282 C. Entscheidungen riet Schuldbelreibungs-

Wenn von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre für ·Verfügungen,
die ein Nachlassschuldner mit Zustimmung des Sach"Walters trifft,
so hätte dies im Gesetze gesagt werden müssen. Allerdings fallen
nach Art. 312
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 312 - Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR557).
SchKG mit der Bestätigung -eines Nachlassvertrages die
bestehenden Pfändungen dahin; aber G muss während des Nachlassverfahrens
mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Stundung ein Ende nimmt,
ohne dass der Vertragangenommen würde, und wenn dieser Fall eintritt, so
Können die Pfändungsgläubiger die Verwertung der gepfändeten Gegenstände
verlangen, weil die Betreibungen nach Art. 297 SchKGl nur während
der Dauer der Stundung eingestellt sind. Diese Gläubiger brauchen es
sich daher nicht gefallen zu lassen, dass ihre Pfändungspfandrechte
im Interesse der übrigen Gläubiger -.oder des Schuldners dadurch
beeinträchtigt werden, dass der Sachwalter zum Zwecke der Fortsetzung
dies Geschäftsbetriebes oder der Bestreitung des Lebensunterhaltes
des Schuldners über gepfändete Vermögensstücke verfügt. Und zwar ist
eine solche Verfügung auch dann nicht zulässig, wenn der Sachwalter für
allenfalls hieraus sentstehenden Schaden Bürgschaft leistet; denn da der
Schuldner durch Sicherheitsleistung auf dem Wege der Hinterlegung oder
der Bürgschaft seitens eines Dritten die vom Gläubiger verlangte amtliche
Verwahrung gepfändeter Gegenstände nicht verhindern kann (vergl. Jaeger,
Komm. Art. 98 N. 8 und dort zitierte Urteile), so kann er noch weniger
beanspruchen, dass ihm gegen -eine solche Sicherheitsleistung die
gepfändeten Gegenstände zur freien Verfügung überlassen werden.

' Die Auffassung des Rekurrenten, er sei als Sachwalter dem
Betreibungsamte Altstetten übergeordnet und dieses sei daher an seine
Weisungen gebunden, solange sie nicht von der über ihm als Sachwalter
stehenden Aufsichtsbehörde aufgehoben worden seien, ist natürlich
unhaltbar.

Der Returs wäre selbstverständlich auch dann unbegründet, sofern, was aus
den Akten nicht mit Sicherheit hervorgeht, nicht seine Verfügung über
gepfäudete Gegenstände, sondern eine solche über den daraus erzielten
Erlös in Frage stehen sollte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen. und Kontemest-. N° 48; 283

48. guts-ten vom 22. guai 1913 in Sachen Magno.. '

lDt'e Ansprüche der Bauplandgläubiger aus Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB können, _ wenn der
Eigentümer der Pfandsache in Konkurs fällt, nicht im Konkurse liquidiert,
sondern nur ausserhalb des Konkurses den . vorgehendm Pfandgläubigern
gegenüber geltend gemacht werden.

A. Der Rekurrent Bisagno hatte im Konkurse über A. KohlBecker in Zürich IV
eine Forderung von 2989 Fr. 15 Cfs. ' aus Werklohn angemeldet und dafür
gestützt auf eine durch Entscheid der Rekurskammer des Obergerichts
angeordnete vorläufige Eintragung das gesetzliche Pfandrecht nach
Art. 837 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 837 - 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1    Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1  für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2  für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3  für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2    Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3    Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
ZGB an zwei Liegenschaften des Gemeinschuldners
an der Pünterstrasse in Höngg beansprucht. Diesem Pfandrecht gingen
seine Reihe früher eingetragener vertraglicher Pfandrechte vor. Das
Konkursamt Oberstrass als Konkursverwaltung tollozierte die Ansprache
im entsprechenden Range mit dem Bemerken, dass für Bestand und Höhe
der Forderung der Ausgang des bereits pendenten Prozesses massgebend
sein folle. In der Folge wurde die Forderung im Prozess von der Masse
anerkannt. Durch Anzeige vom 1. Februar 1913 teilte sodann das Konkursamt
dem Rekurrenten mit, dass er laut aufgelegtem Verteilungsplan gänzlich
zu Verlust femme. Hierüber beschwerte sich Bisagno bei den kantonalen
Auf"sichtsbehörden, indem er folgende Begehren stellte:

1. Das Konkursamt sei anzuweisen, ihm eine Spezialanzeige nach Art. 249
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
SchKG zuzustellen, damit er gestützt darauf die Kollokation der
Pfandrechte anfechten könne;

2. ber Verteilungsplan sei dahin abzuändern, dass aus dem den Bodenwert
übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger vorab
feine Forderung gedeckt werde;

3. eventuell sei ihm Frist anzusetzen, um den dahingehenden Anspruch
gegenüber den vorgehenden Pfandgläubigern im ordentlichen Prozesse geltend
zu machen, in der Meinung, dass die Verteilung bis zur Erledigung des
Prozesfes ausgesetzt werde.

