426 C. Entscheidungen der Schuldbetreibuugs-

dass die Forderung die im Handelsregister eingetragene Firma
A. Degenhardt-Lötscher und nicht den in der Firma als Prokurist
tätigen Ehemann Albert Degenhardt betreffe. Gesiützt daran wies die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, da der
Konkursandrohung ein auf die Firmainhaberin lautender Zahlungsbefehl
vorausgegangen und dieser ihr vom Briefträger persönlich zugesiellt
worden sei.

C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Degenhardt-Lötscher unter Erneuerung
ihres Begehrens innert Frist an das Bundesgericht rekurriert. Dem Rekurs
liegt das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls bei mit der Adresse:
An Herrn A. Degenhardt-Lötscher, worauf die Rekurrentin ausdrücklich
hinweist, mit dem Beifügen, die kantonale Aufsichtsbehörde sei offenbar
vom Betreibungsamt nicht genügend oder unrichtig unterrichtet worden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt fest, dass das Schuldnerdoppel des
Zahlungsbefehls der Beschwerde an die kantonale Jnstanz nicht beilag und
dass auch aus den Akten des Betreibungsamtes sich nicht ergeben habe,
dass es an Herrn A. DegenhardtLötscher adressiert war. Es sei daher als
novum zurückzuweisen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Durch das
von der Rekurrentin eingelegte Schuldner-

doppel ist erstellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. 10,258 in Wirt-

lichkeit an den Ehemann A. Degenhardt-Lötscher und nicht an seine
Ehefrau als Inhaberin der gleichnamigen Firma gerichtet war und dass
er ihr lediglich als Vertreterin ihres Ehemannes zugestellt wurde. Die
Annahme der Vorinstanz, dass der angefochtenen Konkursandrohung ein
auf die Rekurrentin lautender Zahlungsbefehl voransgegangen und damit
die gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Konkursandrohung
erfüllt war, erweist sich daher als irrtümlich und es fragt sich nur,
ob auf das Schuldnerdoppel des Zahlungsbesehls Rücksicht genommen werden
dürfe, obschon es der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Fällung ihres
Entscheides nicht vorlag.

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage zu besahen Die
Aufsichtsbehörden haben unbestrittenermassen das Recht und die Pflicht,
eine amtliche Untersuchung über die an sie-und Konkurskammer. N° 84. 427

gerichteten Beschwerden anzuordnen, und dürfen sich nicht damit begnügen,
auf die Behauptungen und die Belege des Beschwerdeführers abzustellen. Zur
amtlichen Untersuchung gehört aber als essentiale die Beiziehung und
Prüfung der Akten der betreffenden Betreibung. Dieses Material bildet
einen integrierenden Bestandteil der Beschwerdeakten. Es ist daher
durch die Aufsichtsbehörde nachzuverlangen, wenn das beschwerdebeklagte
Amt es seiner Berichterstattnng beizulegen Unterlässt. Nehmen die
kantonalen Aufsichtsbehörden ihrerseits davon Umgang, die nötigen Akten
herbeizuschaffen, so bleibt es dem Rekurrenten anheimgestellt, die in
seinem Besitz befindlichen Betreibungsurkunden auch noch im Stadium des
Reknrses an das Bundesgericht zu produzieren, und eskann ihm nicht die
Einrede entgegengehalten werden, dass sie als Unzulässige nova ausser
Betracht fallen. Die Oberaufsichtsbehörde hat vielmehr das Recht, auf
diese Urkunden abzustellen, und nötigenfalls selber für die nachträgliche
Beiziehung der fehlenden Betreibungsakten zu sorgen. Diese Erwägung
führt nach dem. Gesagten ohne weiteres zur Gutheissung des Rekurses.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss die angefochtene
Konkursandrohung aufgehoben.

84. Gntsthetd vom lll. Heutember 1911 in Sachen Hammer-thaten

Art. 92 Z isf. 3 SchKG : Pfdndbarkeit eines fertigen und zum Verkauf
bestimmten Oelgemd'ldes eines K unstmalers.

