344 A... Oberste Zivilgeriehlsinstanz. _ l. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

produit anteit été attribué à l'Union vaudoise du Crédit, et
proportionnellement au montant versé par lui à cet établissement de
crédit. Or comme son droit à ce produit est en efi'ee exigible dès le
moment où le résnltat de l'action en moinsvalue a été' fixé, c'est-à-dire
au moment du paiement de cette eréance, le recourant se trouve en droit
d'0pposer à la créance de Ia masse en paiement de la moins-value sa propre
créance relative à la. part à. laquelle il a. droit personellement sur
cette méme créance. 5. Le montant payé par les deux cautions étant de 18
522 fr. 40 et la somme due per Reichler pour n'avoir pas _ donné suite
& la première enchère étant de 13 950 fr., il lui aurait été attribué
une somme proportionnelle au montant payé par lui à l'Union vaudoise du
Crédit, soit 7078 fr. II ne peut donc étre condamné à payer aux demandeurs
que la difference entre 13 950 fr. et 7078 fr., soit une somme de 6872
fr. Enfin Reichler doit etre condamné à rembourser à la masse en failiite,
soit aux demandeurs, la. Somme de 150 fr. La demande doit ainsi etre
réduite à 1a somme de 7022 fr. avec intérét à 5 % dès le 25 février 1909.

Per ces motifs le Tribuna,] fédéral pronunce:

Le recours est admis partielle'ment et le jugement de la Cour civile
réformé en ce sens-qne la somme que Reichler père est condamné à payer
aux consorts demandeurs est réduite à la somme de 7022 fr. avec intérèts
à 5 "la dès le

25 février 1909.C:; .;. ci

13. Schuldbetreibung und Konkurs. N° SI.

51. guten der II. Divilabteilung vom 13. Juni 1912 in Sachen Finder und
gonfi, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Bdchat-end und ami., er. u. Idee-Bett

Eine Pfandbesteflung kann, auch wenn eine Verpflichtung zur
Sicherheitsleistemg schon bei der Entstehung der Forderung bestanden hat,
unter Umständen auf Grund des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG angefochten wrden. Exéstenz
der Voraussetzungen dieser Anferrhibarkeét im vorliegenden Falle.

A. Am 20. Juli 1908 verkauften Gottlieb Stube-: (der Rechtsvorgänger der
Beklagten) und August Lenz (ber Streitbemfene) an den Baumeister Wilhelm
Hermann aus Allmannsdors {Gr.-h. Baden) einen 20 a 341112 habenden
Bauplatz in ber Gemeinde Rorschacherberg (St. (Hellen) zum Preise von
33,900 Fr., zahlbar wie folgt:

Den-eh Verrechnung an fünf in Allmannsdors übernommene Liegenschasten
miteiner Kaufsumme von 58,000 Mark Fr. 12,000 durch Errichtung eines
Kaufschuldversicherungsbrieses 21,900

Total, wie oben, Fr. 33,900

Dieser Kaufvertrag wurde am 25. Juli 1908 vom Gemeinderat Rorschacherberg
gefertigt, und am gleichen Tage wurde auch der darin vorgesehene
Kausschuldversicherungsbries errichtet

Tags zuvor hatten Studer und Lenz dem Hermann bei der Thurgauischen
Hypothekenbank, Filiale Kreuzlingen, unter der Bezeichnung Konig-Zhou
Hermann einen Debitorenkonto eröffnet, auf dessen Rechnung Hermann in der
Zeit vom 24. Juli bis zum 16. Oktober 1908 zirka 5000 Mk. bezog. Unter
Hinzurechnung eines Postens vom 8. Dezember 1908 Zinsen laut Aufrechnung
vom 17. September 1908 1034 Fr. 75 Età." belief sich dieser Konto nach
den Angaben der Bank am 31. Dezember 1908 auf 6533 Mk.

Am 17. Oktober eröffneten Snider und Lenz dem Hermann bei derselben
Bank unter der Bezeichnung Rorschacherberg Hermann einen weitem
Debitorenkonto, aus dessen Rechnung Hermann nach dem bei den Akten
liegenden Kontokorrentauszug der-

"346 A. Oberste Zivilgerichisinsianz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

Bank vom 17. Oktober bis 17. November 1908 einen Gesamtbetrag von 13,500
Fr. bezog, der mit Zinsen und Kosten 13,667 Fr., Valuta 25. Januar 1909,
ansmachte.

Dieser zweite Konto wurde von den Beteiligten als Bauskredit für die
Überbauung der dem Hermann am 20/25. Juli 1908 von Studer und Lenz
verkauften Liegenschast in Rot-schacher-berg bezeichnet. Tatsächlich
begann denn auch Hermann'im Oktober 1908 auf dieser Liegenschaft den Bau
zweier Wohnhäuser. Die Banks-{ten betragen jedoch bedeutend mehr als jene
13,500 Fr., und es wurden infolgedessen, da Hermann über keine eigenen
Barmittel verfügte, die Lieferanten und Bauhandroerker zum grössern Teil
nicht bezahlt.