Zur Begründung machte er geltend, dass gemäss Art. 841 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB die
Handwerker und Unternehmer sich für den bei der Pfandverwertung erlittenen
Ausfall an den Verwertungsanteil

As 391 1913 m

284 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

der vorgehenden Pfandgläubiger halten könnten, wenn diese hättenerkennen
können, dass durch die zu ihren Gunsten errichteten Pfandrechte
das Grundstück zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet
werde. Diese Voraussetzungen träer hier zu, da die dem seinen vorgehenden
Pfandrechte, zum mindesten die unmittelbar vorgehenden, ohne reellen
Gegenwert und lediglich in der Absicht bestellt worden seien, die
Rechte der Handwerker und Unternehmer für die auf den Grundstücken
auszuführenden Neubauten illusorisch zu machen. Kollokationsplan und
Verteilungsliste seien daher in dem Sinne zu berichtigen, dass aus dem
Erlös der Liegenschaften vorab seine Forderung gedeckt werde. Sollten sich
die Aufsichtsbehörden zum Entscheide hierüber nicht für kompetent halten,
so sei ihm Gelegenheit zu geben, den dahin gehenden Anspruch gegen die
vorgehenden Pfandgläubiger gerichtlich geltend zu machen. Keinesfalls
dürfe die Verteilung vorgenommen werden, ohne dass er zuvor seine Rechte
hätte wahren können. Beide kantoualen Justanzen wiesen die Beschwerde ab,
die obere mit folgender Begründung: dem ersten Begehren des Rekurrenten
könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er nicht behaupten
könne, dass sein Pfandrecht anders kolloziert worden sei, als er selbst
verlangt gehabt habe. Damit allein, dass er ein Handwerkerpfandrecht
angemeldet habe, habe er noch nicht geltend gemacht, dass die
Grundstücke in einer für die vorgehenden Pfandgläubiger erkennbaren
Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden seien
und dass er daher eventuell vor jenen zu kollozieren sei. Das zweite
Begehren aber sei deshalb unbegründet, weil für die Verteilung der
rechtskräftige Kollokationsplan massgebend sein müsse und in diesem das
Pfandrecht des Rekurrenten im letzten Range aufgeführt sei. Richtig sei
allerdings, dass erst nach der Verwertung Gewissheit darüber bestehe,
ob die Baupfandgläubiger zu Verlust kämen, und dass der Verteilungsplan
nur im Beschwerdewege angefochten werden könne. Daraus folge aber noch
nicht, dass die Aufsichtsbehörden darüber zu befinden hätten, ob die
Berufung der Baupfandgläubiger auf Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB begründet sei. Diese
Frage könne, da es sich dabei um den Bestand von Privatrechten handle,
nur vom Richter entschieden werden. Fraglich könnte höchstens sein,
ob nicht dem Rekurrentenss 'siund Konkurskammer. N° 48. 285 -

im Sinne seines Eventualbegehrens Frist anzusetzen sei, um seine
Ansprüche gegen die vorgehenden Pfandgläubiger vor dem Richter geltend
zu machen. Auch dies sei indessen zu verneinen, da auch eine solche
Klage im Grunde auf eine nachträgliche Anfechtung des Kollokationsplans
hinauslaufen würde. Zu dieser sei aber der Rekurrent nach dem Gesagten
nicht berechtigt. Ob er die Rechte aus Art. 841 trotz des rechtskräftig
gewordenen Kollokationsplans eventuell ausserhalb des Konkurses verfolgen
könne, sei nicht zu untersuchen. ' '

B. Gegen diesen Entscheid hat Bisagno den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen unter Erneuerung seiner früheren Anträge und Vorbringen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: -

Wie das Bundesgericht schon in dem Bescheide vom 13. Februar 1913 auf eine
Anfrage der st. gallischen Aufsichtsbehörde (SA Sep.-Ausg.. Jahrgang
1913 Heft 1 im Anhang) ausgesprochen hat, gibt Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
Abf. 1
ZGB den Baupfandgläubigern nicht etwa ein Recht auf Zuweisung des
Konkursbetreffntsses der vorgehenden Pfandgläubiger,. sondern lediglich
eine persönliche Forderung gegen diese auf Rückleiftung dessen, was sie
infolge des anfechtbarerweise zu ihren Gunsten bestellten Pfandrechts aus
der Pfandverwertung erhalten haben. Die Ansprüche der Baupfandgläubiger
aus Art. 841 sind daher nicht im Konkurse zu liquidieren, sondern
ausserhalb dieses im Wege der Klage und Zwangsvollstreckung gegen die
vorgehenden Pfandgläubiger geltend zu machen. Im Konkurse können die
Baupfandgläubiger den Pfanderlös nur in demjenigen Umfange für sich
beanspruchen, der dem ihnen nach der Reihenfolge der Grundbucheinträge
zukommenden Range entspricht. An dieser Auffassung, die in dem erwähnten
Bescheide eingehend begründet worden ist, ist festzuhalten. Geht man
von ihr aus, so erweist sich aber der vorliegende Rekurs ohne weiteres
als unbegründet. Klar ist dies von vornherein in Bezug auf die beiden
ersten Beschwerdebegehren, die eine Abänderung des Kollokationsplans
und der Verteilungsliste im Sinne der Vorstellung des Pfaudrechls des
Rekurrenten und seiner vorzugsweisen Befriedigung aus dem Pfanderlöse
bezwecken. Dasselbe-

