212 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungl-

zugefallen ware. Sodann erhält der Gläubiger eine viel günstigere
Stellung, als diejenige, die ihm Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG verschafft, weil die
Pfändung definitiv wird, sofern der Schuldner nicht die Aberkennungsclage
erhebt, und in diesem Falle die Verwertung verlangt werden kann.

4. Das zweite Reknrsbegehren stellt sich als ein Vorbehalt dar, mit dem
sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen haben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurscammer

erkannt:

1. Das erste Relursbegehren wird gutgeheissen und demgemäss unter
Aufhebung des angesochtenen Entscheides das Betreibungsamt Herisau
angewiesen, in der Betreibung Nr. 2414 gegen V. Fuchs in Odessa dem
Fortsetzungsbegehren der Rekurrenten Folge zu leisten. -

2. Auf das zweite Rekursbegehren wird nicht eingetreten.

34. Quis-acid vom 6. Februar 1912 in Sachen Wes-.

Bedeutung der Vorschrift des Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG. Art. 277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.480
SchKG: Die
Rechtsgültigkeit eines Arrestes beurteilt sich nach dem ver-arrestierten
Gegenstand, nicht nach einer für Ueberlassung dieses Gegenstandes
geleisteten Barkaution. Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Zi. 7 SchKG : Ein durch Testament
zugewandeter Niessbrauch an einem Vermögen, das der Nutzniesser nicht
sieherzusiellen hat, ist keine unpfändbare Leibrente im Sinne dieser
Gesetzesbeszimmung.

A. Am 3. November 1911 erwirkte der Rekurrent Gamper für eine Forderung
von 21,000 Fr. nebst Zins gegen Heinrich WüesisGermann in Binningen
einen Arrestbefehl, wobei als Arreftobjekt u. a. bezeichnet wurde:
der Niessbrauchanspruch des Schuldner-s an der Verlassenschast seiner
verstorbenen Ehefrau.

Der Arrest wurde vom Betreibungsamt Vinningen in der Weise vollzogen,
dass aus der Hinterlassenschaft der Frau WüestGermann Wertpapiere im
Schätzungswerte von 810,000 Fr. in amtliche Verwahrung genommen wurden;
am 4. Dezember wurden

und Konkurskammer. N° 34. 213

sie jedoch gegen Hinterlegung einer Bartaution von 22,000 Fr.
freigegeben. Die testamentarische Bestimmung, auf Grund deren dem
Arrestschuldner an der Hinterlassenschast seiner verstorbenen Ehefrau
ein Itutzniessungsrecht zusteht, lautet:

Ich, die (Ehefrau, sofern ich der vorabsterbende Teil fein
sollte, ,verschreibe meinem Ehemanne Friedrich Heinrich Wüest die
lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessung an meinem gesamten, dereinst
zu hinterlassend-en Vermögen, welches durch eine Inventar-ausnahme
bei meinem Ableben festgestellt werden soll, als eine gemäss Ari. 521
des schweiz. leigaiionenrechtes impfändbare Leibrente und erlasse ihm
jede Kautionspflicht für dieses Niessbrauchrecht gegenüber meinen Erben,
solange derselbe Witwer bleibt; bei einer allfälligen Wiederoerehelichung
wird er jedoch verpflichtet, Kaution zu stellen.

Gegen den Arrestvollzug ergriff der Schuldner rechtzeitig die Beschwerde
an die kantonale Aufsichtsbehörde, indem er geltend machte, der
verarrestierte Nieszbrauch sei ihm seiner Zeit als unpfändbare Leibrente
im Sinne des Art. 92 Ziffer 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG bestellt worden und sei daher nicht
geeignet, ein Arrestobjekt zu bilden. Ausserdem machte er in einer
besondern Eingabe geltend, es müsste auf alle Fälle gemäss Uri, 05 SchKG
eine bestimmte Quote der Nutzniessung als unpfändbar bestehen bleiben.

