742 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

meinen zur Vorbereitung aus die Steigerung weniger Zeit brauchte
als die erwähnten Personen, liegt nicht vor, was übrigens auch daraus
hervorgeht, dass nach Art. 138
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.273
und 139
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
SchKG die be sondern Anzeigen einer
Liegenschaftssteigerung im allgemeinen gleichzeitig mit der öffentlichen
Bekanntmachung zu erlassen sind. Demgemäss entspricht es dem Gesetze,
wenn angenommen wird, dass wenigstens drei Tage erforderlich sind, damit
die öffentliche Bekanntmachung einer Steigerung beweglicher Sachen zur
Kenntnis möglichst vieler Personen gelangt.

Aus dem Gesagten folgt, dass die am 8. Juli abgehaltene Steigerung
mangels rechtzeitiger Bekanntmachung ungültig ist und demgemäss mitsamt
dem Zuschlage nach Art. 136 bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
SchKG aufgehoben werden muss.

2. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Reknrrent das Recht zur
Beschwerde verloren habe, weil er vom Betreibungsamt nicht rechtzeitig
die erforderlichen Massnahmen verlangt habe und nicht zur Steigerung
erschienen sei, um gegen deren Abhaltung Einspruch zu erheben, ist
unhaltbar. Wenn der Rekurrent auch möglicherweise durch ein Vorgehen
im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen seine Interessen besser
hätte wahren können als nachträglich mit der vorliegenden Beschwerde,
so ist doch darauf aufmerksam zu machen, dass der Schuldner keineswegs
verpflichtet ist, das Betreibungsamt zu veranlassen, in bestimmtem Sinne
vorzugehen, Und ungesetzliche Betreibungshandlungeu nach Möglichkeit zum
voraus zu verhindern. Sache des Betreibungsamtes ist es, von sich aus
im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften vorzugehen. Der Schuldner
kann dieses Vorgehen abwarten und innerhalb der zehntägigen Frist sich
immer noch über eine ungesetzliche Massnahme mit Erfolg beschweren,
sofern er sich nicht damit einverstanden erklärt hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die in der Betreibung Nr. 266 der Basellandschastlichen
Kantonalbank gegen den Rekurrenten vom Betreibungsamt Gips-Oberfrick am
8. Juli 1912 abgehaltene Steigerung samt dem dabei gemachten Zuschlage
aufgehoben.

und Konkurskammer. N° 121. 743

121. Entscheid vom 10. Oktober 1912 in Sachen Etat & gie.

Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG und Art. 65 KV: Die Konkursverwaltung ist nicht berechtigt,
die Zulassung einer Forderung im Kollokationsplan abzuändern, wenn ein
Gläubiger bereits Klage auf Abweisung dieser Forderung erhoben hat. Der
Kollokatlonsplan gilt als abgeändert, sobald der Amtsblattverwaltung
der Auftrag gegeben wird, die Abänderung bekannt zu machen. Die formell
gültige Anrufung dee Frledensrlchters gilt als Klageanhebung, wenn diese
Anrufen!) rom kantonalen Prozessrocht für die Einleitung des Prozesses
vorgeschrieben ist.

A. Im Konkurse über den Nachlass des Walter Steinemann, gewesenen Wirtes
zu Abtwil, machte das Konkursamt Gossau im kantonalen Amtsblatte vom
31. Mai 1912 bekannt, dass der Kol-

