358 A. Oberste Zivilgerichtsinsunz. _ [. Materiellrechflicha
Entscheidungen.

Selbstverständlich erfolgt die Verurteilung zur Zahlung an die Kläger nur
im Sinne des Art. 260 Abs. 2 (vergl. darüber speziell Jager, S. Aufl.,
Amu. Ziit. i, Anm. 9 und 11 zu Art. 260).

Der Beginn des Zinsenlaufs ist aus den Tag der friedensrichtertichen
Verhandlung festzusetzen, da eine frühere Jnverzngsetzung nicht
nachgewiesen ist und auch nicht behauptet wurde.

6. Eines Eintretens auf das klägerische Eventualmgehren (es seien die
Beklagten zur Rückersiattung der angeblich 4000 Fr. betragenden Differenz
zwischen dem Notninalbetrag des Pfandtitels und der effektiven Forderung
der Beklagten zu verurteilen) bedarf es unter den vorliegenden Umständen
schon deshalb nicht, weil dieses Eventualbegehren ja als solches nur
für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt worden war. Wird
nun auch das Hauptbegehren nicht in seinem vollen Umfange zugesprochen,
so ist mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21,689 Fr. 25
Cis. doch der ganze Vorteil aufgehoben, der ihnen aus der angesochtenen
Psandbestellung erwachsen war. Selbst wenn sich also ergeben würde,
dass die sicher-zustellende Forderung weniger Betrug, als der Wert des
Pfandes, so könnten die Beklagten doch nicht zur Zahlung einer grössern

_ Summe als jener 21,689 Fr. 25 Cis. verurteilt werden. Über die Frage
aber,v in welcher Höhe den Beklagten ein Verlust-

schein auszustellen sei, hat sich das Bundesgericht in diesem Vers .

fahren nicht auszusprechen ' Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Jn teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 1912 werden die
Beklagten zur Zahlung von 21,689 Fr. 25 W. samt 5 % Zins seit 27. Mai
1910 an die Kläger verurteilt, die Mehrsorderung der Kläger dagegen
abgewiesen·Berusungàverfahren. N° 52. 859

il. Prozessrechtliche Entscheidungen. Arl-Gis en matière de procédure.

Berufungsverfahren. Procédure de recours en réforme.

52. get-teil vom 19. Januar 1912 in Sachen ätmfict, Veil. u. Ver.-KL,
gegen genauer, KI. u. Ver.-Veil.

Art. 58 OG: Niohtanwendbarkeit schweiz. Rechts. Nach dem für ein
Vertragsverhältnis ern sich mit Rücksicht auf dessen örtliche Beziehungen
massgebenden Recht beurteilt sich auch die Ei nrede de r Ve r j äh 7'
u n g einer aus dem Vertragsverhältnis abgeleiteten Forderung; demnach
hier Anwendung auslà'nd is chen Rechts.

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Aktenlage:

A. Der Kläger Sommer hatte in den Jahren 1899 und 1900 für ein ihm
gehörendes Haus in München, wo er damals wohnte, durch einen Justallateur
Gstettner, daselbst, elektrische Einrichtungen im Kostenbetrage von 2910
Mk. ausführen lassen und sich über die Bezahlung dieser Kosten zunächst
durch Vereinbarung vom 3. Dezember 1900 mit Gsiettner verständigt. In der
Folge aber trat Gstettner, da der Kläger die getroffene Vereinbarung nicht
hielt, seine Forderung (bestehend aus drei Posten von 300 am, 1000 am. und
1610 Mf.) an den beklagten Agenten Straker in München ab. Dieser leitete
nun gegen den Klager, der inzwischen nach Zürich übergesiedelt war, hier
Betreibung ein und ermickie gegenüber seinem Rechtsvorschlage gestützt
auf die erwähnte Vereinbarung für den ungerechneten Forderungsbetrag von
3579 Fr. 40 Cts. nebst Kosten provisorisorische Rechtsöffnung. Hieran
hat der Kläger den vorliegenden Prozess auf Aberkennung dieser

360 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. lI. Prozessrechtliche Entscheidungen.

Forderung angestrengt und dabei in erster Linie die Einrede der Verjährung
erhoben.

