelehnt werden, weil sie sich lediglich gegen einen Entscheid der
(unteren) Vormundschaftsbehörde richtet, der kantonale Jnstanzenzug
also nicht erschöpft worden ist. Aus dem Wortlautelll. Vormundschaft. N°
9. s 69

des Art. 180 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
OG Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden
verschiedener Kantone folgt ohne weiteres, dass zur An- rufung
des Bundesgerichts in derartigen Fällen der ablehnende Bescheid
der bisherigen Vormundschaftsbehörde genügt und eine Verpflichtung,
zunächst einen Entscheid der ihr vorgesetzten Aufsichtsbehörde bezw. der
betr. Kantonsregierung herbeizuführen, nicht besteht. Im übrigen geht
aus Fakt. D und E oben hervor, dass das Vormundschaftsamt Visp und der
Staatsrat des Wallis den Standpunkt des Waisenamts St. Niklaus teilen. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB bestimmt: Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden. Jst er erfolgt,
so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes filter.
Ebenso zählt Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB unter den Fällen, in welchekjtt der Vormund die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde einzuholen hat, unter Ziff. 14 auf:
Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten. Wie unter dembisherigen Rechte
(Art. 17 des BG betr. die zivilr. Verh. d. N. u. A.), so genügt also
auch nach dem neuen Rechte die Zustimmung des Vormundes zur Begründung
eines neuen Wohnsitzes durch den Mündel nicht, sondern ist dazu die
Einwilligung der Vormundschaftsbehörde erforderlich. Dagegen besteht
im Gegensatz zu der in der Vernehmlassung des Waisenamts St. Niklaus
vertretenen Auffassung kein Anlass, anzunehmen, dass abweichend von der
bisherigen Praxis zu Art. 17 BG betr. die zivilr. Verh. d. N. u. A. die
Einwilligung nur durch einen formellen Beschluss der Vormundschaftsbehörde
erfolgen könne. Hätte das Gesetz dies gewollt, so wäre es zweifellos
ausdrücklich ausgesprochen worden. Wie für das bisherige, so wird daher
auch für das neue Recht davon auszugehen sein, dass die Zustimmung zum
Wohnsitzwechsel auch stillschweigend erteilt werden kann (vergl. in
diesem Sinne auch Eurti, zu Art. 377 N. 2; Egger, zu Art. 25 ER. 4 c a).

3. Daraus folgt, dass die in der Beschwerdeschrift einlässlich
erörterten Erklärungen, welche der Vormund meodens, Saarbach, in der
Sache abgegeben hat und aus denen allerdings auf sein Einverständnis mit
der Wohnsitzverlegung geschlossen werden muss, als für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde von

70 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

vorneherein unerheblich ausser Betracht fallen. Dasselbe gilt
hinsichtlich der im Juli 1912 erfolgten Jntervention des Vorstehers
des Justizdepartementes des Wallis, da dieser unbestrittenermassen
nicht einen Entscheid in der Sache selbst fällen, sondern lediglich
das Waisenamt zur Erfüllung der aus der Erklärung vom 28. April 1912
resultierendeu Verpflichtungen veranlassen wollte, in der Annahme,
dass diese Erklärung auf einem die Zustimmung zur Wohnsitzverlegung
aussprechenden Beschlusse des Waisenamtes als solchen beruhe. Massgebend
und zu prüfen ist vielmehr einzig, obfdie Akten den Schluss zulassen,
dass das Waisenamt St. Niklaus als Vormundschaftsbehörde ausdrücklich
oder stillschweigend in die Verlegung des Wohnsitzes meodens nach Boudry
eingewilligt habe. Dies ist zuverneinen

4. Wie sich aus den im Entscheide des Vormundschaftsamtes Visp enthaltenen
Feststellungen, auf die mangels irgend eines Beweises oder Beweisangebotes
für das Gegenteil abgestellk werden muss, ergibt, ist die Erklärung
vom 28. April 1912 vom Präsidenten und Schreiber des Waisenamtes ohne
Mitwirkung des dritten Mitgliedes und ohne vorherige förmliche Beratung
im Schosse des Waisenamtes abgegeben worden. Nun schreibt aber Art. 123
des Walliser EG zum ZGB ausdrücklich vor, dass in den Fällen, in denen
das ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu vormundschaftlichen
Handlungen fordere wozu nach Art. 421 Ziff. 14
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB auch die Verlegung
des Wohnsitzes des Mündels gehört das Waisenamt zur Beschlussfassung
vollzählig sein müsse und über die Beschlüsse ein förmliches Protokoll zu
führen sei. Bollzählig ist aber das Waisenamt nach Art. 84 ebenda nur,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, wie denn auch Art. 85
allgemein bestimmt, dass zu einem gültigen Beschlusse des Waisenamts
die Mitwirkung von drei Mitgliedern gehöre. All diese Bestimmungen
sind, da das ZGB die Organisation der vormundschaftlichen Behörden den
Kantonen überlässt, zweifellos bundesrechtlich gültig und daher für das
Bundesgericht verbindlich. Da sie festgestelltermassen bei Ausstellung der
Erklärung vom 28. April 1912 nicht beachtet worden"sind, d. h. diese nicht
auf Grund eines vorangehenden Beschlusses des vollzähligen Waisenamtes
abgegeben worden ist, kann ihr daher schon aus diesemm. Vormundschaft. No
9. 71

Grunde nicht die Bedeutung einer gültigen Zustimmung zur Wohnsitzverlegung
beigemessen werden. Es braucht somit nicht untersucht zu werden, ob
überhaupt die Unterzeichner der Erklärung mit ihr diesen Sinn haben
verbinden oder ob sie nicht vielmehr, wie in der Vernehmlassung des
Waisenamts geltend gemacht wird, damit nur ihr Einverständnis mit der
Unterbringung meodens in der Anstalt Pontareuse die nach Art. 421 Ziff. 13
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

ZGB ebenfalls der Genehmigung der Bormundschaftsbehörde bedurfte hätten
aussprechen wollen, eine Auslegung, die nach dem Wortlaute der Urkunde
sehr wohl möglich wäre.

