{;;-33 G. Entscheidungen der Schuldbctreibungs-

nicht mit Sicherheit schliessen, ob der Kollokationsdlan eine
Begründung der Abweisung enthalte oder nicht. Hieruber konnkltelsefrf
sich erst dadurch Gewissheit bei-schaffend dass er vom vPlanet _e o .
Einsicht nahm. Somit lief fürPilhn d; BeLchwerdefrist ers vom 'T t a
un deranau age . " wag? EUR? ngailstn rtrinka rikhtig dass, wie die
fVorinstanz ausführt, der Kollokationsplan in Beziehung auf die vom
Rekurrenten angemeldeten Forderungen, auch wenn Art. 248
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 248 - Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.
SchKG verletz;
worden wäre, auf alle Fälle rechtskräftig geworden sei. Allerding enthält
Art. 248
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 248 - Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.
SchKG, insofern er die Begrundung der Abweisung einer Forderung
vorschreibt, nur eine Ordnungsvorschxift Hieraus folgt aber nicht,
dass deren Verletzung nicht auf em Beschwerdewege gerügt werden könnte,
wenn nicht gleichzeitig at:)ch der Kollokationsprozess eingeleitet wird,
sondern'dloss, dass Vie betreffende Verfügung unanfechtbar wird, xvemi
innert dert itieschwerdefrist eine Anfechtung nicht erfolgt. Jst sie
aber lrechazedeig angefochten worden und erweist sich die Anfechtung
alss egrun _, so wird durch den Entscheid der Aussichtsbehorde die
l'ieriugutcigxt als unwirksam erklärt und kann somit denivRekurrenteir
nib ' entgegengehalten werden. Wenn daher der vorliegende Refin;
uz: gründet ist, so ist klar, dass auf Grund der angefochteneräGo
1kationsverfügung die Frist des Art..250· Abs. t Sch d' Dle Anfechtung des
Kollotationsplanes nicht lief und somit wurdeiveisung der Forderungen des
ältekurrenten nicht rechtèfraf'tigswlanmè Erst durch die Vollziehung des
die Erganzung des Kollokatiog p R " anordnenden Beschwerdeenischeides
entsteht dann llgegenuber em e kurrenteii eine rechtswirtsame
Koll;atfii:)iisverfi;gi:th, von der an ' ' ' " ur eri tli en n e ung
. " fursThidlsgikktrelrlielii iftgdieckzbeskhwerde des Rekurrenten
begrundet. Art.. 248 SchKG gibt dem Gläubiger ein Recht daraus, die
Grunde kennen zu lernen, gestützt auf welche die Konkursverwaltnng seine

Forderung ganz oder teilweise abgewiesen hat Wenn auch nur·

' e an uminari che Begründung zu geben ist, so genliigt doch Tlflflenbgar
eTief blosse Lemertung, dass die Forderung unbeglruixdgeiskx der
Vorschrift des Art. 248
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 248 - Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.
SchKG nicht; denn hierin ieg fa t nichts als die
einfache Abweisnng Es wird dainitknnr ge ge, dass die Forderung nicht
als zu Recht bestehend aner annt wer ,

...... nuukurskammer. N° 38. 229

und hiefür können die mannigfachsten Gründe formeller und materieller
Natur massgebend sein. Aus der Vernehmlassung der Konkursverwaltung ergibt
sich denn anch, dass sie in der Lage gewesen wäre, eine Begründung für
die Abweisung zu geben.

4, Demgemäss ist die Konkursverivaltung anzuweisen, im Kollokationsplan
den Grund der Abweisung der Forderungen des Rekurrenten anzugeben
und sodann den Plan, jedoch nur soweit er sich auf diese Forderungen
bezieht, für den Rekurrenten neu auszulegen. Dass der Rekurreiit, wie die
Konkursverwaltung geltend macht, nicht beantragt hat, die Planauflage sei
als ungültig zu erklären und es sei eine neue Auflegiing vorzunehmen,
ist ohne Bedeutung. Es handelt sich hiebei um ganz felbstverständliche
Folgen der Gutheissung des Beschwerdeantrages, deren besondere Erwähnung
nicht notwendig war.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Konkursverwaltung im Konkurse
des Friedrich Feller unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides
angewiesen, im Kollokationsplan den Grund der Abweisung der vom
Rekurrenten angemeldeten Forderungen anzugeben und den Plan sodann,
soweit er sich auf diese Forderungen bezieht, neu auszulegen-

