SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 55 Lager für Massengüter - 1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
|
1 | In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. |
2 | Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. |
3 | Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze - 1 Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden. |
|
1 | Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden. |
2 | Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen: |
a | die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien; |
b | die elektrischen Leitungen; |
c | die Rohrleitungen; oder |
d | andere Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die vom BAZG als Zollstrassen bezeichnet werden. |
3 | Das BAZG kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Es legt die Bedingungen und Auflagen fest. |