588 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgeriehtsinstanz.

telles que celle du PLM ou que la Compagnie suisse des wagons-restaurants,
et ce parce que Masson, de sen cöté, s'occnpait ou s'était occupé de
diverses affaires de chemins de fer. Et le demandeur n'a rien allégué,
et moins encore rien pu établir d'où l'en pourrait tirer cette conclusion
qu'à la date du 22, du 25 ou du 28 février 1907 la défenderesse ou son
gérant aurait eu quelque motif de se tenir sur ses gardes vis-ä-vis de
Parisot ou de se défier de l'opération que celui ci lui proposait. Si,
comme Masson en convient luimeme, Parisot avait essayé peu de temps
super-avant de l'entretenir d'une affaire de jen, c'est à-dire d'une
société à former on a soutenir pour l'exploitation d'un casino ou d'une
maison de jeu à Corfou, ce à quoi Massou s'était refusé, il ne pouvait
y avoir dans cette circonstance pour ce dernier une raison de 'suspecter
Parisot relativement à une opération toute differente de celle proposée
d'abord, saus aucun rapport avec elle, toute courante, journalière meme,
parfaitement normale, et portant sur ces titres tous cotés en bourse et
dont aucune n'étaient de nature à. éveiller la méfiance dans le monde
de la banque. Ce jour, à. la barre, le demandeur a, par l'organe de
son représentant, fait état de ce que le crédit ouvert à Parisot chez la
défeuderesse aurait été consenti sous la condition d'un intérét au SV2 Ü,G
et il en déduit que ce simple fait que Parisot souscrivait ainsi à. une
condition aussi onéreuse, aurait dù montrer en lui a Masson un homme sur
le compte dnquel il pouvait etre prudent de se renseigner avant de rien
traiter avec lui. Mais cet allégué sur cette question d'intérét est un
allégné nouveau, qui n'a pas été présenté devant l'instance cantonale
et qui, par conséquent, devant le Tribunal fédéral, est inadmissible
(art. 80 OJF); il n'y a ainsi pas mème lieu de le vérifier.

3. Des considérations ci dessns, il résulte donc que l'un et l'antre
recours doivent étre écartés, celui du demandeur comme ma] fonde, celui
de la défenderesse comme sans objet, c'est à-dire comme ne portant que
sur l'un des motifs à la base du jugement cantonal.

En ce qui concerne les réserves dont la défenderesse
&Vl. Obligutionenrecht. N° 73. 589

accompagné sa déclaration par laquelle elle a dit accepter le jngement
cantonal en tant que celui-ci l'a déboutée de la conclusion n° 2 de
sa. réponse, il n'y a pas lieu de les retenir ici. Pour le Tribunal
fédéral, en effet, il suffit de constater qu'il n'est saisi d'ancun
recours sur ce point.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral pronunce : Les deux recours sont
écartés, et conséquemment, le jugement de la Cour civile du Tribunal
cantonal vaudois du 29 juin 1909 purement et simplement confirmé.

77. gis-teil vom 19. Yovember 1909 in Sachen ä. May & gie, Kl. u. Ver.-KL,
gegen Yükschi, Bekl. u. Ver.-Yeti.

Kfage auf Erfüllung eines Kaufvertrages. Rechièiche Bedeutung der
Zürcher Platzusanzen für den Handel in roher Seide. Eimede der
mangelnden Vertragserfüäiung seitens der K lägerin ( Verkäuferin):
Art. 95
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 95 - Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurücktreten.
OR. Lieferungsangebot durch Uebersendung von Aus-fallsmusiern
( Musterg'lotten ). Bechtzeitégkeit des Lieferungsangebots (5 28 Abs. 2
u.. g 25 Abs. 3 der erwähnten Platzusanzen).

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslager

A. Durch Urteil vom 12. Mai 1909 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin zu bezahlen .89,734 Fr. 18
Ets. nebst Zins zu 5%: von 51,074 Fr. 63 (été. Îeit 30. April 1908,
von 30,985 Fr. 50 Cfs. seit 31. Mai 1908 und von 7674 Fr. 5 W. seit
30. Juni 1908, die Mehrforderung wird verworfen.