38. gutsdjeid vom 27. Februar 1912 in Sachen Hebwyzen

Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG: Beginn des Rechtsstlllstandes für einen im Militär
dienst befindlichen Schuldner. Art. 46Abs. i SchKG: Unanfechtbarkeit
der von einem unzustdndigen Betreibungsamte vorgenommenen Zustellung
des Zahlungsbefehls und der Konkwsandrolumg, wenn die Inkompetenz
nicht innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Zustellung des Zahl
ungsbefehls geltend gemacht werden ist.

A. Der Rekurrent Werner Theophil Schwyzer wohnt in Zürich IV und betrieb
im Jahre 1911 ein Jmportund Export: geschäft, als dessen Domizil Zürich
I im Handelsregister eingetragen war. In der gegen ihn gerichteten
Betreibnng des Reknrsgegners HugJlltorfer in Zürich wurde ihm am
9. September 1911 vom Bewei-

250 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

bungsamt Zürich Ider Zahlungsbefehl zugestellt· Diese Betreibungsurkunde
wurde im Haufe Waisenhausgass e 10 in Zürich I der Bureau: angestellten
Klara Hupser übergeben. Vom 11. bis zum 23. September war der Rekurrent im
Militärdienst. Am 26. Oktober wurde ihm in gleicher Weise wie seinerzeit
der Zahlungsbefehl die Konkursandrohung zugestellt.

B. Hiegegen erhob der Reknrrent mit Eingaben vom 6. und 8. November,
die von Klara Hupfer in seinem Namen unterzeichnet find, Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der Konkursandrohung, indem er folgendes
geltend machte: Diese sei, ebenso wie der Zahlungsbefehh von einem
unzuständigen Betreibungsamt ausgegangen Der cZahlungsbefehl sei ihm
am 2). September im Geschäft, statt in der Wohnung zugeftellt worden.
Zudem habe er sich bereits am 9· September mit den Vorbereitungen für
den Wiederholungskurs beschäftigen müssen, so das; an jenem Tage für
ihn Rechtsstillstand bestanden babe.

Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hob die Betreibung auf, indem
sie ausführte, dass die Vorschriften über den Betreibungsort zwingenden
Rechtes seien und die Betreibung daher absolut nichtig sei.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Rekursgegner
reZkurrierte, wies dagegen die Beschwerde des Rekurrenten mit Entscheid
vom 17. Januar 1912 ab. Ausder Begründung ist folgendes hervorzuheben:
Rechtsstillstand für einen im Milliardienst befindlichle Schuldner beftehe
erst vom Einrückungstage an. Dass der Rekurrent als Kompagniekommandant
vorher noch habe Vorbereitungen treffen müssen, ändere hieran nichts. Der
Zahlung-Z,befehl sei daher rechtsgültig zugestellt worden. Die Betreibung
könne sodann auch nicht wegen Unzuständigkeit des Bett-eibungsamtes
Zürichl aufgehoben werden und zwar selbst dann nicht, wenn man im
allgemeinen die Vorschriften über den Betreibungsort als solche zwingenden
Rechtes ansehe. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz in der Stadtgemeinde
Zürich und sei an diesem seinem Wohnsitze betrieben worden. Allerdings
habe das Betreibungsamt Zürich l die Betreibung durchgeführt und dieses
sei nicht kompetent, im Kreise IV der Stadt Zürich, wo der Rekurrent
wohne, Betreibungshandlungen vorzunehmen In diesem Falle

