125 Oberste Zivügerichtsinsmnz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

is. guten vom 23. zum 1911 in Sachen Gebrüder zukamen-, Bekl. u. Ber.-Kl.
gegen Guyet-gerann u. Bei& Cie., Kl. u. Ber.-Bekl.

Art. 260 Sch K G. Zuèà'ssigkeit der Verfolgung des Aàtretemgsmespreeches
auch, nach Schluss des Konkm'svmfahrem. Art 288 SGhKG. Anfechtbarîeeit
eines Wechselzaklung. Konntesan des d is Zahlung ent- gegfflnekmenden
Sten-verte ete-rs des öegüeestigten Gieiubigei s. Umfang des Prozessmatei
ials: kant. Prozessrecht.

A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1910 hat das Obergericht des Kantons
Aargau in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:

,Die Beklagten sind mit ihrer Appellation abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei aus die Klage wegen
Verspätung nicht einzutreten, bezw. sie sei abzuweisen.

2. Eventuell, d. h. wenn aus die materielle Behandlung der Streitsache
eingetreten werde, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen

3. Eventueller sei die Streitsache zur Vervollständigung des Tatbestandes
(Art. 82 OG) an das kantonale Gericht zurückzuweisen mit dem Auftrag,
die unter II der Antwort beantragten Beweise durchzuführen und hernach
einen neuen Entscheid zu fallen.

Diese Beweisanträge, wird bemerkt, beziehen sich auf die Behauptungen,
dass Humm kurz vor der Konkurseröffnung den Beklagten erklärt habe, er
sei zahlungsfähig, ferner darauf, dass die Bank in Zofingen den Beklagten
den streitigen Wechsel abgekauft und dass sie aus eigenem Recht Und
nicht als Stellvertreter des Hamm mit den Beklagten unterhandelt habe.

G. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die
gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Kläger hat auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen Entscheides
angetragen.Berufungsinstanz: 4.8chu1dbetreibung und Knnknrs. N° 18. 127

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zn tatsächlicher Beziehung kann aus die Ausführungen der
Bundesgerichtsentscheide i. S. Konkursrnasse Humm c. EggSteiner (AS 31
II Nr. 47) und Bank in Zosingen c. Mathilde Humm und Genossen (AS 32 II
Nr. 68*) verwiesen werden, aus denen hier folgendes hervorzuheben ist: Die
Bank in Zofingen stand mit dem später in Konkurs gesallenen Albert Humm
in Zofingen in Geschäftsverkehr. Am 20. Juli 1903 war eine Ti...-atte
der heutigen Beklagten, Gebrüder Salomon in Hannover, im Betrage von
4347 Mk. 85 auf Humm fällig, die protesiiert werden musste. Aus Anraten
und unter Mitwirkung der Bank in Zosingen schloss Hamm mit Egg-Steiner,
Inhaber des Lagerhauses Zosingen, einen Faustpfandund Darlehensvertrag ab,
wonach Hamm gegen Verpfändung eines Quantum? Baumwolle ein Darlehen von
9000 Fr. erhielt. Dieser Betrag wurde gemäss der Weisung Humms der Bank in
Zofingen ausbezahlt, und diese verwendete nun das Geld u. a. auch dazu,
den Wechsel Salomon mit 4816 Fr. 70 (Sis. einzulösen, wobei sie folgende
Quittung ausgestellt bekam:

Unterzeichneter bescheinigt hiermit namens der Gebrüder Salomon
in Hannover den Gegenwert dieses Wechsels erhalten zu haben, und
erklärt hiemit, dass obige Firma an Albert Hamm feine Forderungen mehr
besitzt. August 25/1903.

Gebt-. Salomon (eig.) M. Salomon."

Am 30. Oktober 1903 fiel Hamm in Konkurs. Mit der vorliegenden Klage haben
nun die Kläger, H. Guyer-Braun in Zürich und Reis & Cie. in Heidelberg,
gestützt aus eine Abtretung der Konkursverwaltung nach Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.463
SchKG,
vom 8. Juli 1905,

