786 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

aux dépens des créanciers, est du ressort des autorités judiciaires
et non pas des autorités de surveillance. Il suffit derenvoyer à cet
égard au considérant 5 de l'arrét susmentionné du Tribunal fédéral du
25 novembre 1903 dans la

cause Gillet (RO Ed. spéc. 6 n° 73 p. 295 *).

Par ces motifs la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :

Le recours est admis dans le sens des considérants. En conséquence,
les commandements de payer attaqués, ainsi quela décision dont est
recours, sont annulés. Par contre, il n'est pas entré en matière sur
la. conclusion tendant à ce qu'il soit ordonné une rectification sur la
Feuille officieile.

132. Entscheid vom 8. Dezember 1910 in Sachen Draht-.

Kollokation und Verteilung im Konkurs. Anspruch des Gld'ubige-rsss.
dessen Forderung rechtskräftig als pfandversiehert kolloziert wurde, auf
verhd'ltnismässige Befriedigung aus dem Pfanderlös. Oeffentliahrechtliche
Natur dieses Anspruches, welcher demgemd'ss von den Aufsichtsbehörden zu
wahren ist und durch die erfolgte widerrecht-liche Auszahlung an einen
unberechtigten Dritten nicht alteriert wird. Rückerstattungspflicht
des Konkursamtes und eventuell des Kantons. -Objektive Wirkung der
Beschwerdeentseheide riet-Aufsichtsbehörden. -- Art. 250 SchK G:
Art und Weise der Deckung des obsiegenden Gid'ubigers für die
Prozesskosten. Pflicht des Beschwerdeführers, die einzelnen
Besehwerdegründe zu präzisieren.

A. In dem am 1. Mai 1909 über Jakob Städeli, Jnhaber einer Mostkellerei
in Bern, eröffneten Konknrse wurde der Kollokationsplan vom 3. bis zum
14. September 1909 aufgelegt. Dieser Kollokationsplan enthält unter den
pfandversicherten Forderungen als Nr. 7 eine solche der Gewerbekasse Bern
im Betrag von 2060 Fr. 05 Cis· (2055 Fr. Kapital plus 5 Fr. 05 W. Zins),
laut Konto-Korrent-Auszug sowie Faustpsandvertrag

* Ed. gén. 291 nO 122 p. 574. (Note du re'd. da RO.)und Konkurskammer. N°
132. 787

mm 17. Februar 1909. Als Faustpfand wurden angegeben: 2 Obligationen
der Schweizerischen Volksbank Wetzikou el 1000 Fr. Unter Nr. 8 figuriert
eine weitere Forderung der Gewerbekasse Von 235 Fr. und unter Nr. 9 eine
dritte im Betrag von 412 Fr. 45 Cis. Letzterer Forderung ist die Bemerkung
beigefügt: Faustpfand wie bei Nr. 7. Alle drei Forderungen sind sodann
am Schluss in Klasse V für einen allfälligen Pfandaussall kolloziert.

Jn der Folge bezahlte der heutige Rekurrent, Heinrich Spahr, Buchdrucker
in Bern, die Forderung Nr. 9 als Bürge und ist damit von Gesetzes wegen
und unwidersprochen in die Rechte der Gewerbekasse eingetreten.

Weder diese Forderung noch diejenige sub Nr. 8 erhielten aber in der
Verteilungsliste etwas vom Pfanderlös zugeteilt. Laut den vorinstauzlichen
Feststellungen hat das Konkursamt die zwei als Faustpfänder haftenden
Obligationen einfach der Gewerbekasse zum Nennwert überlassen, ohne sie
zur Versteigerung zu bringen, die Forderung Nr. 7 damit verrechnet und
bei den Forderungen Nr. 8 und 9 nachträglich in den Kollokationsplan
die Bemerkung eingefügt, dass das Pfand keine Deckung ergeben habe.

B. Hiegegen führte Spahr bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde,
mit dem Begehren, es sei ihm als Inhaber der Forderung Nr. 9 aus dem
Pfanderlös ein Betrag von 338 Fr. 80 Ets. nebst Zins à 4%0/0 seit
1. Mai 1909, abzüglich allfälliger Verwertungskosten im Verhältnis der
Forderungen von 2055 Fr. und 412 Fr. 45 Cis zuzuweisen. Zur Begründung
machte Spahr geltend, sämtliche drei Forderungen seien im gleichen
Rang kolloziert worden und hätten daher ein gleiches Anrecht auf den
Pfanderlös.

