762 C. Entscheidungen der Schuldhelreîbungs-

zeigung am Betreibungsort vor und es bewirkt die Anordnung des
Widerspruchsverfahrens nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG laut konstanterPraxis des
Bundesgerichts (vergl. AS Sep.-Ausg. 7 Nr. 32* an sich und ohne besondere
richterliche Verfügung die Einstellung der Betreibung bis zum Austrag
der Sache. Somit hat sich das Betreibungsamt durch die Weigerung, zur
Verwertung der streitigen Kapitalfordernng zu schreiten, durchaus keiner
Gesetzesverletzung schuldig gemacht.

3. Anderseits fällt in Betracht, dass das Widerspruchsverfahren vom
kantonalen Recht beherrscht wird und für die Klageanhebung im besondern,
von der Fristansetzung abgesehen, das kautonale Recht massgebend
ist. Hieraus folgt, dass, soweit die Rekurrenten sich darüber beschweren,
dass sie auf dem Ediktalweg gegen den Drittansprecher vorgehen müssen,
sie im Grunde genommen die Auslegung einer kantonalrechtlichen Bestimmung
durch die kantonale Aufsichtsbehörde anfechten und es entzieht sich der
Rekurs daher insofern der Kompetenz des Bundesgerichts

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinn der Motive abgewiesen.

127. Eutskheid vom 22. Advent-der 1910 in Sachen Heller-.

Art. 224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
und 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG: Erledigung der Frage der Kompetenzqualität ohne
Rücksicht auf einen allfälligen Aussanderungsanspruch. welcher im Fall
der Anerkennung der Kompetenzqualildt gegenüber dem Gemeinschnldner
selber auszutragen ist.

A. Im Konkurs des A. Eichholzer in Rislen, Bezirk Wilsprach der Rekurrent
J. Keller, Viehhändler zur Langensteig in Züberwangen, eine im Besitz
des Gemeinschuldners befindliche Kuh zu Eigentum an und verlangte ihre
Herausgabe.

Das Konkursamt Wil teilte dem Rekurrenten hierauf mit, die Kuh sei dem
Gemeinschuldner als Kompetenzstück belassen worden. Die Konkursmasse
habe daher kein Interesse, den Eigentums-an-

* Ges. Ausg. 30 l Nr. 68 S. 413 ff. (Anm. d. Bed. s. Publ.)und
Konkurskammer. N° 127. 763

spruch zu bestreiten und es frage sich nur, ob Keller sein Eigentum
gegenüber dem Gemeinschuldner beweisen könne, ansonft die Kuh
Kompetenzstück des letztern bliebe.

B. Hieüber beschwerte sich Keller bei den kantonalen Aufsichtsbehörden,
mit den Begehren, das Konkursamt habe die Ausscheidung der Kuh
als Kompetenzstück rückgängig zu machen Und nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG
zu verfahren. Erst nach erfolgter Lösung der Eigentumsfrage und je
nach dem Ausgang des im Fall der Abweisung des Anspruchs durch die
Konkursverwaltung vom Beschwerdeführer gegen die Masse anzuhebenden
Vindikationsprozesses werde das Amt über die weitere Frage der
Kompetenzqualität zu entscheiden haben.

Beide kantonalen Jnstanzen haben die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen, die untere von der Erwägung aus, dass, wie sich aus den
Akten ergebe, der Ansprecher gar nicht Eigentümer der Kuh sei, die obere
mit folgender Begründung: Die Auffassung des Beschwerdeführers sei
rechtsirrtümlich Es sei stets daran festgehalten worden, dass zuerst
die Frage der Kompetenzqualität und erst hernach die Eigentumsfrage
zu erledigen sei, schon mit Rücksicht darauf, dass der einzelne
Konkursgläubiger, welcher im Namen der Masse mit dem Drittansprecher
prozessiere, wissen müsse, ob er im Fall des Obsiegens die ihm durch
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG garantierten Rechtsvorteile geniessen werde. Artikel 242
leg. cit. beziehe sich nur auf Gegenstände, die sich im Gewahrsam der
Konkursverwaltung befinden, somit nicht auf die Kompetenzstücke. Es könne
der Konkursverwaltung nicht zugemutet werden, einen Prozess über Sachen
zu führen, die doch nicht in die Liquidationsmasse fallen. Prozesse über
Kompetenzstücke seien vielmehr gegen den Gemeinschuldner selber zu richten
(vergl Kohler, Lehrbuch des Konkurs- rechts S. 168 Anm. 1). Ebensowenig
sei die angefochtene Verfügung der Konkursverwaltung unangemessen

