552 À. Oberste Zivilgerichtsinslanz. I. Materieilrechtliche
Entscheidungen.

der zweiten Hypothek zu, indem ein Nachweis darüber fehlt, dass nach den
der Gründung vorangegangenen Rechtsbeziehungen sur die Gesellschaft keine
Pflicht zur Ubernahme und Entrichtung dieser Zinsschuld bestand. Ob
endlich durch die-Bezahlung der Reparaturkosten und der Möbel das
Gesellschaftsvermogen geschwächt worden sei, kann nach dem Ckesagtem
weil-das borliegende Klagebegehren hierauf nicht abstellt, ungepruft
ableiben. Es wäre Übrigens ohne weiteres ans den oben erorterten
Gründen zu verneinen,z wonach diese Aus-lagen durch eine entsprechende
Wertvermehrung des Gesellschaftsvermogens aufgewogen wurden. Erledigt
sich somit das vorliegende Begehren damit, dass der erforderliche
Schadensnachweis fehlt, so braucht auf die les-inwendung nicht
eingetreten zu werden, die die Klagerm gegenuber der vorinstanzlichen
Erledigung dieses Begehren-Z erhoben hat wonach auf eine Billigung jener
Auslagen durch sämtliche Aktionäre und daher auch durch die Gesellschaft
selbst abgestellt wird: aus die Einwendung nämlich, dass eine solche
Entlastung die Rechte der Gläubiger-in nicht berühre und dass daher die
Some-ursmasse als Vertretung der Gläubigergesamtheit AnsprucheN auf
Ersatz des widerrechtlich verkürzten Aktienkazntals haben konneauch
wenn die Gesellschaft oder der Einzelaktionär ihn ver-wirkt habe.
Hinsichtlich der Behauptung endlich, die Gesellschaft sei gesetzwidrig
oon zwei statt von fünf Aktionären gegrundet worden, weil die drei andern
Beteiligten lediglich als Strohmänner rnitgewirkt hätten, ist im Anschluss
an die vorinstanzliche Urteilsbegründung zu sagen: Die als Strobmänner
bezeichneten Aktionäre haben laut den eingelegten Zeichnungsschemen
tatsachltch Aktien gezeichnet und sind gegenüber der Gesellschaft und
den Gläubigern als Zeichner haftbar. Damit waren lsie auch qualifiziert,
als Aktionäre bei der Konstituierung gültig mitzuwirkenOb sie sich Von
ihren Verpflichtungen als solchen bei andern erholen können, tut nichts
zur Sache.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom Z4. Mai 1910 in allen Teilen bestätigt.Berufimgsinstanz:
2. Allgemeines Obligationenrecht. N° 80. 553

80. Zweit vom l6. Dezember 1910 in Sachen Fuhrmann Kl. u. Ver.-KL,
gegen Hypothekatbcmk Winterthur, Bekl. u. Ver-Bett

Berufungsstreitwert. Nichtberücksichtégung von Zinsen (Art.. 54.
Abs. 1 GG). Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR : Verpfändung eineigewöhnlichen (den,
Glà'ubzîger mit Namen Zzezee'chnenden) Bankobligation. Zulässigkeit der
Pfandbeslellung cm der noch nicht fälligen Bankobligation zu Gunsten
der Oblisisjationsschuldîeerin. Pfandchòe zu eigenem Recht durch
eine Dréttperson mit Ermächtigung des Göligationsgläubigers : Diese
Ermée'chligung (Ueberiragung des Verpfdndîmgsrechts) bedarf zu ihrer
Rechtswifksamkeit niche der für den Verpfändungsakz selbst erforderlichen
schrifälichen Bemsskundssemy (AM). 9 Abs. i OR).

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. Im Frühjahr 1907 übergab der Kläger Wuhrmann seinem Schwager Bürgisser,
einem Teilhaber der Kollektivgesellschaft Bürgisser & Cie. in Zurich, der
wegen finanzieller Schwierigkeiten an ihn gelangte, die mit Zinscoupons
versehene Obligation Nr. 46,69? der beklagten Hypotheken-dank Winterthur
für 4000 Fr., datiert vom 9. September 1906, laut welcher die Bank
anerkannte, von Herrn Pfarrer Wuhrmanu in Ober-Winterthur den erwähnten
Betrag als Darlehen empfangen zu haben, und sich verpflichtete, dasselbe
mit 4% per Jahr zu verzinsen. Diese Obligation verpfändete Bürgisser
mit Akt vom 4. April 1907 der Filiale Zürich der Beklagten zur Sicherung
eines ihm von der Bank gegen Ordre-Obligo gewährten Darlehens im Betrage
von 3885 Fr. 50 Cis-, Wert 1?. März 1909. Als nun Bürgisser Anfangs 1909
in Konkurs fiel, meldete die Beklagte darin diese Darlehensforderung
gestützt auf eine Abtretung der Filiale Zürich als faustpsandversichert
an. Der Kläger aber bestritt ihren Pfandrechtsanspruch und fordert von
ihr im vorliegenden Prozesse die unbeschwerte Herausgabe der auf seinen
Namen lautenden Obligation nebst den noch nicht Zeingelösten Zinscoupons,
von 1909 an-