Gleichzeitig verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm für 266 Fr. 95
Ets. und nicht bloss für 166 Fr. 95 Cts. ein Verlustschein auszustellen,
weil ihm aus der siegreichen Anfechtung der Kollokation der Forderung
des Joseph Purro von 500 Fr. in Klasse I Prozesskosten im Betrag von
100 Fr. erwachsen seien, für die er im Konkurs ebenfalls Anweisung
verlangen könne.

Einen dritten Beschwerdegrund leitete Spahr daraus her, dass das
Konkursamt die obigen 500 Fr. dem Purro schon vor Er-

788 C. Entscheidungen] del Schuldbetreibungs--

ledigung des Kollokationsprozesses ausbezahlt und, nachdem Spahr sich
das Anrecht auf diese Summe erstritten gehabt, den Anspruch gegen
Purro aus Rückbezahlung als eine der Masse zustehende Forderung um 1
Fr. 60 Cis versteigert und die irrtümlich erfolgte Zahlung als eine
solche der Masse verrechnet habe, anstatt die 500 Fr. einfach von Purro
zurückzuverlangen. Hieran gestützt forderte der Beschwerdeführer die
Rückvergütung der widerrechtlich ausbezahlten 500 Fr. an ihn allein,
eventuell an sämtliche Kurrentgläubiger des Städeli, denen sie in
ungesetzlicher Weise entfremdet worden seien.

Endlich wurde in der Beschwerde beantragt, angesichts des kläglichen
Ergebnisses des Konkurses habe die Aufsichtsbehörde genau zu untersuchen,
ob das Inventar richtig aufgenommen worden sei, in welchen Fällen
Diligenzien zur Erhaltung der Forderungsrechte hätten vorgenommen werden
und ein besseres Resultat hätte erzielt werden sollen, wer-die Wechsel
erworben habe und um welchen Preis, und es sei das Konkursamt pflichtig zu
erklären, gegen Städeli Strafklage einzureichen, eventuell den Entscheid
darüber einer dritten Gläubigerversammlung anheimzustellen und zu diesem
Zweck eine solche einzuberufen.

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid
vom 15. Oktober 1910 teils begründet erklärt, teils als unbegründet
abgewiesen, teils ist sie auf die Beschwerde nicht eingetreten, alles im
Sinn der (bei den rechtlichen Erörterungen näher zu behandelnden) Motive.

D. Gegen diesen Entscheid hat Spahr innert Frist den Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Vorentscheid
aufzuheben, soweit er nicht zu seinen Gunsten laute und es seien ihm
seine erstinstanzlichen Anträge zuzusprechen. Sein zweites, von der
Vorinstanz geschütztes Begehren hat der Rekurrent dahin abgeändert,
dass er zu der von der Vorinstanz verlangten Abtretung der ihm gegen
Purro zustehenden Kostenforderung an die Masse erst dann verpflichtet
werden könne, wenn er für seine eigenen Forderungen vollständig gedeckt
sei. Bezüglich des dritten Beschwerdepunktes hat der Rekurrent an seinem
Eventualbegehren festgehalten. und Konkurskammer. N° 132. 789-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskatnmer zieht in Erwägung:

1, Streitig ist in erster Linie, ob die Forderung Nr. 9 auf den Erlös
aus den beiden Obligationen der Schweizerischen Volksbank Wetzikon
anteilsberechtigt sei oder nicht.

Die Vorinstanz ist dabei von der Ansicht ausgegangen, derKollokationsplan
sei unvollständig, indem bei den Forderungen Nr. 8 und 9 eine Verfügung
des Konkursamtes über Zulassung oder Abweisung fehle. Diese Auffassung
erscheint nicht als zutreffend. Es ergibt sich aus dem Kollokationsplan
mit aller Deutlichkeit, dass die Konkursverwaltung, wenn sie einen
Anspruch nicht zulassen wollte, dies jeweilen im Anschluss an die
Ausführung der Forderung in einer besondern Verfügung festgestellt und
begründet hat. Überall, wo dies nicht geschehen ist, muss somit die
eingetragene Forderung als anerkannt gelten. Die Rubriken: Abgewiesen,
Zugelassen, in welche einige Forderungsbeträge dann geteilt zum
zweiten Mal eingetragen wurden, haben in casu nicht die Bedeutung einer
eigentlichen Verfügung. Das erhellt schon daraus, dass diese Eintragungen
ja nur mit Bleistift erfolgt und erst nachträglich mit Tinte nachgezogen
worden sind, so auch die Eintragung der Summe von 2060 Fr. 05 Cts. in
die Rubrik Zugelassen für die Forderung Nr. 7.

