554 A. Entscheidungen des Bundesgenchts als oberster
Zivilgerichtsinstanzsi

8 février 1907, Boillot c. Gordey, R0"33 Hp. 88; 10 mai 1907,
Bex c. Moltis, RO 33 II p. 285; 30 novembre 1907, Steiner c. Zini,
RO 33 Il p. 587). En effet, d'une part il suffit qu'il y ait eu une
faute quelconque de la part de l'entreprise 1e dol et la, faute grave
n'étant mentionnés qu'à, titre exemplaire et d'autre part il faut que des
sit-constances particulieres justifient l'allecation de l'indemnité. Ges
deux conditions sont réalisées en l'espèce; l'accident est dùss en
majeure partie à la faute de la Cie PLM et il & eu pour Guibentif des
conséquences spécialement graves, les lésions qu'il & subies étant de
nature, non seulement à lui causer unpréjudice économique, mais eucore
si le priver de nombre de

jouissances, à diminuer pour lui le charme de la Vie. Il estsi

équitable de lui allouer une indemnité Speciale de ce chef. malgré que
l'accident _ait été causé en partie par sa faute. Le texte de l'art. 8 ne
s'oppose pas à ce que, meme en cas de kaute concurrente de la victime,
le juge lui accorde une indemnité pourvn que, dans les circonstances
particulièresss de l'espèce, cela paraisse indiqué; cependant on doit
tenir compte de cette kaute pour la fixation du montani. de l'indemnité
que, dans le cas present, il y a. lieu d'arbitrer ei 2000 fr.

Par ces motifs,

Le Tribunal federal pronence:

Le recours de la Cie PLM est écarté en tant qu'il est dirigé contre
le Département fédéral des Postes; en tant qu'il est dirige contre
P. Guibentif, il est partiellement edmis et l'arrét de la. Cour de
justice civile de Genève est réformé en ce sens que la, Cié PLM est
condamnée à. payer à P. Guibentif la somme de 42 000 fr. avec intérèts
à 5 0/0 dès le 23 mars 1906.

Le recours par voie de jonction du demandeur est écartéssV. Haftpflicht
für den Fahrikund Gewerbebetrieb. N° 71. 555

V. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabili'oé pour
l'exploitation des fabriques.

71.3(r1eil vom 20. Oktober 1909 in Sachen {odiati} Kl. u. Ver.-KL,
gegen Zeketz Bekl. u. Ver.-Veil.

Betriebsunfall els Veraussetzeng der Haftpflicht im Baugewerbe {Art. 'l
Ziff. 2 litt. 3 Nov. 2. FHG): Mangel dieser Voraussetzung (Unfall auf
dem Heimweg von der Arbeitsstelle bez. Benutzung eines gefrîferlz'chen
Waldweges, auf den der Ver-unfallte nacht spezzell angewiesen war).

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:

A. Mit Urteil vom 24. Juni 1909 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
erkannt:

Der Beklagte ist nicht gehalten, dem Kläger für den dem Kläger am
26. November 1907 zugestossenen Unfall eine Entschädignng von 4038 Fr. 45
(Ms. nebst Zins zu 50/0 seIt 26. November 1907 zu bezahlen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffeu, mit dem Antrage, es sei ihm in Abänderung des
angesochtenen Urteils eine Entschädtgung von 4038 Fr. 45 Cfs. nebst 50/0
Zins seit 26. November 1907 zuzusprechen. '

C. In der mündlichen Verhandlung hat der klägertsche Vertreter den
Berufungsantrag erneuert und der beklagtische Vertreteram= Abweisung
der Berufung angetragen; -

in Erwägung:

1. Im Herbst des Jahres 1907 hatte der Beklagte, Jnhaber eines
Baugeschäftes in Grenchen, an einem dem Dr. Albert Germiquet gehörenden
Landhause in Romont (BezIrk Courtelaryt im Kenton Bern) Reparaturarbeiten
vorzunehmen Nachdem am ersten Tage die Arbeitsgeräte von Grenchen nach
Nomme} gebrach, worden waren, wies der Vorm-heiter des Beklagten Fritz
Scholl