und Konkurskammer. N° 38. 231

müsse aber im Interesse der Rechtssicherheit und mit Rücksicht auf
die praktischen Bedürfnisse einer grössern Stadt daran festgehalten
werden, dass die Betreibnngshandlungen infolge unbenutzten Ablaufs
der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden seien. Was Jaeger (Komtn.,
Art. 46 N. 2) für den Fall einer von einem unzuftändigen Betreibungsamt
in einer Pfandverwertnngsbetreibung vorgenommenen Betretbungshandlung
ausführe, nämlich dass solche Handlungen nach Ablauf der Beschwerdefrist
unanfechtbar würden, weil dritte Gläubiger sich nicht anschliessen könnten
und öffentliche Jnteressen nicht im Spiele seien, gelte analog auch im
vorliegenden Fall, weil es sich um eine Konkursbetreibung handle und
hiebei eine Anschlusspfändnng dritter Gläubiger nicht in Frage kommen
könne. Weder öffentliche Interessen noch irgend ein berechtigtes Interesse
des Schuldners verlangten, dass die Konkursbetreibnng und allenfalls der
Konkurs unter keinen Umständen von den Behörden des Kreisesl durchgeführt
werde.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, die Betreibung aufzuheben, Er macht u. a. noch geltend,
dass er an der Waisenhausgasse kein Geschäftsdomizil gehabt babe, dass
Klara Hupfer nicht bevollmächtigt gewesen sei, für ihn Zahlungsbefehle
in Empfang zu nehmen und dass er den ihm zugeftellten Zahlungsbefehl
nie gesehen habe·

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Der Nekurrent will, wie es scheint, vor Bundesgericht noch geltend machen,
die Zustellung des Zahlungsbefehles sei nicht in rechtsgültiger Form
geschehen. Indessen können die hiefür erst vor Bundesgericht aufgestellten
tatsächlichen Behauptungen nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist
demnach, da der Rekurrent in seiner an die erste Instanz gerichteten
Beschiverdeschrift ausdrücklich erklärt hat, der Zahlungsbefehl sei
ihm am 9. September 1911 in sein Geschäft zugestellt worden, ohne
hinzuzufügen, dass er hievon nichts gewusst habe, davon auszugehen,
dass er damals auch Kenntnis von der Zuftellnng und vom Jnhalte des
Zahlungsbefehles erhalten babe. Hieraus folgt, dass die Frist zur
Anfechtung der Zusiellungsform längst abgelaufen war, als der Reknrrent
der ersten Instanz seine Beschwerde einreichte (vergl. AS Sep.:232
(j. Entscheidungen der Schuldbeircibungs--

Ausg. 2 Nr. 3*). Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.

SchKG Betreibungsurkunden dem Schuldner am Orte, wo er feinen Beruf
auszuüben pflegt, zugestellt werden können und dass die Zustellung auch
an eine Angestellte geschehen kann, wenn der Schuldner nicht angetroffen
wird. Der Reknrrent hat nicht behauptet, er sei zur Zeit der Zustellung
in seinem Geschäftslokal anwesend gewesen, und dass Klara Hupser seine
Angestellte war, ergibt sich schon daraus, dass sie die an die erste
Instanz gerichtete Beschwerde unterzeichnet hat.

2. Die Vorinstanz hat mit Recht entschieden, dass für den Rekurrenten
Rechtsstillstand nach Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG erst von dem Tage an bestand, an
dem er in den Militärdienst einrücken musste. Für die Zeit, während der
ein Schuldner sich auf den Militärdienst vorbereiten muss, gewährt das
Gesetz keinen Rechtsstillstand.

3. _ Da der Rekurrentin Zürich IV wohnhaft und Zürich I nur der im
Handelsregister eingetragene Ort seiner Geschäftsniederlassung ist,
so ist Zürich IV fein Wohnsitz im Sinne des Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
Abs. i SchKG Die
Betreibnng ist daher von einem unzuständigen Betreibungsamt durchgeführt
worden. Trotzdem kann aber, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat,
weder der Zahlungsbefehl noch die Konkursandrohung aufgehoben werden.
Die Vorschriften über das Betreibungsverfahren können nur dann als solche
zwingender Natur angesehen werden, wenn sie im öffentlicheanteresse
aufgestellt sind oder zum Schutze von Interessen Dritter dienen. Sofern
man daher auch den Bestimmungen über den Betreibungsort zwingenden
Charakter beimisst, kann dies nicht unbeschränkt der Fall sein, sondern
bloss in dem Masse, als dadurch öffentliche Interessen oder solche Dritter
geschützt werdenSo liegt es z. B. im Interesse der Gläubiger-, dass nicht
ein anderer Gläubiger an einem ungesetzlichen Betreibungsorte die Pfändung
verlange, weil dadurch ihr Recht zum Anschluss beeinträchtigt werden
könnte. Insoweit es zum Schutze dieses Interesses notwendig ist, können
daher allenfalls die Vorschriften über den Betreibungsort als absolut
zwingend betrachtet werden. Soweit dagegen eine Verletzung öffentlicher
oder dritter Interessen nicht in Frage kommt, besteht kein Grund dafür,
von einem anzustau-

