442 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

solle ja nicht einen leeren Bogen unterschreiben, e? könne ja einer
darüber schreiben was er -wolle. ,Allein das beweist nur, dass ihm
das Bewusstsein im allgemeinen nicht fehlte, das Blankett könne für ihn
selber die Gefahr einer Haftung für unrichttge Aussüllung mit sich bringen
Daraus folgt aber nicht, dass er auch habe voraussehen können, dass sein
Nefse die Erklärung zur Schadigung Dritter verwenden könnte. Wenn auch
feststeht, dass ihm die schlechte finanzielle Lage seines Neffen bekannt
war, so brauchte er deswegen keine Unredlichkeiten des wie festgestellt
unbescholtenen und allgemein geachteten Mannes zu befürchten. Der Kläger
durfte den ihm vor-gegebenen Grund zur Blankettaussteliung unter den
gegebenen Umständen als wahr annehmen. Ein geriebener Geschäftsmann wäre
bei diesem Vorwand vielleicht stutzig geworden; dass es der Kläger nicht
wurde, steht tatsächlich fest; denn er hat sich noch zwei Tage darauf
nach dem Erfolg jenes angeblichen Brieer an Maurer erkundigt, und es
ist bei dem Alter und Bildungsgrad auch nicht verwunderlich, dass er
keinen Verdacht schöpfte Zur Annahme einer fahrlässigen widerrechtlichen
Schädigung Dritter fehlt daher jeder Anhaltspunkt und es braucht nicht
untersucht zu werden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Haftung
aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR erfüllt sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bezüglich der Hauptklage wird auf die Berufung nicht eingetreten; im
übrigen, d. h. hinsichtlich der Widerklage, wird die Be.rufung abgewiesen
und damit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 20. März 1909 bestätigt.Vl. Erfindungspaiente. N°
53. 443

VI. Erfindungspatente. Brevets d'invention.

57. guten vom 8. Juli 1909 in Sachen Gebtüder Hanger, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen ssîiiinzsi, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Ausschluss neuer Beweismittel in (le-r Berufngsinstanz .' Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG.
Patentnichtigkeiisklage auf Grund des Art. 10
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
Ziff. i u. 2 PatG.
Beckisvermutemg dafür, dass der Paéentneämee' selbst de:-" Erfinder
m'. Manga einer paientierbaren Erfindung ? Eine salche liegt auch
vor, wenn ('inbereits bekannicr technischer Nutzessekt auf neuem
Weg/3 erzielt wird, dessen Auffiîedung eine schäpferische Emgebemg
geforderte. Mangezssnde Nef/ehm? des Patentgegemiafldes {Art. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.

PAG.)? Die Tal-sache der Hinierlegung einer ausèàndisclzen Patentsclssifl
auf der Bibliothek des eidg. Polyteclmikums genügt am sich, aime den
Nachweis des tatsà'chééch dadurch, vermiééelten Be-}cametwerdens der
Erfindung, zur Ames-kme der Nenèeitszerstòan nicht.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 18. Februar 1909 hat das Bezirksgericht Zürich
(I. Abteilung) über folgendes Rechtsbegehren der Klägerin (welchem der
Beklagte ursprünglich eine Widerklage entgegengestellt hatte):

Das am 18. Februar 1905 zu Gunsten des Beklagten erteilte schweizerische
Patent Nr. 31,747 für eine Kühlvorrichtung an Fleischbearbeitungsmaschinen
sei nichtig zu erklären; --

erkannt:

Die Hauptklage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses kantonal-letztinstanzliche Urteil (fiche AS 33 II
Nr. 20a. Erw. 2 und 3 S.169 ff., und Nr. 45 Erw. 2 S. 327) hat die
Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
den Anträgen:

1. Es sei die Nichtigkeitsklage sofort gutzuheissen. . . .

2. Eventuell seien die Akten an die Vorinsianz zurückzuweisen, um die
von der Klägerschaft im Schriftenwechsel beantragten Be-

AS 35 u 1909 30

444 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais
oberst-etZirilgerichtsinsianz.weise (Urkunden, Expertise, Augenschein,
Zeugen) dafür, dass der Apparat des Beklagten keine Erfindung, dass
der Beklagte nicht der Urheber, und dass die Erfindung nicht neu und
insbesondere zur Zeit der Anmeldung des Patentes auch in der Schweiz
bekannt gewesen sei, abzunehmen und ein neues Urteil auszufällen.