556 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

den in Pieterlen wohnhaften Kläger und einige Arbeiter, welche damals
im Geschäft des Beklagten angestellt waren, an, zu dieser Arbeit
jeweilen morgens um 7 Uhr direkt in Romont einzutrefsen. Die Arbeit in
Romont dauerte jeweilen den ganzen Tag hindurch bis zum Einbruch der
Dunkelheit. Dann kehrten die Arbeiter vom Arbeitsplatz in Romont nach
Pieterlen zurück. Romont liegt 758 m über Meer, Pieterlen 480 m. Die
Entfernung zwischen beiden Orten misst in der Luftlinie etwa 15/%
km. Ein Fussweg, der auf einer Strecke auch als Karrweg ausgestaltet
ist, führt beinahe in gerader Linie durch den Vorbergwald von Romont
nach Pieterlen. Auf diesem Fussweg ist der Kläger Johann Jakob Scholl
am 24. November 1907, am Abend des vierten oder fünften Tages seit
dem Beginn der Arbeit in Romont, auf dem Heimweg verunglückt, indem er
ausglitt, aus das rechte Knie fiel, wahrscheinlich auf einen Stein oder
eine Wurzel anschlug und eine Luration des halbmondförmigen Knorpels
zwischen Schienbein und innerem Gelenkknorren des rechten Oberschenkels
erlitt, welche in der Folge eine Operation nötig machte. Die kantonale
Instanz konstatiert an Hand der Siegfried-Karte, dass der Weg bei
der Unfallstelle, der einem steilen Hang entlang führt, eine Steigung
von durchschnittlich 40 0/0 aufweist; sie nimmt sodann, auf Grund der
Zeugenaussagen des Karl Wirt und des Gottfried Stoll an, dass der Weg
damals glatt und schlüpferig war: es hatte an jenem Tag geregnet, der
Weg war mit Laub bedeckt, und es ragten Steine und Wurzeln daraus empor.

2. Ausser dem Fussweg führen nach der Feststellung des kantonalen
Richters, welche in der Karte Anhaltspunkte findet und daher nicht
aktenwidrig und für eidgenössische Berufungsinstanz verbindlich ist,
von Rdmont noch zwei Wege nach Pieterlen: einmal ein fahrbarer Weg, der
von der direkten Luftlinie zwischen beiden Orten bis auf etwa i km nach
Osten ausbiegt und infolgedessen ein viel geringeres Gefäll aufweist,
und ausserdem ein zweiter fahrbarer Weg, welcher den ersterwähnten
Fussweg kreuzend oben am Berghang westlich des Fussweges beginnt und
unten am Hang öftlich des Fussweges mit dem andern Fahrweg sich vereinigt
Die Unfallstelle befindet sich oberhalb dieser Kreuzung. Die kantonale
Instanz nimmt an, dass der vom Kläger benutzte Weg ein gefährlicher sei,
gefährlich schon wegen der starken Stei-Y. Haftpflicht für den Fabrikund
Gewerbebetrieb. N° 71. 55?