Am 19. Oktober 1908 verkauften sodann Studer und der gStreitberusene
an Hermann einen weitern 25 a 29,5 m3 haltensiden Bauplatz in
Altstätte 11 (St. Gallen) zum Preise von "24,000 Fr., wofür ein
Kansschuldversicherungsbrief im gleichen Betrage errichtet wurde. Hermann
begann .an diesem Areal den Bau von 5 Häusern. Im Zusammenhang mit
diesem zweiten Kauf eröffnete die Thurgauische Hypothekenbanf, Filiale
Roman-shorn, dem Hermann im Auftrage Studers und des Streitberufes nen
einen Debitorenkonto, der von den Beteiligten wiederum als Banfredit
bezeichnet wurde. Auf Rechnung dieses Kontos bezog Hermann laut
Kontokorrentanszug der Bank:

am 25. November . . . '. . . 5,000 Fr. 1. Dezember . . . . . . 2,000
8. . . . . . . 5,000 23. . . ,. . . . 2,000
15. Januar-. . . . . . . 2,000 25. . . . . . . . 2,000 .
26. . . . . . . . 1,800 6. Februar . . . . . . 1,000 10.
. . . . . . 1,000 :: 22 LOGO Il

Total 22,800 Fr.

oder inkl. Zinsen und Kosten, 23,223 Fr., Valuta 13. April 1909. Die
Baukosten betragen jedoch auch hier bedeutend mehr als die von Hermann auf
der Bank erhobenen Beträge, und es13. Schuidbetreibung' und Konkurs. N°
51. 347

wurden infolgedessen die Lieferanten und Handwerker wiederum zum grössern
Teil nicht bezahlt.

Vom 15. Januar an musste Hermann bei der Aussiellung der
Empfangsbescheinigungen jeweilen beifügen: auf Rechnung der zu
errichtenden I. Hypothek.

Anfangs Dezember waren die Häuser in Rorschacherberg im Rohbau
fertig, und es konnte infolgedessen die gemeinderätliche Schätzung
stattfinden, ohne welche nach ft. gallischem Hypothekenrechi, von dem
Kanfschuldversicherungsbrief abgesehen, keine Pfandverschreibung möglich
war. Die Schätzung ergab für die mittlerweilen in zwei Parzellen zerlegte
Liegenschaft folgende Beträge-:

Bodenwert Gebäudewert Gesamtwert

Parzelle mit Haus Nr. 707 Fr. 5,600 Fr. 17,700 Fr. ".-33,300 708 10,700
12,000 22,700

Fr. 16,300 Fr. 29,7oo Fr. 46,000

Gestützt auf diese gemeinderätliche Schätzung liess Hermann am
21. Dezember 1908 (nachdem am 7. Dezember die Pfandkopien ausgestellt
worden waren) zu Gunsten Studers zwei Pfandverschreibungen im zulässigen
Maximalbetrage von 23,300 Fr. und 22,700 Fr. errichten, wogegen
der Kaufschuldversicherungsbrief von 21,900 Fr. kassiert wurde. Die
Beklagten behaupten, ihr Rechtsvorgänger habe damit, von bem Ersatz
für den kasfierten Kaufschuldversicherungsbrief abgesehen, nur für den
Gesamtbetrag der auf den Konti Königsbau" und Rorschacherberg ausbezahlten
Beträge Deckung erhalten, nämlich für:

Konto Königsbau 6,523 Mk. =.Fr. 8,186.35 Konto Rorschacherberg:
Direkt von Hermann bezogen Fr. 13,667Fertigungskosten zirka 2,000
15,667.-Kaufschnldversicherungsbrief Fr. 21,900

Unbezahlter Zinsj 800 22,200. -

Fr. 46,033.35

Die Kläget behaupten dagegen, die Schuld Hermann habe in Wirklichkeit
4000 Fr. weniger betragen.

Am 25. März 1912 zedierte Studer die beiden Pfandverschrei-

348 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. l. Materiellrechtliche
Enischeidungen.

bungen -von 23,300 Fr. und 22,700 Fr. an die Thurgauische Hypothekenbank,
Filiale Kreuzlingen. Dafür wurde ihm von der Bank der Betrag von 4t3,000
Fr. gutgeschrieben, jedoch nur gegen seine und des Streitberufenen
Solidarbürgschaft für die Einbringlichkeit der psandversicherten
Forderung-.

Am 5. April 1909 wurde über Hermann infolge Jnsolvenzerklärung der
Konkurss eròfinet. Die fünf Häuser in Altstätten waren in diesem Zeitpunkt
durchschnittlich im Siobhan fertiggesiellt. Die gemeinderätliche Schätzung
hatte jedoch noch nicht stattgefunden, und es hatten infolgedessen
auch die projektierten Pfandvers scsreibungen zu Gunsten Studers nicht
vorgenommen werden

nnen.

