308 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

C. Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt Rheinfelden innert Frist an
das Bundesgericht wettet-gezogen, mit dem Begehren um Aufhebung-

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. __. Nach ständiger Praxis sind die Betreibungsbeamten zum Rekurs gegen
Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur legitimiert,
wenn und soweit ihre persönlichen und materiellen Interessen auf
dem Spiele stehen (vergl. Ja eger, Kommentar Anm. 2 zuArt. 17 und
die dortigen Zitate). Das ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz
in casu der Fall. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung in Art. 39 der
bundesrätlichen Verordnung No. 1, wonach die Parteien gegen Entrichtung
der sehr niedrigen Gebühr von 20 Rappen eine detaillierte Koftenrechnung

verlangen können, berührt den Betreibungsbeamten direkt in seiner-

persönlichen Rechtsstellung. Der Betreibungsbeamte von Rheinfelden
hat daher das Recht, den Entscheid der oberen Rekursinstanzen darüber
anzurufen, ob Kalenbach und Genossen als Partei im Sinne dieser Bestimmung
anzusehen seien.

2. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen diese Frage bejaht. Dass Kalenbach
und Genossen sich als Ersteigerer nicht auf Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
der Verordnung Nr. 1
und ebensowenig auf Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
SchKG berufen können, liegt auf der Hand,
da die Steigerungskosten ihnen ja nicht überbunden, sondern aus dem
Pfanderlös bestritten wurden. Und auch in ihrer weiteren Eigenschaft
als Bürgen und Selbstzahler des betriebenen Pfandschuldners können sie
nicht als Partei im Betreibungsverfahren gelten. Freilich sind mit der
Rückersiattung der Steigerungskosten an die betreibende Gläubigerin deren
Rechte auf Kalenbach und Genossen übergegangen Die Gläubigerin hatte aber
das Recht, vom Betreibungsbeamten eine detaillierte Kostenrechnung zu
verlangen, bereits ausgeübt und es können die Bürgen das nämliche Recht
nicht neuerdings geltend machen. Diese hätten sich richtigerweise an die
Gläubigerin wenden und, bevor sie ihr die Steigerungskosien erfetzten,
von ihr die verlangte spezifizierte Kostenrechnung fordern sollen. Dem

unt-i B(cnkurskammer. N° 58. 307

Rekurrenten gegen-ihre haben sie auf eine sit-siehe Rechnung nach dem
Gesagten keinen Anspruch

Demnach hat die Schuidbetreibungsund Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die angefochtenen
Entscheidungen der Vorinftanzen aufgehoben.

58. Huttchetd vom ts. Juni 1912 in Sachen Yettwileu

Art: 17 Abs. :? SchKG: Wenn das Gesetz die sohriftliche Mitteilung emer
betrez'òzmgsamtlichen Verfügung an die Parteien vorschreibt, läuft die
Beschwerdefi'isî erst vom Tage der Zustellung an.

A. Der Rekurrent, Karl Dettwiler, Architekt in Basel, beschwerte sich mit
Eingabe vom i4. Mai 1912 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber, dass
ihm am 26. April 1912 vom Betreibungsamt Baset-Stadt 13 Aquarellbilder und
eine Kassette zum Einschliessen von Brieer gepfändet worden feiert. Er
verlangte Aufhebung der Pfändung, mit der Begründung, er brauche die
gepsändeten Gegenstände notwendig zur Ausübung seines Beruses.

B. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde wegen Verspätung
nicht eingetreten. Sie führt aus, dass der Rekurrent spätestens Ende
April im Besitz der Abschrift der Psändungsurkunde gewesen sei, aus der
er ersehen habe, dass die Bilder und die Kassette gepfändet feiert. Die
Beschwerde sei also nach Ablauf der zehntägigen Frist eingereicht worden.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent innert Frist den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen. Er bestreitet, dass seine erstinstanzliche
Beschwerde verspätet sei, da er die Pfändungsurkunde erst am 4. Mai 1912
erhalten habe.

Die kantonale Aufsichtsbehörde gibt die Richtigkeit dieser Angabe zu. Die
Annahme, dass die Abschrift der Psändungsurkunde dem Rekurrenten gemäss
Art. 113
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 113 - Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
SchKG innert drei Tagen nach Vornahme der Psändung zugestellt
worden sei, habe sich als unrichtig herausgestellt.

