128 B. Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

einfach von den bestehenden Mietverhältnissen Vormerk genommen und den
Mietern angezeigt worden, dass sie infolge Pfändung der Liegenschaft
künftig an das Betreibungsamt zu zahlen halten. Wenn das Betreibungsamt
infolge Pfändung einer Liegenschaft deren Mietzinse einzieht, so
liegt darin kein Verwertuugsakt, der zu einer Abschlagsverteilung
im Sinn von Art.144 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.282
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.283
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG führen könnte, sondern eine blosse
Verwaltungshandlung, die es kraft der ihm in Art. 102 Abs. 3 zugewiesenen
Aufgabe, für die Verwaltung und Bewirtschaftung der gepfändeten
Liegenschast zu sorgen, vornimmt. Inwieweit ein Beschlagsrecht der
Pfändungsgläubige-r an diesen Eingängen besteht, zeigt sich definitiv
erst, nachdem die Li eg ens ch aft verwertet worden ist und damit deren
Verwaltung durch das Amt aufgehört hat. Denn einmal ist das Amt selbst
berechtigt, sich für die Kosten der Verwaltung an die eingezogenen
Erträgnisse zu halten. Sodann kann eventuell auch der Schuldner daraus
Beiträge für feinen und seiner Familie Unterhalt beanspruchen (Art. 103
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.

SchKG). Und schliesslich steht nichts entgegen, dass die Erträgnisse
bei der Verwertung der Liegenschaft ganz oder teilweise dem Erwerber
zugewiesen werden als Äquivalent dafür, dass ihm letztere in einem
unbefriedigenden Zustande übergeben wird. Nur wenn die Liegenschaft
selbst schon vor Konkursausbruch verwertet worden ist, kann daher von
einem Vorrechte der Pfändungsgläubiger auf die beim Beireibungsamte
eingegangenen Mietzinsen die Rede fein. Denn fällt die Liegenschast
in die Masse, so hört ihre amtliche Verwaltung nicht aus, sondern geht
einfach vom Betreibungsamie auf die Konkursmasse über, die ihrerseits
unter bestimmten Voraussetzungen dem Schuldner ebenfalls Beiträge an
feinen Unterhalt zu leisten hat (Art. 229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB414) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.415
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB414) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.415
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.416
Abs . 2

SchKG). Treffen die Konkursverwaltung in dieser Beziehung die-

gleichen Pflichten wie das Betreibungsamt, so muss sie aber auch gleich
wie jenes für die zu deren Erfüllung notwendigen Aufwendungen aus die
vorhandenen Erträgnisse greifen können und geht es nicht an, diese
einzelnen Gläubigern zuzuwenden.

2. Nun ist aber im vorliegenden Falle nicht streitig, dass die
gepfändeten Liegenschaften selbst zur Zeit der Konkurseröfsnung noch
nicht verwertet'waren, dass sie also in die Masse fallen. Der Rekurs
ist daher zu verwerfen, ohne dass es einer Prüfung der

und Konkurskammer. N° 18. 129

von den Rekurrenten gegen die Entscheide des Bundesgerichts in Sachen
Jeremias (AS Sep.-Ausg. 7 Nr. 55 *), Wettsteiu (AS Sep.-Ausg. 9
Nr. 20) Und Jsaac (AS Sep.-Ausg. 10 Nr. 7*) erhobenen Einwendungen
bedürfte. Denn auch wenn man entgegen der in" diesen Urteilen Jertretenen
Auffassung annehmen wollte, Art. 199 Abs. 2 sei stets 'anwendbar, wenn ein
Pfändungsobjekt vor Konkursausbruch in" einer der vom Gesetz vorgesehenen
Arten tatsächlich verwertet worden sei, gleichgiltig ob die Verwertung
auch im ordentlichen Verfahren schon hätte durchgeführt sein können, würde
daraus nicht folgen, dass die vom Betreibungsamte eingezogenen Mietzinsen
einer gepfändeten Liegenschaft ohne weiteres den Psändungsgläubigern
zufallen, weil eben deren Einzug keine Verwertungshaudlung dakstellt und
die Zinsen der Hauptsache, als deren Akzessorium sie gepfändet worden
sind, der Liegenschaft folgen. --

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

. 18. gutscheid vom 22. Januar 1913 in Sachen galten.

Das Verfahren des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG ist auch anwendbar, wenn ein Drrtler
geltend mac/tt, dass er und nicht der Gemeinschuldner Gläubiger einer
Forderung sei. Zulässigkeit der Anmeldung von Aus- sonalerungsmesprüchen
nach Ablauf der Frist des Art. 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG. ' .

A. Im Konkurse über Emil Weltert Sohn in Dagmersellen zeigte das
Konkursamt Sursee durch Zirkular vom 12. September 1912 den Gläubigern
u. a. an, dass es gemäss dem an der vorhergehenden, beschlussunfähigeu
Gläubigerversammlung von einem Gläubiger gestellten Antrage das Guthaben
des Gemeinschuldners an die Ofeufabrik Sursee am 30. September 1912 aus
öffentliche Steigerung bringen werde.