' lokationsplan vom 1. bis 11. Juni 1912 aufliege und allfällige

Anfechtungsklagen beim Vermittleramte Gaiserwald anzustrengen
seien. Infolgedessen erschien am 7. Juni Advokat Lui; in St. Gallen
als Vertreter der Konkursglänbiger Gilli & Cie. auf dem Konkursamte,
um vom Kollokationsplane Einsicht zu nehmen. Nachdem er ihn geprüft
hatte, erklärte er dem Konkursbeamten, dass die Kollokation eines
gewissen Maggion in St. Gallen, der für zwei Forderungen von 3000
Fr· und 3029 Fr. 70 Cts. nebst Zins in fünfter Klasse zugelassen
worden war, seines Erachtens zu Unrecht erfolgt sei und er sich deren
Anfechtung vorbehalte; zugleich ersuchte er um eine Abschrift des
Kollokationsplanes. Nach deren Empfang richtete er am 10. Juni 1912 an das
Vermittleramt Gaiserwald nachstehendes Schreiben: Ersuche um Anordnung
eines Vermittlungsvorstandes in folgender Angelegenheit: Kläger Gilli
& Cie., Weinhandlung in St. Gallen, Beklag ter Maggion, Kantonsrat,
St. Gallen, Streitbetreffnis Kollokation im Konkurse der Verlassenschaft
des Walter Steinemann gew. Wirt zur Sonne. Das Vermittleramt erliess am
gleichen Tage entsprechende Vorladung auf den 14. Juni nachmittags 4 Uhr.
anwischen hatte das Konkursamt, durch die Bemerkung des Lutz veranlasst,
sich nochmals näher über die beiden streitigen Forderungen informiert
und war zu dem Schlusse gekommen, dass sie wirklich Unbegründet seien. Es
schrieb daher zunächst am 10. Juni

744 (i. Entscheidungen der Sci...ldbetrcibungs-

an Maggion, dass es seine Kollokation widerrufe, den Plan mit der
bezüglichen Abänderung ab 15. Juni nochmals auflegen und ihm vor der
Auflage von der definitiven Bescheidung seiner Forderuugsansprüche
Kenntnis geben werde. Durch zwei weitere Schreiben vom 11. Juni
1912 vormittags an die kantoniile Staatskanzlei als Aufgabestelle
des Amtsblattes gab es dann tatsächlich Auftrag, einen Widerruf der
bisherigen Publikation sowie die Auflage eines abgeänderten Planes zu
veröffentlichen. Das betreffende Jnserat erschien im kantonalen Amtsblatt
vom 14. Juni und hatte folgenden Wortlaut: Im Sinne von Art. 67 der neuen
Konkursverordnung wird der im Amtsblatt Nr. 22 S. 106"? publizierte
Kollokationsplan über die Verlasseuschaft von Walter Steinemann
hinsichtlich Kollokation Nr. 3 im Betrage von 10,000 Fr· und Kollokation
Nr. 18 im Betrage von 6042 {gr. 20 Ets. abgeändert. Anfechtungsfrist
vom 15. Juni bis und mit 25. Juni. Anfechtungsklagen beim Vermittleramt
Gaiserwald.

Jnfolge dieser Vorgänge erklärte Maggion durch Brief vom 12. Juni 1912
an das Konkursamt, dass er die von ihm angemeldete Forderung in vollem
Umfange zurückziehe.

B. Jnnert nützlicher Frist beschwerte sich darauf Advokat Lutz namens
Gilli & Cie. über die Abänderung des Kollokationsplanes mit dem Antrage,
es sei dieselbe, soweit sie sich auf die Kollokation des Maggion
beziehe, aufzuheben, bezw. als unstatthaft zu erklären. Er machte
geltend, dass Maggion seine Forderungseingabe infolge der von Gilli, &
(Sie. erhobenen Aufechtungsklage zurückgezogen habe, dass diese dadurch
gemäss Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG ein Anrecht auf die Konkursdividende,
welche auf jene Forderung entfallen wäre, erworben hätten Und dass sie
in diesem Rechte nicht durch eine Abänderung des Kollokationsplanes
verkürzt werden dürften.

Durch Entscheid vom 5. Juli 1912 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde mit der Motivierung ab: Gemäss geltender Praxis sei die
Konkursverwaltung grundsätzlich berechtigt, innert der Anfechtungsfrist
auf die im Kollokationsplan enthaltenen Verfügungen zurückzukommen,
hieran könne sie auch eine bereits vorher gegen die Kollokation eines
Gläubigers von einem anderen Gläubiger angehobene Klage nicht hindern,
da Art. 65 KV eine

und Koukurskammei: N l'è]. 745

entsprechende Einschränkung des Abänderungsrechtes nur für den Fall
einer gegen die Masse gerichteten Klage vorsehe. Es brauche daher nicht
untersucht zu werden, ob das, was die Be-

schwerdeführer bis zum 11. Juni 1912 vorgekehrt, überhaupt als

Klageanhebung angesehen werden könnte.