Ferner hat die Klägerin, ebenfalls noch innert der Berufung-sfrist,
zur Ergänzung ihres Nachweises für die mangelnde Neuheit der angeblichen
Erfindung des Beklagten dem Bundesgericht einen Katalog der Firma Kienaft
& Bäuerlein Über Geräte und Maschinen für Metzgereien und Wurstereien, vom
Jahre 1902, vorgelegt, in welchem der vom Beklagten später patentierte
Apparat abgebildet sein soll. Dieser Katalog sei im Jahre 1902 in
einer Auslage von 3000 Exemplaren durch Buchdrucker Bollmann in Zürich
gedruckt und unmittelbar nach Erscheinen an die Kunden der Firma Kienast
&. Bäuerlein, insbesondere auch in der Schweiz, versandt worden. . . ;

Von diesen Tatsachen habe die Klägerin erst vor kurzem Kenntnis erhalten,
sie hätte dieselben im Beweisversahren vor der ersten Instanz geltend
machen können, wenn ein solches eingeleitet worden ware.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin die
schriftlich gestellten Begehren erneuert. _

' Der Vertreter des Veklagten hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils-, unter Kostenfolge,
angetragen und dabei die Beweiseingabe der Klägerin an das Bundesgericht
unter Hinweis auf Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG als unzulässig beanstandet; -

in Erwägung:

1. Der Beklagte Künzli, Metzgermeister, in Zurich, erwirkte für eine
Kühleinrichtung an Fleischverarbeitungsmaschinen am 18. Februar 1905
ein provisorisches, und am 19. Januar 1906 das definitive schweizerische
Patent Nr. 31,747. Dieses enthält folgende drei Patentansprüche:

1. Kühleinrichtung an Fleischverarbeitungsmaschinen, gekennzeichnet durch
einen wenigstens teilweise zur Aufnahme einer Kiihlmasse bestimmten Raum,
welcher zwischen einer Fleischmulde und einem mit Abstand von dieser
angeordneten Kühlbecken sichVI. Erfindungspatente. N° 57. 445

befindet, zum Zwecke, den Inhalt der Fleischmulde durch die von der
Kühlmasse an die Fleischmulde abgegebene Kälte kühl zu halten;

2. Kühleinrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine den
Messerraum des Messerschutzkafiens seitlich und oben umgeh-ende, zur
Ausnahme einer Kühlmass e eingerichtete Kühlkammerz

8. Kühleinrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine in einer
zur Aufnahme einer Kühlmasse eingerichteten Kühlkamwer untergebrachte
Rohrschlange zur Abkühlung von an das Fleisch abzugebender Kühlluft.

Für den gleichen Gegenstand hatte er am 9. September 1905 auch ein
deutsches Patent, Nr. 172,023, erworben, in dessen Patentschrift
der Patentanspruch wie folgt formuliert ist: Kühlvorrichtung an
Fleischmaschinen, dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitsschale und der
Messerkopf von einem Eiskasten umgeben sind, wobei gleichzeitig durch
eine in den Deckel einmündende Zuleitung kalte Luft auf das Fleisch
getrieben werden Yann.

