708 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staatsverträge.

Fünfter Abschnitt. Cinquième partie.

Staatsvertràge der Schweiz mit dem Ausland Traités de la Suisse avec
l'étranger.

W

I. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869. Convention
franco suisse du 15 juin 1869.

116. Arten vom 10. Youembet 1910 in Sachen Hübsrher gegen amd).

Begriff der gehörigen Variati-Ling im Sinne non Art. 17 Zifi". 2 des
Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Eine gemäss Art. 69 Z ifi". 9 Cpc
dem betreffenden französischen Staatsanwalt zugestellte und erst nach der
Verhandlung in die Hände des Beklagten gelangte Vorladnng genügt nicht.

A. Am 21. Dezember 1903 schloss der Rekurrent einen Vertrag mit
dem Rekursbeklagten ab, wonach er eine Filiale seines Geschäftes in
Zürich errichtete und deren Leitung dem Rekursbeklagten übertrug. Der
Rekursbeklagte verpflichtete sich, zwei Jahre lang nach seinem Austritt
aus dem Geschäfte des Rekurrenten diesem keine Konkurrenz zu machen,und
für jede Vertragsverletzung wurde eine Konventionalstrafe von 20,000
Fr. festgesetzt. Art. 18 dieses Vertrages lautet sodann: D'accord commun
les délais de distances sont réduits à. quinze jours et le Tribunal de
commerce de Marseille est déclaré seul compétent pour tous litiges pouvant
résulter du présent contrat. Der Rekursbeklagte blieb bis zum 1. Juli
1907 im Geschäfte des Rekurrenten und trat dann in ein Konkurrenzgeschäft
ein Infolgedessen erhob dieser[. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. N°
116. ' 709

am 11· November 1907 gegen ihn beim Handelsgerichte Marseille Klage auf
Zahlung von 20,000 Fr. nebst Zins und Kosten Die Verhandlung wurde auf
den 17. Dezember 1907 festgesetzt. Die Vorladnng des Rekursbeklagten
hiezu liess der Rekurrent am 15. November gemäss Art. 69 Ziff. 9 Cpc dem
Staatsanwalte in Marseille zustellen. Der Rekursbeklagte erhielt sie erst
am 28. Januar 1908 und war daher in der Verhandlung vom 17. Dezember
nicht anwesend. Ohne dass er sodann eine weitere Vorladung erhalten
hätte, wurde eine zweite Verhandlung auf den 16. Juni 1908 angesetzt,
und da er dazu wiederum nicht erschien, so hiess das Handelsgericht
von Marseille durch Kontumazialurteil vom 16. Juni 1908 die Klage
des Rekurrenten gut. Das Urteil wurde dem Staatsanwalt in Marseille am
1. Juli zugestellt. Am 21. Juli 1908 erhielt dann der Rekurrent auf sein
Verlangen einen procés-verbal de perquisition et de carence gegen den
Rekursbeklagten. Eine Kopie dieses Schriftstückes wurde am gleichen Tage
dem Staatsanwalt übergeben und am 10. August 1908 dem Rekursbeklagten
zugestellt. Da er aber dem Rekurrenten keine Zahlung leistete, so leitete
dieser gegen ihn am 16. März 1910 Vetreibung ein. Der Reknrsbeklagte
erhob Rechtsvorschlag, und das Begehren des Rekurrenten um definitive
Rechtsöffnung wurde vom Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich
durch Verfügung vom 17. Mai 1910 mit der Begründung abgewiesen, dass
der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor dem Gericht in Marseille keine
gehörige Vorladung im Sinne des französischen Gerichtsstandsvertrages
(Art. 17 Ziff. 2) erhalten habe, da eine solche nur dann vorliege,
wenn sie dem Vorgeladenen ermögliche, sich zu verteidigen, und diese
Voraussetzung nicht vorhanden sei. Der Audienzrichter erklärt dabei, der
Entscheid des Bundesgerichtes AS 30 I S. 351 Erw. 4, wo die Ladung nach
den Vorschriften des Cpc als gültig erklärt wurde, sei im vorliegenden
Falle nicht massgebend, weil in jenem Falle in Marseille ein Rechtsdomizil
vereinbart worden sei, und bemerkt, dass nach feststehender Praxis des
Bundesgerichtes eine Ladung nur gültig sei, wenn sie nach den gesetzlichen
Formen des Wohnortskantons erfolgt sei, indem er auf AS 23 S. 62, 30 I
S. 351 und Meili, Jnternat.Zivilprozessrecht, S. 525, verweist.

710 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staatsverträge.

