784 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Vereinbarung eingetragen wird, zugeschnitten ist und daher
insbesondere auch nicht uneingeschränkt wörtlich aus die durch die
Übergangsbestinunungen des ZGB herbeigeführten Eintragungen von unter dem
früheren Rechte begründeten Eigentumsvorbehalien Anwendung findet. Jin
vorliegenden Falle ist daher die Vorschrift des Art. 4 Biff. 2 litt. a.,
soweit sie die Vorweisung einer Vereinbarung verlangt, dadurch erfüllt,
dass der Returrent den Vertrag vom 19. August 1910 vorgelegt hat.

3. Wenn auch Art. 4 Ziff. 2 litt. &. ber Verordnung vorschreibt, dass
der Vertrag über die Begründung des Eigentumsvorbehaltes alle zur
Eintragung notwendigen Angaben enthalten müsse, und nach Art. 7 die
genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes und die Verfallzeit
der garantierten Forderung einzutragen ist, so können sich doch diese
Bestimmungen, wie bereits gesagt worden ist, nicht uneingeschränkt
auf die Eintragung von Eigentumsvorbehalten, die vor dem 1. Januar
1912 begründet worden sind, beziehen. Selbst unter der Voraussetzung,
dass die Verordnung hätte Vorschriften über den Inhalt der einen
Eigentumsvorbehalt begründeten Verträge aufstellen wollen, könnte
dies natürlich im allgemeinen nur für die seit dem 1. Januar 1912
abgeschlossenen Verträge gelten. Nur insoweit als die Erfüllung der
in der Verordnung für die (Eintragung aufgestellten Voraussetzungen
zur genauen Aufklärung über die Tragweite eines Eigentumsvorbehaltes
unentbehrlich ist, muss sie auch für die Eintragung von unter dem
früheren Rechte begründeten Eigentinusvorbehalten verlangt werden;
denn eine Eintraguug, die keine genaue Aufklärung über die Bedeutung
eines Eigentuiusvorbehaltes gäbe, verfehlte ihren Zweck und wäre daher
von vornherein ivertlos. Als unentbehrliche Voraussetzung im erwähnten
Sinne kann nun eine Vereinbarung über den Verfalltag der garantierten
Forderung nicht angesehen werden, weil der Mangel einer Angabe über
die Verfallzeit die Erkeunbarkeit der durch einen Eigentuinsvorbehalt
beschränkten Haftung eines Vermögensgegenstandes nicht beeinträchtigt
Ebenso ist wohl die genaue Bezeichnung des Standortes der veräusserten
Sache nicht unumgänglich notwendig, da dieser Standort wechseln kann. Es
ist übrigens selbstverständlich, dass der Vertrag vom 19. August 1910
nichts über den gegenwärtigen Standort

und Konkurskammer. N° 129. 785

der damals verkauften Sachen enthalten kann, und es darf wohl in
dieser Beziehung einfach auf die Angabe des Rekurrenten, dass sich die
Gegenstände in der Wohnung der Frauen Klingenberg, Schindlerstrasse 11,
befinden, abgestellt werden. '

4. Dass der Vertrag vom 19. August 1910 nichtdie Unterschrift beider
Parteien trägt, ist ohne Bedeutung Bei einer Anmeldung des Veräusserers
oder seines Rechtsnachfolger-s genngt natürlich die Unterschrift des
Erwerbers, weil die anmeldende Partei ihr Einverständnis durch die
Anmeldung zu erkennen gibt. Da übrigens Pfeiffer dem Vertrage zwei von
ihm nnterschriebene Abtretungserklärnngen beigefügt hat, so darf der
Vertrag als auch von ihm unterschrieben gelten. . _

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Betretbungsamt
Zürich II unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides angewiesen wird,
den eventuellen Eigentumsvorbehalt an den un Vertrage vom 19. August
1910 von J. Pfeiffer der Helene Klingenberg verkauften Gegenständen zu
Gunsten des Rekurrenten einzutragen.