Die patentierte Vorrichtung soll dazu dienen, die Mulde von
Fleischverarbeitungsmaschinen, in welcher das Fleisch durch rot-ierende
Messer zerschnitten oder zerhackt wird, wodurch es eine Erwärmung
erfährt, abzukühlen und derart kühl zu halten, dass die Temperatur des
Fleisches während der Zerkleinerung nicht über 12Ü R. steigen Yann. Solche
Fleischhackmaschinen werden hauptsächlich bei der Herstellung von Würsten
verwendet; in der Schweiz gebräuchlich ist eine amerikanische Maschine,
der sogen. Trivial Blitz, oder Cutter. Die Kühlvorrichtung des Beklagten,
die sich bei dieser, wie auch bei andern Maschinen anbringen lässt,
gelangte unter dem Namen Polarblitz oder Polaris auf den Markt. Gegen
Ende 1905 trat der Beklagte mit einem Teilhaber der Klägerin, der Firma
Gebrüder Högger, welche in Gossau eine Maschinenfabrik, mit Spezialität
in Maschinen für das Metzgereigewerbe, betreibt, in Unterhandlungen wegen
der Ausbeutung feines Patentes. Es kam jedoch kein Vertrag zustande;
dagegen meldete die Klägerin selbst in der Folge eine Kühleinrichtung
an Fleischverarbeitungsmaschinentt zur Patentierung an und erwirkte
hiefür am 6. Februar 1906 das schweizerische Patent Nr. 36,171, und am
23. Februar 1906 das deutsche Patent Nr.179,660. Ihr

448 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Patentanspkuch lautet im schweizerischen Paktenh Kühleinrichtung an
Fleischverarbeitungsmaschineu mit Fleischmulden, dadurch gekennzeichnet,
dass die Fleischrnulde ausser dem Raum zur Aufnahme des Fleisches noch
einen an letzteren angrenzenden, durch :einen Deckel verschliessbaren Raum
zur Ausnahme eines lKuhb "mittels besitzt, wobei die Begrenzungswände
dieser beiden aRaume mit Ausnahme der Deckelwand aus einem entzigen
Stuck besiehen und im deutschen Patent : .Kuhletnrtchtung sur
Fleischverarbeitungsmaschinen, bei welchen die fArbeitsplatte von einer
Kühlmasse umgeben ist, dadurch gekennzeichnet: dass die Arbeitsplatte
und der zur Aufnahme der Kühlmasse dienende Hohlraum aus einem Stück
hergestellt find. . '

Jm Januar 1907 leitete der Beklagte gegen die Klagertn, welche einen
Blitzschneider mit ihrer Kühleinrichtung nach Zur-ich geliefert hatte,
hier wegen Verletzung seines Patentrechts Strafklage ein. Die Klägerin
bestritt die Rechtsbeständigkeit des Patentes des Beklagtem und der
Strafrichter setzte ihr eine Frist an, um diese Frage durch Anhebung
der Patentnichtigkeitsklage auf dem Zivilprozesswege austragen zu
lassen. Hieraus strengte sie im November 1907 die vorliegende Klage
an. Der Beklagte verlangte widerklageweise die Nichtigerklärung des
Patentes Nr. 36,171 der Klägerin; diese, Widerklage wurde jedoch im
Laufe des Prozesses gegenstandslos indem die Klägerin freiwillig aus ihr
Patent verzichtete und es durch Nichtbezahlung der fälligen Jahresgebuhr
am 6. Februar 1908 erlöschen lieg. .

2. Die Klägerin stützt sich zur Begründung der Richtigkeit des Patentes
Nr 31,747 des Beklagten auf Art. 10 Biff. 1 u. 2 des BG Bett. die
Erfindungspatente vom 29. Juni 1888 (BMG), indem sie folgende drei
Argumente vorbringt:

1. Der Beklagte sei weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger;
denn er sei nach eigener Angabe dadurch auf die Jdee seines Kühlers
gekommen, das; er an einer Aussiellung oder in einem Prospekt einen
Eisbehälter in Verbindung mit einem Blitzapparat gesehen habe, wie
solche u. a. von der Firma Nägele in Stuttgart schon seit vielen Jahren
angebracht worden seien.

