278 A. Oberste Zivilgerichtsinstaua. [. Hnterielirechtliche
Entscheidungen.

concerne l'indicazione delle fonti. Nel 1° volume, contenente non meno
di una ventina di articoli riprodotti dal Sandi-ino del Cipam', fra i
quali alcuni di parecchie pagine, non vi e altra indicazione che quella
inserita nella prefazione di aver trovate eccellenti materiali nelle
prime parti del Sundrino . Quanto al 2° volume, il cui carattere alquanto
più antologico indusse l'autore ad indicare, almeno per un grandissimo
numero di articoli (in calce, e allato del titolo), il nome dell'autore,
ciò fu sistematicamente omesso per i dodici e più brani, di un complesso
di righe 1322, copiate testualmente dal Sandrino, ad eccezione della
menzione generica trevantesi a pag.-151 Letture riportate in parte
dal Sandrino di Gipani e Bertoni e delle opere del Figuier e della
dichiarazione figurante anche qui nella prefazione che e le pregiate opere
di Gipani-Bertoni, già favorevolmente conosciute ed usate nelle Scuole
ticinesi', avevano fornito all'autore eccel lenti materiali. Una Simile
indicazione generica non può ritenersi come corrispondente al disposto
dell'art. 11, n° 1 della legge federale. il tenore indeterminato della
medesima e la conoscenza anteriore dei diritti di proprietà spettanti
alla Ditta Agnelli, lascerebbe anzi campo a discutere, se nel procedere
della Ditta convenuta non si potrebbero ravvisare anche certi elementi di
dolo. Checchè ne Sia, non vi ha dubbio che da parte della Ditta editrice,
incaricante il Prof. Gianini di pubblicare un nuovo libro di lettura
(ved. prefazione al 1° volume), vi fu nella pubblicazione ed edizione di
tal libro una vera e propria colpa grave implicante la sua responsabilità
a terminidella legge federale.

3. Riguardo alla determinazione del danno, non può il computo dell'istanza
cantonale riguardarsi come contrario a principi di diritto federale. Detto
computo presenta certa analogia con quanto il Tribunale federale ebbe già
egli stesso ad adottare in materia analoga, in casi di contraffazione o
violazione di diritti di invenzione. L'analogia regge fino ad un certo
punto anche per i casi di lesione di proprietà letteraria, e la tariffa
applicata dall'istanza cantonale per stabilire il compense che sarebbe
stato dovuto alla Ditta attrice in

il}. Erfindungspatente. N° 43. M

ma di accordo preventivo, compenso che costituisce appunto il beneficio
di cui fu defraudato la Ditta Agnelli e il danno a lei derivato, non
sembra anche a questo giudice eceessivo, date le risultanze di causa e
dato il numero delle copie pubblicate e smerciate, che viene accertato
dall'istanza cantonale in 24000 esemplari. Questo giudice non ha in ogni
caso un motivo impellente per scostarsi dall'apprezzazione del danno
alla quale è arrivata l'istanza cantonale; --

il Tribunale federale pronuncia: L'appellazione è respinta e quindi
confermata la sentenza 20 marzo 1911 del Tribunale di Appello del
Cantone Ticino.

10. Erfindungspatente. Brevets d'invention.

43. guten vom 27. Januar 1912 in Sachen geb-über mom,
Kl. u. Ver.-Kl... gegen Zielen Bekl. u. Ver.-Bell.

Erfindungspatente. Kombination aus bekannten Elementen. Neuheit dieser
Kombination. Technischer Fortschritt, auch wenn die Erfindung Nachteile
gegenfiber òisherigem zeigt .