' gegen die Gebrüder Salomon die vorliegende, vorinstanzlich gut-

geheissene Klage erhoben mit dem Begehren, die Zahlung von 4816 Fr. 70
(Stà, die der Gemeinschuldner Hamm durch Vermittlung der Bank in Zofingen
gemacht habe, sei als nach Art.288
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 288 - 1 Sono infine revocabili tutti gli atti che il debitore ha compiuto nei cinque anni precedenti il pignoramento o la dichiarazione di fallimento con l'intenzione, riconoscibile dall'altra parte, di recar pregiudizio ai suoi creditori o di favorirne alcuni a detrimento di altri.
1    Sono infine revocabili tutti gli atti che il debitore ha compiuto nei cinque anni precedenti il pignoramento o la dichiarazione di fallimento con l'intenzione, riconoscibile dall'altra parte, di recar pregiudizio ai suoi creditori o di favorirne alcuni a detrimento di altri.
2    Se è chiesta la revocazione di un atto compiuto a favore di una persona vicina al debitore, incombe a tale persona provare che non poteva rendersi conto dell'intenzione di recar pregiudizio. Sono considerate persone vicine anche le società facenti parte di un gruppo.514
SchKG anfechtbar zu erklären, und es
seien die Beklagten zu verurteilen, ihnen den genannten Betrag samt 5
O/0 Zins seit er Klageinreichung (22. August 1908) zur Verwendung nach
Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.463
SchKG zurückzuerstatten

* Sep.-Ausg. 8 Nr. 42 und 9 Nr.si47. (Anne. d. Red. f. Paàl.)

s128 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Msteriellrechfliche Entscheidungen.

2. Die Beklagten haben zunächst beantragt, es sei aus die Klage nicht
einzutreten, weil der Konkurs nach der Abtretung des Anfechtungsanspruches
an die Kläger, Ende thos, geschlossen worden sei, ein Anfechtungsanspruch
aber, auch im Falle seiner Ahneng gemäss Ave-gen Schere-, nur während
des Heimreise.-;perfahrens geltend gemacht werden könne; die Kläger
Batten-aber ihre Klage erst im August 1908 erhoben und damals sei der
Ansechtungsanspruch verwirkt gewesen. Mit der Vorinstanz ist diese
Auffassung als unrichtig zu verwerer: Aus dem SchKG lässt sich nirgends
entnehmen, dass der Zessionär des Arx. 2l50 SchKG den abgetretenen
Masseanspruch nur während der Spenge}: keit des Konkursverfahrens
verfolgen könne. Einen solchen Schluss gestattet namentlich auch nicht
die Bestimmung des Art. 269, Ylaut der nach Schluss des Konkursverfahrens
eine weiteretoanurz mässige Liquidation in Form eines Nachoerfahrens
nur hinsichtlich zneu entdeckterVermögensstticke zulässig ist. Daraus
mag freilich zu entnehmen sein, dass umgekehrt Vermögensstücke, die
der Konkursverwaltung während des Konkurses bereits bekannt waren bund
die sie trotzdem nicht verwertet hatte, auch nicht mehrnachträglich
im Verfahren des Art. 269 liquidiert werden konnen, indem in der
frühem Unterlassung ihrer Liquidation ein Verzicht;sie als Massagut zu
beanspruchen und zu verwerten, zu erblicken Lsei (vgi. AS se 1 S. 874 und
27 1 S. 553-). Allem von einem solchen Verzichtswillen kann dann nicht
gesprochen werden, wenn das Masseorgan einen Rechtsanspruch, statt ihn
einfach auf jsich beruhen zu Elassen und von irgend welchen Vorkehren
zu seiner sLiquidation abzusehen, einzelnen Gläubigern nach Art. 260
SCJKG abtritt: Nach feststehender Rechtssprechung (vgl. namentlich
AS ·27 II S. 12T ff. Erw. 4) liegt in einer solchen Abtretung keine
Zession im zivilrechtlichen Sinne, keine Entäusserung des AnfTspruches
zu Gunsten des einzelnen Gläubigers, sondern eine Beauftragung des
Gläubigers mit der Geltendmachung des Anspruches und im besondern,
sofern letzterer im Prozesswege geltend zu wachen ist, eine Übertragung
des Prozessführungsrechtes auf den .,Gläubiger. Weit entfernt, dass
die Masse auf den Anspruch verzichtet, will sie ihn vielmehr durch den
einzelnen Gläubiger zu