Die von der Thurganischen Hypothekenbanl, Filiale Kreuzlingen,
ass Inhaberin der beiden Pfandverschreibungen auf den Häusern in
Rorschacherberg angemeldete Forderung von 46,000 Fr. wurde Unter den
pfandversicherten Forderungen kolloziert, mit der Beifügung: Vorbebalt
der Anfechtung dieser Hypothek-A Dabei ergab sich folgender Vermögensstand
Hermanns:

Attivati. (II. Konknrsamtliche Schätzung) A. Liegenschaften. 2 Häuser
in Rorschacherberg· _. Fr. 40,000

E! Häuser in Attstätten . . . 30,000

Uberbante Liegenschaft in Arbon 16,800 Fr. 86,800 B. Fahrnii.

Baumaterialien in Rorschacherberg und Altstätten . . . . . Fr. 600

Guthaben . . . . . . . 300 Fr. 900

Fr. 87,700 Passiven.

A. Maul-versichert Rorschacherberg: 2 Pfand-er-

schreibungen zu Gunsten

Stada-B . . . Fr. 46,000

Übertrag: Fr. 46,000

13. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 51. 349

Übertrag: Fr. 46,000 Altstättem Knufschuldversicherungsbrief zu Gunsten
Studerzi und des Streitberusenen 24,000 Belastung der Liegenschaft
in Arbon . . . . . . . 16,800 Aussiebende Hypothekarzinsen .
1,035 Fr. 87,835

B. Erste Klasse. 50

C. Fünfte Klasse. Ungedeckte Forderungen Studia-B u. des Streitberufenen
(Bau. kredit Altstätten) . . . . Fr. 23,223 Übrige Gläubiger 5. Klasse,
meist Handwerker u. Lieferanten mm Baumaterialien . . 31,235 54,458
Fr.142,343

Die Versteigerung der Liegenschasten in Rorschacherberg ergab folgendes
Resultat:

ERSTER newimma; unfall Parzelle mit Haus ist. Fr. gm. FrRt. 708 23,824
25 24,000 175 75 Parzelle mit Haus Nr. 707 23,210 75 20,800 -2,410 75

Den bei der Parzelle mit Haus 708 entstandenen Markt-ausfall von
2410 Fr. 75 (été. mussten sich die Beklagten infolge der von Studer
s. ,gt. geleisteten Solidarbürgschaft von der Bank belasten lassen.

Die Kläger, die in fünfter Klasse mit zusammen zitta 18,000
Fr. ,.forderungsberechtigt sind und bei der Verteilung auf Grund des
Kollokationsplanes gänzlich zu Verlust kommen würden, haben- sich am
22. Februar 1910 von der Kontursverwak tun-g das Recht der Anfechtung der
beiden Pfandtitel von 23,300 Fr. und 22,700 Fr. gegenüber den Beklagten
im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG abtreten lassen. Gestützt aus diese Abtretung
haben sie am 27. Mai 1910 vor dem zuständigen Friedensrichteramt für
folgende Rechtöfrage die Weisung bezogen:

350 A. Oberste Iwilgerichtsmstanz. [.Materiellrechtliche Entscheidungen.

Sind die Beklagten und Appellanten solidarisch verpflichtet, die durch
Errichtung der zwei Versicherungsbriese vom 21 DeTzember 1908 auf der
Liegenschaft des Hermann, Vauunternehmer, in Rorschach zu Gunsten von
Studer fel. erhaltene widerrechtliche Deckung in der Höhe von 24,100
Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. April 1909 an die Klägerschast zu bezahlen ?

Die Schlusssätze der Klagpartei, wie sie schon vor I. Instanz formuliert
worden waren, enthalten ausserdem das Eventualbegehren auf Rückerstattnng
der angeblich 4000 Fr. betragenden Differenz zwischen den Pfaudtiteln,
die sich Studer ausstellen liess, einerseits, und der effektiven Schuld
Herinanns anderseits.

B Durch Urteil vorn 27 Februar 1912 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau in Bestätigung eines am 17 November i911 vorn Bezirksgericht
Kreuzlingen gesäilten Urteils zweiiinstanzlich erkannt:

Die Rechtsfrage wird bejahend entschieden.