Die Klägerin wird bei ihrer Erklärung, die Ballen Nr. 1027, 1029, 1032,
1033, 1034, 1035, 1086, 1040, 268, 275, 293 und 295 dem Beklagten frankc
nach Mailand liefern zu wollen, behaftet-

AS 35 n _ 1909 40

590 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als ooerster Zivilgencntsmstam.

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Die Klägerin hat das Begehren gestellt: Der Beklagte sei schuldig zu
erklären, auch den fünften Ballen Espagne Organzin C. P. T. Nr. 298
abzunehmen und an die Klägertn weiter zu bezahlen den Kaufpreis im
Betrage von 7298 Fr. 30 Cts., zuzüglich Zins vom 31. Mai 1908.

Der Beklagte dagegen hat beantragt, es sei die Klage gänzlich abzuweisen

C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die Vertreter der
Parteien je auf Gutheissung der eigenen und Abweisung der gegnerischen
Berufung angetragen; --

in Erwägung:

1. Am 26. August 1907 machte der Beklagte ·Riitschi, Seidenfabrikant, in
Zürich, bei der Klägerin, der Firma Z. May & Cie. in Lyon, durch deren
Vertreter, Landolt und Mahler in Zurich, folgende zwei Beftellungen
in Rohseidet

a. Zirka 1500 Kg. (15 Ballen) Cevennes Organzin Coulet 18/20 ds.,
nach Muster Nr. 262, lieferbar per Januar- Februar-März 1908, zu 74
Fr. 75 Ets. franko Mailand;

b. Zirka 500 Kg. (5 Ballen) Espagne Organzin 18/20 ds nach Muster Nr. 261,
lieferbar per Januar 1908, zu 75 Fr. 25 CBS., franko Mailand.

Die Parteien sind darüber einig, dass die Bestellungen nach Massgabe der
Zürcher Platz-Usanzen für den Handel in roher Seideif ausgeführt werden
sollten. Diese Usanzen enthalten über die Abnahme der Ware n. a. folgende
Bestimmungen: '--

§ 25. Für refüsierte Lieferungsware ist der Käufer berechtigt, Ersatz
zu beanspruchen, und auch gehalten, solchen in kontraktgemässer Ware
anzunehmen

Der Berkäufer hat aber auch das Recht, innerhalb acht Tagen eine
ebenbürtigeWare gleichen Titres und Zwirnes zu liefern. . . .

§ 28. Abs. 1: Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käuser
zur Annullierung des auf den betreffenden Termin entfallenden Quantums,
insoweit nicht nachgewiesene höhere Gewalt an der Verspätung schuld
ist.VL Obligationenrecht. N° ?7. 591

Abs. 3: Ist die Lieferungsfrist nicht auf einen bestimmten Tag
festgesetzt, so wird eine Überschreitung derselben von fünf Tagen
toleriert.

Gemäss nachträglicher Vereinbarung des Beklagten mit den Vertretern der
Klägerin in Zürich waren von jedem Ballen der beiden Bestellungen 30
Musterfcotten an die Seidentrocknungsanstalt in Mailand zur Prüfung und
zur Verfügung des dortigen Vertreters des Beklagten zu senden. Dieser
Vereinbarung kam die Klägerin tatsächlich nach, der Beklagte aber
beanstandete auf Grund der ihm von Mailand übermittelten Prüfungs-Zettel
die sämtlichen Ballen wegen Qualitätsmängeln und anerkannte auch
die Muster einzelner, ihm hieran anerbotener Ersatzballen nicht als
vertragsgemäss.