C. Gegen diesen Entscheid rekurrieren Gilli & Cie. an das Bundesgericht
unter Erneuerung ihrer früheren Anträge und VorBringen.

Die Schuldbetreibungs und Koiikurskammer zieht in Erwägung:

1. Art. 65 KV bestimmt, dass die Konkursverwaltnng innert der gegen
den Kollokationsplan laufenden Beschwerdefrist die darin getroffene
Entscheidung abändern dürfe, sofern nicht darüber bereits eine Klage
gegen die Masse angehoben worden sei. Er müsste also bei rein wörtlicher
Auslegung in der Tat zum-Schlusse führen, dass die Konkursverwaltung nur
da an der Abanderung des Planes gehindert sei, wo ie eiue Forderung ganz
oder teilweise abgewiesen oder den für sie beanspruchten Rang verweigert
und deshalb der betreffende Gläubiger nach Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
Satz 1 SchKG
Klage gegen die Masse angehoben habe, dass sie dagegen auf die Zulas
sung einer Forderung innert der Beschwerdefrist jederzeit, also auch
dann zurückkommen könne, wenn dieselbe bereits nach Art. 250 Abs. 2
Satz 2 von einem anderen Glaubiger durch Klage gegen den zugelassenen
Gläubiger angefochten worden sei. Aus der Entstehungsgeschichte der
Verordnung, insbesondere aus der Vergleichung des von der vorberatenden
Kommission in zweiter Lesung angenommenen Entwurfes ergibt sich
indessen- dass man mit dieser rein wörtlichen Auslegung der bei Erlass
der Berordnung obwaltenden Absicht nicht gerecht würde· Denn in diesem
Entwurfe bildete der gegenwärtige Art. 65 einen Teil des Art. 57 und
hatte folgende Fassung: Abänderungen (des Kollokationsplanes) dürfen
nur noch innert der zehntägigen Anfechtungsfrist vorgenommen werden und
unter der Voraussetzung, dass noch kein Prozess angehoben worden ist." Es
sollte also allgemein jedem auf Anfechtung des Planes zielenden Prozesse,
sei er nun im Sinne von Art. 250 Abs. 2 Satz 1 gegen die Masse oder im
Sinne von Satz 2 ebenda gegen einen einzelnen Gläubiger

746 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gerichtet, die Wirkung zukommen, eine nachträgliche Änderung
des Planes durch die Konkursverwaltung in dem betreffenden Punkte
auszuschliessen. Wenn die zitierte Bestimmung dann bei der definitiven
Vereinigung des Textes der Verordnung eine andere Fassung erhielt,
so war damit nicht eine materielle Abweichung von den Ergebnissen der
zweiten Lesung beabsichtigt ein entsprechender Abänderungsbeschluss
ist nie gefasst worden vielmehr handelt es sich lediglich um eine
missverständliche Redaktion, die im Wege der Auslegung sinngemäss,
d. h. dahin zu berichtigen ist, dass auch die Von einem Konkursgläubiger
gegen die Zulassung eines anderen erhobene Klage die Abänderung des
Planes in diesem Punkte unzulässig macht. Nur diese Auslegung entspricht
denn auch der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes, wie sie in dem
Urteile in Sachen Brunner & (Sie. vom 8. Oktober 1906 (AS Sep.-Ausg.
9 Nr. 53*). niedergelegt ist. Denn in diesem Urteile ist ausdrücklich
erklärt worden, dass der Gläubiger, der gegen die Kollokation eines
anderen Klage nach Art. 250 Abs. 2 Satz 2 angehoben habe, in der
dadurch erworbenen Anwartschaft auf den Prozessgewinn nicht durch eine
nachträgliche Abänderung des Kollokationsplanes beeinträchtigt werden
könne.