Die Erwägungen des oder-gerichtlichen Urteils lassen sich solgendermassen
zusammensassen: Ein Ausweis, dass der Erblasser Studer im Dezember 1908
hinsichtlich der Solvenz des Gemeinichuldners Hermann sich in gutem
Glauben befunden habe, sei nicht erbracht worden . . . (wird näher
ausgeführt). Nach der Aktenlage sei nicht genügend abgeklärt, zu welcher
Zeit Hermann dem Rechtsvorgäuger der Beklagten die mündliche Zusicherung
der Psandbestellung gegeben habe. Auf Seiten des Zeugen Böhi (es ist
dies der Direktor der Thurg. Hypothekenbank, Filiale Kreuzlingen) liege
nur die unpräzise Aussage vor, die Besprechungen zwischen Hermann und
Studer hätten Ende 1908 oder Anfangs 1909" stattgefunden Die Unterredung
sei jedenfalls vor dein 7. Dezember 1908 erfolgt, indem an diesem Tage
die Pfandbestellung vor der zuständigen Behörde stattgefunden habe. Das
Qbergericht erachte es indessen nicht als erforderlich, hinsichtlich der
Feststellung des Datums der vom Zeugen behaupteten Unterhandlung auf eine
Aktenvervollständigung, die prvzes= sual keineswegs ausgeschlossen wäre,
einzutreten Die angeblich vor der Kreditgewährung von Hermann gegenüber
Studer abge-v gebene Zusicherung der Psandbestellung sei nämlich nach
st. gallischeut Recht zu beurteilen, weil es sich unt die Bestellung
von Liegenschaftenpfauden im Kanton St. Gallen gehandelt habe.

13. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 51. 351;

Nach st. gallischem Hypothekarrecht entstehe nun aber ein klagbarer
Anspruch aus Grundpsandbestellung erst mit der Verhandlung vor
Gemeinderat. Habe es sich danach beim angesochtenen Rechtsgeschäft um
die Bestellung eines Pfandrechtes für eine Schuld gehandelt, zu deren
Sicherstellung Hermann vorher nicht verpflichtet gewesen sei, so sei
die Klage auf Grund des Art. 2873 Biff. 1 SchKG gutzuheissen.

C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formrichlig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dein Antrag:

1. Das Urteil des That-g Obergerichts ist aufzuheben und die Rechtsfrage
vom Bundesgericht verneinend zu entscheiden.

2. Eventuell ist die Streitsache an die kantonalen Justanzen
zurùckzuweisen zwecks Feststellung des Zeitpunktes der Zusage Hertnanns,
hypothekarische Sicherheit für die Banker-bite zu leisten, speziell durch
nochmalige Einvernahme von Bankdirektor Böhi in Kreuzlingen als Zeugen.

3. Eventuellst ist die Klage ohne weiteres abzuweisen, soweit sie den
Betrag von 8166 Fr. 35 Cis. nebst Zins (Darlehen auf Konto Hermann,
Königsbau) überschreiten Alles unter Koenfolge."

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten
Gutbeissung, derjenige der Kläger Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Sowohl die Aktivlegitimation der Kläger als die Passivlegitimation der
Beklagten ist gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
und 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG gegeben und übrigens nicht
bestritten. Der Geltendmachung des vorliegenden Anfechtungsanspruches
steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass die Thurgauische
Hypothekenbank für den Betrag von 46,000 Fr. als pfandversichert
kolloziert worden ist, diese Kollokation aber innert der Frist
des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG von keiner Seite angefochten wurde. Das von der
genannten Bank geltend gemachte Pfandrecht war allerdings das gleiche,
wie dasjenige, um dessen Anfechtung es sich heute handelt, da ja die Bank
es von dem Rechtsoorgänger der Beklagten erworben hatte. Allein beim
Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschästs als solchen war die Bank
nicht beteiligt gewesen, und es ist auch nicht be-

352 A. Oberste Zivilgerichisinstanz. [. Materiellrechiliche
Entscheidungen.

hauptet worden, dass sie die beiden Psandtitel in bösem Glauben erworben
habe. Der Anfechtungsanspruch konnte somit nach Art. 290 und 291 ihr
gegenüber nicht geltend gemacht werden. Alsdann aber sind die Kläger
trotz des Umstandes, dass der Bank gegenüber keine Anfechtung im Sinne
des Art. 250 stattgefunden bat, berechtigt, auf Grund einer Abtretung im
Sinne des Art. 260 gegen Studer bezw. dessen Rechtsnachfolger vorzugehen
-wogegen natürlich dem von der Konkursverwaltung im Kollektitionsplan und
übrigens auch anlässlich der Steigerung gemachten Anfechtungsvorbehalt
keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. 2. Die den verschiedenen
Anfechtungsklagen gemeinsame Voraussetzung, dass der Anfechtungsbeklagte
si Vermögen des Schuldner-s erworben hat (vergl. Art. 291), bezw. dass
er zum Nachteil der anderen Gläubiger begünstigt wurde (vergl. Art.
288), ist im Vor-liegenden Falle zweifellos erfüllt. Zwar haben die
Beklagten insofern kein Vermögen des Gemeinschuldners erworben, als sie
ja nur Deckung für eine Forderung erhalten haben; allein es steht in der
Praxis durchaus fest (bei-gl. Jäger, Anni. 1 zu Art. 291) und ergibt
sich übrigens schon aus der blossen Existenz der Anfechtungsgründe
des Art. 287EUR, dass jener Ausdruck Vertnögen erworben ertensiv zu
interpretieren ist und sich insbesondere auch auf den Fall bezieht, dass
ein Gläubiger für Eseine sonst mehr oder weniger ;1oertlose Forderung
eine reale Deckung erhalten hat. Ein solcher Fall liegt hier bor. Denn
zur Zeit der Errichtung der beiden Pfandtitel (am ?. bezw. 21. Dezember
1908) besass Hermann von einigen unbedeutenden Fahrnisaktiven abgesehen
ledig-lich die Liegenschaften in Norschacherberg., Altstätten und
Arben. Diejenige in Arbon war bis zum vollen Betrag der gemeinderätiichen
Schätzung (16,800 Fr.) belastet; diejenige in Absichtendie im Konknrse
einschliesslich der darauf befindlichen, durchschnittlich im Nohbau
fertiggestellten fünf Häuser auf 30,000 Fr. geschätzt worden ist,
damals aber nur zum geringsten Teil überbaut war (der Baukredit war
kaum vier Wochen vorher bewilligt worden), war zweifellos weniger wert
als die 24,000 Fr. betragende Belastung Einzig die Liegenschaften in
Rorschacherberg, deren gemeinderätliche Schätzung 46,000 Fr. betrug,
repräsentierte gegenüber der damaligen Belastung von 21,900 Fr. einen
realen Mehrwert Gerade dieser

13. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 51. 353

Mehrwert ist nun aber durch die Errichtung der beiden Pfandsititel vom
Rechtsvorgänger der Beilagten beschlagnahmt und den Gläubigern
entzogen worden. In der Folge sind denn auch die Beklagten bezw. die
Thurg. Hypothekenbank, die für ihre Rechnung handelte, und der gegenüber
Studer und Lenz sich für die pfandversicherten Forderungen verbürgt hatten
bis auf den relativ kleinen Pfandausfall von 2410 Fr. 75 Cts. gedeckt
worden, d. h. die Beklagten haben aus den beiden Psandtiteln 43,589
Fr. 25 (m., also volle 21,689 Fr. 25:::Cts. mehr erlöst, als wenn fie
auf ihr ursprüngliches Pfandrecht angewiesen gewesen waren, wogegen
die Masse um den gleichen Betrag von 21,689 Fr. 25 Cfs. geschädigt
wurde. Diese Summe repräsentiert daher das Jnteresse, das die Konkursmasse
bezw. deren Zessionare an der Anfechtung der Pfandbestelluug haben,
und sie ist deshalb gegebenen Falles den Klägern zuzusprechen. Denn,
da eine Annullierung der Pfandrechte wegen ihrer Begebung an einen
gutgläubigen Dritten nicht mehr möglich ist, haben die Beklagien den
daraus gezogenen Wert zu ersetzen.

3. Ob die speziellen Voraussetzungen des Art. 287 Ziff. 1, den die Kläger
in erster Linie angerufen haben, im vorliegenden Falle erfüllt wàren, ist
fraglich. Einerseiis ergibt sich aus den Akten und es ist dies auch nicht
bestritten dass Hermann zur Zeit des Abschlusses des angefochtenen Rechts-

geschäftes (Dezember 1908) bereits stark überschutdet war; ander-

seits aber hat sich der Direktor der Thurg. Hypothekenbank Filiale
Kreuzlingen bereit erklärt, seine frühere Zeugenaussage, wonach Hermann
von Ende 1908 bis Anfangs 1909 die Errichtung der Titel versprochen hätte,
dahin zu berichtigen, dass dieses Versprechen schon am 17. Oktober
1908, als dem Tage der Eröffnung des Baukredits Rorschacherberg",
abgegeben worden sei; und die Borinstanz erklärt, dass eine nochmalige
Einvernahme des genannten Zeugen, die denn auch vor zweiter Instanz
beantragt worden war, prozessnal keineswegs ausgeschlossen wäreSosern
also in jenem Versprechen, vorausgesetzt, dass es wirklich am 17. Oktober
1908 abgegeben wurde, eine frühere Verpflichtung im Sinne des Art. 287
rBiff. 1 zu erblicken wäre swas angesichts der für das Bundesgericht
verbindlichen FeststelAS 38 u _ tote 23

854 A. Oberste Zîvilgerichtsinsiaoz. l.
Materiellrechtliche-Entscheidungen.

lungen der Borinstanz über das von ihr zur Anwendung gesbrachte
it. gallische Recht allerdings sehr zweifelhaft erscheint (vergl. Reichel,
Anni. 5, Jag er, Anm. 8 zuArt. 287) , so müsste die vorliegende Klage,
soweit sie auf Art. 287 gestützt wird, und soweit es sich unt die erst
nach dem 17. Oktober 1908ausbezahlten Beträge (13,667 Fr. bezw. 15,667
Fr.) handelt, allerdings abgewiesen werden. Jndessen können alle hiemit
zusammenhängenden Fragen insbesondere auch die Frage, obund inwieweit
trotz Klagekosigkeit eines speziell auf Grundpfandsicherheit iautenden
Versprechens ein allgemeines Versprechen der Sich erheitsleistung als
genügend zu erachtenwäre hier dahingestellt bleiben. Denn auf alle
Fälle sind die Voraussetzungen des Art. 288 erfüllt; dadurch aber, dass
Art. 287 die Anfechtung von Psandbestellungen unter gewissen Bedingungen _
erleichtert, wird die subsidiäre Anwendbarkeit des Art. 288 keines-