308 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Es wurde seinerzeit vom Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde über
Schuldbetrelbung und Konkurs ausgesprochen (Arch. 1 No. 3) und seither in
ständiger Praxis daran festgehalten, dass in allen Fällen, in denen das
Gesetz die schriftliche Mitteilung einer betreibungsamtlichen Verfügung an
die Parteien vorschreibt, die Beschwerdefrist für die Parteien nicht schon
vom Tag des Vollzuges der Verfügung, sondern erst vom Tag der Zustellung
an laufe (vergl. Jaeger, I Anm. 11 ad Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG und die dortigen
girate). Es besteht durchaus kein Anlass, von dieser Praxis abzugehen,
die schon in der Natur der Sache begründet ist. Darnach ist in casu
die Beschwerdefrist eingehalten, da der Rekurrent die Pfändungsurkunde
unstreitig am 4. Mai 1912 zugestellt erhalten hat und am 14. Mai gegen die
Pfändung Beschwerde führte. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten
und die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer er k a n nt :

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu materieller
Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

59. Entsetzenvom 12. Juni 1912 in Sachen zehnten-

Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG. Wenn der Schuldner geltend macht, dass die Schuld durch
den Verwertungserlös oder dadurch, dass das Betreibungsamt nach Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

oder 123 SchKG Zahlungen entgegengenommen hat, getilgt sei, so ist nicht
der Richter, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig zur Entscheidung der
Frage, ob die Betreibung erloschen sei. Die Klage auf Einstellung oder
Aufhebung einer Bet'reibung kann den Gang der Betreibung nicht hemmen.

A. Am 22. Dezember 1910 erliess das Betreibungsamt Siders aus Verlangen
des Alfred Ecoffey, Negotianten in Lausanne, gegen die Rekurrentin einen
Zahlungsbefehl. In diesem Zahlungsbesehl war der geschuldete Betrag wie
folgt angegeben:

und Konkurskammer. N° 59. 309

Fr. 4950. avec intérèt au 6 0/0 du jour de l'échéance des billets. Billet
au 31 aoùt Fr. 1500, frais de retour Fr. 3. Billet au 30 septembre
Fr. 1500, frais Fr. 8. Billet au 31 octobre Fr. 2000, frais de retour
Fr. 3. Billet au 80 novembre Fr. 933.20 (recte Fr. 1933.20), frais
Fr. 2.80, moins les acomptes requs au 9septembre 1910 Fr. 1000, au 9
novembre Fr. 1000. Die Rekurrentin erhob Rechtsvorschlag, zog ihn aber
wieder zurück, nachdem der Gläubiger ihr eine Zahlungsfrist von 15 Tagen
gewährt hatte. Da die Rekurrentin die Frist nicht einhielt, schritt das
Betreibungsamt am 10. Februar 1911 zur Pfändung Die Pfändungsurkunde
gibt als Forderuugsbetrag 4950 Fr. weniger 2000 Fr. und als gepfändeten
Gegenstand eine Presse mit Motor und Zubehördem im Versicherungswert von
8600 Fr an. Die Verwertung wurde vom Belreibungsamt gemäss Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG
um drei Monate hinausgeschobeu, da die Iliekurrentin sich verpflichtete,
dem Betreibungsamt jeden Monat den Viertel der Betreibuugssumme
abzubezahlen. Diese Zahlungen wurden von der Nekurrentin innert
Frist gemacht. Mit Inschrift vom 16. August 1911 machte der Gläubiger
das Bett-eibungsamt darauf aufmerksam, das; es bei der Ausfertigung
der Pfändungsurkunde einen Jrrtum begangen habe. Die in Betreibuug
gesetzie Forderung betrage nicht 2950 Fr sondern 4950 Fr., nämlich 6950
Fr. (ausstehende Wechselbeträge) weniger 2000 Fr. Das Betreibungsamt nahm
infolgedessen am 19. August 1911 eine Ergänzungspfändung für 2000 Nr. auf
die bereits am 10. Februar 1911 gepfändete Presse vor. Mittlerweile
hatte die Rekurrentin mit Nechtsbot vom 1. Juli 1911 den Gläubiger
aufgefordert, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen und ihr für den
ganzen geschuldeten und abbezahlten Betrag von 2950 Fr. zu quittieren. Am
2. August sodann lud die Rekurrentin den Gläubiger in die Audienz des
Einleitungsrichters von Siders zur Beurteilung der Nechtsbegehren, es sei
die Betreibung im Sinn von Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG als aufgehoben zu erklären und
bis zum rechts-kräftigen Entscheid hierüber eingestellt. Mit Urteil vom
23. August 1911 wies der Einleitungsrichter beide Begehren kostenfällig
ab, da die in Betreibung gesetzte Forderung in Wirklichkeit 4950 Fr·
und nicht bloss 2950 Fr. betrage und die