Aus dem Mangel jeglicher ausdrücklicher Absveisungsverfügung in Verbindung
mit der Notiz: Fauftpfand wie bei Nr. 7 muss demnach geschlossen
werden, dass der Kollokationsplan die Forderung Nr. 9 in Wirklichkeit
als pfandversichert zugelassen hat und dass in dieser Beziehung eine
Unvollständigkeit des Planes nicht vorliegt. Das ergibt sich ferner
aus der Tatsache, dass alle drei Forderungen Nr. 7 9 in ganz gleicher
Weise für den Pfandausfall in Klasse V kolloziert worden sind, was ja
nicht möglich wäre, wenn sie nicht auch als pfandberechtigt zugelassen
worden wären. Auf die Notiz über das Ergebnis der Pfandliquidation wäre
dagegen schon aus dem Grunde keine Rücksicht zu nehmen,. weil sie gar
nicht in den Kollokationsplan gehört, abgesehen davon, dass, wie die
Vorinstanz selber feststellt, diese Bemerkungen erst nachträglich in
den Kollokationsplan aufgenommen worden sind.

"790 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Ebensowenig kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass
der Kollokationsplan bezüglich der Forderung Nr. 9 undeutlich sei;
er sagt ja im Gegenteil ausdrücklich, dass für diese Forderung das
gleiche Faustpfandrecht bestehe wie für die Forderung Nr. 7. Hätte
der Forderung Nr. 9 ein Pfandrecht in anderem Range zugewiesen werden
wollen, so hätte das expressis verbis festgestellt werden müssen. Aus dem
Kollokationsplan geht es nicht hervor und auf die nachträgliche Aussage
des Verfassers des Planes, er habe gemeint, dadurch, dass diese Forderung
erst nach der andern aufgeführt werde, das Nachgehen des Pfandrechts zum
Ausdruck zu bringen, kann nicht abgestellt werden. Die blosse räumliche
Hintereinanderstellung im Plane bedeutet an sich selbstverständlich nicht,
dass der zweiten Forderung nicht der gleiche Rang zukomme, wie der ersten.

2. Kann somit auf Grund des Kollokationsplanes, wie er in Rechtskraft
erwachsen ist, der Anspruch des Rekurrenten auf verhältnismässige
Befriedigung aus dem Pfanderlös nicht bestritten werden, so fällt damit
die Notwendigkeit einer Korrektur und Neuauflage des Planes, auf welche
die Vorinstanz auspielt, ohne weiteres dahin und es fragt sich nur
noch, ob der Anspruch des Rekurrenten deshalb illusorisch sei, weil die
Faustpfänder der Gewerbekasse zum Nennwert an Zahlungsstatt angewiesen
worden sind. Dadurch sind die Pfänder nach der Auffassung der Vormftanz
unwiderruflich aus der Masse ausgeschieden, sodass die Anweisung der
streitigen Forderung auf den Gegenwert dieser Pfänder ausgeschlossen sei
und der Rekurrent nur noch auf die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

SchKG verwiesen werden könne.

Auch diese Frage ist aber entgegen dem Vorentscheid zu verneinen. Der
Konkursgläubiger, dessen Anspruch auf Befriedigung aus dem Massagut
urteilsgemäss festgestellt ist (und laut konstanter Praxis kommt die
Feststellung im Kollokationsplan mangels Anfechtung einer solchen durch
gerichtliches Urteil gleich. Vergl. AS 28 II S. 145 Erw. 5), hat einen
von den Aufsichtsbehörden zu wahrenden Anspruch darauf, dass ihm bei
der Verteilung der entsprechende Anteil zukomme und braucht sich zur
Geltendmachung dieses Anspruchs nicht aus den Weg der gerichtlichen
Klage ver-weisen zu lassen. Das ergibt sich daraus, dass das Gesetzund
Konkurskammer. N° 132. 791