A. Durch Urteil vom U. März 1911 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich in vorliegender Streitsache erkannt: Die Klage wird abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es sei die
Patentnichtigkeitsklage gutznheissen und demnach das beklagtische Patent
Nr. 33 9-17 vom 3. Oktober 1905 als nichtig zu erklären. 2. Sollten die
Akten nicht als spruchreif erscheinen, so möchten sie an die Vorinstanz
zurückgewieseu werden mit dem Auftrage, die schon vor Hatrdelsgericht
gestellten Aktenvervollftändigungsbegehren, namentlich soweit sie sich
auf die Anfechtung des Gutachtens der Herren v. Jhering und Hirt beziehen,
zu berücksichtigen

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klage-

280 A. Oberste Zivilgerichtsiustung. I. Materiellrechfliche
Entscheidungen.

die gestellten Berufungsanträge wiederholt. Der Vertreter des Beklagten
hat auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 6. Januar 1899 hat Jakob Schmidheiny das heute den Klägern,
Gebrüder Bühler in Uzwil, gehörende schweizerische Patent Nr. 18,415
für eine Maschine zum Zerkleinern und Vermischen von Ton erwirkt. Die
patentierte Maschine besteht aus mehreren gleich grossen, senkrecht
übereinander angeordneten Kollergängen (Mahlwerken). Deren Läufer Räder
mit breitem Rande, die, um sich selbst rotierend, auf der zugehörigen
kreisförmigen Lauffläche zu zirkulieren haben werden durch eine den
Mittelpunkt der Kollergänge durchdringende Hauptare getrieben, an
der sie durch Seitenaren befestigt sind. Die Laufflachen sind nach
Art eines Restes mit schlitzartigen Offuungen versehen, durch die der
Ton vermittelst der Läufer in schmalen Streier hinausgepresst werden
kann. Vermöge dieser Bearbeitung sollen die festen Bestandteile des Tones
zerkleinert und letzterer in seiner Gesamtheit gemischt werden. Das vom
Läufer des obersten Kollerganges durch die Lauffläche durchgepresste
Material fällt frei auf den nächstfolgenden Keller: gang, um hier aufs
neue derselben Prozedur unterzogen zu werden. Dabei wird jeder Läufer
in seiner Arbeit unterstützt durch einen ihm gegenüber angebrachten,
dieselbe Laufbahn bestreichenden Schaber, der das Material aufzulockern
und zu verteilen hat. Die Verkleinerung und Mschung der verschiedenen
Schichten des Tons wird dadurch noch erhöht, dass die Schlitze der
Laufflächen je des untern Kollerganges schmäler sind als die der obern.

Die Klager besitzen noch ein anderes, am 28. September 1901 angemeldetes
Patent, Nr. 24,802, auf eine Vorrichtung zum Abführen des Mahlgutes an
Kollergängen mit durchbrochener Mahlbahn. Diese Vortichtung besteht in
einem runden, undurchbrocheneu Teller, der unter einem Kollergang der
oben beschriebenen Art oder, beim Vorhandensein mehrerer Kollergänge,
unter dem untersten angebracht wird, wobei die vertikale Achse durch
seine Mitte läuft. Auf diesen Teller, der, wenn die Maschine arbeitet,
sich in rotierender Bewegung befindet, fällt das verarbeitete Mahlgut
und kann von hier durch einen oberhalb dem Teller befestigten Abstreifer
nach einer beliebigen Stelle geleitet werden. Statt nur eines Ab-

10. Erfindungspatente. N° 43. 28!

streifers können auch mehrere angebracht sein und so das Mahlgut nach
verschiedenen Stellen der Peripherie abgeleitet werden

2. Am 3. Oktober 1905 hat der Beklagte, Artur Rieter in Konstanz,
ebenfalls eine Tonzerkleinerungsund Mischvorrichtnng angemeldet und
dafür das Patent Nr. 33,947 erhalten. Sie weist mehrere mindestens zwei
übereinander liegende konzeni trische Kollergänge mit Schlitzböden auf,
von denen je der untere einen grösseren innern und äussern Durchmesser
besitzt als der obereso, dass die Flächensumme der Schlitzösfnungen
dort grösser ist, als hier. Je zwischen zwei solchen Böden ist
ein undurchlochter Teller angeordnet, auf den das Mahlgut durch den
Schlitzbodeu des darüber befindlichen Kollerganges fällt. Unmittelbar über
dem Teller ist ein oder sind eventuell mehrere Schaber angebracht, die das
Mahlgut an den Rand des Tellers leiten. Der Durchmesser des Tellers ist so
berechnet, dass das über die Peripherie hinausgedrängte Material direkt
auf die Lauffläche des folgenden Kollerganges fällt. Durch die Schlitze
des untersten Bodens gelangt es auf einen Transportund Mischteller,
um von diesem weiter, z. B. zu einer Ziegelmaschine geführt zu werden.