* Ges-Ausg. 25 I S. 122.

und Konkurskammer. N° 38. ZEIT-

digen Amt vollzogene Betreibungshandlungen als nichtig anzusehen. Es ist
denn auch nicht bestritten, dass eine am unrichtigen Orte eingeleitete
Pfandverwertungsbetreibung nach Ablauf der Frist zur Beschwerde gegenüber
der Zustellung des Zahlungsbefehles nicht mehr angefochten werden kann,
weil ein Anschluss dritter Gläubiger hiebei nicht möglich ist (Iaeger,
Komm., Art. 46 N. 2 S. 85).

4. Was nun zunächst die Zustellung des Zahlungsbefehles betrifft,
so werden öffentliche Interessen oder solche Dritter dadurch nicht
verletzt, dass der Schuldner von einem unzuständigen Bett-eibungsamte
unter Androhung der gesetzlichen Folgen zur Zahlung aufgefordert wird. Es
kann daher auf jeden Fall von einer Aufhebung der ganz en Betreibung
keine Rede fein. Aber auch die Zustellung der Konkursandrohung durch
das Betreibungsamt Zürich I anstatt desjenigen von Zürich IV erscheint
nicht als eine Handlung, die öffentliche Interessen oder solche Dritter
verletzen könnte. Vielmehr kann es sich hiebei wesentlich nur um
ein Interesse des Schuldners daran, dass er es in der Betreibung mit
dem Amte seines Wohnsitzes zu tun habe, handeln. Wenn allerdings der
Betreibungsort, wo die Konkursandrohung zugestellt worden ist, zugleich
in allen Fällen Gerichtsstand des Schuldners für das Konkursbegehren
und Ort der Durchführung des Konkurses wäre, also auch dann, wenn die
Zustellung durch ein unzuständiges Betreibungsamt vorgenommen worden
wäre, so müsste die Konkursandrohung, die in diesem Falle als Akt der
Einleitung des Konkursverfahrens anzusehen wäre, aufgehoben werden, sofern
der Umstand, dass das Konkurseröffnungsverfahren und die Durchführung des
Konkurses an dem durch die Konkursandrohung bestimmten Orte stattfänden,
eine Verletzung öffentlicher oder dritter Interessen zur Folge hätte oder
sofern man, da die Konkursandrohung, weil der 5. November ein Sonntag war,
innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten worden ist, annehmen
wollte, die in der Unterlassung der Beschwerde gegenüber der Zustellung
des Zahlungsbefehles liegende Anerkennung des Betreibnngsforums gelte
überhaupt nicht für das Konknrseröffnungsverfahren und den Konkurs
und es könne daher die Einrede der Jnkompetenz, wenigstens innert
der zehntägigen Beschwerdefrist, gegenüber der das Konkursverfahren
einleitenden Konkursandrohnng neuerdings

2:34 (1. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

erhoben werden. Was nun aber das Konkurseröffnungsverfahren betrifft, so
kann im vorliegenden Falle eine durch ein am anrichtigen Orte erlassenes
Konkurserkenntnis herbeigeführte Verletzung öffentlicher oder dritter
Interessen oder die Berücksichtigung einer Jukompetenzeinrede nicht in
Frage kommen, weil das Konkursbegehren auf alle Fälle beim Konkursrichter
des Bezirksgerichtes Zürich gestellt werden muss, sei es dass Zürichl
oder Zürich IV als für das Konturseröffnnngsverfahren massgebender
Betreibungsort zu gelten hat. Die Durchführung des Konkurses sodann
hängt jedenfalls nicht so eng mit der Konkursandrohnng zusammen, dass
in jedem Falle der Ort der Zustellung der Konkursandrohung zugleich Ort
der Durchführung des Konkurses sein müsste.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer rerkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

