216 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

30. guten vom 27. Mai 1909 in Sachen Elektra Fraudmuuen,
Bekl. u. Hauptber.-Kl., gegen Stubai, Kl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Vorbehalt des Art. 40 E16: Beurteilung des vorliegendm Futter nach EEG
(Art. 27
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 27 - Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.
) oder nach OR (Art. 50 fi". bezw. 338 sf.)? Verschuldensfrage:
Leichtes Verschulden des Vernnfa-llten in Konkurrenz mit einem von der
bckèagten Unternehmung zu vertretenden Verschulden eines Angestellten
( Art. 34
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6
1    Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6
2    Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
3    Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.
E18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
bezw. Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR). -. Entsohàdigungsbemessung : Art. 51
u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. 53 Abs. 1 OR.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt:

A. Mit Urteil vom 29. Januar 1909 hat die II. Abteilung des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bem erkannt:

Dein Kläger ist seine Klage zugesprochen und die Beklagte ihm gegenüber
zu folgenden Leistungen verurteilt:

a) zu einer Kapitalentschädigung von 30,000 Fr. nebst Zins davon à 50/0
seit 28. Januar 1907;

b) zu einer Rente von 1100 Fr. für das Jahr 1907;

c) zu vierteljährlich jeweilen zum voraus zahlbaren RentenBeträgen von
550 Fr., vom 28. Januar 1908 hinweg, erstmals zahlbar auf den genannten
Zeitpunkt.

B. Gegen dieses Urteil, den Parteien mitgeteilt am 23. Februar 1909, hat
die Bekiagte am 13. März 1909 die Berufung, und der Kläger am 19. März
1909 die Anschlnssberufung ans Bundesgericht ergriffen. Die Beklagte
beantragt: Das angefochtene Urteil sei in dem Sinne abzuändern, dass
die von der Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschädigung auf 6000
Fr., eventuell auf eine andere dem Gerichte angemessen erscheinende
Summe herabgesetzt wird, unter Kosten: und Entschädigungsfolge.
Der Abänderungsantrag der Anschlussberufung lautet: Es sei die von
der Beklagten zu leistende Entschädigung in Abänderung des Urteils des
bernischen Appellationsund Kassationshofes vom 29. Januar/23. Februar 1909
entsprechend den Angaben der Klageschrift angemessen zu erhöhen und vom
Tage des Unfalls,lll. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N°
30. 217

28. Januar 1907, hinweg mit 5 0/0 verzinslich zu erklären, unter
Entschädigungsund Kostenfolge. In der Klageschrift war der Schaden auf
87,248 Fr. beziffert worden-

C. In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte den Berufungsantrag
erneuert und der Kläger Abweisung der Berufung und Gutheissung der
Anschlussberufung Unter entsprechender Erhöhung der erstinstanzlich
gesprochenen Entschädigung,eventuell Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils beantragt; --

in Erwägung:

1. Die Veklagtschaft ist eine im Handelsregister eingetragene
Genossenschaft Ihr Geschäftszweck ist die Beschaffung elektrischer
Energie und die Abgabe derselben an ihre Mitglieder und an anderweitige
Abonnenten. Die Beschaffung der Kraft erfolgte bisher durch Vertrag mit
dem Elektrizitätswerk Wangen. Die Beklagte besitzt eigene Leitungen
und Transformatoren, aber keinen eigentlichen Fabrikbetrieb für die
Vernahme der Reparaturenz hiefür dienen nur einfache Einrichtungen, und
es ist deshalb die Beklagte Vom Bundesrat dem Gesetz über die Arbeit
in Fabrikeu nicht unterstellt worden. Als Angestellte beschäftigt die
Beklagte einen Techniker, als Verwalter-, und zwei Platzmonteure Zur
Zeit des sEintritts des heute der Beurteilung unterstellten Unfaltes
waren Platzmonieure der Kläger und ein Monteur Hedwig, während Fritz
Kobel die Verwalterstelle versah.

2. An der zur beklagtischen Anlage gehörenden StangeuZeitung, welche
vom Transformatorenhaus beim Wirtshaus in Schönbühl dem nördlichen
Strassenrand entlang nach Westen führt, musste im Januar 1907, für
den Motorbetrieb einer Sägerei, eine neue Drahtleitung angebracht
werden. Dazu waren die Drähte der bestehenden Beleuchtungsleitung an den
Stangen etwas herabzusetzen und oben die neue Kraftleitung anzubringen
Zu diesen Arbeiten gehörten insbesondere das Aufstellen einer neuen, 12
m langen Stange, an Stelle einer bloss 10 m langen, und die Neuordnung
und Anbringung der Jsolatoren, Jsolatorenträger und Drähte. Der Kläger
hatte sich speziell mit der Montage, der Neuordnung der Leitung, der
Versetzung der Jsolatorenträger, mit