-gung, besonders aber zur Zeit des Unsalls, in der Dunkelheit und bei
nasser Witterung; die beiden andern Wege seien zufolge der mässigen
Steigung müheloser und mit weniger Gefahr zu begehen. Sie führt zum
Entschlusse des Klägers aus: Der Kläger sei weder durch eine direkte
Weisung veranlasst gewesen, gerade den steilen Weg einzuschlagen, noch
habe nach Lage der Umstände dazu ein gewisser Zwang obgewaltet. Wenn
der Kläger einen andern Weg gewählt hatte, so hätte er zur Heimkehr
mehr Zeit gebraucht, als auf dem direkten Weg. Der direkte Weg könne in
etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden, während die andern Wege
den Kläger jedenfalls eine Stunde in Anspruch genommen hätten. Da es
sich nicht um den Gang zur Arbeit, sondern um den Heimweg handelte,
so sei der Kläger nicht durch die Zeit gebunden gewesen und hätte er
sich darüber Rechenschaft ablegen sollen, welchen Weg er einzuschlagen
habe. Es habe sich für ihn nicht gerade darum gehandelt, zu einer
bestimmten Zeit zu Hause zu sein. Der Kläger habe auch wissen müssen,
dass der steile Vorbergwald beim Eintreten in denselben in Dunkelheit
gehüllt sein werde. Da ihm als Bewohner von Pieterlen die örtlichen
Verhältnisse bekannt gewesen seien, und er den Weg schon öfter begangen
habe, so habe er auch wissen müssen, dass der Weg zufolge des Regens
schlüpfrig und deshalb ungangbar und gefährlich geworden sei. Die
Begehung des weitern, aber nicht gefährlichen Weges hätte nicht einen
derartigen Unterschied in der Ankunft in Pieterlen zur Folge gehabt,
dass der Kläger den direkten Weg hätte einschlagen müssen. Die Überlegung
hätte den Kläger unter diesen Umständen dazu führen müssen, einen der
weitern Wege und nicht den gefährlichen Weg zu wählen. Dieses Wahlrecht
habe dem Kläger die Möglichkeit an die Hand gegeben, den Unfall zu
vermeiden. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu den Arbeiten in Romont
nur Leute aus Pieterlen verwendet habe, lasse nicht darauf schliessen,
dass etwa eine stillschweigende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer
und den Arbeitern bestanden habe, es hätten letztere den direkten Weg
von und zu der Arbeitsstätte in Romont zu benützeuz insbesondere könne
nicht angenommen werden, dass dieser Weg zur Nachtzeit

benutzt werden sollte; gegenteils müsse die Benutzung des steilen

direkten Weges unter den vorliegenden Umständen dem Kläger AS 35 u
-1909 38

558 A. Entscheidungen des Bundesgerîchts als oberster
Zivilgerichtsinsîanz.

zum Selbstverschulden angerechnet werden. Der Unfall sei auch nicht
zufolge einer besondern Gefahr des Betriebes in die Erscheinung
getreten. Liege aber kein Betriebsunfall vor, so sei die Klage abzuweisen.

3. Nach Art. i des VG betr. die Haftpflicht aus FabrikBetrieb vom 25. Juni
1881 (-FHG) greift die Fabrikhaftpflicht Platz, wenn in den Räumlichkeiten
der Fabrik und durch den Betrieb derselben-i ein Angestellter oder
Arbeiter verletzt oder getötet wird. Das Ausdehnungsgesetz vom 26. April
1887 (Nov. z. FHG) lässt diese Haftpflicht auch Anwendung finden auf
das Baugewerbe und die mit diesem im Zusammenhang stehenden Arbeiten und
Verrichtungen, gleichviel ob dieselben insWerkstätten, auf Werkplätzen,
am Bauwerk selbst oder beim bezüglichen Transport vorgenommen werden-L
Die Nov. z. FHG erweitert die Haftpflicht, aber sie ändert die Natur des
Entschädigungsanspruches nicht. Auch beim Baugewerbe handelt es sich
deshalb im sachlichen Anwendungsgebiet der Nov. z. FHG nicht etwa um
eine Versicherung, sondern um die Haftbarmachung des Betriebsinhabers
für Schädigungen aus der Verletzung der körperlichen Integrität,
welche ein Angestellter oder Arbeiter durch den betreffenden Betrieb
erleidet. Voraussetzung der Haftpflicht ist daher auch hier das Vorliegen
eines B etri e b s unfalles.