5. Auch eine stillschweigende Zustimmung zum Wohnsitzwechsel ist entgegen
der Behauptung der Beschwerde nicht dargetan. Klar ist vorerst, dass
eine solche darin nicht gefunden werden kann, dass das Waisenamt meoden
während der Dauer des gegenwärtigen Rechtsstreits in Boudry beliess, da
sich dies ohne Zwang aus der Absicht erklären lässt, vor der Ergreifung
dahingehender Massnahmen den Entscheid der zuständigen Instanz über die
Pflicht zur Übertragung der Bormundschaft abzuwarten. Ebensowenig kann
die Zustimmung daraus hergeleitet werden, dass das Waisenamt v or dem
4. bezw. 19. September 1912 keine Schritte unternahm, um meoden nach
St. Niklaus zurückzubringen Zur Anwendung des Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB genügt es
nicht, dass sich der Bevormundete mit Wissen der Vormundschastsbehörde
an einem anderen Orte als dem bisherigen Wohnsitze aufhält. Erforderlich
ist, dass die Vormundschaftsbehörde ein solches Verhältnis des Mündels
zu jenem Orte duldet, das für eine handlungsfähige Person einen Wohnsitz
begründen würde (vergl. AS 34 IS. 732/3 und den ungedruckten Entscheid
i. S. Zopfi gegen Glarus vom 27· Juni 1907 Erw. 2 unb 3). Der Wohnsitz
handlungsfähiger Personen befindet sich aber nach Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB da, wo
sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten. Nur wenn die
Vokrmundschaftsbehörde es zulässt, dass der Bevormundete derartige
Beziehungen zu einem Orte anknüpft, die aus die Absicht dauernden
Verweilens schliessen lassen, kann daher von einer tillschweigenden
Zustimmung zur Wohnsitzverlegung im Sinne von Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB die Rede
sein. Nun steht aber fest, dass meoden durch keinerlei verwandtschaftliche
oder sonstige persön-

72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 11. Abschnitt. Bundesgesetze.

liche Bande mit Boudry verbunden ist und dort auch keinen Beruf ausübt,
sondern lediglich, seitdem er die Anstalt Pontareuse verlassen hat,
in einem Hotel ein Zimmer bewohnt. Bei diesem vollständigen Fehlen
aller näheren Beziehungen, die ihn mit Boudry verknüpfen würden,
bedürfte es aber eines längeren Aufenthaltes, als er hier in Betracht
kommt, um die Annahme zu begründen, dass er sich dort in der Absicht
dauernden Verweilens niedergelassen habe. Dass die blosse Hinterlegung
der Ausweispapiere die übrigens hier schon am 23. April 1912, also noch
während des Aufenthalts meodens in Pontareuse stattfand für sich keinen
schlüssigen Beweis für diese Absicht bildet, ist schon oft ausgesprochen
worden und bedarf keiner weiteren Erörterung.

6. Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Übertragung der Vormundschaft an die neuenburgischen Behörden nicht
gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen;

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

I. Eigentumsgarantie. N° 10. 73

Dritter Abschnitt. Troisième section.

Kantonsverfassungen.

Constitutions cantonales.

I. Eigentumsgarantie. Garantie de la propriété.

10. "guten vom 20. Februar 1913 in Sachen gms gegen Burial).

Angebliche Verletzung wohlerworbener Privatrechte (Art. 4 zürch. K
V). Dazu gehören nach. der zürcherischen Gesetzgebung die e h ehaften
Tavernenrechte . Bedeu tung des verfass ungsmäss igen Schutz es solcher
Rechte im allgemeinen und speziell der ehehaften Tavernenrechte: Diese
letzteren unterstehen den Vorschriften des hant. Wirtschaftsgesetzes
über die Wirtschaftsführung in persönlicher und sachliche)" Hinsicht,
insbesondere auch der Bestimmung C 10) betr. zeitweilige Schliessung
einer Wirtschaft aus sltlenpolizeilichen Gründen .

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Das zürcherische Gesetz vom 31. Mai 1896 betreffend das
Wirtschaftsgewerbe und den Kleinverkauf von geistigen Getränken bestimmt
in § 10:

Wenn im gleichen Wirtschaftslokal zu wiederholten Malen den Patentinhabern
aus sittenpolizeilichen Gründen das Patent hat entzogen werden müssen,
so darf für die Dauer von zwei Jahren für das betreffende Lokal keine
Wirtschaftsbewilligung erteilt werden.

Nach § 78 Abs. 2 des Gesetzes bleiben die ehehasten Taver-