238 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

einmal behauptet ist, die Kläger hätten die Erfüllungsfrist zum Zwecke
eines Gewinnes aus einer Kurssteigerung herausgeschoben (vergl. auch
AS 15 S. 359 Erw. 6). Ob an Stelle des Nehmerkurses von tishs £, den
die Vorinstanz zu Grunde legt, der Geberkurs von 1'/'5 £ in Rechnung
zu stellen wäre, ist sinicht mehr zu priifen, nachdem die Kläger den
Vorentscheid nicht gültig vor Bundesgericht angefochten haben und
ihnen daher für die Nichtbeferung der Provifionsaktien nicht mehr als
die vorinstanzlich zuerkannten 45,?74 Fr. 70 Ets. zugesprochen werden
kann. Dass dieUmrechnung in die Schweizer Währung zu 25 Fr. 251/2 Ets.
per £ zu geschehen hat, ist nicht streitig, und ebenso nicht der Umfang
der Zinspfslicht (5% seit 11. Dezember 1906). Damit gelangt man auch in
diesem Punkte zur Bestätigung des obergerichtlichen Urteils. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit dasangefochtene
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Januar 1909 in
allen Teilen bestätigt.

32. guten vom 1. 31m 1909 in Sachen WWW:, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
Herrmann, Kl. u. Ber.-Bekl.

Haftung für Werkschaden: Art. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
? OR. Varbelzaléèase Kausathaftung.
Fehlerhafte Herstellung eines ll'ohngebdudes. Die Haftung erstreckt sich
auf alle talsäeklich vorhandenen Bestandteile des Gebcîussdes (Mer:
einen mangelhaft, befestigten Leiterhaken cm einem Daehtürmchen). Das
für diesen Gebäuclemangel kama-le Versuch-Materieiner Drittperson
schliesst die Haftung des Eigentümers gegen-über dem Geschädigten nicht
aus. -Entschädigungsbemessung: Art. Sf u. 52 in fine OR.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage: A. Durch Urteil
vom 22. Oktober 1908 hat die II. Ab-

teilung des Appellationsund Kassationshoses des Kantons Bern über folgende
Klagebegehren:IV. Obligationenrecht. N° 32. 239

1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, der Klägerin für sich
und namens sie handelt, für die ökonomischen Folgen des am 9. November
1906 erfolgten Todes des Albert Herrmann, des Ehemannes der Klägerin
und Vaters der Kinder Marie Martha und Albert Gottfried Herrmann,
Schadenersatz zu leisten, unter Kostenfolge.

2. Es sei die der Klägerin für sich und namens sie handelt zuzusprechende
Entschädigung gerichtlich auf 11,000 Fr. festzusetzen, unter Kostenfolge

Eventuell: Es sei diese zu sprechende Entschädigung gerichtlich
festzustellen, unter Kostenfolge

3. Es sei der Beklagte zur Verzinsung der in vorstehenden Rechtsbegehren
erwähnten Entschädigung zu verurteilen, und zwar à 5% seit dem 9. November
1906, unter Kostenfolgez --

erkannt:

1. . . . .

2. Das erste Klagshegehren ist zugesprochen

8. Das zweite Klagsbegehren ist zugesprochen für einen Betrag Von 5400
Fr., soweit es weiter geht, ist es abgewiesen

4. Das dritte Klagsbegehren wird zugesprochen, soweit es den "3th zu
50/0 seit dem 9. November 1906 vom zugesprochenen Betrage von 5400
Fr. betrifft.

5. Der Beklagte ist zu den klägerischen Kosten verurteilt, bestimmt auf
700 Fr.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

_ 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben unddie Klägerin mit

. ihren sämtlichen Rechtsbegehren abzuweisen.