B. Gegen diese Verfügung des Audienzrichters des Bezirksgerichtes
Zürich hat der Rekurrent rechtzeitig einen staatsrechtlichen Rekurs beim
Bundesgerichte erhoben und beantragt:

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei dem Rekurrenten
Iacques Hübscher in der Betreibung Nr. 2699 für die Beträge von
20,000 Fr. nebst Zins zu 5 Prozent seit 15. November 1907, 552 Fr. 80
Cts. nebst Zins zu 5 Prozent seit 20. Februar 1909 und 1 Fr. 50
Ets. Betreibungskosten gestützt auf das Urteil des Handelsgerichtes
Marseille vom 16. Juni 1908 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Er begründet den Rekurs folgendermassen: Die angefochtene Verfügung
verletze die Art. 15 und 17 des französischen Gerichtsstandsvertrages,
weil die Vollstreckung des französischen Urteils verweigert worden sei,
obwohl die Voraussetzungen des Art. 16 vorhanden gewesen seien und keiner
der Gründe vorliege, die nach § 17 zur Verweigerung der Vollstreckung
berechtigten, da die Parteien vom Gerichte in Marseille gehörig zitiert
worden seien. Die Form der Zitation richte sich nach französischem
Recht, wie das Bundesgericht im Urteile AS 30 I S. 342ss. entschieden
habe, da der Prozess in Frankreich geführt worden sei und sämtliche
Prozesshandlungen vom selben Rechte beherrscht sein müssten. Dazu komme,
dass der Rekursbeklagte sich der Jurisdiktion des Handelsgerichtes
Marseille unterworfen habe, und durch die Vereinbarung in Art. 18 über
die Abkürzung der Vorladungsfristen noch ausdrücklich das französische
Prozessrecht als massgebend erklärt worden sei, Da nun die Zitation nach
der Vorschrift des Art. 69 Cpc erfolgt sei, so sei sie als gehörige
Zitation anzusehen. Im Übrigen sei das Urteil des Handelsgerichtes
Marseille infolge der Vollstreckung rechtskräftig geworden.

C. Der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.

D. Der Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses beantragt und
seinen Antrag damit begründet, dass eine Zitation, die erst nach der
Verhandlung, für die sie gelte, eintreffe, nicht als gehörige im Sinne
des Staatsvertrages betrachtet werden könne, und dass er durch den
Vertrag mit dem Rekurrenten nicht auf eine ordnungsgemässe Vorladung
habe verzichten wollen. Eventuell bestreitet er, dass ein rechtskräftiges
Urteil vorliege.I. Gerichtsstaudsvertrag mit Frankreich. N° 116. 711

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1· Soweit der Rekurrent um Bewilligung definitiver Rechtsöffuung ersucht,
ist auf den Rekurs nicht einzutreten, da der staatsrechtliche Rekurs
gemäss Art. 178 OG rein kassatorischen Charakter hat und das Bundesgericht
nicht zweite Instanz im Rechtsöfsnungsverfahren ist. Im Ubrigen ist das
Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses .kompetent, da es sich um
eine Beschwerde wegen Verletzung eines Staatsvertrages gemäss Art. 175
Ziff. Z OG handelt. ·

2. Es ist im vorliegenden Falle die Frage zu entscheiden, ob das Urteil
des Handelsgerichtes Marseille vom 16. Juni 1908 gemäss Art. 15 des
französischen Gerichtsstandsvertrages vollziehbar ist. Diese Frage
muss gemäss Art. 17 Ziff. 2 dieses Vertrages verneint werden, wenn das
Urteil erlassen worden ist, ohne dass die Parteien gehörig zitiert worden
sind. Demnach ist zu prüfen, ob der Einwand des Rekursbeklagten, es liege
keine gehörige Zimtion vor, begründet ist. Die Zitation einer Person
zu einer Prozessverhandlung hat den Zweck, diese Person rechtzeitig
zum Erscheinen aufzufordern, damit sie die Möglichkeit habe, sich in
der Verhandlung Gehör zu verschaffen oder ihre Interessen sonst zu
wahren. Diesen Zweck kann die Zitation nur dann erfüllen, wenn sie
der Person, die erscheinen soll, so frühzeitig übergeben wird oder
so frühzeitig zur Kenntnis kommt, dass sie die Möglichkeit hat, für
die angesetzte Verhandlung ihre Interessen zu wahren. Eine Zimtion,
bei der diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, verfehlt ihren Zweck und
kann demnach nicht als gehörige Vorladung im Sinne des Art. 17 Ziff. 2
des französischen Gerichtsstandsvertrages angesehen werden, natürlich
abgesehen von den Fällen, wo eine Zikation, die ihren Zweck erfüllen
soll, überhaupt nicht möglich ist, weil der Aufenthaltsor; der Person,
die vorgeladen werden soll, unbekannt ist, oder wo die vorgeladene
Person es selbst verursacht hat, dass eine rechtzeitige Zustellung
nicht erfolgen konnte. Wenn somit eine Zitation gemäss Art. 69 Ziff. 9
Opc dem Staatsanwalte übergeben wird, so ist es nach dem französischen
Gerichtsstandsvertrage zweifellos, dass die Rechtzeitigkeit und damit
die Gültigkeit dieser Zitation im Sinne dieses Staatsvertrages nicht
nach dem Zeitpunkte der Übergabe an den Staatsanwalt, sondern