554 A. Oberste Zivilgerichtsinsiauz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen

B. Durch Urteil vom 11. Juni 1910 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich, entgegen dem Entscheide der I. Instanz,
die Klage abgewiesen-

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt und, mit dem Begehren um Anordnung des
mündlichen Bernfungsverfahrens, jedoch unter vorsorglicher Beilage einer
Berufungsschrift, den Antrag gestellt:

In Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sei die Klage im vollen
Umfange gutzuheissen, eventuell seien die Akten an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Abnahme des offerierten Beweises dafür, dass der
Kläger die streitige Obligation der Firma Bürgisser & Eie und nicht dem
Bürgisser, zur Verpfändung Übergeben habe.

D. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des obergerichtlichen Urteils angetragen. Sie hat dabei in erster
Linie ebenfalls den Standpunkt eingenommen, dass das mündliche
Berufungsverfahren Platz zu greifen habe; -

in (Erwägung:

1. Die Streitfache untersteht, entgegen der Auffassung der Parteien, dem
s christlichen Berufungsverfahren (Art. 67 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OG). Für die Bemessung
des Streitwertes ist lediglich abzustellen auf den durch das Obligo
Bürgissers als Kapitalwert am Verfalltage anerkannten Betrag von 3885
Fr. 50 Cts. der angeblich pfandversicherten Forderung, die danach, weil
sie den Wert der hiefür angeblich verpfändeten Obligation nicht erreicht,
das im Streite liegende Interesse begrenzt. Es können dazu nicht auch
noch, wie der Kläger annimmt, die vom Verfalltage bis zum Erlass des
erstinstanzlichen Urteils erlaufenen Zinsen (welche den Forderungsbetrag
auf Über 4000 Fr. erhöhen) in Rechnung gebracht werden, da Zinsen nach
der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
Abf. 1 OG bei Bestimmung des
Streitwertes nicht in Betracht fallen (vergl. AS 31 II Nr. 104, Erw. 2
S. 795). Der massgebende Streitwert erreicht somit den für das mündliche
Berufungsverfahren erforderlichen Betrag von 4000 Fr. nicht.

2. Materiell ist unbestritten, dass die in Frage stehende Namenobligation
eine gewöhnliche weder als Jnhaberpapier, noch als indossables
Papier zu qualifizierende Schuldverpflichtung darstellt, für deren
Verpfändung Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR Regel macht-Bemsungsinslanz: Z Allgemeines
Obligatiouenrecht. N° 80. 555

Auch steht ausser Streit, dass die erfolgte Verpfändung dieser Obligation
an sich möglich war. Die kantonalen Jnstanzen haben in dieser Hinsicht
mit Recht angenommen, dass die Obligation grundsätzlich auch der
Beklagten als Obligationsschuldnerin rechtsgültig verpsändet werden
konnte. Einer solchen Verpfändung der noch nicht sälligen und daher
nicht sofort verwertbare-n Bankobligation, die einem Bedürfnis des
Bankverkehrs entspricht, steht in der Tat kein rechtliches Hindernis
entgegen. ,Dagegen bestreitet der Kläger das seinem Vindikationsanspruche
entgegengehaltene Pfandrecht der Beklagten mit der Behauptung, die
von der Drittperson Bürgisser vorgenommene Psandbestellung ermangle
deswegen der Rechtsgültigkeit, weil hier nach sinngemässer Auffassng
der Founder: schriften des Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR eine von ihm, dem Kläger, als
dem einzig legitimierten Inhaber der verpfändeten Forderung ausgestellte
schriftliche Erklärung des Verpfändungswillens erforderlich gewesen wäre,
die nicht beigebracht worden sei.

Bei Prüfung dieses Einwandes ist davon auszugehen, dass der Kläger die
fragliche Obligation seinem Schwager Bilrgisser unbestrittenermassen
mit Rücksicht auf dessen finanzielle Bedrängnis d. h. zum Zwecke
der Geldbeschaffuug übergeben hat. Diesen Zweck aber konnte Bürgisfer
-ohne Veräusserung des Titels, die der Kläger nach eigener Angabe nicht
gestatten wollte nur durch Verpfändung der Forderung zur Erlangung eines
Darlehens erreichen. Folglich muss ohne weiteres angenommen werden,
dass der Kläger bei Ubergabe der Obligation deren Verwendung durch
Bürgisfer als Pfandohjekt voraus-gesehen und gebilligt hat. Ein solches
Verhalten qualifiziert sich rechtlich als Ermächtigung Biirgissers die
Obligation zu eigenen Gunsten zu verpsänden Und wenn der Kläger eventuell,
auch noch in der Berufungsinstanz, geltend gemacht hat, er habe die
Obligation Bürgisser nicht für sich, sondern für die Firma Bürgisser &
Cie. übergeben, so erscheint dieser Umstand, wie die Vorinstanz zutreffend
bemerkt, als unerheblich, da Bürgisser das beschaffte Geld tatsächlich
für seine Firma verwendet hat.