Hierüber beschwerte sich die Mutter des Gemeinschuldners, Frau

* Ges.-Ausg. 301 S. 565 H., 321 S. 357 ff., 331 s. 237 f. Erw. 2.
A8 39 l 1913 9

130 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Weltert-Zust in Reiden, deren Ehemann am 17. September 1912 ebenfalls
ein Exemplar des Zirkulars erhalten hatte, am 24. September 1912
bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Begehren, die fragliche
Versteigerungsverfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie geltend,
dass Emil Weltert das Guthaben an die Ofenfabrik durch schriftliche
Erklärung vom 27. Mai 1909, also vor der Eröffnung des Konkurses
an sie abgetreteu habe, dass dasselbe daher nicht zur Masse gehöre
und auch nicht in ihr verwertet werden dürfe. Das Konkursamt Sursee
beantragte Abweisung der Beschwerde, da Frau Weltert bis jetzt kein
Aussonderungsbegehren gestellt habe und ein solches nunmehr verfpätet
wäre, im übrigen auch ihre Interessen durch die Versteigerung nicht
berührt würden, weil diese ohne Nachwährschaft seitens der Masse und
unter Bekanntgabe des gegenwärtigen Rechtszustandes erfolgen werde.

Beide kantonalen Justanzen haben nach dem Antrage des Konkursamtes
entschieden, die obere mit der Begründung: da Frau Weltert das Verfahren
nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG nicht eingeleitet habe, sei nicht liquid, dass
das fragliche Guthaben ihr zustehe. Schon dies müsse zur Abweisung der
Beschwerde führen. Dieselbe sei aber auch deshalb unbegründet, weil durch
die Steigerung, sobald sie in ber' vom Konkursamt vorgesehenen Weise
erfolge, kein materielles Interesse der Beschwerdeführerin verletzt werde.

B. Gegen den ihr am 8. Januar 1913 zugestellten Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde rekurriert Frau Weltert an das Bundesgericht, indem
sie ihre früheren Begehren und Vorbringen erneuert und beifügt: während
des kantonalen Beschwerdeverfahrens habe sie zweimal, durch Briefe vom
12. November 1912 und 14. Januar 1913 vom Konkursamt die Aussonderung des
Guthabens verlangt. Das Konkursamt habe auf den ersten Brief überhaupt
nicht geantwortet, auf den zweiten habe es am 16. Januar 1913 erwidert,
das Ausfonderungsbegehren sei sachlich unbegründet und überdies verspätet,
ohne ihr indessen Frist zur Klage anzusetzen.

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Berufung auf die Motive des
angefochtenen Entscheides auf Abweisung des Rekurfes angetragen.

und Konkurskammer. N° 18. 131

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: ',

1. Die Frage, ob das in Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG vorgesehene Verfahren auch dann
Anwendung zu finden habe, wenn ein Dritter der Masse das Recht bestreitet,
an Stelle des Gemeinschuldners eine Forderung desselben geltend zu machen,
ist vom Bundesgericht früher (vergl. AS Sep.-Ausg. 5 Nr. 18 Erw. 4*)
verneint, in zwei neueren Entscheiden (ebenda 10 Nr. 50, ll Nr. 44**)
aber offen gelassen worden. Sie muss bei erneuter Prüfung (entgegen der
Ansicht Blumen steins, Handbuch S. 765) bejaht werden. Zuzugeben ist
freilich, dass sich Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG seinem unmittelbaren Wortlaut nach
nur auf Sachen, d. h. körperliche Rechte bezieht. Dies gilt indessen auch
für die Art. 106 109, welche die Aussonderung in der Pfändungsbetreibung
regeln. Trotzdem ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtes dazu gelangt,
diese Artikel auf die Vindikation gepfändeter unkörperlicher Rechte,
insbesondere Forderungen analog anzuwenden (vergl. den grundlegenden
Entscheid i. S. Caron AS Sep.-Ausg. 6 Nr. 72***). Die praktischen
Erwägungen, welche hiefür massgebend waren, treffen im Konkurse
in gleicher Weise zu. Zunächst liegt es auch hier in unverkennbarem
Interesse der Masse und des Gemeinschuldner , dass die Gläubigerschaft an
der Forderung feststeht, bevor die Verwertung stattfindet, da durch die
andernfalls bestehende Unsicherheit das Ergebnis der Verwertung notwendig
ungünstig beeinflusst werden musz. Sodann ist es auch für den Ansprecher
nicht gleich-gültig, ob ihm die Masse oder irgend ein Ersteigerer, der für
die Prozesskosten vielleicht keineswegs die nämlichen Garantien bietet,.
als Prozesspartei gegenübersteht. Die analoge Anwendung des Art. 242
erscheint daher sowohl vom Standpunkte der Masse als

des Ansprechers regelmässig als die praktisch gebotene Lösung. Dass

infolgedessen der Ansprecher sein Rechtverwirken kann, wenn er der
Aufforderung zur Klage nicht innert Frist nachkommt, ist richtig, bildet
aber kein Argument gegen die hier vertretene Auffassung. Denn gleich wie
bei Sachen so kann natürlich auch bei Forderungen nur dann nach Art. 242
vorgegangen werden, wenn