Mit ihrer beim Handelsgericht Zürich eingereichten Klage belangt nun
die Klägerin den Beklagten auf Abnahme der Ware, welche sie bei zwei
Privatfirmen in Lyon auf ihren Namen eingelagert hatte, gegen Bezahlung
des vertraglich vorgesehenen Kaufpreises. Durch gerichtliche Erpertise
wurden 13 der Seidenballen (J. C. Nr. 1027, 1029, 1032, 1033, 1034,
1035, 1036 und 1040 der Cevennes Organzîn, und C. P. T. Nr. 288,
275, 293, 295 und 298 der Espagne Organzin) als musterkonform und
empfangbar bezeichnet, worauf die Klägerin ihren Anspruch auf diese
Ballen beschränkte und dieselben zur Feststellung des Konditionsgewichts
in die Seidentrocknungsanstalt Zürich einlieferte. Das Handelsgericht hat
die Klage mit Bezug auf die in Dispositiv 1 seines vorstehenden Urteils
ausgeführten 12 Ballen (mit Ausnahme von C. P. T. Nr. 298) gutgeheissen.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Streitsache ist
gegeben; auch die einzig zweifelhafie Voraussetzung der Anwendbarkeit
eidgenössischen Rechts trifft zu. Allerdings würde die Bestimmung
der streitigen Kaufverträge, dass die Ware franko Mailand zu
liefern sei, an sich insofern wenigstens Mailand zufolge dieser
Bestimmung als Erfüllungsort der Verträge anzusehen sein sollte für
die Unterstellung derselben unter das dortige (ausländische) Recht
sprechen Allein anderseits fällt in Betracht, dass die Verträge in der
Schweiz abgeschlossen worden sind, und dass die Klägerin sich in der
Klagebegründung neben den zürcherischen Platz-Wanzen für den Handel in
roher Seide, die freilich

592 À. Entscheidungen des Bundesgeriehis als oberster Zivilgerichtsinstanz

nicht etwa als selbständige örtliche Rechtsquelle, sondern nur als
generell bestimmter Bestandteil des Vertragsinhaltes aufzufassen sind
(vergl. AS Si II Nr. 75 Erw. 2 S. 640), unwidersprochen auch auf SOR
(Art. 267 und 268) berufen hat. Danach darf unbedenklich angenommen
werden, dass die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich
dem schweizerischen Rechte haben unterstellen wollen, und dies ist
feststehender Praxis gemäss für dessen Anwendbarkeit entscheidend (siehe
Th. Weiss, Berufung, S. 13 ss.).

Z. Der Beklagte stützt sein Begehren um gänzliche Abweisung der Klage,
welche auf teilweise Erfüllung der beiden Kaufverträge (hinsichtlich der
13 in der Zürcher Seidentrocknungsanstalt befindlichen Seidenballen)
geht, heute, unter Anerkennung der vorinstanzlichen Feststellungen
über die vertragsgemässe Qualität dieser Ware, noch auf die nachstehend
erörterten zwei Einreden.

a. Er wendet zunächst ein, die Klägerin selbst habe die Verträge insofern
nicht gehalten, als sie die Seidenballen nicht, wie als formelle
Vertragsbedingung vereinbart worden sei, der Seidentrocknungsanstalt
in Lyon zu seiner Verfügung eingeliefert, sondern auf ihren eigenen
Namen anderweitig eingelagert habe. Dieser Vertragsinhalt sei in der
Klagebegründung ausdrücklich angegeben und durch die Behaftung der
Klägertn bei dieser Angabe, in der Rechtsantwort, zur aktengemässen
Tatsache erhoben worden; folglich habe sich das Handelsgericht, indem
es annehme, dass jenes Verhalten der Klägerin keine ihr zum Nachteil
gereichende Vertragsverletzung bedeute, einer Aktenwidrigkeit schuldig
gemacht. Allein diese Auffassung der Vorinstanz rechtfertigt sich
jedenfalls aus der Erwägung, dass die fragliche Vertragsbesiimmung bei
der gegebenen Aktenlage überhaupt keine Rolle spielt, da der Beklagte
die Abnahme der streitigen Ware feststehendermassen nicht etwa wegen der
Unterlassung ihrer Einlieferung bei der Lyouer Seidentrocknungsanstalt,
sondern vielmehr wegen der nunmehr erledigten Bemängelungen ihrer Qualität
verweigert hat.