129. gnu-aen nom 31. Qatar-ee 1912 in Sachen am.

Art. 277
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 277 - Les biens séquestrés sont laissés à la libre disposition du débiteur à charge de les présenter en nature ou en valeur en cas de saisie ou de déclaration de faillite et de fournir à cet effet des sûretés. Celles-ci doivent être fournies par dépôt, par cautionnement solidaire ou par une autre sûreté équivalente.
SchKG: Pflicht des Betreibungsamtes, von Amtes wegen

.im Gewahrsam des Schuldners befindliche Arrestgegenstände in amtliche
Verwahrung Zu nehmen, wenn nicht die. m Art. 277 umgesehene Sicherheit
geleistet wird. Keine genugende Sicherheitsleistung ist es, wenn ein
Dritter sich für den Betrag haftbar erklärt, den die Arrestgegenstände
nach der Sehatznng des Betreibungsamtes ausmachen .

A. Gestützt aus einen von der A.-G. Patentbank und vier andern Gläubigern
gegen Karl Julius Breh, Zivilingemeur m Zürich V ausgewirkten Arrestbefehl
legte das Betreibungsamt Zürich V am 19. April 1912 u· a. Arrest auf
den in der Wohnung des Arrestschuldners befindlichen pfändbaren Hausrat,
bestehend aus einer Reihe von Objekten, die m der Arresturkunde

786 . C. Entscheidungen der Schuldbelreibungs--

unter Nr. 1-·-68 aufgeführt sind. Der bei der Arrestlegung anwesende
Schuldner erklärte, dass all diese Gegenstände seiner Frau gehörten.

Am 14. Juni 1912 teilte das Betreibungsamt dem Arrestschnldner mit, dass
die Patentbank die amtliche Verwahrung der Arrestobjekte 1 68 verlangt
habe und dass diese am 18. Juni, vorbehältlich Vorschussleistung seitens
der Gläubigerin, vollzogen werde, wenn er nicht bis zum 17. Juni einen
Rückzug des Begehrens beibringen könne.

B. Hierüber beschwerte sich Breh bei den tantonalen Aufsichtsbehörden
mit dem Anfrage, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, dem Begehren
der Patentbant keine Folge zu geben. Er machte geltend: die amtliche
Verwahrung sei aus einer Reihe von Gründen unzulässig, einmal, weil sein
Anwalt Dr. Ernst für ihn Bürgschast im Sinne des Art. 277
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 277 - Les biens séquestrés sont laissés à la libre disposition du débiteur à charge de les présenter en nature ou en valeur en cas de saisie ou de déclaration de faillite et de fournir à cet effet des sûretés. Celles-ci doivent être fournies par dépôt, par cautionnement solidaire ou par une autre sûreté équivalente.
SchKG geleistet
habe, sodann weil die sämtlichen in Frage stehenden Objekte sich nicht nur
im Eigentum, sondern auch im Gewahrsam seiner Frau befänden, endlich weil
das Begehren von der Patentbank lediglich aus Schikane gestellt werde. _

Durch Entscheid vom 31. August 1912 wies die lantonale Aufsichtsbehörde
in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses die Beschwerde
mit folgender Begründung ab: Auch wenn zwischen den Eheleuten Breh
tatsächlich, wie sie behaupteten, die Errungenschastsgemeinschaft im
Sinne des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches gelten und die eheliche
Wohnung von der Frau gemietet fein sollte, ändere dies nichts daran, dass
der Gewahrsam an dem in der Wohnung befindlichen Hausrat dem Rekurrenten
zustehe. Denn da er für den ehelichen Aufwand und den Unterhalt zu sorgen
habe, sei er auch dann berechtigt, über die betreffenden Gegenstände zu
verfügen, wenn sie feiner Frau gehörten. Ob die Arrestgläubigerin mit der
amtlichen Verwahrung den Rekurrenten lediglich schikanieren wolle, sei
nicht zu untersuchen Denn da die amtliche Verwahrung die Sicherstellung
des Gläubigers bezwecke, könne sie von ihm verlangt werden, sobald die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Zu diesen gehöre aber nicht,
dass die Gläubigerqualität nachgewiesen