2. Es handle sich nicht um eine Erfindung im gesetzlichen Sinne, denn
es fehle an einer schöpserischen Jdee und an einem neuen

technischen Effekt.VI. Erfindungspatenie. N° 57. 447

3. Auch das Requisit der Neuheit sei nicht erfüllt. Neuheitszerstörend
fallen in Betracht, einmal die Apparate, welche die Firma Hermann
Nägele in Stuttgart schon vor Jahren auf den Markt gebracht habe, und
ferner insbesondere das nordamerikanische Patent Nr. 743,753 zu Gunsten
eines Walther Richter, vom 10. November 1903, dessen Patentanspruch in
deutscher Übersetzung laute: An einer Fleischhackmaschine die Anbringung
eines doppelwandigen Kessels oder Gefässes, welches zwischen seinen
Wander: einen Lustraum enthält, der geeignet ist, ein abkühlendes Agens
aufzunehmen, eines Paares Achseln welche durch eine Seitenwand des
genannten Kessels hindurchgehen und von Armen, welche an dem innern
Kessel festgemacht sind und die innern Enden der genannten Achsen
tragen, einer Anzahl rotierender Messer, die an diesen Achsen angebracht
find, unbeweglichen Messern, welche von dem innern Kessel getragen
werden und zwischen denen die rotierenden Messer umlaufen und einer
Rührvorrichiung, welche von einer der genannten sIlchsen getrieben wird,
alles der Hauptsache nach wie beschrieben. Dieses amerikanische Patent
sei unmittelbar nach seiner Aussiellung auf dem Polytechnikum in Zürich
deponiert und dadurch allgemein zugänglich gemacht worden. Übrigens habe
es auch das österreichische Patentamt mit Bescheid vom 26. Januar 1907
abgelehnt, der Klägerin für ihre eigene Kühlvorrichtung ein Patent zu
gewähren, weil die Anordnung eines das Kühlmittel aufnehmenden Hohlraumes
unterhalb der Fleischmulde an Fleischschneidemaschinen er- wiesenerund
zugegebenermassen nicht mehr neu sei.

3. Da nach Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OG neue Tatsachen und Veweismittel in der
bundesgerichtlichen Instanz schlechthin ausgeschlossen sind, kann
dieergänzende Beweiseingabe der Klägerin an das Bundesgericht nicht
berücksichtsgt werden Der Umstand, dass die Klägerin von den darin
angerufenen Tatsachen angeblich erst zu spät, um sie schon im kantonalen
Verfahren vorzubringen, Kenntnis erhalten hat, erscheint angesichts
jener vorbehaltlosen Ausschlussbestimmung als unerheblich.

4. Was in der Sache selbst zunächst die Behauptung der Klägerin betrifft,
der Beklagte sei nicht der Erfinder oder der Rechtsnachfolger des
Erfinders der auf seinen Namen patentierten Kühlvorrichtung, ist davon
auszugehen, dass nach ausdrücklicher

448 A. Entscheidungen des Bunilcsgerichts als oberster
Zivilgerichlsinstanz.

Vorschrift in Art. 10
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
Biff. 2 PatG de zum Beweise des Gegenteils
der Patentnehmer als Urheber der betreffenden Erfindung gilt. Danach
hätte die Klägerin zur Begründung ihres Einwandes beweisen müssen,
dass der Apparat, für welchen der Beklagte sein Patent erlangt hat,
tatsächlich in seiner Wesenheit von jemand anders ausgedacht und vom
Kläger unberechtigterweise zur Patentierung angemeldet worden sei. Jn
dieser Hinsicht aber ist die Klage, wie der kantonale Richter zutreffend
ausgeführt hat, nicht einmal genügend substanziert.