39. Entscheid vom 2. gnurz 1912 in Sachen glatter

Art. 115 Abs. 2, 149 Abs.? n. 271 Zi/f. 5SchKG: Ist ein Arreslaus Gru-nd
eines Verlustscheiws nrwirkt, so kann er nicht Gegenstände erfassen, deren
Unpfdndbarkeit im Betreibungsrerfahren, das zum Verlustschein geführt hat,
festgestellt worden ist. Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
Abs.? SchKG: Zulässigkeit der Pfändung
verarrustierler Gegenstände, an denen im, Arrestver/ahren Dritlansprüclw
geltend gemacht worden sind, trotz Hängigkeit des Widerspruclu'erfuhrms.

A. In einer Betreibung des Julius Moser in Zürich gegen den
Rekurrenten Hermann Kaiser in Zürich IV wurde am 12. November 1910
die Psändung vorgenommen. Sie führte aber nicht zur Deckung des
Gläubigers. Eigentumsansprüche Dritter, die dabei geltend gemacht wurden,
bestritt dieser nicht. Am 29. Mai 1911 erwirkte Moser sodann für seine
Forderung gegen den Nekurrenten auf Grund der ungedeckten Pfändungsurkunde
vorn 12. November 1910 einen Arrestbefehl Das Betreibungsamt Zürich IV
erklärte in der Urkunde über den Arrestvollzug, der Arrest sei erfolglos,
weil der Rekurrent seit der Psändung vom

und Kunkurskammer. N° 39. 23?)

12. November 1910 kein nettes Vermögen erworben habe. Aus Beschwerde
des Gläubigers wies aber die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 1. September 1911 das Betreibungsamt an, den Arrest
zu vollziehen ohne Rücksicht darauf, ob die in Beschlag zu nehmenden
Objekte am 12. November 1910 bereits zu Gunsten des Rekurrenten gepfändet
worden seien oder nicht. Der Entscheid wurde wie folgt begründet: Wenn
der Retnrrent eine neue Betreibnng einleite, so sei es für die Pfändung
gleichgültig, ob bestimmte Objekte schon in der frühem Betreibung, die
noch nicht zu einem definitiven Verlustschein geführt habe, gepfändet
worden seien. Nur wenn er die alte Betreibung fortsetze, könne er die
schon früher gepfändeten Objekte nicht nochmals pfänden lassen. Da nun
noch nicht feststehe, ob der Rekurrent die alte Betreibung fortsetzen
oder eine neue einleiteu wolle, so müssten die erwähnten Gegenstände
verarrestiert werden.

An diesen vom Betreibungsamt Zürich IV hierauf mit Arrest belegten
Objekten wurden neuerdings Drittansprüche geltend gemacht und es kam
hierüber infolge der Bestreitung des Glänbigers zum Prozess. Auf Grund
des Arrestes leitete Moser eine neue Beweibung gegen den Rekurrenten ein,
und der Rekursgegner Dr. Deus; in Zürich verlangte darin als angeblicher
Zessionar des Gläubigers die Pfändnng Das Betreibungsamt stellte darauf
einen leeren Pfandschein ans mit der Erklärung, es seien nur die in der
frühem Betreibnng gepfändeten Objekte vorhanden und diese könnten nicht
mehr gepfändet werden.

B. Auf die Beschwerde des Rekursgegners wies jedoch die untere kantonale
Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die erwähnten Gegenstände zu
pfänden. Eine hiegegen vom Rekurrenten ergriffene Beschwerde wurde von
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 27. Januar 1912
mit folgender Begründung abgewiesen: Die Einwendung des Rekurrenten, es
stehe nach der frühem Betreibnng fest, dass diezu pfändenden Gegenstände
nicht ihm gehörten, sei Unrichtig. Die Anerkennung eines Drittanspruches
wirke nur für die Betreibung, in der sie erfolgt sei. Dass der Gläubiger
die frühere Betreibung nicht abgesiellt habe, sei ohne Bedeutung.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent mit dem Begehren