wegs ansgeschlossenz vielmehr kann nach am. 288 auch einePfandbestellnng
anfechtbar sein, und dies sogar dann, wenn eine Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung bestanden hatte ebenso wie ja z.B. auch die Tilgung
einer verfallenen Schuld u. u. nach Art. 288 anfechtbar sein kann,
trotzdem Art. 287 Biff. 3 nur die Tilgung einer nicht verfallenen Schuld
anfechtbar erklärt. Vergl. BGE 23 S. 341 f.. 30 II S. 611 Erw. 5, 34 II
S. 789 Erto. 3, 36 II S. 143 *,. sowie E. Jäger-, Kommentar zur deutschen
Konkursordnung, Anm. 2 zu § 31.

4. Dass der Gemeinschuldner Hermann, als er am 21. Dezember 1908 die
beiden Psandtitel von 23,300 Fr. und 22,700 Fr. zu Gunsten Studers
errichtete sich über die daraus resultierende Schädigung seiner übrigen
Gläubiger Rechenschaft gab oder doch Rechenschaft geben magie, ist
zwar von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, ergibt sich aber ohne
weiteres aus den Wien. Wenn auch angenommen wird, dass Hermann den genauen
Betrag seiner sämtlichen Passiven vielleicht nicht kannte (wie er denn
auch bei seiner ersten Einvernahme im Konkurs die Kurrentschulden nur bis
aus zirta 4/5 angegeben hat), so wusste er doch jedenfalls: einerseits,
dass sehr viele Handwerkerrechnungen unbezahlt seien, anderseits, dass
er ausser dein Mehrwert der Liegenschaft in Rorschacherberg über den
Pfandtitel von 21,900 Fr.

* Sep.-Ausg. 7 Nr. M, 11 Nr. 63, 13 Nr. 24 S. 102.

13. Schuldbetreilmng und Konkurs. N° 51. 355

hinaus kein nennenswertes, unbelastetes Aktivum mehr besass. Wenn er
also jenes einzige grössere Aktivum, über das er noch verfügu, zur
Sicherstellung Studers benutzte, so konnte ihm unmikglich entgehen,
dass er dadurch seine andern Gläubiger benachtei ige.

Aber auch auf Seiten Studers war das Bewusstsein von der durch die
Pfandvejtenung bewirkten Schädigung der übrigen Gratibiger Hermanns
offensichtlich vorhanden Abgesehen davon, dass Studer und der
Streitberufene Lenz von Anfang an die-eigentlichen Berater Herutanns
gewesen waren und schon aus diesem Grunde dessen Vermögensverhältnisse
zweifellos ebensogut oder noch besser kannten, als er selbst, mussten
sie sich über die schlechte Situation des Genannten namentlich auch
deshalb Rechenschaft geben, weil sie selber es waren, die durch zu
teuren Verkan der Bauplätze in Rorschacherberg und Altstätten und durch
Errichtung der entsprechend hohen Kaufversicherungsbriese nach den spätern
gemeinderätlichen und konknrsamtlichen Schätzungen betrug der wirkliche
Wert der Bauplätze jeweilen nur etwa halb soviel wie der Kauspreis den
Grund zur Überschuldnng Her-manus gelegt hatien. Nachdem durch das Mittel
der Kaufschuldversicherungsbriese der Mehrwert, den die Liegenschasten
infolge der Errichtung der Häuser voraussichtlich erhalten wurden, zum
grössern Teil schon von den Verkaufern des Grund und Bodens beschlagnahmt
worden war, stellten die Liegenschaften natürlich für die Forderungen der
Bauhandwerker und Lieferanten keine ausreichende Deckung mehr dar. Anderes
Vermögen aber besass Hermann nicht, und es war auch kein Frauengut mehr
vorhanden, das er zur Bezahlung seiner Gläubiger hätte verwenden können
wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob ein Frauengut überhaupt je
vorhanden gewesen war, was ans den Konkursakten nicht mit Bestimmtheit
hervorgeht. Allerdings haben dann gerade Studer und Lenz dem {Jermann zwei
für die Uberbaunng der Liegenschafien in Rotschacherberg und Altstätten
bestimmte Baukredite verschafft; allein es war von vornherein klar, dass
diese sog. Baukredite in der Höhe, wie sie gewährt wurden (zirfa 13,000
Fr. für die beiden Häuser in Rorschacherberg, zirka 23,000 Fr.. für die
fünf Häuser in Altsiätten) zur Bezahlung der Baukosten sür alle sieben
Häuser nicht genügen konnten. Tatsächlich repräsentieren denn