5. Über das weitere Argument der Klägeriin dass keine Crfindung im Sinne
des Gesetzes vorliege, weil die Kühlvorrichtung des Bekiagten nicht auf
einer schbpserischen Idee beruhe und keinen neuen technischen Effekt
erziele, ist zu bemerken: Nach der Praxis, die das Bundesgericht in
Ermangelung einer gesetzlichen Definition an Hand der patentrechtlichen
Doktrin entwickelt hat, setzt die patentierbare Erfindung allerdings
einen schöpferischen Gedanken voraus, durch dessen Verwirklichung ein
neuer technischer Nutzeffekt geschaffen wird. Allein dieses Erfordernis
ist auch erfüllt, wenn ein an sich bereits bekannter Nutzeffekt auf neuem
Wege erreicht wird, dessen Auffindung nicht bloss eine handwerksmässige
Verbesserung des bereits Gegebenen darstellt, sondern einen seiner
Natur nach selbst wiederum durch die schöpferische Eingebung bedingten
technischen Fortschritt bedeutet (vergl. hierüber aus neuerer Zeit
z. B. AS 29 II Nr. 41 Erw. 8 S. 350; Zi) II Nr. 15 Erw. 6 S. 116 f.). Und
dieser letztere Fall muss mit dem kantonalen Richter vor-liegend als
gegeben erachtet werden. Eine inhaltliche Zusammenfassung der drei
Ansprüche des angefochtenen schweizerischen Patentes Nr. 31,747, wie
sie in der Formulierung des entsprechenden deutschen Patentanspruches
(Nr. 172,023) zum Ausdruck kommt, führt zu dem Schlusse, dass die
Kühlvorrichtung des Beklagten den bereits bekannten Nutzeffekt der
Kühlhaltung des Fleisches in eigenartiger Weise zu erreichen sucht,
nämlich durch Vereinigung mehrerer Kühlwirkungen (der Abkühlung,
einerseits der Fleischmulde, und anderseits des Messerbehälters, von
aussen, in Verbindung mit der Einführung von kalter Luft ins Innere des
Fleischhackapparates), wobei die ganze Vorrichtung nach unangefochtener
Feststellung des kantonalenVl. Erlinòungspatente. N° 57. 449

Richters nicht einen untrennbaren Bestandteil der zugehörigen
Fleischverarbeitungsmaschine bildet, sondern an solchen Maschinen
selbständig angebracht werden kann. Diese nicht ohne weiteres auf der
Hand liegende Kombination aber stellt gegenüber den von der Klägerin als
längst üblich bezeichneten Methoden der Kühlhaltung des Fleisches (durch
direkte Eiseinlage oder durch bloss äussere Kühlung der Fleischmulde)
offenbar einen gewissen technischen Fortschritt dar. Ferner kann über
die gewerbliche Verwertbarkeit der Neuerung nach den bei den Akten
liegenden Zeugnissen von Metzgermeistern betreffend die Verwendung der
Kühlvorrichtung des Beklagten kein Zweifel bestehen.

6. Endlich erweist sich auch der Einwand der Klägerin, dass die Erfindung
des Beklagten das Jtequisit der Neuheit (Art. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 2 - 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
1    Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
a  Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
b  Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
c  Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
d  Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
e  unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
f  die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
g  Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
2    Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
a  Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
b  Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
PatG) nicht erfülle, als
unbegründet. Was zunächst ihren Hinweis auf die Apparate der Firma Nägele
in Stuttgart betrifft, muss allerdings die Feststellung des kantonalen
Richters, die Klägerin habe mit keinem Worte gesagt und Beweis darüber
anerboten, wann ein solcher Apparat in die Schweiz gelangt, wo er in
Betrieb genommen worden sei oder welche Personen seine Kenntnis und
Beschreibung in die Schweiz gebracht hätten, als aktenwidrig bezeichnet
werden, angesichts der von der Klägerin angerufenen und vorgelegten
Briefe der Firma Nägele an sie (insbesondere des Briefes vom 18. Januar
1908, welcher genaue Angaben über zwei, während des Jahres 1902 in die
Schweiz gelieferte Maschinen enthält). Allein die weitere Feststellung
der Vorinstanz, dass sich die Kühlvoirichtung der Maschinen Nägeles nach
den Zeichnungen der vorliegenden Prospekte schon darin wesentlich von
der patentierten Kühloorrichtung des Beklagten unterscheide, dass der
Apparat Nägele einen Teil der ganzen Fleischverarbeitungsmaschine bilde,
während derjenige des Beklagten in dem Sinne selbständig sei, dass er
auch an alten, schon in Betrieb befindlichen Maschinen noch angebracht
werden könne, ist vom Berufungsrichter nach Massgabe des am. 81 OG nicht
zu beanstanden. Und diese Feststellung genügt, um die neuheitszerstörende
Wirkung der in die Schweiz gelangten Maschinen Nägeles zu