A:, 36 I into 4'7

712 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V, Abschnitt. Staatsverträge.

nach dem Zeitpunkte der Übergabe an die Person, die vorgeladen wird,
zu beurteilen ist. Dies ergibt sich aus einer Vergleichung des Art. 69
Ziff. 9 Cpc mit Art. 20 des französischen Gerichtsstandsvertrages
Art. 69 Ziff. 9 Cpc lautet: Seront assignés... ceux qui sont établis à
l'étranger, au parquet du Procureur dala République près le tribuna] où
la demande est portée, lequel visera l'original et enverra directement
la copie au ministre competent ou à toute autre autorité déterminée par
les conventions diplomatiques. Danach ist also die Zustellung einer
Vorladung dann gültig erfolgt, wenn sie dem Staatsanwalt übergeben
wird. Nur dieser hat die Zustellung der Vorladung zu bescheinigen, und
somit gilt als Zeitpunkt der Zustellnng der Tag, wo der Staatsanwalt diese
Bescheinigung ausstellt. Ob nachher die Person die Kopie der Vorladung
Überhaupt erhält oder noch rechtzeitig erhält, ist unerheblich. Sie
hat konsequenterweise nach dieser Gesetzesbestimmung auch keinen
Empfangsschein für die Vorladung auszustellen. Demgegenüber bestimmt
Art. 20 des franzschw. Gerichtsstandsvertrages, dass die schweizerische
Behörde, der die Zustellung franzöfsscher Vorladungen obliegt, von der
Person, die vorzuladen ist, einen Empfangsschein zu erheben und dem
Konsularagenten, durch den die Zustellung gegangen ist, zu Handen der
französischen Regierung zurückzusenden hat. Wenn die vertragschliessenden
Staaten bei Abschluss dieses Vertrages von der Voraussetzung ausgegangen
wären, dass sich die Rechtzeitigkeit einer Zitation einer in der Schweiz
wohnhaften Person auf Grund des Art. 79 Ziff. 9 Cpc nach dem Zeitpunkt
der Zustellung an den Staatsanwalt richte, so hätte es gar keinen Sinn
gehabt, über die Zuftellung an die Person, die vorzuladen ist, noch
besondere Vorschriften aufzustellen, und insbesondere über die Bestimmung
des Art. 69 Ziff· 9 Cpc hinaus noch die Erhebung eines Empfangscheines
von dieser Person einzufordern, da ja dann dieses ganze Verfahren ohne
Bedeutung für den Prozess wäre-

Es ist zudem ganz selbstverständlich, dass ein Staatsvertrag wie der
franz.-schw. Gerichtsstandsvertrag, der den Zweck hat, nach Möglichkeit
die Angehörigen und Bewohner der beiden Staaten gleichzustellen und
die Ausnahmebestimmungen der Gesetzgebungen gegenüber Ausländern zu
mildern oder aufzuheben, nicht eine Auf-I. Gerichtsstandsvertrag mit
Frankreich. N° 116. 713

fassung billigen konnte, wie die des Art. 69 Ziff. 9 Cpc, die von Bar,
Intern. Privatrecht, Band 2, S. 366, Anm. 2 als verwerfliche einseitige
Bequemlichkeitsfiktion charakterisiert und die unter Umständen, wie
im vorliegenden Falle, geradezu zu einer Verweigerung des rechtlichen
Gehörs gegenüber Personen, die im Auslande wohnen, führen kann. Die
Schweizerische Eidgenossenschaft hätte natürlich auch nicht die
Absicht haben können, durch den französischen Gerichtsstandsvertrag
die Möglichkeit einer solchen Benachteiligung der eigenen Angehörigen
durch das französische Gerichtsverfahren zuzulassen. Das Urteil des
Bundesgerichtes AS 30 I S. 342ff kommt hier nicht in Betracht, weil
es sich in jenem Falle nicht um eine Zitation nach Art 69 Ziff. 9 Cpc
handelte, sondern um die gewöhnliche Zitation in Marseille, und der
Beklagte Rechtsdomizil in Marseille genommen hatte.