A. Der Rekurrent, Valentin Gammenthaler, Kunstmaler in Zürich IV,
beschwerte sich beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde
darüber, dass ihm für eine Forderung der Bezirksgerichtskasse I von 117
Fr. 65 Cts. am 1. Mai 1911 ein Olgemälde mit Goldrahmen im Schätzungsivert
von 150 Fr. gepfändet worden sei. Er machte geltend, das gepfändete
Bild stelle

428 C. Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

seine nach der Natur aufgenommene Landschaft dar. Solche Originale würden
von den Künstlern nicht zum Verkauf gemalt, sondern dienten ihnen als
unerlässliche Borlagen für die zum Verkauf bestimmten Reproduktionen
Dies treffe umso mehr zu, wenn das Bild, wie im vorliegenden Fall,
eine italienische Landschaft (Comersee) darstelle. Er könne daraus immer
wieder neue italienische Motive schöpfen, ohne nach Jtalien zurückkehren
zu müssen. Für die Richtigkeit dieser Behauptungen berief sich der
Rekurreut auf eine Expertise.

Das Bezirksgericht Zürich wies jedoch die Beschwerde als unbegründet ab
und die obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diesen Entscheid aus
folgenden Gründen: Das gepfändete Bild dürfte nur dann freigegebenwerdem
wenn es sich als ein zur Ausübung des Kunstmalerbernfes notwendiges
Werkzeug, Gerät oder Instrument im Sinn von Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 92 - 1 Sono impignorabili:
1    Sono impignorabili:
10a  i diritti non ancora esigibili a prestazioni previdenziali e al libero passaggio nei confronti di fondi di previdenza professionale;
9a  le rendite, indennità in capitale e altre prestazioni elargite alla vittima o ai suoi parenti per lesioni corporali, danno alla salute o morte d'uomo, in quanto costituiscano indennità a titolo di riparazione morale, o risarcimento per le spese di cura o per l'acquisto di mezzi ausiliari;
2    Sono inoltre impignorabili gli oggetti per i quali vi è senz'altro da presumere che il ricavo eccederebbe di così poco la somma delle spese da non giustificare la loro realizzazione. Tali oggetti devono tuttavia essere indicati nel verbale di pignoramento con il loro valore di stima.208
3    Gli oggetti di cui al capoverso 1 numeri 1 a 3 sono pignorabili se di valore elevato; tuttavia essi possono essere tolti al debitore soltanto dopo che il creditore ha messo a disposizione del debitore, in loro sostituzione, oggetti del medesimo valore d'uso oppure la somma necessaria per il loro acquisto.209
4    Sono salve le disposizioni speciali sull'impignorabilità previste dalla legge federale del 2 aprile 1908210 sul contratto d'assicurazione (art. 79 cpv. 2 e 80 LCA), dalla legge federale del 9 ottobre 1992211 sul diritto d'autore (art. 18 LDA) e dal Codice penale (CP)212 (art. 378 cpv. 2 CP).213
SchKG
darstellen würde. Dem sei aber nicht so. Es handle sich in casu um ein
vollendetes Gemälde, das der Reknrrent selber zum Verkauf bestimmt habe,
wie sich schon aus der Einrahmung ergebe, und nicht etwa um Skizzen oder
Studien, die für weitere Arbeiten zu dienen bestimmt seien.

B. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr innert Frist an das
Bundesgericht weitergezogen, unter Festhaltung an seiner Auffassung und
Erneuerung feines Begehrens um Aufhebung der Pfändung. Er bestreitet, dass
das Bild zum Verkauf bestimmt gewesen sei. Schon äusserlich stelle sich
heraus, dass der Rahmen, dessen Pfändbarkeit übrigens anerkannt werde,
nicht zum Bild gehöre. Neu ist ferner die Behauptung des Rekurrenten, dass
er auch Schüler halte und das gepfändete Bild auch immer zu Lehrzwecken
gedient habe. Endlich beantragt der Reknrrent neuerdings die Anordnung
einer Expertise.

Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgee en.

1 h Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass nur die Unpfändbarkeitsbestimmung
des Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 92 - 1 Sono impignorabili:
1    Sono impignorabili:
10a  i diritti non ancora esigibili a prestazioni previdenziali e al libero passaggio nei confronti di fondi di previdenza professionale;
9a  le rendite, indennità in capitale e altre prestazioni elargite alla vittima o ai suoi parenti per lesioni corporali, danno alla salute o morte d'uomo, in quanto costituiscano indennità a titolo di riparazione morale, o risarcimento per le spese di cura o per l'acquisto di mezzi ausiliari;
2    Sono inoltre impignorabili gli oggetti per i quali vi è senz'altro da presumere che il ricavo eccederebbe di così poco la somma delle spese da non giustificare la loro realizzazione. Tali oggetti devono tuttavia essere indicati nel verbale di pignoramento con il loro valore di stima.208
3    Gli oggetti di cui al capoverso 1 numeri 1 a 3 sono pignorabili se di valore elevato; tuttavia essi possono essere tolti al debitore soltanto dopo che il creditore ha messo a disposizione del debitore, in loro sostituzione, oggetti del medesimo valore d'uso oppure la somma necessaria per il loro acquisto.209
4    Sono salve le disposizioni speciali sull'impignorabilità previste dalla legge federale del 2 aprile 1908210 sul contratto d'assicurazione (art. 79 cpv. 2 e 80 LCA), dalla legge federale del 9 ottobre 1992211 sul diritto d'autore (art. 18 LDA) e dal Codice penale (CP)212 (art. 378 cpv. 2 CP).213
SchKG in, Betracht kommt und dass bei der
weitherzigsten Auslegung ein Olgemäldeund Konkurskammer. No 84. 429

nicht unter den Begriff der dem Rekurrenten znr Ausübung seines Berufes
notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente oder Büchertt
subsumiert werden kann. Der Rekurrent gibt sich als eigentlichen
Kunstmaler aus. Auch einem blossen Kopisten könnte aber das Recht auf
Belassung eines so wertvollen Olgemäldes nicht zuerkannt werden. Umso
weniger kann ein Künstler darauf Anspruch erheben. Dass ein solcher seinen
Beruf ohne Vorlage einfach nicht mehr ausüben könne, wie der Rekurrent
ausführt, ist eine Behauptung, die sich mit dem Begriff der Kunst nicht
verträgt. Es bedarf keiner besonderen Sachkenntnis, um festzustellen,
dass ein Landschaftsmaler, wenn er wirklich ein solcher ist, Landschaften
auch ohne Inanspruchnahme früherer fertiger Arbeiten malen kann. Die vom
Rekurrenten verlangte Anordnung einer fachmännischen Expertise war denn
auch durchaus überflüssig.

2. Dass es sich tatsächlich um ein fertiges und zum Verkauf bestimmtes
Gemälde handelt und nicht um blosse Skizzen und Studien, die noch nichts
fertiges darstellen, sondern erst zur Ausführung eines zukünftigen
Gemäldes dienen sollen und dafür benötigt werden, hat die Vorinstanz
mit Recht an Hand der Tatsache festgestellt, dass das gepfändete Bild
eingerahmt ist (vergl. auch Mon.-Bl. f. Betr. und Konkursrecht 2 Nr·
78). Und es ändern daran auch die Ausführungen des Rekurrenten in der
Rekursschrist an das Bundesgericht nichts.

Ebensowenig könnte die nachträgliche Behauptung des Rekrurenten, dass
er das Bild auch zu Lehrzwecken Benötige, nach dem Gesagten dessen
Freigabe rechtfertigen, abgesehen davon, dass diese Behauptung schon
als unzulässiges novum ausser Betracht fällt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Nekurs wird abgewiesen.