* Ges.-Ausg. 28 H S. 144. ** .... 33 I S. 678 f, 34 [ S. 834 Erw. !. -***
Id. 291N1'. 121. ·

132 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

der Gewahrsam der Masse zusteht (vergl. über die hiefür massgebenden
Kriterien Jaeger, zu Art. 106 N. 3 auf S. 330). Nur dann kann die Masse
dem Anfprecher Frist zur Klage ansetzen. Weshalb sich aber in diesem
Fall nicht gerade so gut wie bei der Vindikation von Sachen an seine
Untätigkeit Verwirkungsfolgen sollten knüper dürfen, ist nicht einzusehen.

2. Hievon ausgegangen erweist sich aber der vorliegende Rekurs als
begründet. Denn wenn die. Rekurrentin mit der Beschwerde verlangte,
dass die Forderung des Gemeinschuldners an die Ofensabrik Sursee
nicht versteigert werden dürfe, weil sie infolge Zession nicht mehr
jenem, sondern ihr zustehe, so lag darin ohne weiteres das Begehren
eingeschlossen, es sei die Forderung zu ihren Gunsten aus der Masse
auszufondern. Der Umstand, dass dieses Begehren erst nach Ablauf der
Anmeldungsfrist gestellt wurde, berechtigte die Konkursverwaltung nicht,
es von der Hand zu weisen. Die Aufforderung nach Art. 232 Ziff. 2 hat
keine perem: torische Wirkung: ebenso wie Konkursforderungen so können
auch Aussonderungsansprüche noch nach Ablan der darin gesetzten Frist
angemeldet werden (AS Sep.-Ausg. 8 Nr. 50*, und Jaeg e r, zu Art. 242
N. 3 auf S. 212). Das Konkursamt Sursee war daher verpflichtet,
entweder den Anspruch der Rekurrentin anzu_ erkennen oder, sofern
es ihn für unbegründet hielt, ihr Frist zur Klage nach Art. 242 Abs.2
anzusetzen. Bevordies geschehen und die Returrentin entweder von der Klage
abgestanden oder der Vindikationsprozess zu Gunsten der Masse entschieden
ist, darf die streitige Forderung nicht verwertet werden. Gerade um
die Zugehörigkeit zur Masse vsor der Verwertung festzustellen,muss ja
nach dem Gesagten das Verfahren nach Art. 242 auch auf Forde- rungen
Anwendung finden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: _ ss Der
Rekurs wird als begründet erklärt und das Konkursamt Surfee angewiesen,
die streitige Forderung nicht zu verwerten, bevor das Verfahren nach
Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG zu Gunsten der Konkursmasse durchgeführt ist.

* Ges.-Ausg. 31 Nr. 83.

uÉdIKonkui-skammer. N° 19. 133

19. Sentenza 24 gennaio 1913 nella causa Tamagni.

Lingua nazionale in opposizione alla lingua ufficiale riconosciuta in un
dato Cantone. Spetta ai Singoli Cantoni di stabilire la lmgua ufficiale
da usarsi davanti le Autorità cantonali di Vigilenza.

Visto il ricorso interposto da Tamagni Angelo, in Sant'Antonino, contro
invito direttogli dall'Autorità superiore di vigilanza del Cantone di
Lucerna, in data del 9 corr. mese, di voler corredare un proprio rieorso,
insinuato in lingua italiana. &. quella Autorità di vigilanza, di una
traduzione ufficiale tedesca, in difetto di che la profeta Autorità
di vigilanza dichiarava che non sarebbe entrata in materia su} ricorso
medesimo; _

Vista l'argomentazione del ricorrente consistente esse-nzialmente nel dire
che la lingua italiana èlingua ufficialmente riconosciuta per tutto il
territorio della Confederazione e nessuna Autorità. può quindi rifiutarsi'
di decidere sopra un ricorso perchè redatto in tale lingua;

Ritenuto essere già stato giudicato ripetutamente da questa Camera
Esec. e fall. (ved. sentenza Pini 18 ottobre 1900, ediz. sep. vol. 3,
n° 50*, e sentenza Wiithrich 26 ottobre 1909) che il riconoscimento
delle tre lingue nazionali, tedesca, francese ed italiana, sancito
all'art. 116 della Costituzione federale, non ha per effetto di
sanzionare tale garanzia nei rapporti coi Cantoni confederati, ma. solo
di autorizzare indifierentemente l'uso di una. di queste tre lingue
nazionali nei'rapporti colle Autorità della Confederazione;

Che di conseguenza nei rapporti colle Autorità cantonali, spetta ai
singoli Cantoni di stabilire la lingua ufficiale, la quale non vi è
dubbio che pel Cantone di Lucerna è la lingua tedesca;

Che, ciò dato, non ha. nulla di inattendibile la richiesta.
dell'Autorità. superiore di vigilanza di quel Cantone che al ricorso
dovesse unirsi una traduzione in tedesco, poco impor-

* Ed. gen., 26 I, no 95.