Auf Grund der Ermächtigung des Klägers nun war Bürgisser zur
Verpfändung der leigation im eigenen Namen, d. h. als Selbstinhaber des
Verpfänduugsrechtes, jedenfalls materiell berech-

556 A. Oberste Zivilgerichtsiustanz. _ [. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

tigt. Fragen könnte es sich nur, ob er zur formell gültigen
Pfandbestellung gemäss Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR dem Verpfändungsakt eine schriftliche
Verurkundung jener Ermächtigung hätte beifügen sollen, oder ob
es nicht vielmehr genügte, dass er bei Vornahme der Verpfändung
der Beklagten bezw. ihrer Zürcher Filiale von der ihm erteilten
Ermächtigung zur Verpfändung des Titels mündlich Kenntnis gab, wie
dies zweifellos geschehen ist Diese Frage aber ist im letztern Sinne
zu entscheiden. Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR stellt das Erfordernis der Schriftlichkeit,
als Voraussetzung der Gültigkeit des Aktes, nur für den Verpfändung-Takt
selbst auf; zu diesem gehört jedoch die für die materielle Zulässigkeit
der Verpfändung einer fremden Forderung zu eigenen Gunsten notwendige
Ermächtigung des Verpfänders seitens des Forderungsberechtigten, in
diesem Sinne Über die Forderung zu verfügen, nicht. Für dieses besondere
Rechtsverhältnis der Ermächtigung gilt vielmehr die in Art. 9
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 9 - 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
1    Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2    Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
Abf. 1 OR
aufgestellte Regel, dass Verträge zu ihrer Güttigkeit keiner besondern
Form bedürfen; denn das OR enthält keine Ausnahmebestimmung, wonach
die Übertragung des Verpfändung-srechis an einer eigenen Forderung
auf einen Dritten nur bei Beachtung einer bestimmten Form, speziell
der Schriftlichkeit, gültig wäre im Gegensatze zu seiner Regelung der
Forderungsübertragung zu Eigentum d. I;. zu vollem Recht und Genuss
(Abtretung), für die allerdings Art. 184, wenigstens als Erfordernis
der Wirksamkeit gegenüber Drittpersonen, die schriftliche Beurkundung
vorschreibt Es muss somit das von der Beklagten geltend gemachte
Pfandrecht anerkannt und deshalb der Anspruch des Klägers auf unbeschwerte
Herausgabe der ftreitigen Obligation mit der Vorinstanz als unbegründet
abgewiesen werden.

Zum gleichen Ergebnis führt auch die Erwägung, dass der Kläger die
von Bürgisser vorgenommeue Verpfändung nach dem Grundsatze von Treu und
Glauben nicht wegen formell ungenügender Ermächtigng seinerseits anfechten
darf, nachdem er, wie festgestellt, diese Ermächtigung jedenfalls
materiell in unzweideutiger Weise erteilt und die Beklagte sich in
guten Treuen hieran Verlassen hat. Seiner Anfechtung kann unter diesen
Umständen vielmehr mit Grund die Einrede der Arglist entgegengehalten
werden; --Bemfungsinscanz: 2. Allgemeines obligationenrecht. N° 81. 557

erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil
der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 11. Juni
1910 in allen Teilen bestätigt

81. Zweit vom 17. Dezember 1910 in Sachen Bäckermeiftervereiu der giebt
Berti und Umgebung, Bekl Widerkl. u. Haupt-Ber.-Kl., gegen gem, KL,
WiderbekL n. Anschluss-Ber.-Kl.

Bussemerfügwng u-ml Boykott (eis Zwangsund Diszssiplinarmitlel ein-er
Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern. Umfang der granchsdtzèsizîo/Lm
Z reiztssigieett des Boykotls. Mam-gemma Wteierreeitttiobieett seiner
Parteitag-stieg im gegebenen Fade. Abweisung sie-r auf CinArt. 50 amd
55 GB geeiittzteee E-ntsche'e'digungsforderung des bog-Zersttierteu
Genossen-.

A. Durch Urteil vom 19. Mai 1910 hat der Appellationshof des Kantons
Bern in vorliegende-: Streitsache erkannt:

1. Dem Kläger ist das Rechtsbegehren der Vorklage zugesprochen für einen
Betrag von 1000 Fr. nebst Zins davon à 5 0/0 seit 20. November 1907.

2, Dem Beklagten ist sein Widerklagsbegehren zugesprochen für einen
Betrag von 20 Fr. nebst Zins davon à 5 0/0 seit Z. Mai 190?. ,

3. Der Saldo, den der Beklagte dem Kläger herausschuldig bleibt, wird
festgesetzt auf den Betrag von 979 Fr. 45 Cis-. nebst Zins davon à 50/0
seit 20. November 1907.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Anfrage, es dahin abzuändern, dass die
Vorklage abgewiesen werde. _ .

C. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen ,mu dem Antrage: Das
Rechts-begehren der Vorklage sei für einen Betrag von mindestens 5000
Fr. oder einen vom Bundesgerichte zu bestimmenden angemessenen Betrag
nebst Zins zu 50/O seit dem 20. November 1907 zuzusprechen.