4. Zu der Frage, ob im vorliegenden Falle der Unfall als ein
Betriebsunfall zu bezeichnen sei, ist folgendes zu bemerkenDer Unfall des
Klägers hat sich nicht ereignet auf dem Arbeitsplatz oder beim Transport
von Baumaterialien, und nicht währendderiArbeitszeii. In örtlicher und
zeitlicher Beziehung fällt er deshalb nicht in den Betriebskreis des
beklagten Baugeschäftes. Beim Gang des Arbeiters von seiner ausserhalb
der Betriebsstätte befindlichen Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück
tritt nun die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Arbeiters in den
Vordergrund (vergl. das Handbuch der Unfallversicherung 2. Aufl.,
S. 64 Nr. 59; vergl. ferner AS 32 II S. 82 f. (Sr-w. 2). Wo der
Arbeiter wohnt und welchen Weg er infolgedessen einzuschlagen hat,
kann dem Arbeitgeber im allgemeinen gleichgültig sein; es ist deshalb
im allgemeinen auch dem Arbeiter anheimgestellt, wo er wohnen und wie
er zu seinem Arbeitsplatze gelangen und wie er sich nachV. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° YZ. 559

Beendigung der Arbeit wieder von dort entfernen will. Die Wahl eines
bestimmten Weges zum Arbeitsplatze und zurück stellt sich deshalb in
der Regel nicht als eine im Interesse des Arbeitgebers vorzunehmende
Handlung dar; sie ist abhängig von der Wahl des Wohnortes durch den
Arbeiter und dient in erster Linie dem Jnteresse des Arbeiters, der
Ausnutzung seiner Arbeitskraft durch die Dienstmiete. Dementsprechend
sind auch in der bisherigen Gerichtspraxis Unfälle auf dem Wege von und
zu der Arbeit nur ausnahmsweise als Betriebsunfälle angesehen worden,
wenn der betreffende Weg ein gefährlicher war und den einzigen Zugang
zum Arbeitsplatze bildete (AS 30 II S. 498 sf.), wenn der Unfall sich auf
demjenigen Teile des Weges ereignete, der vom Betriebskreis umschlossen
wird (Ztschr. d. Bern. Zur-Ver., Bd. ZM S. 22 ff., und ähnlich AS 33 II
S. 563); ferner wenn der Unfall sich auf dem Wege von einem zum andern
Arbeitsplatze ereignete (AS 25 II S. 169). Im vorliegenden Falle ist nun
freilich zu beachten, dass der in Pieterlen wohnhafte Kläger in Grenchen,
wo sich das Baugeschäft des Beklagten befindet, Arbeit genommen hat,
und dass es der Beklagte war, der den Kläger statt nach Grenchen direkt
zum Arbeitsplatz nach Romont beorderte. Indessen kann darin eine Weisung
oder doch eine vertragliche Voraussetzung, gerade den direkten, steilen
Weg von Pieterlen nach Romont, und speziell als Heimweg, zu benutzen,
nicht gefunden werden. Entscheidend ist in dieser Hinsicht, dass dem
Kläger mehrereWege zur Verfügung standen, darunter zwei ungefährliche
oder doch weniger gefährliche Wege, deren Benutzung dem Kläger nach der
Feststellung der kantonalen Instanz wohl zugemutet werden konnte. In
dieser Erwägung der kantonalen Instanz liegt die Feststellung, dass der
Kläger nach den Umständen insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen
und auch nach der Auffassung

der Leute jener Gegend, nicht gerade auf den direkten Weg ange-

wiesen war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur. Da sie
nicht aktenwidrig und daher nach Art. 81 OG für das Bundesgericht
als Berufungsinstanz verbindlich ist, so könnte die in der heutigen
Verhandlung vom Kläger erhobene Einwendung, dass er bei der Wahl eines
der andern, etwa 6 km langen Wege schon etwa morgens um 5 Uhr hätte zur
Arbeit ausbrechen müssen, einfach