Die erwähnte Auffassung über den Sinn des Art. 17 Ziff. 2
des französischen Gerichtsstandsvertrages wird übrigens nicht
nur von schweizerischen Schriftstellern (Curti, Staatsvertrag,
S. 159 litt. b; ROGUIN, Conflits des lois suisses Nr. 718, Meili,
Intern. Zivilprozessrecht, S. 187 und 525), sondern auch von dem
Franzosen AUJAY, Etudes sur le traité franco suisse du 15 juin 1869,
Nr. 336 S. 442ff. geteilt (vgl. auch DAGNIN, De l'exécution des jugements
étrangers en France, in CLUNET, Journal de droit international privé
1888, Band 15 S. 42). Die französischen Gerichte verweigern denn auch in
ständiger Praxis die Vollziehung solcher ausländischer Urteile, die auf
Grund eines Verfahrens erfolgt sind, in dem der Beklagte keine Gelegenheit
gehabt hat, sich zu verteidigen (Urteil des Appellhofes von Rennes vom
26. Dezember 1879 in DALLOZ, Jurisprudence générale, 2. Teil S. 52 und 56,
des Kassationshofes vom 29. Juni 1893 und des Appellhofes von Amiens vom
26. November 1891 in CLUNET, Jourual de droit international privé 1895,
Band 22 S. 390 und 414; vgl. auch Urteil des Zwilgerichtes der Seine
vom 18. August 1882 in CLUNET, Journal 1882, Band 9 S. 621).

4. Da es nun feststeht, dass dem Rekursbeklagten die Vorladung vor das
Gericht in Marseille auf den 17. Dezember 1907 erst am 28. Januar 1908
zugekommen ist und er für die zweite

714 A. Staatsrechtliche Entscheldungen. V. Abschnitt. Staatsverträge.

Verhandlung vom 16. Juni 1908 Überhaupt keine Vorladung erhalten
hat, so ist es gemäss Erwägung 3 klar, dass eine gehörige Zitation
des Rekursbeklagten im Sinne des Art. 16 Biff. 2 des französischen
Gerichtsstandsvertrages im Prozesse vor dem Handelsgerichte in Marseille
nicht erfolgt ist. Selbstverständlich hat auch der Rekursbeklagte
durch Art. 18 des Vertrages mit dem Rekurrenten Über die Abkürzung
der Vorladungsfristen nicht das französische Prozessrecht als allein
massgebend anerkennen wollen. Wahrscheinlich war ihm nicht einmal klar,
was die Vereinbarung Über die délais de distance bedeuten sollte. Diese
Vereinbarung kann daher nicht zum Schlusse führen, der Rekursbeklagte sei
gehörig zitiert worden. Somit ist das Urteil des Gerichtes in Marseille
vom 16. Juni 1908 in der Schweiz nicht vollziehbar.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

II. Staatsvertrag mit Frankreich betreffend die Bestrafung von
Jagdvergehen. Convention france suisse sur la répression des délits
de chasse.

Vergl. Nr. 107. Voir n° 107.B. STRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA
JUSTICE PÉNALEI. Bahnpolizei. Police des chemins de fer.

117. Zier-teil vom 8. Aar-einher 1910 in Sachen Hebweizerische
Bunde-bahnen gegen Jo,-aus.

Auslegung von Art. 1 des Bahnpolizeigesetzes, worin die Berechtigung zum
Betreten der Bahnunlagen davon abhängig gemacht wird, dass der Zutritt
zur Ausübung des Dienstes notwendig ist. Anwendung dieses Artikels
auf den Fall eines Stadtpolizisten, der wiederholt ohne dienstliche
Notwendigkeit die Geleise überschritten hat. Beweislastcerteilung in
Bezug auf das Vorhandensein einer dienstlichen Notwendigkeit. --

A. Am 15. August 1910 erstattete der Bahnhosvorstand von Basel dem
Polizeidepartement dieses Kantons einen Bahnpolizeirapport gegen den
heutigen Kassationsbeklagten, den Polizeimann Fritz Kraus, der auf dem
Polizeiposten im Bahnhof Basel stationiert war. Der Verzeigte wurde
beschuldigt, dass er fortgesetzt, trotz wiederholter Abmahnungen,
entgegen Art. 1 Abs. 2 des Bahnpolizeigesetzes sowohl in Zivilkleidung
als in Uniform, auch wenn keine dienstliche Notwendigkeit vorliege, die
Bahngeleise nach und von den Perrons 1IV überschreite; und unter Berufung
hierauf wurde das Polizeidepartement ersucht, die geriigte Ubertretung
nach den Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes zu ahnden. Gestützt
auf diesen Polizeirapport verzeigte der Chef des Polizeikorps den
Angeschuldigten dem Polizeirichter und bemerkte