W A. Oberste Zivilgerichteinstanz. !.Materiellrechfliche Entscheidungen.

8. anteit der I. zipilabteiinng vom 11. Oktober 1912 in Sachen
gononUnd getroffen, Kl. u. Ver.-KL, gegen Händen Holzarbeiierverbann
Veil. u. Ver.-Veil.

Streikvereinbnnmg mit K onventionalstmfund Schiedsgerichtsklausel.
U mim ichkcit der Sch-iedsgee'icletsklausel. Ueberprfifungsbefugnis
des Bundesgerickts.

A. Durch Urteil vom· 11. Januar 1912 hat die II. Appellationskammer
des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage in dem Sinne
gutzuheissen, dass g. 4 des Konventionalstrafvertrages, wonach die
Streitigkeiten aus dem Vertrage von einem durch die Arbeitskammer
Zürich zu bestimmenden einzigen Schiedsrichter zu entscheiden sind,
wegen Unsittlichkeit des Vertragsinhaltes als nichtig erklärt werde,
weil gegen Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
des aOR, Art. 20
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 20 - 1 Der Grad der Verwandtschaft21 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
1    Der Grad der Verwandtschaft21 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
2    In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.
des revidiertenOR und am. 2 Abs. 2
und Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
des ZGB verstossend.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger den gestellten
Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des beklagten Verbandes hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kläger Emil Honold und Genossen sind sämtlich Schreiner von
Beruf und waren im Jahre 1911 in Winterthur beschäftigt. Als damals ein
Streik in ihrer Brauche bevorstand, haben sie neben zahlreichen andern
Berufsgenossen eine vom 15. April 1911 datierte Urkunde unterzeichnet,
nach deren § 1 fie sich dem beklagten Schweizerischen Holzarbeiterverband
und den Mitunterzeichnern der Urkunde verpflichteteu, ihr Dienstverhältnis
zu kündigen, die Arbeitan den 15. Mai 1911 einzustellen

und sie in keinem der gefperrten Betriebe wieder aufzunehmen, bes

vor durch Mehrheitsbeschluss der Mitunterzeichner die Wiederauf-

ci. Obligationenneeht. N° 88. 557

nahme gestattet worden sei. Laut § 3 des Schriftstückes verpflichtete
sich jeder Mimnterzeichner, für jeden Tag oder Teil des Tages, an dem
er entgegen der in § 1 übernommenen Verpflichtung arbeiten würde, dem
Holzarbeiterverband eine Konventionalstrafe von 10 Fr. zu bezahlen. §
4. sodann bestimmt: Streitigkeiten aus dieser Verpflichtung werden
endgültig und letztinstanzlich durch einen Schiedsrichter beurteilt. Der
Schiedsrichter wird von Fall zu Fall von der Arbeitskammer Zürich
ernannt. Diesem Schiedsrichter wird alles zur Beurteilung übertragen,
insbesondere die Streitigkeiten gemäss § 3 dieser Verpflichtung

Jm Juni 1911 forderte der beklagte Holzarbeiterverband von den Klägern
die Bezahlung der vertraglichen Konventionalstrafe weil sie entgegen dem
§ 1 der Verpflichmngsnrkunde die Arbeit wieder aufgenommen hätten. Als
die Kläger die Zahlung ablehnten, leitete der beklagte Verband das
Schiedsgerichtsverfahren ein. Darauf strengten die Kläger den nunmehrigen
Prozess an mit dem Klagebegehrem Es sei der Konventionalstrafvertrag,
den sie mit dem schweig. Holzarbeiterverband abgeschlossen hätten, als
null und nichtig zu erklären. Für die Ungültigkeit des Vertrages haben
sie sich auf den Art. 17 aOR Berufen.

Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Schiedsgerichtsklausel die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der Klage
bestritten. Er hat ferner die Einreden der Litispendenz, der fehlenden
Passivlegitimation des Beklagten und des mangelnden rechtlichen Interesses
der Kläger an der verlangten Feststellung erhaben, sie alle aber im
Laufe des Verfahrens wieder fallen gelassen.

2. Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben· Im besondern
ist gemäss der bisherigen Praxis (vergl. AS 7 S. 755, 13 S. 355,
27 II S. 515) davon auszugehen, dass die ordentlichen Gerichte,
nicht der Schiedsrichter, die Rechtsgültigkeit der vereinbarten
Schiedsgerichtsklausel zu prüfen haben und dass es sich bei dieser Prüfung
um eine materiell-, keine prozessrechtliche Frage handelt. Hinsichtlich
des Streitwertes fällt in Betracht, dass die Kläger noch vor der
Vorinstanz beantragt haben, den ganzen Vertrag als nngültig zu erklären
und nicht bloss, wie sie es jetzt vor Bundesgericht tun, die darin
enthaltene Schiedsgerichtsklausel. Laut Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Abf. 1 des revidierten
OG muss bei der Bemessung des Streit-