2. Eventuell sei der eingeklagte Anspruch auf 2000 Fr. herabzusetzen.

3. Die Klägeriu sei zu allen Prozesskosien des Beklagten zu berurteilen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beflagten die
schriftlich gestellten Berufungsanträge erneuert. Der

Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des kantonalen Urteils angetragen; --

240 A. Entscheidungen des Bundesgenchls als oberster Zivilgerichlsinsluuz.

in Erwägung:

1. Der Beklagte Dr. M. Bühler ist Eigentümer des imJahre 1892 erbaut-en
Hauses Schwarzthorstrasse 38 in Bern. Eine Ecke dieses Hauses, das er
selbst bewohnt, ist turmartig ausgestaltet und trägt ein entsprechend
steilaufsteigendes Schiefer dach. Im Spätherbst 1906 Beauftragte der
Beklagte den Dachdeckermeister Wälti, gemeinsam mit dem Spenglermeister
Weiss, beide in Bern, das Dach des Hauses zu untersuchen und alle
notwendigen Reparaturen daran vorzunehmen In Ausführung diesesAuftrages
betraute Wälti seinen, im Dezember 1875 geborenen Arbeiter Albert
Herrmann, den Ehemann der Ktägerin, am 9. November 1906 damit, die
Eckund Gratbleche des Haustürmchens neu anzustreichen. Herrmann bestieg
mit Leiter, Farbenkessel und Pinsel zunächst die flachere Dachpartie,
um von hier aus das Schieferdach des Türmchens zu erreichen. Zu diesem
letztern Zwecke hängte er seine Leiter an einen der im obern Teil des
Schieserdaches angebrachten Leiterhaken und betrat die Leiter. Im gleichen
Augenblick aber gab der Leiterhaken nach und Herrmann stürzte aus der
Dachhöhe von zirka 15 m zur Erde, wo er mit gebrochenem Schädel tot liegen
blieb. Über die Ursache dieses Unfallsereignisses hat die Vorinstanz
auf Grund eines polizeilich eingeholten Gutachtens des Spenglermeisters
Weiss unangefochten festgestellt: Am fraglichen Leiterhaken fehlte die
sogen. Auflage (das winkelförmig umgebogene obere Ende zum Anhängen des
Hakens am Dachgebälk) vollständig; sie war schon vor der Anbringung
des Hakens abgeschlagen worden. Der Haken war lediglich mit. einem
5 cm langen geschmiedeten Nagel befestigt Diese Befestigungsart war,
nach Ansicht des Experten, ein furchtbarer Leicht-

finn des s. Zt. mit dem Befestigen des Hakens betrauten Ar-: .

beiters: Es geschah das aus lauter Bequemlichkeit, indem an. der Stelle
oben am Turm die Eckrofen zusammen kamen und betreffender Arbeiter
damals, beim Neueindecken des Hauses, die Mühe scheute, entweder am
Holz auszuschneiden, zum richtigen Ein-: hängen des Leiterhakens,
oder überhaupt für die solidere Befestigung auf irgend eine andere
Art und Weise. Der Haken wurdeseit der Erstellung des Hauses noch nie
gebraucht, da bei Türmen wegen ihrer Steilheit Reparaturen allgemein
viel wenigerIV. Obligationenrechi. N° 32. 241.

nat-klimmen als bei flachen Dächern. Sobald Herrmann die Leiter angehängt
hatte, musste, nach Angabe des Experten, beim Bewegen des Leiterhakens
der Kopf des Nagels nachgeben, und die Folge davon war, dass der Haken
herunterfiel.

Mit der vorliegenden Klage macht die (ebenfalls im Jahre 1875 geborene)
Witwe des Verunglückten, Verena Lina Herrmann-Müller,. für sich und die
ihrer Ehe mit jenem entsprossenen zwei Kinder Marie Martha, geb. 1897,
und Albert Gottfried, geb. 1902, wegen des Todes des Ehemannes und
Familienvaters gegen den Beklagten als Hauseigentümer gestützt auf
Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
, in Verbindung mit Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR, eine Schadenersatzforderung
geltend, deren Betrag sich heute, entsprechend dem von der Klagepartei
nicht weitergezogenen Entschädigungszuspruch der Borinstanz, laut Fakt. A
oben, noch auf insgesamt 5400 Fr nebst 50Jz Zins seit dem Unsallstage,
beläuft. Der Arbeitgeber des Verunglückten, Dachdeckermeister Wälti,
unterstand zur Zeit des Unfalls der Haftpflichtgesetzgebung nicht,
dagegen hatte er seine Arbeiter bei der Gesellschaft La Préservatrice
in Paris gegen Unfall versichert. Die Klägerin hatte deshalb zunächst
von dieser Gesellschaft eine Entschädigung von 6000 Fr. zu erlangen
versucht, die Gesellschaft hatte jedoch, unter Hinweis auf die Haftung
des Hauseigentümers, vorläufig jede Zahlungsleistung abgelehnt und war
in der Folge . als Garantin Wältis einem von diesem am 23. März 1907
mit der Klägerin abgeschlossenen Vergleiche beigetreten, welcher in
der Hauptsache folgenden Inhalt hat: Die Klägerin verpflichtete sich,
den Ersatz des ihr und den Kindern aus dem Tode des Verunglückten
erwachsenen Schadens ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche gegenüber Wälti
auf dem Prozesswege vom Beklagten zu verlangen. Dagegen soll dieser
Prozess auf Rechnung und Gefahr Wältis geführt werden; überdies ging
Wälti die Verpflichtung ein, seinerseits der Klägerin für die Zeit vom
Unfallstage bis zum Prozessausgange eine monatliche Rate von 40 Fr sowie
im Falle ihres Unterliegens oder quantitativ geringem Obsiegens eine
Entschädigung bis zum Gesamtbetrage von 6000 Fr. auszurichten