ausdrücklich die Auflage der Verteilungsliste vorschreibt und die
Möglichkeit der Beschwerdeführung dagegen bei den-Aufsichtsbehörden
vorsieht. Dieses Beschwerderecht wäre sinnund zwecklos, wenn
die Konkursverwaltung sich der Vollziehung des urteilsmässigen
Verteilungsansprnchs dadurch entziehen und das Einschreiten der
Aufsichtsbehörden illusorisch machen könnte, dass sie vor der Erledigung
der Beschwerde, in einem Zeitpunkt, wo die Verteilung noch gar nicht
vorgenommen werden darf, das betreffende Massagut an einen Unberechtigten
aushingeben würde. Der Anspruch des einzelnen Konkursgläubigers auf
Auszahlung der ihm zukommenden Dividende ist nicht ein persönlicher
Anspruch zivilrechtlicher Natur gegen den Konkursbeamten, sondern ein
öffentlichrechtlicher Anspruch gegen die durch die Konkursverwaltung
vertretene Gemeinschaft der Gläubiger und gegen das Massavermögen. Eine
gesetzwidrige Verfügung über den Erlös einzelner Gegenstände ist
daher eine in erster Linie der Gesamtheit der Masse gegenüber begangene
Widerrechtlichkeit und es kann sich nur fragen, ob der das Massavermögen
verwaltende Konkursbeamte sich auf diese seine Widerrechtlichkeit
berufen könne, um den betreibungsrechtlich festgestellten Anspruch eines
Gläubigers auf Ausbezahlung seines Betreffnisses hinfällig zu machen und
ob dem Gläubiger in einem solchen Falle nur die Verantwortlichkeitsklage
nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG zustehe.

Die Gründe, die das Bundesgericht dazu geführt haben, im
Betreibungsverfahren den Satz aufzustellen, dass die öffentlichrechtliche
Verpflichtung des Amtes zur Ablieferung eines für den betreibenden
Gläubiger einbezahlten Betrages durch die Auszahlung an einen
Unberechtigten nicht alteriert werden könne und dass es Sache
der Aufsichtsbehörden sei, nötigenfalls für die Erfüllung dieser
Verpflichtung durch das Amt zu sorgen (vergl. AS Sep. Ausg. 12
Nr. 25 und 56 *), müssen auch im Konkurs zu einem analogen Schlusse
führen. Demnach ist im Gegensatz zum Vorentscheid festzustellen, dass
der Rekurrent vom Konkursamt Bern-Stadt als solchem die Ausbezahlung
eines verhältnismässigen Anteils aus dem Erlös der Pfandgegenftände

* Ges.-Ausg. 35 lNr. 78 S. 480 ff. und Nr. 123 S. 784 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.) AS 36 I 1910 52

792 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

verlangen kann (gleichviel, ob der gegenwärtige odertdesr fächng
Konkursbeamte den Fehler begangen hat, was. hochssen Jam Aussichtsbehörden
bei den zu treffenden AusfuhiunLg1 ingszcktsbw von Bedeutung ist)
und es hat die kantonale us)-) t . hörde dafür zu sorgen, dass das
KongirsgxtlntsckxsterwTeZärtpfkschxxtlg nachkomme und der Kanton, der
das von 'r {5 d Berra " "te in Em an nimmt, repräsentiert, se er en g
Tixrkziäkelrtfem wenn Tatar gfehlbare Beamte ihn nicht zu bezahlen verîaî
Aus der nämlichen Erwägung erweist sich auch das-Zie? kursbegehren
Nr. 3 (Rückvergiitung der vomKonkursctmktuilhii gr) rechtlich an Purro
ausbezahlten 500 Fr. an die .Kur;etn g a g entgegen der Auffassung der
Vorinstanz als begrun e . 14 De-

Es wurde schon im bundesgerichtlichen IEntscheid von;1 ... Se ' zember
1909 in gleicher Sache ausgefuhrt (verglf;00S km Ausg. 12 Nr.79-1-)
dass die Auszahlung der _ Zuffi)Purro in einem Zeitpunkt, wo diesekr
Iveggilinsgoecjxtlächrexuf gam-