3. Mit der vorliegenden, vorinstanzlich abgewiesenen Klage verlangen
nunmehr die Kläger die Nichtigerklärung dieses Patentes Nr. 33,947,
indem sie geltend machen: Der Konstruktion der Beklagten gehe
der Erfindungscharakter ab; sie sei eine Nachahmung der durch die
klägerischen Patente Nr. 18,415 und 24,802 geschützten Maschine,
namentlich sei der Mischund Transportteller des Beklagten eine genaue
Kopie des Tellers nach Patent Nr. 24,802. Die Kollergänge habe der
Beklagte nur deshalb nach unten sukzesfive grösser ausgeführt, um
die Nachahmung der Aufeinanderfolge der Gänge beim Patent Nr. 18,415
zu verdecken. Durch diese Abänderung werde aber die Maschine nicht
verbessert, sondern verschlechtert, indem nunmehr das Material nicht
mehr gleichmässig vom obern auf den untern Kollergang falle, sondern
durch den Schaber immer an derselben Stelle über den Rand des zwischen
den Gängen angebrachten Transporttellers geworfen werde-. Infolgedessen
erhielten die Mahlsteine nur an einer Stelle Material zur Bearbeitung,
das sich dann hier anballe und deshalb schwerer zu bearbeiten sei.

282 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. I. Materiellrechtiicbe
Entscheidungen.

Wollte man dem entgegen die Konstruktion der Beklagten als etwas
neues betrachten, so handelte es sich doch höchstens um ein Erzeugnis
handwerkmässigen Könnens, nicht um eine Erfindung Die Verwendung von
Kollergängen mit verschiedenen, nach unten wachsenden Durchmessern habe
die Anbringnng der Transportteller zur direkten Notwendigkeit gemacht,
da sonst das Mahlgut nicht von der obern aus die untere Schlitzfläche
gelangen würde. Das deutsche Patentamt habe denn auch dem Beklagten die
Erteilung eines Patentes abgelehnt.

4. Die Maschine des Beklagten bildet unstreitig eine Kombination
bekannter, also bereits für andere Tonzerkleinernngsund Mischungsmaschinen
verwendeter Elemente und sie ist daher zu Gunsten des Beklagten nur
so weit patentfähig, als die Verbindung dieser Elemente gegenüber den
bisherigen Konstruktionen in ersinderischer Weise ausgestaltet worden
ist. Als nmgestaltete Elemente können nur die Laufbahn-en und die Teller
in Betracht kommen, und zwar die Lanfbahnen, soweit sie vom obern bis
zum untern Koilergang in zunehmendetn Masse konzentrisch nach aussen
geschoben und ihre Schlitzflächen entsprechend vergrössert worden find,
die Teller aber in Hinsicht auf die für ihre MUCH: und Verteilungssunktion
wesentlichen Besonderheiten. Dabei darf man sich aber nicht zum vornherein
daran beschränken, jedes dieser Elemente für sich allein, vom andern
abgesondert, auf die gesetzlichen Anforderungen hin zu untersuchen,
die aneine erfinderische Neugestaltung zu stellen sind; denn selbst
wenn eine solche in der Besonderheit jedes einzelnen Elementes an sich
noch nicht liegen sollte, so kann sie sich doch aus ihren gegenseitigen
Beziehungen und ihrem Zusammenwirken ergeben. Von dieser grundsätzlichen
Auffassung aus ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

a) Was zunächst die von dem Beklagten verwendete Laufbahn anbelangt,
so besteht ihre technische Besonderheit nicht bloss in einer
einfachen, eines erfinderischen Gedankens entbehrenden Abstufung der
Grössenverhältnisse von einem Kollergang zum andern, wie das die erste
von der Vorinstanz eingeholte Expertise und das Reichspatentamt, das
dem Kläger den Patentschutz für Deutschland berweigert hat annehmen. Die
patentrechtliche Bedeutung und Tragweite der Vergrösserung der Mahlflächen
wird nurW. Erfindungspaiente. N° 43. 283

