608 G. Entscheidungen de.lSchuldhetreibungs-

124. Entscher vom 19. Dezember 1911 in Sachen Denkern-verwaltung der
Wanduhrenfabrik Dingen-rein gt.-@.

Art. 209
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
und 219 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG: Der Lauf des vertraglichen Zlnses für
eine pfandversicherte Forderung gegen den Gemeinsehnldner hört mit der
Verwertung des Pfandes auf. Art. 261 SchK G: Anspruch der Pfandglänblger
auf einen verhältnismdsslgen Anteil am Zins, den der Pfanderlös
abwlrft. Feststellung dieses Anspruehes im Verteilungsverfahren.

A. Im Konkurs der Wanduhrenfabrik Angenstein A.-G. lag die
Verteilungsliste vom 19. bis zum 29. Juni 1911 auf. Die Konkursmasse
E. Probst & Eie. führte in ihrer Eigenschaft als Grundpfandgläubigerin
gegen die Verteilungsliste Beschwerde, indem sie unter anderm die
Zinsberechuung für die Forderungen der vorgehenden Pfandgläubiger
(Hypothekarkasse des Kantons Bern und Sparund Leihkasse Laufen)
anfocht. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei aus dem ihr
zugestellten Ausng aus der Verteilungsliste nicht ersichtlich, wie man auf
die in dieser Liste enthaltenen Stimmen gelange. Die Hypothekargläubiger
hätten nur Anspruch auf zwei verfallene und den laufenden Zins. Falls mehr
Zinsen berücksichtigt worden seien, werde dagegen Einspruch erhoben. Aus
diesen Gründen ersuchte die Beschwerdesührerin die Aufsichtsbehörde um
Prüfung der Verteilungsliste und der vorstehenden Einwendungen gegen
deren Richtigkeit und um Berichtigung der Verteilungsliste, soweit eine
solche angezeigt erscheine.

B. Die kantouale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom
4. November 1911 in dem Sinne begründet erklärt, dass eine Verzinsung der
Hypothekarsorderungen vom Tage des Verkaufes der verpfändeten Liegenschaft
weg nicht mehr zulässig sei. Dieser Entscheid stützt sich auf folgende
Motive: Im Kollokationsplan sei für die Psandforderungen der Hypothekarund
der Sparund Leihkasse der laufende Zins vom letzten Verfalltage bis
zur Verwertung des Pfandobjektes aufgenommen. Die Berechnung dieser
Zinsbeträge ergebe aber Summen, die zum Kapital und zwei verfallenen
Zinsen addiert die in die Ver-und Konkurskammer. N° 124. 609

teiluugslifte aufgenommenen Beträge nicht erreichen. Entgegen der
Auffassung Jaegers (Komm. Anm. 6 zu Art. 219) höre zwar der Zinsenlauf für
die Hypothekarforderungen nicht schon mit derVersteigerung des Pfandes,
sondern erst mit der Verteilung auf, indem nach der Versteigerung
an Stelle des Pfandes selber der Erlös aus demselben als Gegenstand
der Privilegierung trete, die Forderung somit den Charakter einer
pfandversicherten erst mit der Verteilung verliere. In casu stelle
aber der Kollokationsplan grundsätzlich fest, dass die laufenden Zinsen
bloss bis zur Verwertung zu berechnen seien. Der Kollokationsplan sei
in dieser Beziehung nicht angefochten worden. Es sei deshalb unzulässig,
vom Verkan des Pfandgegenstandes an noch Zinsen zu berechnen und es sei
die Verteilungsliste entsprechend abzuändern.

C. Gegen diesen Entscheid hat die ausseramtliche Konkursverwaltung der
Wanduhrenfabrik Augensteiu innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag, es sei die Beschwerde der Konkursverwaltung
Probst & Eie. als nicht substantiiert, eventuell als unbegründet
abzuweisen. Das Hauptbegehreu wird von der Rekurrentin damit begründet,
dass die Beschwerde weder einen präzisen Antrag enthalte, wie die
Verteilungsliste abzuändern sei, noch materielle Anbringen darüber, was
an der Berechnungsart der Konkursverwaltung unrichtig sei. Die kantouale
Aufsichtsbehörde hätte daher auf die Beschwerde materiell nicht eintreten
sollen. Mit Bezug aus das Eventualbegehren wird im Rekurs ausgeführt,
die Verwertung der Pfandobjekte werde erst mit der effektiven Bezahlung
des Kauspreises durch den Ersteigerer perfekt. Die vom Ersteigerer zu
bezahleudeu Verzugszinse seien daher ebenfalls den Hypothekargläubigern
zu vergüten, zumal der Anspruch dieser Gläubiger aus Auszahluug ihres
Betreffnisses mit dem Zuschlag fällig werde.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Einrede der Rekurrentiu, dass die Beschwerde der Konkursverwaltung
E. Probst & (Sie. nicht substautiiert sei und dass daher die kantonale
Aufsichtsbehörde überhaupt nicht hätte