· er Kollokation noch gar einen , Tiltileg usteignesetzliche Amtshandlung
war.aDiese ungefetzliche am??? konnte den Anspruch der Konkursglaubiger
auf Ausrichu gar Dividende, welche ihnen sonst zugekommen ware, mg)? dhin
Auf? machen. Ungesetzliche Massagutsenteignungen fallen ei. über:
stellung der Verteilungsliste und bei ihrer beschwerdeweisegt es is;
prüfung durch die Aufsichtsbehörden ausser Betracht un ft u Sache der
letzteren, die Konkursverwaltung zur Rechenssh stiegziehen, wenn das
tatsächlich voerhhandene Massagut zur u . Dividende nicht hinrei t. '

tunänzxxseits hat der Rekurrenc mit Recht sein Hauptbegeihgenrx fallen
gelassen, wonach das Ergebnis der Beschwerde nudr der hätte zugute kommen
sollen, da ja den BeschwerdeexlttîcihlesienSe}p : Aufsichtsbehörden
objektive Wirkung zukommt (berg .. îner Be.-. Ausg.12 Nr. 51 S. 229 *Z),
auch wenn nur ein einze

" tr Be werde erhoben at. · ' ' tellFereteilunsghsliste und
Schlussrechnung sind somit dal)? ablthzin ändern, dass die dem Purro
seiner Zeit widerrechtlich aus ezah

. 860 ff. ** Id. Nr. MS S. 771. * Ges.-Ausg. 35 I Nr. ML S (Anm. d'
RW,. s. Può...

.A sisisi_si,._._si__._.und Konkurskammer. No 132. 793

500 Fr. nicht als Ausgabe der Masse eingestellt werden dürfen, sondern
bei der Berechnung des zur Verteilung gelangenden Massagutes mit zu
berücksichtigen find. Die Folge davon ist, dass das Konkursamt dafür das
Ergebnis der Versteigerung der Rückforderung an Purro nicht in die Masse
einzuzahlen braucht, sondern dass daran der fehlbare Beamte Anspruch
erheben kann.

4. Abzuweisen ist dagegen das zweite Rekursbegehren, welches dahin
geht, es sei der Vorentscheid aufzuheben, soweit er den Rekurrenten,
als Gegenleistung dafür, dass er auch für seine Kostenforderung von 100
Fr. aus dem an Purro ausbezahlten Betreffnis von 500 Fr. befriedigt
werden soll, zur Abtretung seiner eigenen Kostenforderung gegenüber
Purro verpflichtet

Jn dieser Hinsicht entbehrt der Rekurs jeglicher Begründung. Wenn
Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG dem im Kollokationsprozess obsiegenden Gläubiger aus dem
weggewiesenen Betrag Deckung auch für die Prozesskosten zusichert, so ist
damit selbstverständlich nur der Betrag der nicht anderweitig gedeckten
Prozesskosten gemeint. Das Konkursamt hätte daher vom Rekurrenten
zuerst den Ausweis über die erfolgte Liquidation der Kostenforderung
an Purro verlangen können. Wenn es statt dessen die Liquidation selbst
übernommen hat, wozu es offenbar nicht verpflichtet gewesen wäre, so
wird das nämliche Ergebnis auf eine dem Rekurrenten viel günstigere
Art und Weise erzielt. Dafür kann dieser aber den ihm zugesprochenen
Kostenbetrag nicht mehr selber einfordern, sonst käme er zu mehr, als
was das Gesetz ihm garantiert.

5. Soweit endlich die verschiedenen Verwertungshandlungen vom Rekurrenten
gerügt werden (Rekursbegehren Nr. 4), hat die Vorinstanz die Beschwerde
mit Recht als verspätet zurückgewiefen. Ebenso hat sie sich mit Recht
geweigert, dem Begehren um Anordnung einer allgemeinen Untersuchung über
den vorliegenden Konkurs zu entsprechen. Ein gesetzliches Recht der
Konkursgläubiger, durch einfaches Begehren eine amtliche Untersuchung
als Disziplinarmassnahme zu verlangen, besteht nicht, sondern es
hat der Beschwerdeführer nach dem System des Gesetzes die einzelnen
Beschwerdepunkte selber namhaft zu machen. Auch dem Bundesgericht
fehlt das Recht, einer kantonalen Aufsichtsbehörde die Vor- nahme von
Untersuchungshandlungen von Amtes wegen vorzu-

794 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

schreiben, da es nur gegen gesetzwidrige Entscheide der obern kantonalen
Aufsichtsbehörden angerufen werden kann-