356 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

auch allein schon zwei dieser Häuser (nämlich diejenigen in
Rocschacherberg) laut gemeinderätlicher Schatzung einen Wert von zu-
sammen 29,700 Fr., d. i. mehr als das doppelte des entsprechenden
Baukredites, Die Bauhandwerker mussten also zu Verlust kommen, sofern
die Liegenschaften, wie dies geschehen ist, mitsamt dem durch die Bauten
geschaffenen Mehrwert dem Rechtsvorgänger der Beklagten verpfändet
wurden. Dies umsomehr-, als Studer sich durch die im Dezember erfolgte
Pfanderrichtung zugleich auch noch für einen Betrag Deckung verschafft
hat, der weder für die Bauten in Norschacherberg noch für diejenigen in
Altstätten Verwendet worden war, sondern, wie aus den Akten hervor-geht
zsur Tilgung früherer, von einem Bau in Allmaunsdorf bei Konstanz
(sog. Königsbau) herrührender Schulden, deren Bezahlung übrigens
indirekt zum Teil wiederum dem Rechtsvorgänger der Beklagten und dem
Streitberufenen zu gute gekommen zu sein scheint, da ja Hermann seine
fünf Liegenschaften in Allmannsdorf bereits im Juli 1908 an Studer und
Lenz abgetreten hatte.

Dazu kommt, dass gegen Hermann, wie die Vorinstanz feststellt, schon
vor der Pfanderrichtung verschiedene Betreibungen anhängig waren. Nach
der ZeugenaussageHermanns kannte denn auch Studer seine (des Zeugen)
Lage ganz genau, und zwar ganz besonders zur Zeit der Titelerrichtung;
er wusste, dass Her-wann da1uals jeglicher Barmittel entblösst und weder
die Lieferanten noch die Arbeiter zu zahlen"imstande war. Ferner ergibt
sich aus den Zeugenaussagen der Kläger Boffi und Wohlwensd -deren Eignung
als Zeugen das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat , dass Studer die
Lieferanten und Bauhandwerker Eger-manus mehrfach aufmunterte, diesem
weiter Kredit zu gewähren, da er sehr gut" stehe. Weiterhin wurde speziell
durch den genannten Wohlwend bezeugt, dass Studer schon im November für
eine Bauschuid Hermann:? im Betrage von 5000 Fr. hatte Bürgschaft leisten
müssen; und endlich hat der Streitberufene selbst bei seiner Einvernahme
als Zeuge erklärt, Hermann habe von Anfang an nicht über ausreichende
Mittel verfügt, weshalb ihm Studer das nötige Geld beschafft- habe.

Unter diesen Umständen spricht die Tatsache, dass Studer und Lenz dem
Hermann noch nach dem 21. Dezember 1908 bedeutende Summen vorgeschossen
haben (nämlich noch zirka 11,000 Fr.l si i13. Schuldbetreibung und
Konkurs. N° 51. 357

für die Bauten in Altstätten), keineswegs für den guten Glauben
Studers. Wollten dieser und der Streitberufene für die bereits
kreditierten zirka 12,000 Fr. in Altstätten Deckung erhalten, was
nach dem st. gallischen Hypothekarrecht, da es sich nicht mehr Um eine
Kaufschuldversicherung handelte, erst nach Fertigstellung der Häuser
möglich war, so mussten sie dem Hermann die Mittel zur Fortsetzung der
Arbeiten oder doch wenigstens zur Bezahlung derjenigen Lieferanten
und Handwerker verschaffen, die Barzahlung verlangten Je schlimmer
also Hermann stand, umso grösser war das Interesse Studers und des
Streitberufenen, durch weiteres Kreditieren die Fertigstellung der
Häuser zu beschleunigen Das damit verbundene Risiko aber mochte ihnen
verhältnismässig gering erscheinen, da sie ja darauf rechneten, hier
in gleicher Weise wie in Rorschacherberg sofort nach Fertigstellung
der Häuser nicht nur für die bereits vor dem 21. Dezember ausbezahlten,
sondern auch für die noch nachher auszubezahlenden Beträge fichergestellt
zu werden, und da der Wert des zukünftigen Unterpfandes infolge des
Weiterbauens nicht nur mit jedem Tage zunahm, sondern so-

gar dank dem Umstande, dass die meisten Lieferanten und

Handwerker nicht bezahlt wurden in noch rasche-rein Tempo zunahm, ais
die sicherzustellende Forderung selbst·

5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rechtsvorgänger
der Beklagten und der Streitberufene geradezu darauf ausgegangen sind,
zur Sicherung ihrer bereits zu hohen Kauspreisforderungen den durch
die Lieferanten und Handwerker erst noch zu schaffenden Mehrwert
der betreffenden Liegenschaften mit Beschlag zu belegen. Insoweit sie
daher durch die angefochtene Rechtshandlung dieses Ziel erreicht haben,
d. h. insoweit sie durch die am 7./21. Dezember 1908 erfolgte Errichtung
der beiden Pfandtitel auf den Liegenschaften in Rorschacherberg eine
weitergehende Deckung erhalten haben, als sie sie schon vorher besassen
es macht dies nach den Ausführungen in Erwägung 2 hievor 21,689 Fr. 25
W. aus , insoweit ist die vorliegende Anfechtungsklage auf Grund
des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG gutzuheissen, und es sind also die Beklagten zur
Rückerstattung jener 21,689 Fr. 25 Cis. an die Kläger zu verurteilen,
die Mehrforderung von 2410 Fr. 75 Cis. dagegen abzuweisen, weil die
Beilagten hiesür tatsächlich keine Deckung gefunden haben.