286 6. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gilt aber auch hinsichtlich des weiteren eventuellen Antrages, mit
dem verlangt wird, dass die Konkursverwaltung den den vorgehenden
xPsandgläubigern zugeschiedenen Teil des Erlöses solange zurück,sbehalte,
bis die Gerichte über die vom Rekurrenten gestützt auf sArt. 841 Abs. 1
einzuleitende Klage entschieden hätten. Auch dies würde voraussehen, dass
dem letzteren ein unmittelbarer Anspruch Haus jene Betreffnisse zustande,
was nach dem Gesagten nicht der Full ist. Lediglich um den persönlichen
Anspruch des Rekurrenten gegen die vorgehenden Pfandgläubiger zu s ich
ern, ist die Konkursverwaltung nicht berechtigt, diesen den ihnen nach
ihrem Range zukommenden Teil des Erlöses vorzuenthalten, wie in dem
eingangs erwähnten Bescheide ebenfalls bereits ausgeführt worden ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: s Der Rekurs
wird abgewiesen.

49. Arrèl'. du 5 juin 1913 dans la cause Besson.

Art. 272 00 et. 146 LP: C'est la date de la réalisation et non pas celle
du commandement de payer ou de ]a prise d'inventaire qui est determinante
pour le ealcul de l'étendue du droit de ré-

tention.

A. Par bail du 26 janvier 1910, J. Besson a loué à E. Meyer pour une durée
indéterminée divers locaux de son ancienne fabrique, sise rue des Remparts
à Yverdon. Le prix de location était fixé à. 45 fr. pour le premier mois
et à 50 fr. pour les mois subséquents. L'entrée en jouissance ent lieu
le 28 janvier. Meyer n'ayant pas payé le loyer aux échéances mensuelles
convenues, l'office des poursuites d'Yverdon lui a notifié le 14 février
1912, à la requéte de Besson, un premier commandement de payer pour 750
fr. plus l'intérèt à 5 0/0 pour quinze mois de location au 28 janvier 1912
(poursuite pour loyers ou fermages). Le méme jour l'office des poursuites
a dressé l'inventaire des biens du débiteur.

Le 7 mai 1912, Besson a fait notifier à. Meyer un nouveauund
Konkurskammer, N° 49. 287

commandement 'de payer, précédé de prise d'inventaire, pour ' --

150 fr. représentant le loyer de trois mois au 28 avril 1912.

A la requéte de Besson l'office a enfin uotifié ù Meyer, le 29 octobre
1912, un commandement de payer de 300 fr. pour six mois de loyer au 28
octobre 1912. Cette notification a été également précédée, le 28 octobre,
d'une prise d'inventaire.

A la réquisition d'autres créanciers chirographaires, l'office des
poursuites d'Yverdon & procédé le 18/20 novembre 1912 à la saisie
des biens de Meyer, y compris les biens qui avaient fait l'objet des
prises d'inventaire mentionnées ci-dessus. Le preces-verba] de saisie
portait qu'un droit de rétention primant la 'saisie existait au profit
de J . Besson pour la somme de 1063 fr. 50, montant des loyers échus,
le montant du loyer courant étant réservé. Une série n° 348 a été formée
des créanciers Société anonyme des autos et cycles Peugeot, à Beaulieu
(France), Alphonse Grimbichler, à Bittschwyler (Alsace) et J. Besson,
à Yverdon.

Après que la réalisation des objets saisis eut été opéréeà la requéte des
créanciers chirographaires ci-dessus, le préposé dressa le 7/8 mars 1913
un état de collocation des créanciers de la série n° 348. Il a colloqué
les créances de Besson en classe privilégiée pour 978 fr. 25 représentant
18 mois de loyer plus les intéréts et les frais; le solde de la créance
de Besson, soit 285 fr. 75, étant colloqué en cinquième classe.

B. Besson aporté plainteàl'autorité inférieure de surveillance (le
président du Tribunal du district d'Yverdon) en demandant que le montant
du loyer de 25 mois fùt colloqué en classe privilégiée. Il soutenait qu'il
s'agissait de trois poursuites distinctes, qui devaient étre traitées
chacune pour elle-meme , que, chaque poursuite étant au bénéfice du droit
de retention, le fait que la vente des meubles saisis a été unique pour
les trois poursuites était sans importance et que, dès lors, la première
poursuite était privilégiée pour 12 mois, la seconde pour 3 mois et la
troisième pour 10 mois (année écoulée et semestre courant).

La plainte ayant été écartée par prononeé présidentiei du 31 mars 1913,
Besson a recouru à l'antorité cantonale supéy --