werde, und ebensowenig könne eingewendet werden, dass die Arrest_

objette Dritten gehörten, solange dies nicht durch die hiezu kompe-

und Konkurskammer. N° 129. 787

tente Behörde festgelegt sei. Die Bürgschaft des Dr. Ernst endlichgenüge,
wie schon die Voriustanz hervorgehoben habe, den gesetzlichen
Voraussetzungen nicht unb es sei auch bis heute nichts getan worden,
um die ihr anhaftenden Mängel zu heben, trotzdem der Rekurrent und sein
Vertreter immer wieder behaupteten, dasssie dazu bereit seien. Da es
ihnen aber zweifellos ein leichtes gewesen wäre, durch Anfrage beim Amte
zu erfahren, wie die Erklärung lauten müsse, um angenommen zu werden, und
dadurch alle Weiterungen hätten vermieden werden können, rechtfertige es
sich somit, dem Rekurrenten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
auszulegen. -

C. Gegen diesen Entscheid rekurriert Breh an das Bundesgericht, indem er
seine früheren Anträge und Vor-bringen erneuert.. Die Schuldbetreibungs
und Konturskammer zieht in Erwägung:

1. Soweit sich der Rekurrent der amtlichen Verwahrung deshalb widersetzt,
weil der Gewahrsam an den Arrestobjekten nicht ihm, sondern seiner
Ehesrau zustehe, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Denn
wie aus den Motiven des angefochtenen Entscheides hervorgeht, hat die
Vorinftanz die Frage des Gewahrsams, entsprechend dem vom Rekurrenten
selbst eingenommenen Standpunkte, in Anwendung ausländischen Rechtes,
nämlich derVorschriften des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches über die
Errungenschaftsgemeinschaft entschieden. Ob sie aber diese richtig an::
gewendet habe, entzieht sich der Überprüfung durch das Bundesgericht,
da es Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur dann aufheben kann,
wenn sie gegen Normen des Bundesrechtes verstossen.

2. Fraglich kann daher nur sein, ob das Betreibungsamt, den Gewahrsam des
Arrestschuldners an den Arrestobjekten als festgestellt vorausgesetzt,
berechtigt sei, deren amtlichen Verwahrung anzuordnen Dies ist zu
bejahen. Denn wie sich aus der Vergleichung der Art. 277
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 277 - Les biens séquestrés sont laissés à la libre disposition du débiteur à charge de les présenter en nature ou en valeur en cas de saisie ou de déclaration de faillite et de fournir à cet effet des sûretés. Celles-ci doivent être fournies par dépôt, par cautionnement solidaire ou par une autre sûreté équivalente.
und 98
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 98 - 1 Lorsque la saisie porte sur des espèces, billets de banque, titres au porteur, effets de change ou autres titres transmissibles par endossement, objets de métaux précieux ou autres objets de prix, l'office les prend sous sa garde.217
1    Lorsque la saisie porte sur des espèces, billets de banque, titres au porteur, effets de change ou autres titres transmissibles par endossement, objets de métaux précieux ou autres objets de prix, l'office les prend sous sa garde.217
2    Les autres biens meubles peuvent être laissés provisoirement entre les mains du débiteur ou du tiers détenteur, à charge de les représenter en tout temps.
3    Toutefois ces objets sont également placés sous la garde de l'office ou d'un tiers, si le préposé juge cette mesure opportune ou si le créancier rend vraisemblable qu'elle est nécessaire pour assurer les droits constitués en sa faveur par la saisie.218
4    L'office peut aussi prendre sous sa garde les objets dont un tiers se trouvait nanti à titre de gage; il les restitue si la réalisation n'en a pas lieu.