2.ssNun kann zwar im vorliegenden Falle darüber kein Zweifel bestehen,
dass die Abänderung des Kollokationsplanes in Bezug auf die Zulassung
des Maggion noch innerhalb der Beschwerdefrist, an sich also rechtzeitig
erfolgt ist, Denn es steht fest, dass diese Frist erst am 11. Juni 1912
ablief und dass das Konkursamt Gossau noch am nämlichen Tage und zwar
vormittags den Auftrag zum Widerruf des Planes und zur Publi-· kation
des abgeänderten an das kantonale Amtsblatt abgehen liess. Dies muss
aber genügen, um die Abänderung insoweit als rechtzeitig geschehen zu
betrachten: dass auch die Publikation der Abanderung selbst noch innert
der Beschwerdefrist erfolgt sei, ist nicht erforderlich. Dagegen kann
andererseits als Datum der Abänderung auch nur das bereits genannte, also
der Moment in Betracht fallen, wo das Konkursanit durch den Auftrag an
die Staatskanzlei den Widerruf des bisherigen Planes nach aussen kundgab,
und nicht etwa schon der Zeitpunkt, wo es sich zu der be-

* Grm.-Ausg. 32 IS. 730 fl".

und Konkurskammer. N° 121. 747

treffenden Modifikation entschloss und dem Maggion schrieb, dass es
sie vornehmen werde. Denn wenn man für die Frage, wann die Abänderung
eines Kollokationsplanes erfolgt sei, auf den internen Entschluss der
Konkursverwaltung, den Eintrag im Protokolle abstellen wollte, so würde
man in zahlreichen Fällen sicherer Anhaltspunkte für den Entscheid
entbehren und die Gefahr schaffen, dass der klagende Gläubiger durch
Vordatierung um seine Rechte gebracht würde.

3. Das Schicksal des Rekurses hängt somit davon ab, ob das Gesuch
des Advokaten Lutz an das Vermittleramt Gaiserwald um Anordnung eines
Vermittlungsvorstandes als Klageanhebung im Sinne des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG
angesehen werden könne. Diese Frage ist dann zu bejahen, wenn das
fragliche Gesuch so wie es formuliert war, den nach st. gallischem
Rechte für die Anrufung des Friedensrichters geltenden Vorschriften
entspricht. Denn wie das Bundesgericht bereits in dein grundsätzlichen
Entscheide in Sachen Hotz gegen Kopp (AS Sep-Ausg. 10 Nr. 54 Erw. Z
und 4*), auf dessen Ausführungen zu verweisen ist, entschieden hat, ist
unter Klageanhebung im Sinne des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
und somit auch des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447

SchKG die erste Handlung des Klägers zu verstehen, durch die er den
Prozess einleitet, dem richterlichen Rechtsschutz ruft und nicht etwa
erst derjenige Akt, durch welchen die Rechtshängigkeit der Streitsache
begründet und der Anspruch auf gerichtlichen Entscheid erworben wird" . Wo
daher das kantonale Prozessrecht der gerichtlichen Klage vorgängig die
Anrufung des Friedensrichters vorschreibt, ist schon diese Anrufung als
Anhebung der Klage anzusehen. Nun ist aber vorliegend nicht bestritten,
dass die Rekurrenten schon am 10. Juni, also vor dem Zeitpunkt, welcher
nach dem Vorstehenden als Datum der Abänderung des Kollokationsplanes
betrachtet werden muss, den Vermittler angerufen haben. Fraglich kann
somit nur sein, ob die Art, in der sie es getan haben, den einschlägigen
kantonalen Prozessvorschriften genügt, insbesondere, ob es danach anging,
den Streitgegenstand nur in so allgemeiner Weise zu bezeichnen wie es
hier in dem Vermittlungsgesuche geschah, oder ob nicht schon mit diesem
ein formuliertes Klagebegehren hätte verbunden werden sollen. Diese

* Ges.-Ausg. 38 II S. 455 ff.

748 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Frage hat die Vorinstanz nicht entschieden und brauchte sie von ihrem
Standpunkte aus auch nicht zu entscheiden. Da anderseits zu deren
Beantwortung neben der Kenntnis der kantonalen Gesetzesbestimmungen auch
diejenige der gerichtlichen Praxis erforderlich ist, empfiehlt es sich,
dass das Bundesgericht sie nicht selbst löse, sondern die Sache hier an
die kantonale Instanz zurückweife (Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
OG). Gelangt diese dabei zur
Bejahung der Frage, so hat sie die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Ausführungen als begründet zu erklären.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird begründet erklärt und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der
Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen.

122. gutrdnih vom 10. Oktober 1912 in Sachen geahnt-malte der
glousumgmossenslhast cKern-.