5-58 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche
Entscheidungen

wertes auf jenes ursprüngliche Begehren abgestellt werden. Das Interesse
der Kläger an der Richtigerklärung des ganzen Vertrages ist nun
ziffernmässig aus mindestens den Betrag abzuschätzen, den der beklagte
Verband, die Rechtsgültigkeit des Vertrages behauptend, von den Klägern
als verfallene Konventionalstrafe fordert, und dieser Betrag beläuft sich
nach den Akten, namentlich laut der brieflichen Erklärung des Anwalts des
Beklagten vom 8. Mai 1912, auf über 4000 Fr. Hienach liegt also sowohl
sür die Zulässigkeit der Berufung als für die Anwendung des mündlichen
Berufungsversahrens der erforderliche Streitwert vor. 3. Die allein noch
streitige Schiedsgerichtsklausel (% 4 des Konventionalstrafvertrages)
wird von den Klägern deshalb angefochten, weil sie eine gegen die
Sittlichkeit verstossende Einschrän- kung ihrer persönlichen Freiheit
enthalte: Die Kläger sähen sich bei der Bestellung des Schiedsrichters in
völlige Abhängigkeit von der Gegenpartei gebracht und es werde ihnen so
ihr unveräusser' liches Recht auf eine neutrale Instanz genommen. Dabei
verweisen die Kläger auf zwei bundesgerichtliche Urteile (AS 26 II S. 765
Erw. 3 und 31 II S. 693j4), denen zufolge die in einer Versicherungspolice
enthaltene Schiedsgerichtsklausel deshalb als nach Art. 17 aOR ungültig
erklärt wurde, weil sie der Versicherungsgesellschaft das Recht einräume,
zwei von drei Schiedsrichtern zu ernennen, und weil damit die Entscheidung
des Streitverhältnisses tatsächlich in die Handder von der Gesellschaft
zu ernennenden zwei Schiedsrichter gelegt werde. Im vorliegenden Falle
ist nun aber die Sachlage eine andere: Zur Entscheidung allfälliger
Streitigkeiten sind hier nicht mehrere, sondern nur ein Schiedsrichter
berufen und seine Ernennung im Streitfalle ist durch den Vertrag nicht
dem beklagten Verbande, sondern einein Dritten, der Arbeitskammer
Zürich, übertragen worden. Von dem Willen dieser hängt es ab, wer
Schiedsrichter sein werde. Der Bellagte aber könnte dabei nur mittelbar
einen Einfluss zu Ungunsien der Kläger ausüben: wenn er in der Lage
wäre, den Willensentschluss der Arbeitskammer zu bestimmen oder ihr die
zu treffende Wahl geradezu vorzuschreibeu. Alsdann verhielte sich die
Sache freilich gleich, wie wenn die Ernennung unmittelbar dem Beklagten
selbst als vertragliches Recht anheim gegeben wäre. Nun führt aber die

4. Obligationenrecht N° 88. ' 559

Vorinstanz aus: Der beklagte Schweizerische Holzarbeiter-Verband
habe keine Stimme in der Arbeiterunion (deren Sekretariat die im
Schiedsvertrag genannte Arbeitskaminer bildet). Er sei nicht identisch
mit der Lokalsektion des zürcherischen Holzarbeiterverbandes

und auch diese sei nur eines der vielen politischen und gewerkschaftlichen
Glieder, ans denen sich die zürcherische Arbeiterunion zu-

sammensetze und die die zürcherische Arbeiterkammer zu bestellen
hätten· Die letztere sei weder vom beklagten Verbande gewahlt, noch
habe sie diesem über ihr Vorgehen Rechenschaft abzulegen. Bei diesen
Ausführungen handelt es sich, was die Kläguer mit Unrecht bestritten
haben, um Feststellung tatsächlicher Verhaltnisse Es wird damit
die Frage gewürdigt, ob der beklagte Verband tatsachlich in der
Lage sei, als solcher die Von der Arbeitskammer zu treffende Wahl
zu beeinflussen, und diese Frage wird verneintszEine Verletzung von
Bundesrecht und namentlich eine Aktenwidrigkeit haben aber die Kläger
in dieser Hinsicht nicht darzutun vermocht. Sonach liesse sich nur noch
fragen, ob sich die Kläger aus diefebenfalls vormstanzlich festgestellte
Tatsache berufen können, dass die Arbeiterunion und der beklagte Verband
dieselben politischen Ziele verfolgen, indem beide sozialdemokratische
Organisationen find. Allein zutreffend hält hier die Vorinstanz dafür,
dass diese Gleichheit der politischen Gesinnung an sich noch nicht zu
der Annahme berechtige, mean: beitskamnier werde bei der Bestellung des
Schiedsrichters einem allfälligen Drucke des Beklagten nachgeben und
nicht im Stande sein, ihr Mandat, einen Schiedsrichter zu bestimmen,
von dem vorauszusetzen ist, dass er sich seiner Pflicht als Richter
bewusst sein und das Streitverhältnis ohne Ansehen der Person beurteilen
werde, gewissenhast zu erfüllen. Zudem steht fest, dass die Klager beim
Vertragsschluss die politische Stellung des beklagten Verbandes und der
Arbeitskammer sehr wohl kannten. Zwar würde biegt wie ihnen zuzugeben ist,
die Unsittlichkeit der streitigen Schiedsgerichtsklausel, wenn sie sonst
bestände, nicht ausschliessen Wohl aber lässt es vermuten, dass auch
die Kläger, als sie den Vertrag unterzeichneten, nichts Ungebührliches
darin fanden, wenn als Wahlbehörde sür den Schiedsrichter eine zur
Sozialdemokratie gehörende Prganss sation bezeichnet werde. Nach all dem
kann die angesochtene Klausel nicht als unsittlich gelten, gleichviel,
ob man die Frage auf Grund