b. Zur Begründung der Verweigerung der Vertragserfüllung macht
der Beklagte ferner noch geltend, die Klägerin habe ihrerseits
die vertragliche Leistung nicht in gehöriger Weise angeboten,
d. h. sich zur Lieferung der Ware niemals bereit erklärt. Nun ist
aber in der vereinbarungsgemässen Sendung der Musterslotten ein
--VI. Obligationenrecht. N° 77. 593

wenn auch bedingtes Lieferungsangebot der Klägerin zu erblicken:
Es handelt sich dabei, wie heute nicht mehr bestritten ist, um sog.
Aussallsmuster, welche eine Prüfung mit Entscheid über die Annahme
der lieferungsbereiten Ware, der Lieferung selbst vorgängig,
ermöglichen sollen. Die Sendung dieser Muster kündigte somit die
Lieferungsbereitschaft der Klägerin an, und wenn dabei die Ausführung der
Lieferung selbst auch noch vom Ergebnis der Muster- prüfung des Beklagten
abhing, so vermochte dieser Umstand doch offenbar die Rechtswirksamkeit
des Lieferungsangebotes als solchen nicht zu beeinflussen für den _ hier
tatsächlich eingetretenen Fall, dass sich die Annahmeverweigerung des
Beklagten als unbegründet erweisen sollte. Die Klägerin brauchte daher
dieser Annahmeverweigerung gegenüber nach Massgabe der bestehenden Praxis
zur Wahrung ihrer vertragsgemässen Ansprüche keine weitern Schritte
zu tun; insbesondere war sie angesichts der bestimmten Erklärung des
Beklagten, die Ware nicht anzunehmen, wonach jede weitere Massnahme als
zwecklos erschien, weder zur reellen, noch auch, entgegen der Annahme
der Vorinstanz, zu einer wörtlichen Archietung der Seidenballen selbst
verpflichtet Es wäre bei dieser Sach- lage vielmehr Aufgabe des Beklagten
gewesen, zur Rechtfertigung seines Standpunktes den Nachweis zu erbringen,
dass die Klägerin in Wirklichkeit, trotz den vereinbarungsgemässen
Musterslottensendungen, zur Lieferung der gesamten Ware doch nicht
bereit gewesen sei. Hiefür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor;
gegenteils spricht der Vom Handelsgericht hervorgehobene Umstand, dass
die Realisie-s rung der Kaufverträge zufolge des Preisrückgangs der
verkauften Ware nach dem Vertragsabschlusse im besonderen Interesse
der Klägerin lag, entschieden für die Ernstlichkeit des fraglichen
Lieferungsangebotes. Dieses Lieferungsangebot war somit rechtsgenüglich,
sofern es rechtzeitig im Sinne der Verträge erfolgte, und hierüber
herrscht, ausser, was den Warenballen C. P. T. Nr. 298 betrifft,
kein Streit. Mit Bezug auf die übrigen 12 Warenballen ist daher der
Entscheid des Handelsgerichts, in Abweisung der Berufung des Beklagten,
zu bestätigen.

4. Bei Beurteilung der Frage, ob der Ballen C. P. T. Nr. 298 verspätet
angeboten worden sei, gegen deren Bejahung seitens der Vorinstanz sich
die Berufung der Klägerin richtet,

594 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichlsinstanz.

