OG geben, weil der Begriff des
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SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 48 Standards |
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| Die Erstellung der Jahresrechnung des Bundes richtet sich nach den «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des «International Public Sector Accounting Standards Board». | ||||||
| Wesentliche Abweichungen von den IPSAS regelt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen. Er konsultiert vorgängig die Finanzkommissionen. | ||||||
| Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der Jahresrechnung. | ||||||
| Er setzt sich für harmonisierte Standards zur Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern. | ||||||
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SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 12 |
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| Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse). | ||||||
| Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung. | ||||||
| Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab. | ||||||
| Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel. | ||||||