Der Beklagte Dr. Bühler hat in grundsätzlicher Bestreitung
desKlageanspruchs die nachstehenden, vor Bundesgericht aufrecht er-

' haltenen Einwendungen erhoben:

"242 A. Entscheidungen des Bundcsgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

a) Art· 67 OR treffe vorliegend schon deshalb nicht zu, weil der
verhängnisvolle Leiterhaken keinen wesentlichen, d. h. Wohnungszwecken
dienenden, Bestandteil des Gebäudes darstelle, gegen dessen Eigentümer
sich die Klage richte.

h) Nach der von der Klägerin selbst angerufenen Feststellung über die Art
der Befestigung jenes Hakens Gutachten Weiss sei der streitige Unfall auf
eine direkt strafbare Handlung eines Dritten zurückzuführen angesichts
welcher die Haftbarkeit des Hauseigentümers zessiere.

c) Übrigens sei der Unfall nur dadurch möglich geworden, dass der den
Haken haltende Nagel verrostet gewesen und deshalb gebrochen sei. Dieser,
auf den natürlichen Einfluss der Witterung zurückzuführende Mangel aber
hätte eben durch die vom Hauseigentümer angeordnete Untersuchung und
Reparatur des Daches festgestellt und gehoben werden sollen. Wenn nun
der Unsall gerade bei der Ausführung dieser Arbeiten eingetreten sei, so
könne der Hauseigentiimer hiefür schlechterdings nicht wegen mangelhafter
Unterhaltung des Hauses verantwortlich gemacht werden.

&) Überdies liege Selbstverschulden des Verunglückten vor, indem dieser
sich vor der Benutzng des Hakens von dessen sicherer Befestigung,
die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, durch sogen. Fecken
(Versuch der gErschütterung des Hakens durch mehrfach ruckweifes
Anziehen der angehängten Leiter) hätte überzeugen sollen, während er
dies unbestrittenermassen unterlassen habe.

&) Der Berunglückte könne auch nicht als Versorger" der Klägerin angesehen
werden, weil diese ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Verdienste zu
bestreiten in der Lage sei.

f) Endlich fehle der Klägerin überhaupt das zur Prozessführung
erforderliche rechtliche Interesse; denn sie sei für den eingeklagten
Entschädigungsanspruch zufolge der Versicherung des Verunglückten durch
feinen Arbeitgeber Wälti bereits anderweitig gedeckt und gebe nach dem
von ihr mit Wälti und der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen
Vergleich für den vorliegenden Prozess tatsächlich nur ihren Namen her. .

2. Die letzterwähnte Einrede des mangelnden rechtlichen Jnteresses der
Klägerin an der Prozessführung gegen den BeklagtenIV. Obligaüonenrecht. N°
32. 243

Erweist sich ohne weiteres ais unstichhaltig. Der Umstand, dass
die Klägerin den Prozess nicht auf eigene Rechnung und Gefahr führt,
schliesst jenes Interesse keineswegs aus; hiefür genügt vielmehr, dass
sie den eingeklagten Anspruch im eigenen Namen, als ihr bezw. den von
ihr vertretenen Kindern zustehend, geltend macht.