dann richtig gewürdigt, wenn man sie in Hinsicht auf den Zweck und die
Funktion der Maschine überhaupt betrachtet. Hiebei ergibt sich aber,
dass diese Vergrösserung derart gewählt ist, dass bei der untern Bahn,
im Verhältnisse zu der obern, eine mindestens ebenso grosse Schlitzsumme
(trug kleinern SchlitzösfnungenJ ermöglicht wird und damit in sachgemässer
Weise eine intensive Verarbeitnng des Tones erzielt werden kann, weil
dann die durch die zunehmende Verringernng der Schlitzweiten entstehende
Hemmnng des Arbeitsprozesses ausgeglichen wird durch die entsprechende
Vermehrung der Schütze In Hinsicht auf diese Zweckbestimmung der
Vergrösserung der Mahlslächeu lässt sich im besondern nicht sagen, diese
Verkehr sei durch andere Konstruktionen, namentlich die von Raskowski
(Reichspatent Nr. 143,484), vorbekannt gewesen. Bei ihnen fehlt es an
einer solchen Beziehung zwischen der Vergrösserung der Schlitzsläche
und der Vergrösserung der Bahn; bei der Maschine Raskowskis im besondern
weist die vergrösserte Bahn des untern der beiden Kollergänge äberhaupt
keine Schlitzflächen auf und die Abfuhr des Materials von der Bahn wird
in anderer Weise besorgt.

Sodann darf aber auch die Bedeutung nicht übersehen werden, die der
Versetzung der Mahlbahn in Hinsicht aus die Beförderung des Mahlgutes von
einem Kollergang zum andern zukommt: Wäre nämlich die untere Mahlfläche
einfach vergrössert und nicht nach aussen verschoben worden, so wäre
an sich das Mahlgut nur aus jenen Teil dieser Fläche gefallen, der
senkrecht unter dem obern Schlitzboden liegt, und es wäre daher die
aussen angesetzte ringsörmige Vergrösserung der Mahlfläche nicht vom
Mahlgut beschickt worden; ob aber diesem Übelstande durch eine andere,
die gleichmässige Verteilung auf der ganzen Mahlfläehe bewirkende Vorkehr
in ebenso wirksamer und einfacher Weise hätte begegnet werden können, wie
jetzt durch den vom Beklagten angebrachten Teller-, der das Mahlgut auf
den nach aussen ver-setzten Mahlboden hinauszubefördern vermag, scheint
zweifelhaft. Zudem bietet die Konstruktion des Beklagten gegenüber einer
blossen Vergrösserung der Mahlbahn auch wohl noch den Vorteil, dass das
zugesührte Material auf einer schmälern Bahn eher allseitig ergriffen
und bearbeitet weiden kann. si

284 A. Oberste Zivilgerîchtsinstanz. I. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

Eine dritte konstruktive Abänderung gegenüber dem klägerischen
System liegt endlich in der Anbringuug je eines Teller-s zwischenden
Kollergängen, der das Material mischen und zugleich dem hinaus-
geschobenen folgenden Mahlboden zuführen soll. Von diesem Teller
unterscheidet sich jener, den die Kläger unter dem untersten Kellergang
angebracht haben, wesentlich hinsichtlich der ihm obliegenden Funktion:
Jener der Kläger dient wie der auch vom Beklagten zu unterst angebrachte
Teller bloss der Wegbeförderung des verarbeiteteu Materials von der
Maschine Die Teller zwischen den Kollergängen dagegen spielen nach der
Erfindung des Beklagten eine wesentliche Rolle sowohl als Mittel zur
Ermöglichung der in der Mahlbahnversetzung liegenden Vorteile als auch
als Mittel für die Mischung des Materials durch die Verlängerung des
Mischuugsprozesses im Kollergang.