verneinen. Die Berufung der Klägerin auf das nordamerikanische

Patent Richter sodann erledigt sich schon mit der Erwägung, dass

450 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

die Tatsache der Hinterlegung einer ausländischen Patentschrist
aus der Bibliothek des eidgenössischen Polytechnikums in Zurich an
sich, gemäss der Ausführung des Bundesgerichts in Sachen Tschumi &
Cie. gegen Walther (AS 29 Il Nr. 20, speziell Crw. 3 litt. d und
Erw. 4 S. 163 ff.), auf welche einfach verwiesen werden kann, nicht
ohne weiteres als neuheitszerstörendes Moment anzusehen ist, dass
vielmehr zur Rechtfertigung dieser Annahme noch nachgewiesen werden
muss, dass die zufolge der Hinterlegung bestehende Möglichkeit des
Bekanntwerdens der patentierten Erfindung sich im gegebenen Falle
tatsächlich verwirklicht habe. Denn diesen besonderen Nachweis hat
die Klägerin weder erbracht, noch auch nur angeboten. Überdies hat die
Vorinstanz, für den Verusungsrichter wiederum verbindlich, festgestellt,
dass sich auch der Richtersche Apparat Von demjenigen des Beklagten
wesentlich unterscheide. Der Bescheid des österreichischen Patentamts
vom 26. Januar 1907 endlich kann zum Nachweise der mangelnden Neuheit der
streitigen Erfindung abgesehen davon, dass seine Fest- stellung nicht
auf das Gebiet der Schweiz Bezug hat auch aus dem materiellen Grunde
nicht angerufen werden, weil die Kühlvorrichtung des Beklagten ja nicht
nur aus der Anordnung eines das Kühlmittel aufnehmenden Hohlraumesst
unterhalb der Fleischmulde besteht, die allein in jenem Bescheide als
erwiesenerund seststehendermassen nicht mehr neu erklärt ist.

7. Gemäss den vorstehenden Erwägungen bedürfen die Akten keiner weiteren
Ergänzung, vielmehr ist der die Patentnichtigkeitsklage abweisende
Entscheid des kantonalen Richters einfach zu bestätigen; --

erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit dasUrteil der
I. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 1909 in allen
Teilen bestätigtVII. Fahrikund HandelSmarken. N° 58. 451

VII. Fabrikund. Handelsmarken. Marques de fabrique.

58. Arrèt du 16 septembre 1909, dans la cause Julliard, ddf. et rec.,
contre Havana Commercial Company, dem. e; int.

Jugement au fond: art. 58 OJF. Action concernant la mise en vente de
marchandises revètues d'une ma:-que contrefaite: art. 24 lit. 0 et
25 LF du 26 septembre 1890. Contestation de la legitimation active
(pretendue absence d'identilé de la dernanderesse et du titulaire des
marques en litiga). Gapacité d'ester en justice d'une société étrangère:
droit suisse ei eli-anger. Présomption que le premier déposant d'une
marque en est le véritable ayant droit: art. 5 LF. Transfert non vale-ble:
art. 11 LF? Cette disposition s'applique aussi aux transfer-is de marques
des autres Etats signataires de la Convention internationale en matière
de propriété industrielle, du 20. mars 1883, effectués avant le dépòt
de ces marques en Suisse. Pcrtée de l'art. 6 de la Convention. -Fausse
indication de provenance : art. 18 al. 2 LF? Désignation tom'née dans
le domaine public: art. 3 al. 2 LF?

La, Havana Commercial Company , à Londres et NewYork, a dépose' en
Suisse, le 28 man 1905, sous n 18 597, 18599 et 18 600, trois marques de
fabrique, publiées le 1° avril l905 dans la Feel ille officielle suisse
du commerce.

La marque enregistrée sous n° 18 597 est constituée par les mots A
de Villar y Villar avec monogrammes entrelacés. Elle est apposée sur
la face extérieure du couvercle des boîte-s de cigares au moyeu d'une
marque à feu.

La. marque n° 518 599, apposée sur la face intérieure du couvercle des
boîtcs, représente un pays tropical, entouré de banderclles portant
le nom du fabricant et le lieu de fabricaticn; au centre du paysage,
un écusscn reproduit la marque 18 597.

La troisième marque, immatriculée sous ne 18 600, représente la fabrique
de tabacs Villar y Villar, à la Havane, avec