* Sep.-Aus. 11 N:}. 55 und 4
Nr. 40. {Anm. d. Red. f. Publ.)Berufungsinstanz: 4. Schuldbetreibung
und Konkurs. N° 18. 129

realisieren suchen, wobei diesem im Falle des Erfolges für seine
Bemühungen eine Vorzugsstellung bei der Verteilung des Ergebnisses
eingeräumt wird. Es kann sich also nur noch fragen, ob der Konkurs
geschlossen werden dürfe, bevor der Einzelgläubiger die Verfolgung
des abgetretenen Anfpruches durchgeführt oder auch nur begonnen hat,
und ob, wenn der Konkurs wirklich als geschlossen erklärt wird, das an
sich schon die Rechtsftellung jenes Gläubiger-s und der Masse gegenüber
dem Dritten, gegen den sich der Anspruch richtet, beeinträchtige Beides
ist zu verneinen. Zwar soll der Konkurs erst aufgehoben werden, wenn
das Konkursverfahren vollständig durchgeführt ist, und hier gehört in
der Regel auch die vorherige vollständige Liquidation und Verteilung
des vorhandenen Massevermögens. Letzteres kann aber dann nicht mehr
zutreffen, wenn sich zum vornherein sicher ersehen lässt, dass ein
Masse-anspruch, der einem einzelnen Gläubiger nach Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.463
SchKG zur
Verfolgung überlassen wurde, für die andern Gläubiger deshalb keinen
Wert hat, weil das Ergebnis seiner Geltendmachung ausschliesslich
zur vorzugsweisen Befriedigung jenes Gläubigers werde dienen müssen
und kein für andere Gläubiger verfügbar-er Überschuss nach Art. 260
i. f. verbleiben werde. Alsdann hat es keinen Zweck und besteht auch
keine gesetzliche Notwendigkeit, allen diesen andern Gläubiger-n die
Aussiellung der Verlustscheine bis nach durchgeführter Geltendmachung
des abgetretenen Rechtsanspruches zu versagen, auch wenn dadurch
der Abschluss des Konkurses erheblich verzögert würde. Vielmehr
darf alsdann das Konkursverfahren für die Gläubiger im allgemeinen
geschlossen werden, und es genügt, den Abtretungsgläubiger von den
Wirkungen des Konkursschlusses in der Weise auszunehmen, dass ihm die
Verfolgung des Anspruches belassen bleibt und ihm der Verlustschein
nicht jetzt schon, sondern erst später ausgestellt wird, wenn er über
das Ergebnis seines Vorgehens dem Kommsamte Rechnung gestellt haben
wird. Im vorliegenden Falle aber liegt die Sache so, und es ist das
Konkursamt auch dementsprechend verfahren: Es stand fest, dass, selbst
wenn der Betrag des abgetretenen Rechtsanspruches voll eingehen sollte,
doch für andere Gläubiger als die Kläger nach der Höhe der ungedeckten
Forderungsbeträge der letztern nichts herausschauen AS 37 n _ 1911 9

130 Oberste Zivilgerichtsinstanz. !. Materiellrechtliche Entscheidungen.

würde, und gestützt hierauf ist dann die Schlusserklärung in dem Sinne vom
Konkursamte beantragt und ausgesprochen worden, dass die Verlustscheine
der Kläger bis zur Erledigung des An.fechtungsanspruches noch in der
Verwahrung des Konkursamtes zu verbleiben hätten und ein allfälliger
Eingang von der Verlustsumme abzuziehen sei. Der von den Beklagten
angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S. Schwarz Söhne c. Levy-Sonneborn
(AS 34 il S. 85 ff?) betrifft einen ganz verschiedenen Tatbestand, indem
dort nicht nur die Konkursverwaltung von der eigenen Geltendmachung des
Anfechtungsanspruches abgesehen, sondern auch die Gläubiger, denen der
Anspruch abgetreten war, ihr Recht zu seiner Geltendmachung wegen Ablaufes
der ihnen dafür gesetzten Frist verwirkt hatten, und sich nun aus Grund
dessen die Frage stellte, ob nach dem Erlöschen des konkursmässigen
Anfechtungsrechtes ein nachträglich vollstreckender Psändungsgläubiger
kraft der Rechtsstellung eines solchen ausser Konkurs anfechten könne.
Hier dagegen liegt nichts dasür vor, dass die Kläger ihre Befugnis zur
Geltendmachung des Anspruches, die nach dem Gesagten den Konkursschluss
überdauerte, nachträglich aus irgend einem besondern Grunde ver-wirkt
hätten.