B. Durch Urteil vom 26. Oktober 1911 hat die II. Appellationskammer
des Kantons Zürich diese Einrede in Anwendung des deutschen Rechts für
teilweise begründet erklärt und erkannt:

Dein Beklagten wird definitive Rechtsöffnung erteilt für dieBeträge von
300 Mk. nebst 4 "o Zins von 873 Mk. seit 3. Dezember 1900 bis 1. Dezember
1902, und 1000 Mk. nebst 4 9/0 Zins vom 30. November 1906 an, sowie
für die Betreibungsund Rechtsösfnungskosten und 4 Fr. Entschädigung Jm
Übrigen wird die dem Beklagten vom Audienzrichter unterm 6. Februar 1911
erteilte provisorische Rechtsöffnung aufgehoben.

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt und unter Bestreitung der Verjährungseinrede
(die nach dem schw ei zeris ch en , als dem Rechte des nunmehrigen
Wohnsitzes des Klägers, zu beurteilen sei) den Abänderungsantrag auf
gänzliche Abweisung der Aberkennungsklage gestellt; --

in Erwägung-

Es sieht ausser Zweifel und ist auch nicht bestritten, dass die den
Gegenstand des vorliegenden Aberkennungsprozesses bildende Forderung an
sich vom deutschen Rechte beherrscht ist, da sie aus einem in München
begründeten und vollzogenen Vertragsverhältnis abgeleitet wird. Der
Streit dreht sich nur darum, ob dieses Recht des Vertragsverhältnisses
als solches auch für die Einrede der Forderungsverjährung gelte, wie
die Vorinstanz angenommen hat, oder ob die Verjährungseinrede nicht
vielmehr, wie der Berufungskläger einwendet, nach dem Wohnsitzrechte
des Forderungsschuldners zu beurteilen sei. Nun hat sich aber
das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 13. November 1886
i. S. Brunner (AS 12 Nr. 99 Erw. 6 S. 682 f.) grundsätzlich auf den Boden
der ersteren Auffassung gestellt, und es besteht keine Veranlassung,
heute von diesem Standpunkte abzugeben, der auch in der neueren Doktrin
gewichtige Vertreter gefunden hat (vergl. z. SB. PASQUALE FIOHE, Diritto
internazionale privato, I n° 165 S. 186 [französische Ausgabe, S. 199];
Ernst Zitteltnan.n,.

Berufungsverfahren. N° 53. 36!

Jnternationales Privatrecht, II S. 244/2115; F. Meili, Handbuch des
internationalen Zivilund Handelsrechts, I § 56 S. 209 ff., und dazu ferner
auch die bei ANDHÉ Manama, Prescription Iibératoire en droit international
privé, S. 96 f., zitierten fanstonalen Urteile, sowie den von der ersten
Instanz angerufenen Eutscheid des zürcherischen Obergerichts in den
Schweizer Blättern für handelsrechtliche Entscheidungen, XI S. 198). Die
vorliegende Streitsache fällt somit nicht in die Urteiiskompetenz des
Berufungsrichters (Art. 56 OG); erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

53. Eli-teil vom 2. Februar t912 in Sachen Gemeinde Weg-zeig
KI. u. Ver.-KL, gegen am: Hatwa Bekl. u. Ber.-Bekl.

Art. 56 OG: Manga] einer Zivilstreitigkeit eidgenössischen Rechts. Beim
Streit über die durch einen Konzessiomvertmg geregelte Steuerpflicht
der Wasserwerkanlage einer Gemeinde auf dem Gebiet eines Nachbarkantons
handed es sich um eine Streitsache des öffentlie h e n und (auch sofern
der fraglieke Konzessionseki ais zweiseitiges Rechtsgeschäft aufzufassen
sein soilàe) des k a n t o n a i e n, Rechts.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen:

A. Mit Beschluss vom 21. August 1909 erteilte der Regierungsrat
des Kantons Schwyz der Klägerin, der luzernischen Gemeinde Meggen,
aus ihr Gesuch die Konzession, behufs Zuleitung des von ihr in der
schwyzerischen Gemeinde Lauerz angekausten Quellwassers auf näher
bezeichneten Strecken das schwyzes rische Kantonsstrassengebiet zu
between. Diese Konzession knüpfte er u. a. an die Bedingung, dass er die
Gemeinde Meggen verpflichtete, das im Unternehmen auf Schwyzergebiet
für Quellenankauf, Reservoir und Leitung ec. aufgewendete Kapital dem
MKanton nach Treffnis auch in den Bezirken Schwyz und KRS-