B. Durch Entscheid vom 12. Dezember 1911 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde erkannt: Die Beschwerde wird im Sinne der Motive
begründet erklärt und demgemäss das Betretbungsamt Binningen verhalten,
die verarrestierte Leibrente freizugeben.

Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass in der Tat eine unpfändbare
Leibrente im Sinne des am. 92 gifs. 7 SchKG vorliege.

C. Am Lage der Zustellnng des vorstehenden Entscheides an die Parteien
(29. Dezember 1911) teilte der Vertreter des Arrestgläubigers
dem Betreibungsamt Binningen mit, dass er den Eutscheid an das
Bundesgericht weiterziehen werde. Der Vertreter des Arrestschuldners
verlangte seinerseits die sofortige Vollziehung des Entscheides der
Aufsichtsbehörde durch Freigabe der Barkantion von 22,000 Fr. Das
Betreibungsamt verweigerte jedoch die

LH C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Freigabe mit Rücksicht aus den in Aussicht gestellten Rekurs an das
Bundesgericht. Über diese Weigerung beschwerte sich der Schuldner am
6. Januar 1912 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er sich darauf
berief, dass nach Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG der Rekurs an das Bundesgericht keine
aufschiebende Wirkung habe.

D. 'Rod; bevor die kantonale Aufsichtsbehörde über diese Beschwerde des
Schuldners einen Entscheid gefällt hatte, erfolgte am 8. Januar 1912 (vor
6 Uhr abends, also rechtzeitig) die Einreichung des vom Arrestgläudiger
angekündigten Rekurses an das Bundesgericht, mit den Anti-(igm:

1. Es sei der ergangene Beschwerdeentscheid aufzuheben und der dem
Arrestschuldner durch Testament seiner verstorbenen Ehefrau ver-machte
Niessbrauch psändbar zu erklären.

2. Es sei dem gegenwärtigen Recurse fuspensive Wirkung beizulegen und
hievon dem Betreibungsatnt Binningen unverzüglich Kenntnis zu geben

Am 9. Januar 1912 wurde diesem Tiieturs vom Präsidenten der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts aufschiebende
Wirkung erteilt und die Herausgabe der vom Arrestschuldner deponierten
22,000 Fr. untersagt.

E. anwischen hatte am 8. Januar 1912 auch der Arrestschuldner eine an
das Bundesgericht gerichtete Beschwerde eingereicht, mit dem Antrag:

Es sei das Betreibuugsamt Binningen anzuweisen, die durch den Entscheid
der Aufsichtsbehörde freigewordene Summe von 22,000 Fr. an den
Beschwerdeführer herauszugeben.

' In der Beschwerdebegründung wird bemerkt, der Rekurs richte sich
nicht nur gegen die Weigerung des Betreibungsanites Binniugen, sondern
auch gegen die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs, da das Betreibungsamt mit seiner Weigerung
der sofortigen Herausgabe der Barkaution eine Weisung der tantonalen
Aufsichtsbehörde befolgt habe. Jni übrigen wird der Rekurs unter Berufung
auf Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG damit begründet, dass das Betreibungsamt nichtberechtigt
gewesen sei, mit Rücksicht auf den in Aussicht gestellten Rekurs an das
Bundesgericht die Vollziehung des Entscheides der

und Konkurskammer. N° 34. 215

Tantonalen Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 1911 hinauszuMieten. _

F. Zum Reknrs des Arrestgläubigers hat die kantotiale Aufsichtsbehörde
keine Bemerkungen eingereicht. Zu demjenigen des Arrestschuldners hat
sie erklärt, das Betreibungsamt habe, als es die sofortige Freigabe der
22,000 Fr. verweigerte, keineswegs auf Grund einer Weisung der kanionalen
Aufsichtsbehörde gehandelt; der Präsident dieser Behörde habe sich
bloss nachträglich dem Betreibungsainte gegenüber dahin ausgesprochen,
dass-er unter den gegebenen Verhältnissen ebenso gehandelt haben wurde".