SchKG ergibt, ist die Frage der Verwahrung im Arrestverfahren anders
geordnet als bei der Pfändung. Während bei der letzteren die gepfändeten
Gegenstände mit Ausnahme der in Art. 98 Abs. 1 erwähnten solange in
Händen des Schuldners gelassen werden können, als nicht der Gläubiger

788 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

das Begehren um amtliche Verwahrung derselben stellt oder das Amt diese
für angemessen erachtet, dürfen beim Arreste die mit Beschlag belegten
Gegenstände nur dann dem Schuldner überlassen werden, wenn er durch
Hinterlage oder Solidarbürgschaft einer im Betreibungskreise wohnhaften
Person Sicherheit dafür leistet, dass dieselben oder an ihrer Stelle
andere Vermögensstück von gleichem Werte im Fall der Konkurseröffnung oder
Pfändung vorhanden sein werden. Wird diese Sicherheit nicht geleistet,
so darf das Amt die Arrestobjekte dem Schuldner nicht belassen, sondern
ist gesetzlich verpflichtet, sie in amtliche Verwahrung zu nehmen, ohne
dass es dazu eines besonderen Begehrens des Gläubigers bedürfte. Nun kann
aber vorliegend kein Zweifel darüber bestehen, dass die von Dr. Ernst zu
Gunsten des Rekurrenten abgegebene Erklärung keine genügende Bürgschaft im
Sinne des Art. 277
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 277 - Les biens séquestrés sont laissés à la libre disposition du débiteur à charge de les présenter en nature ou en valeur en cas de saisie ou de déclaration de faillite et de fournir à cet effet des sûretés. Celles-ci doivent être fournies par dépôt, par cautionnement solidaire ou par une autre sûreté équivalente.
SchKG darstellte. Denn dieselbe enthielt lediglich die
Zusicherung, dass Dr. Ernst sich für den Betrag haftbar erkläre, welchen
die arrestierten Hausgeräte und Mobiliargegenstände nach der Schätzung des
Betreibungsamtes ausmachen". Dass die Haftung eine s olibare sein solle,
wie dies Art. 277 ausdrücklich verlangt, war darin nicht ausgesprochen.
Das Betreibungsamt war daher gehalten, dem Begehren der Patentbank
um Anordnung der amtlichen Verwahrung nachzukommen und hatte nicht
zu untersuchen, welche Motive die Patentbank hier veranlassten Denn
indem letztere dieses Begehren stellte, machte sie nicht von einem
ihr durch das Gesetz besonders eingeräumten Rechte Gebrauch, sondern
erinnerte einfach das Betreibungsamt an die Erfüllung einer ihm schon
von Gesetzes wegen obliegenden Pflicht. Schon dies schliesst aber die vom
Relurrenten erhobene Einwendung der Schikane aus. Denn Schikane ist die
missbräuchliche Ausübung eines Rechtes. Von einer solchen lässt sich aber
da nicht sprechen, wo lediglich die Ausführung einer vom Amte auch ohne
besonderes Begehren von sich aus zu vollziehenden Handlung verlangt wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer: erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen

und Kuukurskammer. N° 130. 759

130. graficheid vom 7. Yovember 19t2 in Sachen Häuptli.