3. Nach Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR, auf den sich die Klage stützt, hat der Beklagte
als Hauseigentümer für den der Klagepartei aus dem eingeklagten Unfall
ihres Ehemannes und Vaters im Sinne des Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR erwachsenen Schaden
Ersatz zu leisten, wenn jener Unfall infolge mangelhafter Unterhaltung
oder fehlerhafter Anlage oder Herstellung des Hauses eingetreten ist. Die
Haftung aus am. 67 OR setzt, feststehender Praxis gemäss (vergl. z. B. AS
'22 Nr. 187 Erw. 4 S. 1156 und die dortigen girate; dazu auch (ci
Chr. Burckhardts Referat über die Revision des Schadenersatzrechts im SOR:
Zeitschr. für schweiz. Recht, n. F. 22 [1903] S. 561), ein Verschulden des
haftbaren Eigentümers nicht voraus, sondern besteht schon auf Grund der
objektiven Tatsache, dass der Schaden durch das in Frage kommende Gebäude
oder sonstige Werk verursacht worden ist, und zwar infolge mangelhafter
Unterhaltung, oder fehlerhafter Anlage oder Herstellungs desselben. Es
handelt sich dabei um eine vorbehaltlose Kausalhas"kung, deren Rechtsgrund
lediglich in dem Billigkeitsmoment des Jnteressenausgleichs liegt: weil
der Eigentümer als solcher einerseits die Vorteile feines Gebäudes oder
Werkes geniesst, und deshalb allein, soll er anderseits für die Nachteile,
welche Drittpersonen durch das Gebäude oder Werk zugefügt werden,
diesen Personen schlechthin verantwortlich sein. Im vorliegenden Falle
shat nun die Vorinstanz gestützt auf das amtlich eingeholte Gutachten
des Spenglermeisters Weiss, das sie ohne Verletzung von Bundesrecht als
massgebend erachten durfte, tatsächlich festgestellt, dass der in Frage
stehende Unfail ursächlich auf die von Anfang an ungenügende Befestigung
des Leiterhakens zurückzuführen sei. Und hieraus hat sie gefolgert, dass
der Unfall durch die fehlerhafte Herstellung- des den Haken tragenden
Gebäudes, im Sinne tdes Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR, verursueht worden sei. Gegen diese
Argumentation richtet sich vorab die Einwendung des Beklagten, ein solcher

AS 35 n _ 1909 17

244 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Leiterhaken gehöre nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Wohngebäudes, auf welche allein die Haftbarkeit seines Eigentümers

aus Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR sich erstrecke. Die Einwendung ist jedoch von.

der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden. In der Tat unterscheidet
Art. 67 nicht zwischen wesentlichen und unwefentlichen Be-

standteilen des Gebäudes oder sonstigen Werkes, in der Meinung-

dass nur diejenigen Bestandteile als wesentlich zu betrachten wären,

welche der gewöhnlichen, bestimmungsgemässen Benutzung des Ganzen -hier
des Gebäudes nach seiner Bestimmung als Wohnhaus -

dienen sollen, sondern er umfasst naturgemäss die Gesamtheit der
tatsächlich vorhandenen Bestandteile; denn mit Bezug auf siealle
trifft der erwähnte Rechtsgrund dieser Haftungsvorschrift in gleicher
Weise zu. In der fehlerhaften Befestigung des fraglichen Leiterhakens
anlässlich seiner Anbringung liegt daher unzweifelhaft ein Fehler der
Herstellung des Hauses, für dessen Folgen derHauseigentümer nach Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.

OR verantwortlich ist Nun wendet sich aber der Beklagte ferner auch gegen
die Annahme des Kausalzu-s sammenhanges zwischen dieser fehlerhaften
Befestigung des Hakens und dem Unfall, indem er geltend macht, der den
Haken haltende Nagel hätte genügt, wenn er nicht verrostet gewesen und
deshalb gebrochen wäre. Allein diese Behauptung wird für das Bundesgericht
verbindlich widerlegt durch die Feststellung des von der Vor-- instanz als
massgebend anerkannten Gutachtens Weisz, dass der Unfall schon zufolge des
ursprünglichen Befestigungsmangels, der Unterlassung einer selbständigen
Verankerung des Hakens im Dachgebälk (insbesondere vermittelst der
sogen. Auflage), bei Benutzung des Hakens habe eintreten müssen. Und die
weitere Ausführung des Beklagten, welche dartun foll, dass er für den
durch das Rosten des Hakennagels verursachten Unfall unter den gegebenen
Umständen nicht wegen mangelhafter Unterhaltung seines Hauseshaftbar
gemacht werden könne, erscheint danach als gegenstandslosda ja bei der
festgestellten Kausalität der von Anfang an ungenügenden Befestigung
des Hakens eben nicht dieser letztere Haftungsgrund, sondern derjenige
der fehlerhaften Herstellung desHauses in Frage kommt.