Die Schuldbetreibungs und Konkurskamtner zieht in Erwägung : .

1. Auf die Beschwerde des Schuldner-Z Witest über. die rltichtvollziehung
des Entscheides der kantonalettAufsichtsbehörde kann schon deshalb nicht
eingetreten werden, weil die Vollziehung des kantonalen Entscheides
inzwischen gemäss Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG vom Präsidenten der Schuldbetreibiingsund
Konkurskaininer des Bundesgerichts sistiert worden ist.

Abgesehen hieben hätte das Eintreten auf jene Beschwerde auch aus dein
Grunde verweigert werden müssen, weil in Bezug auf die darin aufgeworfene
Frage kein Eittscheid der tautonaleu Aufsichtsbehörde, sondern nur eine
Verfügung des Betreibungsatntes vorliegt. Der Schuldner hätte, bevor
er an das Bundesgericht gelangte, zunächst das Schicksal der von ihm
am 6. Januar an die kantouale Aufsichtsbehörde gerichteten Beschwerde
abwarten sollen. · ·

Übrigens wäre zu sagen, dass das Betreibungsamt sich mit Recht geiveigert
hat, auf Grund des Entscheides der iaiitonalen Aufsichtsbehörde die vom
Schuldner hinterlegte Barkautton von 22,000 Fr. sofort freizugebenz denn
dadurch hatte es den Prandenteii der Schuldbetreibuugsund Konkurskammer
des Bundesgerichts in die Unmöglichkeit versetzt, dem Rekurse des
Glaubigers aufschiebende Wirkung zu erteilen. Art. 36 hat nur den
Sum, dass durch die Einreichung der Beschwerde der-Lauf einer in der
angefochtenen Entscheidung gesetzten oder bestatigten Frist nicht gehemmt
wird, sowie dass den Betreibungsund Konkursamtern die Vollziehung auch
eines noch weiterziehbaren Entscheides zur

216 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Pflicht gemacht ist, sofern dessen Nichtvollziehung im Falle der
Abweisung der in Aussicht stehenden Beschwerde einen nicht wieder
gutzumachenden Schaden verursachen würde; nicht aber werden die
untern Betreibungsbehörden durch Art. 36 umgekehrt dazu verpflichtet,
in sofortiger Befolgung des noch weiterziehbaren Ent. scheides einer
untern Aufsichtsbehörde eine bereits vorgenommene Betreibungshandlung
rückgängig zu machen, bezw. eine bereits in ihren Händen befindliche
Sicherheit preiszugeben und dadurch das Risiko der Zufügung eines Schadens
auf sich zu nehmen, der im Falle der Begründeterklärung der Beschwerde
nicht wieder gut gemacht werden könnte.

2. Was den Rekurs des Arrestglänbigers Gamper betrifft, so wird darin mit
Unrecht behauptet, die kantonale Anfsichtsbehörde hätte die Beschwerde
des Schuldners gegen den Arrestvollzug schon deshalb abweisen sollen,
weil die vom Schuldner geleistete Barkaution von 22,000 Fr. offensichtlich
nicht aus dem Ertrag der Nutzniessung hergerührt habe. Diese, im Sinne
des Art. 277
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 277 - Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.480
SchKG geleistete Barkaution ist nicht, wie der Retturent
anzunehmen scheint, als Arrestobjekt an die Stelle des verarrestierten
Niessbranchs getreten, sondern es wollte damit nur Sicherheit dafür
geleistet werden, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröffnung
die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von
gleichem Wert vorhanden sein würden. Auf die Provenienz der Barkaution
kommt somit nichts an, sondern nur aus die Natur des verarrestierten
Niessbrauchs selber-.