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Erneuerung
seiner Begehren und Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist ans
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Soweit
der Rekurs dahin geht, die Eigentumsansprache

764 C. Entscheidungen der Schuldoetreibungs--

des Rekurrenten sei begründet zu erklären und das Konkursamt demgemäss
anzuweisen, die Kuh dem Rekurrenten herauszugeben, kann das Bundesgericht
wegen Unzuständigkeit auf den Rekurs nicht eintreten. Ebenso entzieht
sich die streitige Angemessenheitsfrage der Kognition des Bundesgerichts

2. Fragt sich somit nur noch, ob die Vorinstanz mit Recht die Ausscheidung
der Kuh als Kompetenzstück geschützt und das Begehren des Rekurrenten um
vorgängige Lösung der Eigentumsfrage im Sinn von Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG abgewiesen
habe, so ist der Vorinstanz sowohl in der stillschweigenden Bejahung der
Frage der Legitimation des Rekurrenten (vergl. AS Sep.-Ausg. 5 Nr. 40
Erw. 2*), als in der Sache selber beizupflichten.

Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat das Bundesgericht bereits
früher entschieden (vergl. AS Sep.-Ausg. 5 Nr. 12 ** und 9 Nr. 39 ***),
dass die Frage der Kompetenzqualität zuerst erledigt werden müsse
und der erhobene Drittanspruch erst hernach zum Austrag zu bringen
sei. Das Bundesgericht liess sich dabei in der Hauptsache von der
Erwägung leiten, dass die Durchführung des Vindikationsverfahrens
für die Masse nur dann ein praktisches Interesse hat, wenn die vom
Dritten angesprochenen Gegenstände überhaupt dem Beschlagsrecht der
Konkursgläubiger unterliegen, sowie dass die Frage der Kompetenzqualität
im Weg des Beschwerdeverfahrens rasch und ohne Kosten erledigt werden
kann, während das Vindikationsverfahren u. U. zu einem langen und
kostspieligen Prozess führen kann, welcher je nach dem Ausgang des
Beschwerdeversahrens für die Konkursmasse jeglichen Wert verlieren würde.

An dieser Auffassung ist entschieden festzuhalten. Wenn der Rekurrent
geltend macht, das Eigentumsrecht gehe dem Kompetenzrecht vor und es habe
das Konkursamt, sobald ein Anspruch Von dritter Seite erhoben werde,
die bereits erfolgte Kompetenzverfügung rückgängig zu machen und nach
Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG zu verfahrenso ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz
durchaus keine derartige Bestimmung enthält. Laut Art. 224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
SchKG hat
das Konkursamt im Gegenteil sofort bei der Jnventaraufnahme darüber

* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 62 S. 263 f. Erw. 2. ** Id. Nr. 23 S. 83 ff. ***
Ges.-Ausg. 32 [ Nr. 83 S. 581 fl. (Anm. d. Red./'. Publ.).-

und Konkurskammer. N° 1127. 765

zu entscheiden, welche im Gewahrsam des Gemeinschuldners befindliche
Gegenstände ihm als Kompetenzstücke zu belassen seien, ohne Rücksicht
darauf, ob die betreffenden Gegenstände von einem Dritten zu Eigentum
angesprochen werden und ohne die Erledigung des Aussonderungsanspruchs
nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG abzuwarten, und es kann diese Verfügung nur auf
dem Beschwerdeweg angefochten bezw. während der Beschwerdefrist vom
Amt selber abgeändert werden. Nach Ablauf der Beschwerdesrist dagegen
hat der Gemeinschuldner ein Recht auf Vollstreckung dieser Verfügung,
das Ihm nicht mehr entzogen werden kann (vergl. AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 73*).

3. Jst demnach die angefochtene Freigebung aufrecht zu erhalten,
so fällt damit auch das Begehren, das Konkursamt habe in casu nach
Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG vorzugehen, ohne weiteres dahinDadurch, dass die
streitige Kuh dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück belassen wurde,
hat die Konkursmasse auf ihr Beschlagsrecht auf die Kuh rechtsgültig
verzichtet. Ein Vindikationsprozess gegen die Konkursmasfe würde unter
diesen Umständen jeder rechtlichen Grundlage entbehren und es könnte
die Masse einer allfalligen Klage des Drittansprechers mit vollem
Recht die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegensetzen. Der
Drittansprecher kann sich in einem solchen Fall eben nur noch an den
Gemeinschuldner selber halten.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannts: Der Rekurs
wird abgewiesen.

"' Ges.-Ausg. 351Nr. 138 S. 834 ff. (Arun. nl. Red. f. Publ.)