b) Auf Grund dieser Würdigung der verschiedenen vom Betätigten
vorgenommenen Wanderungen, nach ihrer konstruktiven und funktionellen
Bedeutung, ist zu sagen, dag, wenn nicht schon einzelne davon für sich
allein, so doch alle zusammen, in ihren gegenseitigen Beziehungen,
ihrem Ineinandergreifen und ihrer Gesamtwirkung betrachtet, den
klägerischen Typus der Maschine und deren Funktion in einer Art und Weise
gestaltet haben, die allein durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen
war. Mögen sowohl die Versetzung der Laufbahn, als die Vergrösserung
der Schlitzflächensumme und die Anbriugung von Tellern zwischen den
Kollergängen, jedes einzeln genommen, technisch nahe liegende Gedanken
sein und keines davon allein als Lösung eines Erfinderproblems gelten
können, so verhält es sich doch anders, wenn man die Verbindung dieser
Elemente ins Auge fasst. Die Anbringuug des Tellers ermöglichte erst
die Mahlbahnversetzung und umgekehrt gestattete diese die Verlängerung
des Mischprozesses durch die Anbringung des Tellersz ebenso steht
die Mahlbahnversetzung im engsten Zusammenhang mit der notwendigen
Schlitzverinehrung, sodass alle wesentlichen Elemente zusammenhängen und
erst in ihrer Kombination das Ersindungsproblem lösen. So kommen denn
auch die Obererperten (Geheimrat von Jhering und Ziegeleidirektor Hirt)
dazu, die besondere Konstruktion des Beklagten als eine neue Lösung,
wodurch an sich bekannte Teile in erfinderischer Weise

10. Erfindungspatente. N° 43. 235

kombiniert worden seien, zu charakterisierenz die erörterte Auffassng

steht also mit der fachkundigen Würdigung der rein tatsächlich technischen
Verhältnisse des Falles nicht im Widerspruch. Mit Unrecht glauben sich die
Kläger für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt auf die Ausführungen der
ersten Experten (Professor Escher und Ziegeleibesitzer Keller-Liechti)
berufen zu können. Zunächst handelt es sich um eine vom Bundesgericht
nicht nachzuprüfende Beweiswiirdigungsfrage, wenn die Vorinstanz, was
die technische Seite der Streitsache anbelangt, auf die Oberexpertise
abstellt. Und im übrigen lässt sich aus den Ausführungen der ersten
Experier soweit sie tatsächlicher Natur sind, im Grunde nichts gegen die
entwickelte Auffassung ableiten. Diese Ausführungen laufen, in Hinsicht
auf die Frage einer erfinderischen Tätigkeit, daran hinaus,

dass das Aufeinandersetzen mehrerer Kollergänge bereits bekannt

gewesen sei und dass an die Vergrösserung der Mahlbahn jeder verfallen
würde, der ein entsprechendes Bedürfnis empfinde. Damit wird aber nach
obigem rechtsirrtümlich nur ein einzelnes Element der konstruktiven
Abänderung des Beklagten für sich allein betrachtet, ohne Rücksicht
auf die andern (verhältnismässige Vergrösserung der Schlitzflächeu
und Telleranordnung) und ihren Zusammenhang, welche unvollständige
Betrachtungsweise eine pateutrechtliche zutreffende Würdigung der vom
Beklagten geschaffenen Kombination und ihrer Wirkung nicht zulässt.

Wenn die genannten Experten ferner darauf hinweisen, dass bereits
Raskowski die' Mahlbahn nach aussen versetzt und zwischen beiden
Böden einen Sammelteller mit Streicher angebracht habe, und dass
ferner die Teller des Beklagten mit den von den Klägern zu unterst
angebrachten genau übereinstimmen, so wird damit auch nicht die Neuheit
der Erfindung des Beklagten, als weiteres gesetzliches Erforderuis ihrer
Schutzfähigkeit, ausgeschlossen. Denn auch die Frage der Neuheit stellt
sich nicht hinsichtlich der einzelnen Clemente, sondern hinsichtlich der
aus ihnen gebildeten Kombination und diese, mit ihrer oben erörterten,
eine Mehrzahl bestimmter technischer Vorteile vereinigenden Wirkungsweise
findet sich weder bei der Darstellung Raskowskis noch bei der der Klagen
Raskowski sieht nämlich von der Durchpressung des Materials durch den
untern Schlitzboden überhaupt ab, womit für ihn der vom

M A. Oberste Zivilgerichtsinslanz. l. Materiellrechüiche Entscheidungen.