3. Fragt es sich nun, ob dieser Niessbrauch als eine unrpsändbare
Leibrente im Sinne des Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG zu betrachten sei, so ist
davon auszugehen, dass die UnpfändbarZeit der als unpfändbar bestellten
Leibrenten eine Ausnahmebestimmung ist, und zwar sowohl in formeller als
in materieller Hinsicht: formell insofern, als hier die Pfändbarkeit oder
Unpfändbarkeit nicht-, wie sonst, von objektiven Kriterien, sondern vom
subjektiven Willen eines Dritten (des Rentenbestellers) abhängig gemacht
wird; materiell insofern, als dadurch der Gläubiger, entgegen dem den
Artikeln 92 und 93 zu Grunde liegenden Prinzip, u. U.. gezwungen wird,
seinem Schuldner mehr zu be-

und Konkurskammer. N° 34. 217

lassen, als was diesem für seinen und seiner Familie Unterhalt.
unentbehrlich, bezw. unumgänglich notwendig ist. Eine derartige
Ausnahmebestimmung ist selbstverständlich strikte zu interpretieren,
und es darf daher im einzelnen Falle eine Unpfändbarkeit im Sinne von
Art. 92 Ziff. 7
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich sämtliche
Voraussetzungen des Art. alt 521 =neu 519 Abs. 2 OR, auf welchen Art. 92
Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG verweist, erfüllt find. Vor allem muss deshalb eine
Leibrente im juristischen Sinne des Wortes vorliegen, d. h. es muss
der Pfändungsoder Arrestschuldner gegenüber einer andern Person (dem
?Jientenschuldner) einen obligatorischen Anspruch attf eine bestimmte,
periodisch wiederkehrende Leistung besitzen. Diese Voraussetzung trifft
nun aber im vorliegenden Falle nicht zu, da ja keine Person vorhanden
ist, die gegenüber dem Arrestschuldner zu einer bestimmten, regelmässig
wiederkehrenden Leistung verpflichtet wäre. Die Ehefrau des Wiiest hat in
ihrem Testament nicht ihre Erben verpflichtet, dem Genannten alljährlich,
halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich einen bestimmten Betrag oder
die Zinsen eines bestimmten Kapitals auszubezahlen, sondern sie hat ihrem
Ehemann einen Niessbrauch bestellt und ihren Erben von vornherein nur das
mit diesem Niessbrauch belastete Eigentum hinterlassen. Schon aus diesem
Grunde ist daher Art. 92 Biff. 7_ im vorliegenden Falle nicht anwendbar;
denn, dass durch die im Testament beigefügten Worte als unpfändbare
Leibrente an der juristischen Natur des bestellten Niessbrauches nichts
geändert wurde, ist ohne weiteres klar.

4. Wollte aber auch, weil es sich hier um eine betreibungsrechtliche
Frage handle, von dieser zivilrechtlichen Unterscheidung abgesehen
und lediglich aus die wirtschaftliche Natur des in Frage stehenden
Arrestobjektes abgestellt werden, so könnte doch von einer Anwendung des
Art. 92 Biff. 7 auf den vorliegenden Fall keine Rede fein. Die zitterte
Gesetzesbestimmung bezweckt einzig den Schutz solcher Zuwendungen,
durch welche der Schuldner der Sorge um Beschaffung seines Unterhalts
enthoben werden sollte, ohne dass ihm doch ein Kapital, über das er frei
schalten und walten, und das er u. U. verlieren könnte, in die Hände
gegeben werden wollte. Die ratio legis zessiert daher, so-

218 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ibald dem Schuldner im Gegenteil gerade die freie Verfügung über ein
Kapital oder gar über ein ganzes Vermögen überlassen wird, wie dies
im vorliegenden Fall geschehen ist Der Zweck der testamentarischen
Bestimmung, auf die der Arreftschuldner sich beruft, war hier nicht nur
die ökonomische Sicherstellung des überlebenden Ehegatten, sondern es
sollte ihm dadurch, wie es u. a. auch die Wegbedingung der Kautionspflicht
zeigt, die freie und in jeder Beziehung ungehinderte Verfügung über das,
übrigens notorischerweise von ihm selbst, wenn auch auf den Namen seiner
Frau erworbene Vermögen gewahrt werden, ohne dass doch seine Gläubiger
auf dieses Vermögen greifen könnten, wie dies der Fall gewesen wäre,
wenn er direkt zum Erben eingesetzt worden ware. Es liegt somit ein
typischer Versuch der Gesetzesumgehung vor.