358 A. Oberste Zivîlgerichtginstanz. I. Materieilrechtliche
Entscheidungen.

Selbstverständlich erfolgt die Berurteilung zur Zahlung an die Kläger nur
im Sinne des Art. 260 Abs. 2 (vergl. darüber speziell Jäger-, 3. Affl.,
Anm. 3iit. i, Axim. 9 und 11 zu am. 260)

Der Beginn des Zinsenlaufs ist auf den Tag der friedensriehterlichen
Verhandlung festzusetzen, da eine fruhere Jnverzugsetzung nicht
nachgewiesen ist und auch nicht behauptet wurde.

6. Eines Eintretens auf das klägerische Eventualbegehr en (es seien die
Beklagten zur Rückerstattung der angeblich 4000 Fr. betragenden Differenz
zwischen dem Nominalbetrag des Pfandtitels und der effektiven Forderung
der Beklagten zu verurteilen) bedarf es unter den vorliegenden Umständen
schon deshalb nicht, weil dieses Eventualbegehren ja als solches nur
für den Fall der Abweisnng des Hauptbegehrens gestellt worden war. Wird
nun auch das Hauptbegehren nicht in seinem vollen Umfange zugesprochen,
so ist mit der Verurteilnng der Beklagten zur Zahlung von 21,689 Fr. 25
Cis doch der ganze Vorteil anfgehoben, der ihnen ans der angefochtenen
Pfandbestellung erwachsen war. Selbst wenn sich also ergeben wurde,
dass die sicher-zustellende Forderung weniger betrug, als der Wert des
Pfandes, so könnten die Beklagten doch nicht zur Zahlung einer grössern
. Summe als jener 21,689 Fr. 25 W. verurteilt werden. Über die Frage
aber, in welcher Höhe den Beklagten ein Verlustschein auszustellen sei,
hat sich das Bundesgericht in diesem Ver- fahren nicht auszusprechen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Jn teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils
des Obergerichis des Kantons Thurgau vom 27. Februar 1912 werden die
Beklagten zur Zahlung von 21,689 Fr. 25 (Cfs. samt ö 0/0 Zins seit
27. Mai 1910 an die Kläger verurteilt, die Mehrforderung der Kläger
dagegen abgewiesen.Bemfungàverfaisszren. N° ' 52. 859

II. szessrechtliche Entscheidungen. Arréts en matière de procédure.

Berufssungsverfahren. Procédure de recours en réforme.

52. gute vom 19. Januar 1912 in Sachen sitt-sey Bekl. n. Ver.-KL, gegen
gomma, RI. u. Ver-Beil

Art. 58
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
OG: Niahtnnwendbarkeit schweiz. Rechts. Nach dem für ein
Vertragsverbdlmis an sich mit Rücksicht auf dessen örtliche Beziehungen
wes-ergehenden Recht dem-teilt sie-it auch die Einred e de T V er j
äh r u n g einer aus dem Vertragsverhältnis abgeleiteten Forderung;
demnach hier Anwendung aus! (md is che-n Rechts.

Das Bundesgericht hat an Grund folgender Aktenlaget

A. Der Kliiger Sommer hatte in den Jahren 1899 und 1900 für ein ihm
gehörendes Haus in Munchen, wo er damals wohnte, durch einen Jnstallateur
Gstettner, daselbst, elektrische Einrichtungen im Kostenbetrage von 2910
Mk. ausführen lassen und sich über die Bezahlung dieser Kosten zunächst
durch Vereinbarung vom 3. Dezember 1900 mit Gsiettner verständigt. In der
Folge aber trat Gstettner, da der Kläger die getroffene Vereinbarung
nicht hielt, seine Forderung (bestehend aus drei Posten von 300
MP., 1000 amt. und 1610 Mf.) an den beklagten Agenten Strasser in
München ab. Dieser leitete nun gegen den Kläger, der inzwischen nach
Zürich übergesiedelt war, hier Betreibung ein und erwirkte gegenüber
seinem Rechtsdorschlage gestützt auf die erwähnte Vereinbarung für
den nngerechneten Forderungsbetrag von 3579 Fr40 Ets. nebst Kosten
provisorisorische Rechtsösfnnng. Hieran hat der Kläger den vorliegenden
Prozess ans Aberkennung dieser