Beklagten verwertete Gedanke einer technisch nützlichen Vergrösserung
der jeweilen folgenden Schlitzfläche ganz ausser Betracht falli;
und übrigens ist sein Sammelteller auch anders konstruiert, nämlich
in Form einer Rinue, durch die das Mahlgut aus Bodenöffs nungen
herausgeschoben wird. Die Kläger sodann haben freilich einen Teller
wie den des Beklagten schon srüher verwendet; er dient aber, wie schon
erwähnt, bei ihnen nicht als eine zwischen die Kollergänge eingeschobene
Vorrichtung für den Verarbeitungsprozess. Diese Verschiedenheit zeigt,
dass beide Parteien bei der Ausgestaltung ihrer Maschinen verschiedene
Ziele verfolgten, sofern nämlich der Beklagte mit der Einführung des
Tellers den Fabrikationsprozess verlangsamen und damit intensiver
machen wollie, während ihn umgekehrt die Kläger durch Weglassung eines
solchen Zwischengliedes und direkte Zusicheng des Mahlgutes aus die
untere Schlitzbahn zu vereinfachen und befördern gedachten. Und was
noch die sonstigen konstruktiven Merkmale der Maschine des Beklagten
anbelangt Versetzung der Mahlbahn und verhältnismässige Vergrösserung der
Schlitzsläche -,. so kennt sie die klägerische Maschine überhaupt nicht.

Endlich fehlt es bei der Konstruktion des Beklagten auch nicht an dem
zur Patentierbarkeit noch nötigen Erfordernisse der Erreichung eines
technischen Fortschrittes. Wie oben erörtert, sucht der Beklagte mit
seiner Darstellung gegenüber den frühem Konstruktionen nach verschiedenen
Richtungen hin eine vollkommene-re Funktion der Maschine zu erzielen. Ob
und in welchem Masse ihm dies gelungen sei. braucht nicht genauer geprüft
zu werden. Es genügt, dass laut der sachkundigen Aussage der Qbererperten
die Maschine des Beklagten allen san sie gestellten Ansprüchen einer
leistungsfähigen Maschine zur Tonzerkleinerung und zum Mischen "des
Tones entspricht, zu welcher Auffassung die fOberexperten durch die
Besichtigung einer in der Praxis verwendeten Maschine dieser Art gekommen
sind. Hat aber der Beklagte durch seine besondere Konstruktionsweise
eine funktionsfähige und wirtschaftlich verwendbare Maschine erzielt,
so ist damit dem Erforderniseines technischen Fortschrittes genügt. Ein
solcher liegt schon in der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse durch
ein neues Befriedigiings- Mittel; ein besseres voflfommeneres, billigere-Z
usw. Mittelie. Erfindungspatenie. N° 43. 287

muss es nicht sein (vergl. Kohler, Handbuch des Patentrechtes
S. 122; Allseld, Kommentar zum deutschen Patentgesetz S. ii,/1,2)...
Rechtsirrtümlich ist es demnach, wenn die Klager die Schutzfähigleit
der Konstruktion des Beklagten mit der Behauptung glauben bestreiten zu
können, der durch die Versetzung der Mahlbahn Bezzweckte Effekt lasse
sich einfacher und praktischer durch Berdoppekung des Läufers erreichen,
und wenn die ersten (Experten in gleichem Sinne ausführen, die Anbringung
grösserer Läuser wäre der Versetzung der Bahn vorzuziehen gewesen und
der Vorteil der mischenden Wirkung des Streichers werde durch die bei
der Beschickung der untern Mahlbahn sich einstellende Klumpenbildung des
Materials aufgewogen Solche Nachteile vermögen nicht zu verhindern,
dass in der Kombination des Beklagten doch ein neues technisches
Mittel liegt. Ausserdem geben die Experten zu, dass der Nachteil der
Klumpenbildung wegfalle, wenn der Teller fest und der Streicher beweglich
gestaltet werde, welche kiuematische Umkehrung eine einem jeden Fachmann
geläufige Anordnung ist und somit durch die Erfindung des Beklagten
mitgedeckt wird.