5. Aus der Nichtanwendbarkeit des Art. 92 Biff. 7 folgt nun freilich
nicht ohne weiteres, dass der Arrestvollzng, wie er seiner Zeit vorn
Betreibungsamt Binningen vorgenommen wurde, in vollem Umfange aufrecht
zu erhalten sei. Nach der Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat der Schuldner im Verfahren vor dieser Jnftanz ausdrücklich geltend
gemacht, dass auf alle Fälle gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG eine bestimmte Quote
der Nutzniessung als unpfändbar bestehen bleiben müsse. Wenn nun die
tantonale Aufsichtsbehörde deshalb, weil sie das auf Art. 92 Biff. 7
gestützte Begehren um Freigabe des ganzen Niessbrauchs für begründet
hielt, auf die Frage der relativen Unpfändbarkeit im Sinne des Art. 93
nicht eingetreten ist, so muss dies jetzt, nachdem Art. 92 Biff. 7
ausgeschaltet ist, noch nachgeholt werden.

Jn diesem Sinne ist daher der Reknrs des Arrefigläubigers gutzuheissen
und die Sache zur Aktenvervollftändigung und zu neuem Entscheide an die
kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweifen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskamtner

erkannt:

1. Auf den Rekurs des Arreftschuldners Wüest wird nicht

eingetreten. 2. Der Rekurs des Arrestgläubigers Gamper wird im Sinne
der Erwägungen begründet erklärt, der angefochtene Ent-

und Konkurskammer. N° 35. LIE-

scheid aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollftändigung und zu neuer
Entscheidung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.

35. Eutscheid vom 14.3ebrnar 1912 in Sachen gtalk.

Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
Abs. i SchKG: Für die Pfändung einer bestrittenen Lohnfarderung
ist der vom betreibenden Gläubiger angegebene Betrag dieser Forderung
massgebend. Voraussetzung für eine Pfändung künftigen Lohnes.

A. Zn einer von Frau Martha Ball in Reinach gegen Dr. phil. Adolf
Heule, Journalist in Zollikon, eingeleiteten Betreibung hatte die
Gläubigerin die Vornahme einer Lohnpfändung verlangt. Das Betreibungsamt
Zollikon forderte infolgedessen den Schuldner auf, ihm über seine
Erwerbsverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Der Schuldner
antwortete am 6. November 1911, dass er ohne feste Stellung sei und
sich als freier Journalift betätige, somit kein regelmässiges Einkommen
habe. Er verdiene monatlich etwa 130 Fr., benötige aber diesen Betrag
unbedingt zum Lebensunterhalt für sich und seine Frau, die seit einiger
Zeit herzleidend sei und daher ihre Tätigkeit als Modiftin habe aufgeben
müssen. Geftützt hierauf teilte das Betreibungsamt der Gläubigerin mit,
dass eine Lohnpfändung ausgeschlossen sei, da das monatliche Einkommen
des Schuldners das von den Zürcher Gerichten für ein kinderloscs Ehepaar
angenommene Existenzminimum von 130 Fr. nicht übersteige.

B. Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin bei den kantonalen
Aufsichtsbehörden. Sie machte geltend, dass Henle bei der Biirgerzeitung
allein 130 Fr. per Monat verdiene. Er arbeite aber auch für andere
Zeitungen, so bislang für Leipziger Blätter gegen ein hohes Salär
und für den Bund". Das gehe namentlich auch aus dem Umstand hervor,
dass er eine Villa bewohne und dafür einen jährlichen Mietzins von 900
Fr. bezahle. Endlich komme der Verdienst feiner Ehefrau in Betracht,
so dass einesLohnpfändung wohl vorgenommen werden könne.

Beide kantonalen Jnftanzen haben die Beschwerde abgewiesen,