é. Auf diesem richtigen Klagetatbestande fusst die Einrede des Beklagten,
die fehlerhafte Anbringung des Leiterhakens stelleV. Ohligationenrecht. N°
32. 245

sich nach dem Gutachten Weiss als eine direkt ftrafbare Handlung des
damit betraut gewesenen Arbeiters dar, ein solches für den Unfall
kausales Verschulden einer Drittperfon aber schliesse die Haftung des
Hauseigentümers nach Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR aus. Allein dieses Argument geht in seinem
rechtlichen Schlusse fehl. Wohl hat das Bundesgericht i· S. Rebmann
gegen Heiniger (AS 29 II Nr. 82 Erw. 8, S; 691 f.) den Grundsatz
ausgesprochen, dass das schuldhafte Verhalten einer Drittperson, welches
neben dem mangelhaften Zustande des Gebäudes oder Werkes als tatsächliche
Ursache des eingetretenen Schadenserfolges erscheine, unter Umständen
die rechtliche Berücksichtigung der Kausalität dieses Gebäudeoder
Werkmangels, d· h. den von Art. 67 geforderten Kausalzusammenhaug,
ausschliesse, dann nämlich, wenn der durch jenes Verhalten vermittelte
Schadenserfolg mit dem Gebäudeoder Werkmangel nicht mehr in adäquatem, dem
ordentlichen Verlauf der Dinge entsprechendem, Zusammenhange stehe. Dieser
Grundsatz hat die Fälle im Auge, in denen das schuldhafte Verhalten der
Drittpersonen zum Gebäudeoder Werkmangel selbst nicht in ursächlicher
Beziehung steht, sondern lediglich als diesem Mangel nachfolgendes
Glied in die zum Schadensereignis hinführende Kausalkette eintritt. Um
einen solchen Fall handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Hier stellt
sich das angerufene schuldhafte Verhalten des Dritten vielmehr schon
als Ursache des streitigen Gebäudemangels dar; es liegt in der zum
Schadensereignis hinführenden Kausalkette vor diesem Mangel, nicht
erst zwischen ihm und dem" Schadensereignis. Diesen Fällen aber trägt
Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR ausdrücklich Rechnung, indem er dem haftbaren Gebäudeoder
Werkeigentümer den Rückgriff auf den für die Entstehung des Gebäude-
oder Werkmangels an sich verantwortlichen Dritten den Erbauer -vorbehält
Nach dem Willen des Gesetzes berührt somit bei solcher Sachlage, Îtiofie
die Vortnstanz Weg" annimmt, das schuldhafte Verhalten einer Drittperson
die Haftung des Gebaudeoder Werkeigentumers gegenuber dem Geschadigten
grundsatzlich nicht ss

5. Die weiteren Einreden des Beklagten endlich betreffend das
Selbstverschulden des Verunglückten und die Frage, ob dieser als
Versorger" der Klägerin anzusehen fei, haben nicht Voraus-