ci) Von den vorstehenden Erwägungen aus ist also das Pakent Nr. 33,947 des
Veklagten zu schützen und zwar in der Meinung, dass der Beklagte durch
die von ihm eingeführten, oben erörterten konstruktiven Besonderheiten
eine erfinderische Kombination geschaffen hat. Dabei ist mit der
Vorinstanz die nicht zur Entscheidung gestellte Frage offen zu lassen,
ob der Beklagte seine Kombination auf einer frei verwendbaren Grundlage
geschaffen habe oder ob nicht sein Recht von andern diesen Maschinentypus
betreffenden Crfinderrechten, namentlich den von den Klägern mit ihren
Patenten Nr. 18,41?) und 24,802 beanspruchten, abhängig sei.

5. Vor Bundesgericht hat der Vertreter der Kläger noch des nähern geltend
gemacht, die deutschen Behörden hätten die vom Beklagten beansprucht-:
Erfindung nicht als schutzfähig anerkannt und es würde sich nun eine
praktisch unhaltbare Lage ergeben, wenn das streitige Patent nicht im
Wohnsitzstaate seines Anspiechers, wohl aber in der Schweiz als einem
auswärtigen Staate geschützt wäre. Rechtlich sind diese Ausführungen
unerheblich, da die schweizerischen Gerichte die Frage der Patentfähigkeit
nach ihrer

288 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. .I. Mauriellrechtliche
Entscheidungen.

Gesetzgebung und für ihr Gebiet selbständig zu prüfen haben. Jm
übrigen mag zunächst darauf hingewiesen werden, dass nach den
Akten der Beklagte für die dem schweizerischen Patent Nr. 33,947
entsprechende Ausführung in Deutschland freilich nicht den Patent-,
wohl aber den Gebrauchsmusterschutz durch die (Eintragung der Muster
Rr. 254,130, 264,639 und 266,4-00 erlangt hat. Praktisch mochte damit
seinem Zwecke in gewissem Masse ebenfalls gedient sein. Was sodann den
den Erfindungsschutz verweigernden Bescheid der Anmeldeabteilnng des
deutschen Patentamtes vom 1. Juli 1907 betrifft, welchen Bescheid der
Beklagte vielleicht eben wegen der Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes
nicht weitergezogen hat, so lässt er sich nicht ohne weiteres sachlich
zur Beurteilung der Streitfrage, wie sie sich hier stellt, beiziehen. Es
ist zu beachten, dass dieser Bescheid bei der Prüfung der Schutzfähigkeit
die Transportund Mischsnnktion des Tellers nicht berücksichtigt, wie es
scheint, weil sie im Vorprüfungsversahren formell Ungeniigend angemeldet
worden war. Anderseits verweist er hinsichtlich der Ausgestaltung der
Schlitzslächen zu Ungunsten des Anmelders auf ein früheres britisches
Patent Onions (Nr. 18,910), über das die Akten des jetzigen Prozesses
keinen Aufschluss geben, weshalb es für diesen Prozess ausser Betracht
fällt. Hinsichtlich der Versetzung der Mahlbahn aber beruft sich das
Patentamt für den mangelnden Erfindungscharakter lediglich auf die
Konstruktion Raskowski, was das Bundesgericht aus-den oben entwickelten
Gründen nicht als hinreichend hält·

Ebenso kann das Bundesgericht den Ausführungen des von den Klägern ferner
angerufenen Urteils des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 11. Oktober 1910
kein Gewicht beimessen, welches Urteil dem Beklagten in Abänderung eines
erstinstanzlichen Entscheides des Landgerichtes Konstanz vom 24. November
1909 untersagt, ohne Einwilligung der Kläger die erwähnten Gebrauchsmuster
gewerblich zu verwenden, weil die Rechte des Beklagten an diesen Mustern
in das ältere Patent der Kläger eingreifen; und ebensowenig dem Urteil des
Reichsgerichts vom 12. Januar 1910, in welchem aus Begehren der Kläger
der Firma Handle & Söhne verboten wurde, ihre Erfindung, die zwischen
den teilweise geschätzten Mahlböden Kegelmäntel als Transportmittel
aufwiesen, ohne