3. . In der Sache selbst fragt es sich, ob die Beklagten die Bezahlung
der Wechselsumme von 4816 Fr. 70 Cts., die ihnen die Bank in Zosingen
gemacht hatte, als eine nach Art. 288
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 288 - 1 Sono infine revocabili tutti gli atti che il debitore ha compiuto nei cinque anni precedenti il pignoramento o la dichiarazione di fallimento con l'intenzione, riconoscibile dall'altra parte, di recar pregiudizio ai suoi creditori o di favorirne alcuni a detrimento di altri.
1    Sono infine revocabili tutti gli atti che il debitore ha compiuto nei cinque anni precedenti il pignoramento o la dichiarazione di fallimento con l'intenzione, riconoscibile dall'altra parte, di recar pregiudizio ai suoi creditori o di favorirne alcuni a detrimento di altri.
2    Se è chiesta la revocazione di un atto compiuto a favore di una persona vicina al debitore, incombe a tale persona provare che non poteva rendersi conto dell'intenzione di recar pregiudizio. Sono considerate persone vicine anche le società facenti parte di un gruppo.514
SchKG ansechtbare Rechtshandlung
gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist unter Hinweis aus die
entsprechenden Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid i. S. Bank in
Zofingen c. Mathilde _S'gumm und Genossen (AS 32 II S. 545 Erw. 5**)
davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner Hamm das Geld aus dem Darlehen
Egg-Steiner der Bank in der ihr erkennbaren Absicht hat zukommen lassen,
damit einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, dass ferner
Destinatär der hier fraglichen Quote von 4816 Fr. 70 (été. die Beklagten
als Wechselgläubiger waren, während die Bank diese Summe als ihre
Stellvertreterin entgegengenommen und als solche sie ihnen ausgehändigt
hat und dass daher die Beklagten nach bestehender Rechtssprechung (AS

* Sep.-Ausg. 11 Nr. 17. ** Id. 9 Nr. 47. si " (Anm. d. Reif Pelé-EUR.),
--Berufungsinstanz: 4. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 18. 131

26 II S.468*) den bösen Glauben der Bank zu verantworten
haben. Demgegenüber behaupten die Beklagten freilich, sie hätten
den Wechsel der Bank abgetreten und diese, nicht sie, sei also
aus der Summe bezahlt worden. Das lässt sich abermit der von ihnen
ausgestellten Quittung nicht vereinbaren, worin sie ausdrücklich
sich selbst als Empfänger des Gegenwertes der Tratte bezeichnen Und
bescheinigen, nach ihrer nunmehrigen Einlösung keine Forderungen mehr
an Hamm zu besitzen. Zur Unterstützung dessen hat zudem die Vorinstanz
in zutreffender Weise auch noch darauf verwiesen, dass die Bank am
26.. August 1903 in ihren Büchern den GemeinschuldnerHumm mit seiner
Zahlung von 4816 Fr.70 Cis belastete. Ferner hat sie mit Recht auch die
in gleichem Sinne lautenden Zeugenaussagen Humms und des Direktors der
Bank beigezogen. Wenn es sich auch hiebei um Beweismaterial handelt,
das schon in den vorangegangenen Prozessen erhoben wurde, so lässt sich
doch gegen seine Berücksichtigung im jetzigen Prozesse bundesrechtlich
nichts einwenden. Ob es in diesen Prozess habe einbezogen werden dürfen,
oder ob, wie die Beklagten wollen, die Beweiserhebung hierüber zu erneuern
gewesen wäre, hängt ausschliesslich vom kantonalen Prozessrechte ab. Zu
der verlangten Aktenergänzung liegt unter solchen Umständen fein Anlass
vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiesür (Art. 81
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 288 - 1 Sono infine revocabili tutti gli atti che il debitore ha compiuto nei cinque anni precedenti il pignoramento o la dichiarazione di fallimento con l'intenzione, riconoscibile dall'altra parte, di recar pregiudizio ai suoi creditori o di favorirne alcuni a detrimento di altri.
1    Sono infine revocabili tutti gli atti che il debitore ha compiuto nei cinque anni precedenti il pignoramento o la dichiarazione di fallimento con l'intenzione, riconoscibile dall'altra parte, di recar pregiudizio ai suoi creditori o di favorirne alcuni a detrimento di altri.
2    Se è chiesta la revocazione di un atto compiuto a favore di una persona vicina al debitore, incombe a tale persona provare che non poteva rendersi conto dell'intenzione di recar pregiudizio. Sono considerate persone vicine anche le società facenti parte di un gruppo.514
und 82 OG)
in keinem Punkte gegeben find. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des gar-

gauischen Obergerichts vom 7. Oktober 1910 in allen Teilen

bestätigt ,

* Sep-Ausg. 3 Nr. 28. (Anm. d. Reif. Publ.)