560 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materieflrechtliche
Entscheidungen.

des alten oder des revidierten OR und des am. 27 ZGV beurteilt.
Selbstverständlich bleibt den Klägern das Recht vorbehalten, gegen
den bestellten Schiedsrichter allfällige Ablehnungsgründe (vergl. §
734 Biff. 3 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes) geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der
II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar
1912 in allen Teilen bestätigt.

89. Sentenza 18 ottobre 1912 della. I'! Sezione civile vie-Lea causa
Ditta F. Moro Simon. attrice, contro Fabbrica di Sigari e Tabacchi
S. A. in Locarno, com-mato.

Concorrenza sleale. Art. 50 CO 1881, 48 CO 1911. Suoi cri-teri. Offesa
ad un diritto individuale od all'obbligo generale di agire in buona
fede. Inammissibilità di un involucro coi colori nazionali o denominazioni
tendenti a far credere che si tratti di prodotti di uno Stato allo scopo
di creare una concorrenza alla fabbricazione degli stessi prodotti in
Regia. Uso lllecito anche in difetto di inganno Sulla forma esteriore,
o involucro del prodotto.

Il Tribunale di Appello del Cantone Ticino decise con sentenza 6 luglio
1911 :

Le domande della parte attrice sono respinte.

Appellante da questa sentenza la parte attrice, la quale, rinnovando
davanti questo Tribunale le domande su cui ebbe a statuire l'istanza
cantonale, chiede:

1° E vietato alla Ditta convenuta di fabbricare e di porre in vendita
dei Sigari sotto la denominazione Toscana. Regia oe di munire i pacchi
dei colori nazionali italiani.

s 2° La convenuta pagherà all'attrice a titolo di danni per concorrenza
sleale fr. 2000, oltre a fr. 100 al mese 8. par tire dall'intimazione
della petizione.

3° Sono dichiarate nulle e di nessun effetto le
iscrizioni4. Obligationenrecht. ND 89. 561

dei marchi 23 marzo 1909 numero 25 187 e 6 agosto 1906 numero 2090 a
favore della ditta Guarneri e della conve nuta.

Presenti i patrocinatori delle parti: nelle conclusioni orali, il
rappresentante dell'attrice dichiarò di lasciar cadere la domanda terza
tendente a far dichiarare nulle e di nessun eli-"etto le iscrizioni dei
marchi suddetti per la ditta Guarneri e la convenuta.

Il Tribunale federale,

Consiciemndo in, fatto ;

A. _ La regia o privativa dei tabacchi del Regno d'Italia, di cui
la. ditta attrice è la rappresentante generale, con sede a Zurigo, smercia
in Isvizzera, dal 1906 in poi, dei pacchetti di Sigari cosidetti toscani
o fermentati, muniti di una fascetta od anellino coi tre colori nazionali
(rossobianco-verde). Il pacchetto contiene 50 Sigari di tipo cosidetto
lungo; ad ogni pacco è appiccicata una striscia parimenti dai tre colori
nazionali italiani, sulla quale sono Stampate diverse indicazioni: cosi
: Direzione generale privativo, Roma, Regno d'Italia; sigari comuni 1
qualità fer-montati; prezzo del pacco L. 5,00, per ogni sigaro L. 0,10.
All'imboccatnra ed in fondo del pacco sono, esteriormente, accollati dei
listini, di nuovo dai colori nazionali che danno altre indicazioni: Regno
d'Italia, monopolio dei tabacchi, esportazione, Ministero delle Finanze,
Roma. Il pacchetto e di carta color turchino. La convenuta, dal canto
suo, smercia il sigaro fermentato, conosciuto col nome di toccano, in
scatolette di color giallo oscuro coperte da strisce di carta dei colori
nazionali italiani. Su queste strisce sono stampate diverse indicazioni,
tra altre il marchio di fabbrica (trifoglio), le parole Toscana, Regia
, sigaro superiore fermentato , Fabbrica Sigari e tabacchi. Locarno. Il
sigaro di questi pacchi è il cosidetto tipo corto, cioè il sigaro lungo
tagliato in due; ogni pacchetto ne contiene 10; sono affusolati ad una
estremità. e larghi dall'altra, mentre quelli della regia italiana sono
del tipo lungo, affusolati alle due estremita e grossi nel mezzo.