246 A. Entscheidungen des Bundesgeriehts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

setzungen des Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR selbst zum Gegenstand, sondern die erstere
beschlägt lediglich die Entschädigungsbemessung aus Grund des Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR
(vergl. hierüber AS 29 II Nr. 82 Crw. 3 in fine, S. 692), und die letztere
die Legitimation der Klägerin im Sinne des Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
in fine OR, je bei
prinzipiell gegebener Hastbarkeit des Beklagten aus Art. 67. Nun erledigt
sich die Einrede des Selbstverschuldens, welches darin liegen soll, dass
der Verunglückte es unterlassen habe, die Festtgkeit des Leiterhakens vor
dem Besteigen der Leiter durch sogen. Feet-en zu prüfen, ohne weiteres
mit der auf ein sachverständiges Gutachten gestützten und deshalb für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinsianz, dass durch das
Fecken die Tragfähigkeit des Hakens für die belastete Leiter keineswegs
mit Sicherheit hätte ermittelt werden können. Dass aber der Verunglückte
zu anderweitiger Prüfung des Hakens verpflichtet gewesen wäre, ist nach
Lage der Akten mit dem kantonalen Richter ebenfalls nicht anzunehmen
Und was die Bestreitung der Eigenschaft des Verunglückten als Versorger
der Klägerin betrifft, hat die Vorinstanz zwar zunächst festgestellt,
dass die Klägerin ihren eigenen Unterhalt bisher ganz oder zum grössten
Teil aus ihrem eigenen Erwerbe bestritten habe. Sie hat jedoch ferner
dargetan, dass der Verunglückte immerhin in der Lage gewesen wäre, sie
im Falle zukünftigen Bedürfnisses zu unterhalten, und ist bei dieser
Sachlage auf Grund der bisherigen Praxis mit Recht dazu gelangt, den
Verunglückten auch als ihren Bei-sorger im Sinne des Gesetzes anzuerkennen

6. _ Die ziffermässige Entschädigungsberechnung des kantonalen Richters
ist an sich nicht angefochten und gibt tatsächlich auch zu keinen
Aussetzungen Anlass. Es ist daher sein Entschädigungszuspruch, wonach von
der Gesamtsumme (5400 Fr.) 3000 Fr. aus die Ehefrau und 2400 Fr. zusammen
auf die beiden Kinder des Verunglückten entfallen, zu bestätigen; --

erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der
II. Abteilung des beruischen Appellationsund Kassationshofes vom
22. Oktober 1908 in allen Teilen bestätigt.IV. Obligationenrecht. N°
33. 247

33. Arrèt du Il.er ma11909, dans la cause Bouät, déf. principal, appaiano:
en garantie et rec. contre Gerdîl, dem. et int. et Helvétia , def. et
appelée en garanzie.

Contra-t, d'assurassnce renfermant, principalement, une
assurance-collective contre les accidents (assurance des ouvriers) et,
de nature suhsidiaire et complementeire, une assuranceresponsabflité
au profit du patron. Conclusions du patron: d'une part, contre la
Cie d'assurance, tendant à faire condamner celle-ei, sur la base de
l'assurance collective, au paiement de l'indenmiié prévue par cette
assurance à l'ayant droit de la Victime (veuve) (art. 128, 8.1. 1 GO),
-et, d'autre part, contre cette dernière personne, tendant à l'obliger
d'imputer l'indemnité lui ainsi allouée sur celle au paiement de laquelle
le patron fut déjà condamné envers elle (art. 9 al. 1 et 3 LF du 25 juin
1881, sur la. responsabilité des

si fabficants). _ Interpretation de la police (notamment des gg 17 Chiffre
1, et 18): Art. 16 GO. Assurance destinée à couvrir le souscripteur de
la responsabilité découlant de sa propre faute, alors meme que celle ci
se qualifie de délit : Contratillicite (art. 17 00)?

A. L.-M. Bonèt, entrepreneur de maconnerie, à Genève, et l'association
de l'Helvétia, société d'assurance mutuelle suisse contre les accidents,
ayant Siege à Zurich, ont conclu entre eux un contrat daté dn 1 aoùt
1907, intitulé : Assurance collective contre les accidents (assurance
des ouvriers) avec extension à la reSponsabilité civile industrielle
du patron , par lequel 1' Helvetia declare qu'elle accorde...
à L.-M. Ballet,... l'assurance collective contreles accidents en faveur
des personnes qu'il occupe dans son entreprise du bàtiment , l'assurance
devant s'étendre à la respon sabilité civile industrielle du patron.
La police, après ce préambule qui determine encore la. durée du contrat
(jusqu'au 31 décembre 1911) et le montani; de le prime à payer par
le preneur d'assurance (le 5 0/0 du saIaire des ouvriers et employés
assurés), comprend deux chapitres, ayant pour titre, l'un Conditions
generales d'assurances l'autre Conditions particulières . Ge second
chapitre ne présente