Was schliesslich das Begehren betrifft, es sei das Konkursamt pflichtig
zu erklären, gegen Städeli Strafklage einzureichen, so ist es durch die
Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Behastung des Konkursamtes
bei seiner Erklärung, dass die Anzeige nächstens eingereicht werde)
gegenstandslos geworden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird in Bezug auf die Begehren 1 und 3 im Sinn der Motive
begründet erklärt, bezüglich der Begehren 2 und 4 dagegen abgewiesen

133. Entscheid vom 18. Juki 1910 in Sachen Walten

Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. und 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
und 3 SchKG: Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden, über die Gültigkeit eines Iieehlsvorsehlages und
mithin auch der Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entscheiden.
Voraussetzung für die Erhebung dieser Einrede, dass der Gläubiger
in einem inländischen Konkurs zu Verlust gekommen und dass ihm ein
schweizerischer Verlustsehein ausgestellt worden sei. Irrelevanz
der Qualität des Gläubigers als Ausländers für die Durchführung des
Betreibungsverfahrens an einem schweizerischen Betreibungsort.

A. Der Rekurrent J. F. Walter, zur Blauen Fahne in Zürich I, betrieb
früher das Hotel zum roten Haus in Strassburg. In dem im Jahr 1902
daselbst über Walter ausgebrochenen Konkurs meldete Karl Herbst,
Delikatessenhandlung in Strassburg, eine Forderung von 584 M. 45
Pf. aus Warenlieferung an, erhielt jedoch nur für einen Betrag von 32
M. 84 Pf. Befriedigung, wie aus dem ihm ausgestellten Ausng aus der
Konntestabelle hervorgeht.

Hierauf gestützt hob Herbst gegen Walter, welcher inzwischen nach Zürich
übergefiedelt war, am 19. August neuerdings Betretbuug an. Walter erhob
Rechtsvorschlag, mit der Begründung, dassund Konkurskammer. N° 133. 795

er seit seinem Konkurs noch nicht zu neuem Vermögen gelangt sei und
auch materiell jegliche Schuldpflicht bestreite. In dem daraufhin vom
Gläubiger eingeleiteten ordentlichen Prozess wurde die Schuldpflicht des
Rekurrenten materiell festgestellt. Der Gläubiger reichte infolgedessen
das Fortsetzungsbegehren ein und das Betreibungsamt kündigte dem Schuldner
die Pfäudung an.

B. Hierüber beschwerte sich dieser bei der untern Aufsichtsbehörde, mit
dem Begehren, das Betreibungsamt Zürich I sei anzuweisen, die Pfändung
nicht zu vollziehen, eventuell die schon vollzogene Pfändung wieder
aufzuheben, solange nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt sei,
dass er seit seinem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sei. Zur Begründung
führte der Rekurrent aus, die Zulässigkeit der Einrede des mangelnden
neuen Vermögens sei nicht davon abhängig, dass ein Verluftschein im Sinn
des schweizer. Betreibungsgesetzes vorliege; die Einrede sei vielmehr
ohne weiteres gegenüber jedem Gläubiger zulässig, dessen Forderung schon
vor dem Konkurs bestanden habe.

Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich als unterer
Aufsichtsbehörde begründet erklärt, von der Erwägung aus, dass es sich
bei der Wohltat der Stundung bis zum Erwerb neuen Vermögens nur um eine
Modalität der prozessualen Erekution der Forderungen handle, für die somit
das Recht des Exekutionsortes in casu das schweizerische massgebend sei,
und das schweizerische Betreibungsgesetz die Verlustforderung aus einem
ausländischen Konkurs hinsichtlich ihrer späteren Geltendmachung der
Fignilichen Beschränkung unterwerfe wie einen inländischen Verlust-

ein.

Das zürcherische Obergericht, an welches der Gläubiger als kantonale
Aufsichtsbehörde weiter rekurrierte, erkannte dagegen unter Berufung
auf den Entscheid feiner I. Appellationskammer vom 30. Dezember 1909
in Sachen Schönhut gegen Pressmar (Schw. Jur. Zeitung 6 Nr. 90 S. 339
f.), dass nur der Schuldner, der in der Schweiz in Konkurs geraten sei,
sich auf die betreibungsrechtliche Bestimmung des Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
SchKG
berufen könne und wies demgemäss die erftinstanzliche Beschwerde des
Schuldners als unbegründet ab. Abgesehen davon, dass das ausländische
Konkursverfahren möglicherweise nicht annähernd