Weiterzieh-nng von Entscheiden einer Aufsichtsbehörde, die erklärt, auch
als kantonale Vollziehungsbehòrde in Beziehung auf Z im!urteile gehandelt
zu haben. Art. 198
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 198 - Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.
SchKG: Unwldssigkelt der Verwertung einer Pfandsache
im Konkurs, solange zwischen der Kon-kursmasse und einem Dritten ein
Prozess über das Eigentumsrecht an der Sache schwebt. Das Pfandrecht eines
Konkursgla'ubigers un einer dem Genwinschulduer gehörenden Sache kann,
selbst wenn es in einem ordentlichen Prozesse der Konkursmassu gegenüber
an,erkannt worden ist, im Kankursc erst dann Geltung beanspruchen,
wenn es kolloziert und auch den einzelnen Gläubiger-n gegenüber im K
ollokationsverfahren festgestellt worden ist.

A. Peter Mathis-Suter, Verwalter der Konsumgenofsenschaft Kerns und
Umgebung, leistete als solcher im Jahre 1907 eine Dienstkaution von
4000 Fr. in Form von vier Obligationen der Gewerbebank Basel. Die
Konsumgenosseuschaft deponierte die Titel bei der Obwaldner
Kantonalbank, offenbar in der Meinung, dass diese daran fürsieden
Faustpfandbesitz ausüben sollte. An den nämlichen Obnaationen machte
dann auch die Gewerbebank Basel selbst ein Wandrecht im zweiten, der
Konsumgenossenschaft

und slcoiklwiskmnet N°" 122; 749

Keins nachgehenden Range geltend, das letztere durch Brief vom
.... September 1907 an das genannte Institut ausdrücklich anerkannte.

Am 10. Februar 1909 schrieb Mathis-Suter im Hinblick aus bei der
Konsumgenosfenschaft Kerns aufgetretene Zahlungsschwierigi teiten dieser
was folgt: Ich weiss, dass es nun Geld bedarf und bin bereit, diese
Summe (4000 Fr.) sofort gegen Ouittung des (Sieuofsenschaftsrates dem
Konsumverein in diesem Sinne zu lehnen oder besser gesagt meine Kantion
darf im Geschäfte angelegt werden Dadurch erhält der Anstellungsvertrag
eine kleine Modifikation dahingehend, dass die Kaution nicht: mehr aus
der Obwaldner Kantonalbank deponiert sein muss. Von dieser Ermächtigung
machte die Konsumgenofsenschaft Kansin der Weise Gebrauch, dass sie, als
im Juni 1909 einer ihrer Gläubiger, die Landwirtschaftliche Genossenschaft
Langenthal, die sofortige Konkurseröffnung nach Art. 190
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 190 - 1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1    Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1  gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2  gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3  ...
2    Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
SchKG verlangte,
dieser zur Abwendung derselben zwei der fraglichen Obligationen
beim Konkursrichter (Kantons: gerichtspräsidenten) hinterlegte mit
der Erklärung, dass, falls die Landwirtschaftliche Genossenschaft
Langenthal in dem schwebenden Forderungsprozefse obiiege, sie sich
mangels anderer Deckung daraus bezahlt machen könne. Der Konkursrichier
deponierte die Titel seinerseits wieder bei der Kantonalbank und
die Land-wirtschaftliche Genossenschaft Langenthal zog daraufhin ihr
Konkursbegehren zurück. Tatsächlich nahm dann der gedachte Proget";
für sie einen günstigen Verlauf, indem ihre Forderung durch Urteil des
Kantonsgerichtes Obwalden vom 13. August 1909 im vollen Betrage von 1970
Fr. nebst Zins zu 5 % seit 16. März 1909 (Datum des Zahlungsbefehls)
geschützt wurde. Eine gegen dieses Urteil ergriffene Appellation wurde
in der Folge wieder zurückgezogen.

Am 15. März 1910, noch ehe die Landwirtschaftliche Getroffenschaft ihre
Ansprüche aus dem Urteile weiter verfolgt hatte, brach dann aber über
die Konsumgenossenschaft Kerns infolge Begehrens verschiedener anderer
Gläubiger der Konkurs aus. In demselben machte Advokat Lussi in Stans
namens der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal folgende
Forderungseingabe:

Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal besass am Konsumverein
Kerns und Umgebung eine Ansprache von