isi davon auszugehen, dass die Musterflotten dieses Ballens, welcher
auf Ende Januar 1908 lieserbar war, feststehender-nassen am 5. Februar
1908 bei der Seidentrocknungsanstalt Mailand eingegangen und von dieser
begutachtet worden sind. Ferner ist unbestritten, dass die in der
Übersendung der Musterflotten liegende Warenanbietung als rechtzeitig
erfolgt nur angesehen werden kann, sofern die Lieferung des Ballens selbst
nach der ordnungsgemäss erledigten Prüfung dieser Flotten noch innert der
vertragsgemässen Lieferfrist möglich war. Streit herrscht nur darüber,
wie diese Frist und ihre Enthaltung zu bestimmen sei. Die Klägerin macht
geltend, dass ihr nach Massgabe des § 28 Abs. 3, in Verbindung mit §25
Abs. 2 der Ziircher Platz-Wanzen für den Handel in roher Seide eine
Respektfrist von insgesamt 13 (5 + 8) Tagen Über den Bestellungstermin
von Ende Januar hinaus zu Gebote gestanden habe und dass sie diese
Frist hätte einhalten können, da die Sendung des Ballenrestes von Lyon
nach Mailand innert der nach der Flottenprüsung vom ö. Februar noch
verbleibenden Fristdauer möglich gewesen wäre. Sie nimmt also selbst
nach der Vertragsauslegung ihres Ziircher Vertreters im Schreiben an
sie vom 15. Januar 1908 offenbar mit Recht -an, dass die vertragliche
Lieferungsbedingungt lieferbar per Januar franko Mailand- auch den
Transport der Ware nach Mailand auf den fixierten Lieferungstermin in
sich schliesse. Nun kann aber jener Fristbemessung nicht beigepflichtet
werden; denn die 8tägige Nachfrist des § 25 Abs. 2 der Platz-Wanzen
könnte nur in Betracht fallen, wenn es sich beim streitigen Warenballen
um Ersatzware, d. h. um den Ersatz eines zuvor zurückgewiesenen Vallens
handeln würde. Der Nachweis dieser Voraussetzung welcher der Klägerin
oblag, geht jedoch aus den Akten nicht hervor; die Klägerin hat vielmehr
jede nähere Aufklärung über die Stellung dieses Ballens im Rahmen des
ganzen Vertragsverhältnisses unterlassen Jst aber demnach nur mit der
5tägigen Respektfrist des § 28 Abs. 3 der PlatzUsanzen zu rechnen, so
liegt die Verspätung des Lieferungsangebotes auf der Hand, indem diese
Frist ja am Tage des Eintrefsens der Musterflotten in Mailand zu Ende
ging. Übrigens ist nach den Akten anzunehmen, dass der Klägerin auch
die Einhaltung der gemäss § 25 Abs. 2 verlängerten Frist nicht möglich
gewesen wäre,' VI. Ohligationenrecht N° "38. ,595 da der Transport
des Seidenballens von Lyon nach Mailand laut Angabe im mehrerwähnten
Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 15. Januar 1908 10 12 Tage
beansprucht hätte, während diese verlängerte Frist ja nur 8 Tage (vom
5. Februar an) betragen hätte. Zn diesem Sinne erweist sich auch die
Berufung der Klägerin als unbegründetz erkannt:

Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es wird damit
das Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 12. Mai 1909 in allen Teilen
bestätigt.

78. go.-teu: vom 27. Youember 1909 in Sachen Genossenschaft der gochweie
schreinetmeisler und Zllöbelfabrikantea, édition Jima), Kl. u. Ber.-KI.,
gegen ,filmen, Bekl. u. Ver-Bekl.

Hechissphäre der Genossenschaft und Individuairechtssphäre der Genossen
: Der Kompetenzbereich der Genossenschaft gegenüber einen Mitglieder-n
bestimmt sich nicht bloss nach der .S'tatutarischen Umschreibung des
Genosscnschaflszweclces, auf den Art. 700
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 700 - 1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
1    Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
2    In der Einberufung sind bekanntzugeben:
1  das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;
2  die Verhandlungsgegenstände;
3  die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;
4  gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung;
5  gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.
3    Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.
4    Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.
OR Bezug nimmt, WMW-n nach
dem gesamten Inhaltder Genossenschaftssmeaten. Statutenauslegung :
Verbe'ndlichkeié eines Genossenschaftsbeschiusses betr. allgemeine
Arbeiteraussperrung für die einzelnen Genossen-? Anerkennung der
Vei'bindliclzkeit dieses Be schsièesstsses seiten-F eines Genosse-n ?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 1. Mai 1909 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt: das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfange gutzuheissen, eventuell
die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das
kantonale Gericht zurückzuweifen