610 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

darauf eintreten sollen, kann nicht gehört werden. Wenn auch das
Rechtsbegehren ungeschickt gefasst ist, so ergibt sich daraus doch,
dass die Konkursverwaltung E. Probst & Eie. sich in Wirklichkeit
darüber beschweren wollte, dass den beiden vorgehenden Pfandgläubigern
mehr angewiesen werde, als ihnen nach Gesetz zukomme (Kapital, zwei
verfallene und der laufende Zins) und dass sie entsprechende Abänderung
der Verteilungsliste verlangte. Eine ziffermässige Beanstandung der
Zinsberechnung war im vorliegenden Fall umso schwieriger, als die
Verteilungsliste die den einzelnen Pfandgläubigern zukommenden Dividenden
en bloc aussührt, ohne nähere Angaben Über die Zinsen.

2. Jst demnach mit der Vorinstanz materiell auf die Sache einzutreten,
so ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die nach dem massgebenden
kantonalen Recht (Art. 219 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG) Pfandrecht geniessen und
denjenigen, die der Steigerungserlös abwirft, sei es, dasser vom
Ersteigerer sofort bezahlt und von der Konkursverwaltung zinstragend
angelegt wird, sei es, dass dem Ersteigerer ein Zahlungstermin gewährt
wird und er die Verzugszinsen mit dem Kaufpreis entrichtet. Diese Zinsen
sind wesensverschieden und von einander durchaus unabhängig. Die
Auffassung der Vorinftanz, dass der vertragliche Anspruch des
Psandgläubigers aus Deckung der Zinsen aus dem Pfand erst mit der
Verteilung aufhöre, ist rechtsirrtümlich Vielmehr muss dieser Anspruch
mit der Liquidierung des Pfaudes aufhören, weil das Psandrecht damit
untergegangen ist und ihm somit da- durch das Substrat entzogen wird. Mit
der Versilberung des Psandes im Zwangsvollstreckungsverfahren wird
der-vertragliche Anspruch des Pfandgläubigers gegenüber dem Pfandschuldner
fällig und wandelt sich um in einen Anspruch aus Ausbezahlung seines
Anteils am Pfanderlös, eventnell für den Ausfall eines solchen am
Ergebnis der allgemeinen Konkursmasse. Damit ist ein Fortbestehen der
vertraglichen Zinsforderung des Pfandgläubigers der Natur der Sache
nach ausgeschlossen. Wirst der Psanderlös in der Zwischenzeit bis zur
Auszahlung wieder einen Ertrag ab, so kann er daher natürlich auch nicht
mehr für eine solche Zinsforderung pfandrechtlich haften, sondern es haben
auf ihn die Pfandgläubiger pro rata ihrer ganzen Forderungen nursi La;
Es-Mut ...' si v; . ... (,; u

und Konkurskammer. N° 124. 611

sals Accessorium des Psanderlöses einen direkt gegen die Konkursmasse
sich richtenden Anspruch, der also nicht Konknrssorderung ist, sondern
eine Massaschuld darstellt und sur den seine Kollokation daher überhaupt
ausgeschlossen ist. Es genugt in dieser Beziehung aus den eingehend
motivierten Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1909 in Sachen
Andrey (AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 77*) zu verweisen, an welchem durchaus
festzuhalten ist (vergl. ferner in diesem Zusammenhang die Art. 805
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
und
806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB). , Daran kann auch die Art und Weise, wie der Kollokationsplan
abgefasst ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts ändern. Der
Kollokationsplan hat ja nur den Betragnund den Rang der Konkurssorderungen
festzustellen, nicht. aber uber" Ansprüche der Pfandgläubiger Auskunft
zu geben, die nach Erloschen der Pfandforderung allsällig noch aus der
Verzogerung der Verteilung entstehen können. Im Zeitpunkt der Erftellung
des Kollokationsplanes kann ja noch gar nicht vorausgesagt werden, ob der
Kaufpreis vom Erwerber des Pfandes bar bezahlt wird oder nicht; wenn ja,
ob die Konkursverwaltung Abschlagszahlungen an die Gläubiger vornehmen
oder ob sie den Verwertungserlos zinstragend anlegen wird; wenn nein,
ob die Verzugszinsennvoin Erwerber tatsächlich bezahlt werden. Darüber
besteht erst anlasslich der Erstellung der Verteilungsliste Gewissheit
und kann daher auch ' die ein Anla verfügt werden. erkbe Dsie Differknz
zwischen den Beträgen, die der Hypothekarkasse des Kantons Bcrn und
der Sparund Leihkasse Laufen-m casn nach dem Kollokationsplan und nach
der Verteilungsliste zukommen, beträgt 2275 Fr. 90 Cts. Unbeschadet der
Frage der Tzahlenmässigen Richtigkeit dieser Berechnung, auf welche sich
das Bundesgericht nicht einzulassen hat, ist zu sagen, dass die Zuweisung
eines verhältnismässigen Anteils der Zinsen des Verwertungserlöses an die
Grundpfandglaubiger grundsatzlich richtig und demgemäss der Entscheid der
Vorinstanz aufzuheben ist. Ausser idem grundpsandversicherten Kapital,
sowie zwei verfallenen Zinsen und dem laufenden bis zur Verwertung haben
die Grundpfand gläubiger auf denjenigen Anteil am Ertrag des Verwertungs-