Art. 125
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 125 - 1 La réalisation est faite aux enchères publiques. Elle est précédée d'une publication qui en indique le lieu, le jour et l'heure.
1    La réalisation est faite aux enchères publiques. Elle est précédée d'une publication qui en indique le lieu, le jour et l'heure.
2    La publicité à donner à cet avis et le mode, le lieu et le jour des enchères253, sont déterminés par le préposé de la manière qu'il estime la plus favorable pour les intéressés. L'insertion dans la feuille officielle n'est pas de rigueur.
3    Si le débiteur, le créancier et les tiers intéressés ont en Suisse une résidence connue ou un représentant, l'office des poursuites les informe au moins trois jours à l'avance, par pli simple, des lieu, jour et heure des enchères.254
SchKG: EimSteigerung beweglicher Sachen ist ungültignvsinn xiv
us"-'N weniyslvus the-T Teigrar/mr öffentlich bo-kassnnt {)emac'ht und dvr
Gläubiger ult.-Ict strengste-ridrei Tag-' rot-leer cun Zeit uit/l Url der
steigt-Hing in ist-schupgem-vts: fr... 11m ist. -Pflichl des z,ss-cin--;
in ls- besondern Anzeigen nach Art. 125
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 125 - 1 La réalisation est faite aux enchères publiques. Elle est précédée d'une publication qui en indique le lieu, le jour et l'heure.
1    La réalisation est faite aux enchères publiques. Elle est précédée d'une publication qui en indique le lieu, le jour et l'heure.
2    La publicité à donner à cet avis et le mode, le lieu et le jour des enchères253, sont déterminés par le préposé de la manière qu'il estime la plus favorable pour les intéressés. L'insertion dans la feuille officielle n'est pas de rigueur.
3    Si le débiteur, le créancier et les tiers intéressés ont en Suisse une résidence connue ou un représentant, l'office des poursuites les informe au moins trois jours à l'avance, par pli simple, des lieu, jour et heure des enchères.254
Ans.3 SchKG inmlslm-rhsssiml-s
,(m;/Ilm : mar/zen. treu- es sirh um fine zweite Slf'igf'rmiq hrmde,
Ungùltigkeit eitler Steigerung, use-in lies- PM:-ht nil-M erfüllt wird
rl,-ul [i-' m Art. 125 Abs. 3 l/ezeirlt net-'n Personen ir/tt {rats/[vm
grz/'un! luz/mn, dfn-.e ux sich um mw ;tl'mlfi Simy-"'una [mu/[li'.

A. In der Betreibutig aus Faustpfandverwertnng Nr 50,409 der Kantonalbank
von Berti gegen Adolf ritthHJiürner in Berti hielt das Betreibungsami
Berti-Stadt, nachdem die Gläubigerni di Verwertung des Pfand-es, einer
Pfandobligation vom 29. April 1908 im Betrage von 287133 Ist-. auf
Selin Samuel Miirneiz Seller im Kien bei Tiieicisenbacb, verlangt hatte,
am 21. Juni 1912 die erste Steigerung ab. Da diese ergednislos blieb,
setzte das Beireibungsaint auf den 9. August eine zweite Steigerung
an. Zu der Steigeriingsanzeige sin die Glänbigerin wurde dabei nach
ständiger Praris des Betreibnngsamies bemerkt, dasses sich um die zweite
Steigerung handle Das Betreibungsamt hielt indessen die Steigerung
nicht ab, weil ihm der Schuldner eine Erklärung der isiliiubigerin
beigebracht hatte, das; sie mit einer Verschiebung der Steigerung um
acht Tage einverstanden sei. Die Steigerung wurde dann neuerdings auf den
30. August 1912 angesetzt-Tuns Betreibungsamt zeigte dies dein Schuldner
am 21. und der Glaudigerin am 28. August an, jedoch ohne anzugeben,
dass es nel) um die zweite Steigerung handle Zugleich teilie es mit, das
die Zteigertuigsbekannimachung am LS. August aufgegeben werdeîie Beamten
der Kantonalvant schlossen aus der Steigerungsanzeige, dass es sich um
eine erste Steigerung handle, und teilten diese Ansicht dein Schuldner
mit. Infolgedessen erschien dieser nicht zur Steigerung und auch die
Kantonalbank liess sich dabei nicht vertreten. Die Pfandobligation wurde
dann dem Jiekurrenteti Hans Hiiuptli, Notar in Bern, um den Preis von
1t0 m. zugeschlagen

AS zzz | ... wie siss"