560 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Unerörtert gelassen werden. Aber auch wenn fieprozessual zulässig wäre,
weil in der Feststellung, was dem Kläger zugemutet werden konnte,
auch die Anwendung eines rechtlichen Massstabes liegt, so ist sie doch
nicht geeignet, die Auffassung der kantonalen Instanz als unrichtig
darzutun. Auch wenn für den Gang zur Arbeit die Benutzung des direkten
Weges gegeben gewesen ware, so ist damit noch keineswegs gesagt, dass das
gleiche auch für den Heimweg gelte: beim Heimweg kommt im besonderen in
Betracht, dass nach der Feststellung der kantonalen Instanz, die in der
Betrachtung der Karte ihre Bestätigung findet, der weitere Weg etwa eine
Stunde erfordert und die Differenz gegenüber dem direkten Weg nur etwa
'ssss'si, Stunde beträgt, dass es ferner von geringerer Bedeutung war,
ob der Kläger um so viel früher oder später sein Heim erreiche, und
dass endlich auf einem an sich gefährlichen Weg der Abstieg grössere
Gefahren bietet als der Ausstieg. Unter diesen Umständen aber kann
keineswegs gesagt werden, dass es der Weisung, sich zur Arbeit in Romont
zu versammeln, entsprochen habe, zum Heimweg den steilen und durch den
Regen schlüpfrig gemachten Waldweg zu benutzen. Der (Hang, auf dem der
Kläger verunglückte, fällt deshalb nicht in den Bann des haftpfsichtigen
Betriebes, und der Unfall, der dem Kläger hiebei zugestossen ist, ist
daher kein Betriebsunfall.

5. War der Kläger zur Zeit des Unfalls durch den Betrieb keineswegs
gehalten, gerade den gefährlichen steilen Weg, auf dem er zu Falle
fam, zu benutzen, so fällt damit auch die Behauptung des Klägers, der
Beklagte hätte ihm für den Heimweg eine Laterne zur Verfügung stellen
sollen, als bedeutungslos dahin, denn der Kläger hat weder behauptet noch
dargetan, dass auch für die Begehung der beiden andern, weniger steilen
und breiteren Wege eine Beleuchtung notwendig gewesen wäre, sondern er
hat diese Forderung nur mit der besondern Gefahr des direkten steilen
Waldweges, den er eben gar nicht hätte begehen sollen, begründet; -

' erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 24. Juni 1909 in allen Teilen bestätigtV. Haftpflicht für
den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 72. 561

72.v gemäss vom 24. Yovember 1909 Î Sachen @. äptetmanu's göitwe,
Bekl. u. Bee,-KL, gegen Dingtesgiescbcimaun n. singt-g Kl. u. Ver-Bett

Haftpflicht des Fuhrhaerei-Gewerbes, Art. i Ziffer 2 Hit. b
Nov. 2. FHG. Anspmchsve-rjcîhrung (Ari. 12 FHG u. Art. 8
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
letzter
Absatz Nov. 2. FHG)? Unterbrechung der Verjährung: Art. 154 u
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
. 157
OR. -Betriebsunfat! (Tod durch. Sturz Don einem Camlonage-Wagen infolge
eines epe'leptischen Anfalls). Entschädigungsbemessung: Berücksichtigung,
zm Si.-rms e'on Reduktiomgrümäen: einerseits der Epe'tepse'e des
Vee'unfatlten als Mitm'sacke des Ufnfalls (neben der Betriebsgefahr),
anderseits der Möglich/seit einer zukünftigen Wiederverheimmng der K
lähmen-W itwe.

Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben:

A. Mit Urteil vom 9. September 1909 hat die II. Zwilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern, auf die Klage:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die beiden Klägerinnen bezüglich der
ökonomischen Folgen des Betriebsunfalles mit tötlichem Ausgange, von dem
ihr Ehemann bezw. Vater betroffen worden tft, angemessen zu entschädigen

2. Die Entschädigungsfummen seien gerichtlich festzusetzen und me
Todestage des Verunfallten hinweg zu Ö 0o verzinslich zu erklären;

erkannt:

Der Klägerschaft ist ihr erstes Klagebegehren grundsätzlich zugesprochen,
und es werden die Entschädigungssummen, welche die Beklagte von daher
an die Klägerinnen zu bezahlen hat, fest. gesetzt: ' '

a) für Witwe Anna Zingre geb. Aeschlimann auf 2000 Fr., nebst Zins à,
5% seit 13. März 1906;

b) für Maria Zingre auf 550 Fr. nebst Zins davon à 50/') seit 13. März
1906.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung ans
Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag:

1. Es sei das Urteil des Appellationshofes vom 9.28. September 1909
aufzuheben und die Klägerschaft mit ihrer Klage vollständig abzuweisen.