10. Erfindungspatente. N° 431. 289

Zustimmung der Kiäger zu verwenden. Diese Urteile erklären die
Gebrauchsmuster des Beklagten und jene Erfindung Handle nicht nichtig
wegen mangelnder Neuheit und IMangel einer schöpferischen Tätigkeit,
sondern sie sprechen sich nur aus über die Abhängigkeit dieser Anderungen
von der Erfindung der Kläger.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

' Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 24. März 1911 iu allen Teilen bestätigt

44. Zweit vom 15. Februar 1912 in Sachen gnemifiüe Fabrik
schweizerhallY.-E., Bekl Widerkl. u. Ver.-KL, Seem Gemische Fabrik en.-®.,
vom. Worin guter & gie. und

Grieseh KL, Widerbekl. u. Ver.-Veri.

Rechtsgüätigkeit einer vorzeitig (vor Bekanntgabe des gemäss
Art. 63 Ziff. 4 OG ausgefertigten Urteils) erfolgten B eru
fungse-rktärung. -Vornahme eines A ugenscheins durch die B e 1' u fu
ng s en s te; n z ? - Selbständige Haftbarkeit des Begünstigers einer
Patentverletzung gemäss Art. 38 Ziff. 4
SR 232.14 Legge federale del 25 giugno 1954 sui brevetti d'invenzione (Legge sui brevetti, LBI) - Legge sui brevetti
LBI Art. 38 - 1 Se la concessione di licenze non basta a soddisfare ai bisogni del mercato svizzero, chiunque dimostri di avervi interesse può, dopo un termine di due anni a contare dalla concessione della prima licenza accordata conformemente all'articolo 37 capoverso 1, domandare al giudice di pronunciare la cancellazione del brevetto.
1    Se la concessione di licenze non basta a soddisfare ai bisogni del mercato svizzero, chiunque dimostri di avervi interesse può, dopo un termine di due anni a contare dalla concessione della prima licenza accordata conformemente all'articolo 37 capoverso 1, domandare al giudice di pronunciare la cancellazione del brevetto.
2    Se la legislazione dello Stato di attinenza o di domicilio del titolare del brevetto ammette già dopo tre anni dal rilascio del brevetto l'azione intesa alla cancellazione del brevetto per mancato sfruttamento nel Paese, questa azione è ammessa in luogo e vece dell'azione per la concessione di una licenza, alle condizioni fissate dall'articolo 37 per la concessione della licenza.85
PatG. Klage wegen Patentnachahmung
und Widerktage auf Patentnichtigkeit (Patent betr. Einrichtzmg
zum mechanischen Entleeren der Aufschliesskammem zur Erzeugung des
Superphaspfmts). A n w e n d bar-Je e it d e s (! Pa L' G ,für die
Beurteilung des rechtlichen Bestandes eines eo r d e m Inkrafttreten
des n e u e n Gesetzes e H e i l i e n Patentes. _ Nichtzutt'efl'en der
Nichtigkeitsgt'ünde des Art. 10 Ziff. 'l u. 4 aPatG. Verschiedene Lösungen
desselben Erfindungsproblems; ErfindungsChara/vier eines allgemeinen
Läsungsp rinzips. Ausfzîhrbaesskeié des Patentgegenstandes an Hand der
Patentschreîfe. -- Verhältnis vonPatentnachahmung undLizenza n s p es u
c h. Bestimmung des Schadenersatzes für die Patenteerletzung in der H ò'h
e ct e r L i z e n zg e b e?; hr, die der Geschädigte hätte beanspruchen
können. -Unzulässigkeit emes Entschd'digungszuspruchs für z u k ü n ft
i g e Patentrechtseerletzungen,

AS 38 n _' 1912 si 19