* Ges.-Ausg. 351Nr. 142.

612 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

erlöses Anspruch, der im Verhältnis zum Betrag ihrer nachsAbzug der
Verwaltungsund Verwertungskosten durch dasPfand gedeckten Forderung steht,
und es ist die Verteilung auf-f dieser Grundlage vorzunehmen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinn der Erwägungen begründet erklärt

125. Eutscheid vom 26. Dezember 1911in Sachen Basler Dautouatbanls -

Art. 17 SehKG: Unzulässig/ceit der Beschwerde gegenüber einen allgememen
Bekanntmachung des Beireibungsamtes, die sich

nicht als eine in einer bestimmtenBetreibung vorgenommene Handlung
darstellt.

A. Der Vorsteher des Betreibungsund Konkursamtes des Kantons Basel-Stadt
erliess am 29. November 1911 im Kantonsblatt folgende Bekanntmachung :

Nach Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB erstreckt sich die Pfandschaft eines ver-( pfändeten
Grundstückes auch auf die Mietoder Pachtzins forderungen, die seit
Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes bis zur Verwertung
auslaufen.

Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandschaft erst wirksam, nachdem
ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht worden ist.

Diejenigen Gläubiger, welche verlangen, dass den Mietzinsschuldnern eine
derartige Mitteilung vom 1. Januar 1912 an,. sei es bei bereits hängigen,
sei es bei erst einzuleitenden Grundpsandbetreibungen, zugestellt
werde, haben dem Betreibungsamt die Namen der Mieter, sowie die Höhe
des Mietzinses anzugeben. Das Betreibungsamt wird hieran den Mietern
dieAufforderung, bis auf weiteres an das Amt zu bezahlen, zukommen lassen.

Der Vorschuss für solche Betreibungen wird auf 5 Fr. erhöhthund
Konkurskammer. N° 125. 613--

B. Gegen diese Bekanntmachung ergriffen am 29. November bezw. am
2. Dezember Dr. Paul Hedinger, Prokurist der BaslerKantonalbank,
sowie dieses Bankinstitur selber die Beschwerde an die kantonale
Aufsichtsbehörde, indem sie ausführten, die Anhebung von Nachforschungen
über die Person der Mieter und Pächter,. sowie über die Höhe der Mietund
Pachtzinfe sei Sache des Vetreibungsamtes und nicht des betreibenden
Grundpfandgläubigers; die bezügliche Arbeit auf diesen abzuwälzen,
sei unzweckmässig und gesetzwidrig

Jn formeller Beziehung wurde in der Beschwerde des Dr.

Paul Hedinger bemerkt, bei derartigen, an die Allgemeinheit

gerichteten Verfügungen des Betreibungsamtes sei jedermann zur Beschwerde
legitimiert und die Aufsichtsbehörde übrigens auch von Amtes wegen
einzuschreiten verpflichtet

C. Durch Entscheid vom 11. Dezember 1911 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde erkannt:

1. Auf die Beschwerde des Herrn Dr. Hedinger wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Basler Kantonalbank wird als unbegründet
abgewiesen. -

Jn Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation wurde dieserEntscheid
damit begründet, dass die" Basler Kantonalbank notorischerweise
Hypothekargläubigerin sei, während Dr. Hedinger für sich selber einen
bezüglichen Nachweis nicht erbracht habe.

D. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Basler
Kantonalbank den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt,
mit dem Antrag:

Es sei unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz das Betreibungsamt
anzuweisen, für die bereits pendenten und die nach dem 1. Januar 1912
beginnenden Grundpsandbetreibungen der Basler Kantonalbank von Amtes
wegen die Namen der Mieter und die Mietzinsforderungen in Bezug auf die
Unterpfandsliegenschasten festzustellen, um die im Gesetz vorgeschriebenen
Anzeigen zu machen. s

Über die Frage der Aktivlegitimation enthält die Rekursschrift keine
Bemerkungen.