Jden Jsolatoren und den Drähten zu befassen, während das Auf-

ricSten der neuen Stange mehr Sache der zur Aushülfe zugezo-

218 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

genen Handlanger war. Die kantonale Instanz stellt nun, auf Grund der
Zeugenaussagen, bezüglich der Arbeiten vom 28. Januar 1907 folgenden
Hergang fest: Nachdem Stuber aus Befehl des Jngenieurs Kobel die beiden
Drähte von den Jsolatoren deralten Stange gelöst, die Jsolaioren mit
den Trägern herausgeschranbt und hinuntergebracht hatte, sei die alte
Stange abgesägt und hierauf die neue Stange zwischen den frei hängenden
Drähten aufgerichtet worden. Wegen dieser Drähte sei es un-möglich
gewesen, das Besestigen der Jsolatorenträger mit den Isolatoren schon
auf dem Boden vorzunehmen, da sonst die Drähtehätten beschädigt werden
oder Knrzschluss hätte entstehen können. Jngenieur Kobel habe deshalb
Weisung erteilt, es solle Stuber die beiden alten Jsolatoren mit ihren
Trägern montieren, damit sich die hängenden Drähte nicht berühren und
kein Kurzschluss entstehe. Stuber habe die Weisung Kobels in der Weise
befolgt dass er zunächst die beiden Jfolatoren mit ihren Trägern an der
neuen Stange befestigt und die frei hängenden Drähte in diesNuten der
Ifolatoren gelegt habe, ohne sie jedoch provisorisch zu binden. Vor
dem Besteigen der neuen Stange habe sich Stuber zu Kobel geäussert,
es sei gefährlich hinaufzusteigen, wenn Strom- drin fei; Kobel habe
aber erwidert, man könne den Strom nicht ausschalten, da die Bauern
jetzt das Licht brauchten. NachdemStuber zwei Jsolatoren montiert hatte,
sei er beim Versuch, den dritten Jfolator zu montieren, an ber noch mit
einer Eiskruste bedeckten Stange ausgeglitten Jnstinktiv nach einem Halt
suchend, sei er mit den Drähten der untern Leitung in Berührung gekommen,
er habe vergeblich gesucht, mit dem ausgeglittenen Fussewieder einzuhacken
und fei, als die Wirkungen des elektrischen Stromes sich geltend machten,
von der Stange herabgestürzt.DerUnfall ereignete sich kurz nach 5 Uhr
abends. Der Kläger erlitt beim Sturz eine Rückenmarksverletzung, welche
eine vollständigeLähmung zur Folge hatte; er wird, nach der Expertise,
voraussichtlich zeitlebens nicht mehr sitzen und gehen können, Und
dadurch, dass er in seinem Gefühle gelähmt ist, nicht wissen, wo seine
Beine gelagert sind und wann Urin und Stuhl abgehen. Bei to-: taler
Durchquetschung des Rückenmarks lehre die Erfahrung, dass; gewöhnlich
eine Heilung ausgeschlossen sei und dass solche PatientenIII. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 30. 219

schon nach kurzer Zeit an den Komplikationen oder an Lungenentzündung,
deren Auftreten bei so langem Bettliegen begünstigt werde, sterben.

3. In rechtlicher Hinsicht erhebt sich zunächst die grundsätzliche Frage,
welche Gesetzes-stelle im vorliegenden Falle die Haftbarkeit der Beklagten
begründe. Die Vorinstanz hat ihren, die Klage grundsätzlich gutheissenden
Entscheid auf Art. 27 ElG gestützt indem sie dabei Art. 40 daselbst als
unanwendbar erklärt, da diese Bestimmung nur auf die der Haftpflicht
unterstellten Betriebe zutreffe. Es fragt sich, ob diese Erwägung richtig
sei, oder obs Art. 40 oder endlich weder Art. 40 noch Art. 27 ElG,
sondern die Bestimmungen des OR zur Anwendung zu kommen haben.

Am rationellsten wäre es wohl, wenn Art. 40 (SW, der im Eingang
ganz allgemein von der Beziehung zwischen den Betriebsinhabern der
elektrischen Anlagen und ihren Angestellten und Arbeitern- spricht,
dahin verstanden werden könnte, dass er diese Beziehungen allgemein und
ausschliesslich regle. Und hievon ausgegangen könnte weiter gefolgert
werden, dass dann eben die Spezialhaftpslichtgesetzgebung allgemein auf
das Verhältnis zu den Angestellten und Arbeitern Anwendung finden solle,
d. h. auch auf die Betriebe mit weniger als fünf Arbeitern. Aber wenn
auch diese Auffassung, die zur Folge haben würde, dass die Bestimmung
des Art· L'? ElG nur aus das Verhältnis der Betriebsinhaber zu Dritten,
nicht auch zu den Angestellten und Arbeitern, zu beziehen wäre, in den
Beratungen der gesetzgebenden Behörden eine Stütze findet (vergl. die
Ausführungen im stenographischen Balletin 1900, S. 220 nud 357 unten), so
ist sie doch schon in den gesetzgebenden Behörden nicht allseitig geteilt
worden (vergl. das Votum Lachenal, a. a. O. S. 356), und es steht ihr der
Wortlaut des Art. 40 ElG entgegen, wonach die Spezialhaftpslichtgesetze
unoerändert in Kraft bleiben sollen: damit wird nur die Geltung der
genannten Hastpflichtgesetze im bisherigen Anwendungsgebiet vorbehalten,
nicht eine Erweiterung des Anwendungsgebietes begründet

Jst die Auffassung, dass die Haftpflicht nach der Nov. z. FHG ohne
Rücksicht auf die Arbeiterzahl auf elektrische Unternehmungen anwendbar
sei, wegen des Wortlautes des Art. 40 EIG abzu-

220 A. Entscheidungen des Bundesgerlchts als oberster Zivilgerichisinstanz

lehnen, so lässt speziell der Jngress des Art. 40, der ganz
allgemein von den Beziehungen zwischen den Betriebsinhabern Und ihren
Angestellten spricht, doch die Auffassung zu, dass der Hinweis auf die
Haftpflichtgesetze nur ein ungenauer Ausdruck für den Hinweis auf die
bestehende Gesetzgebung sei; es kann gesagt werden, mit dem Hinweis
auf die Haftpflichtgesetze habe die gesamte bisherige Gesetzgebung, die
Haftpflichtgesetzgebung nach ihrer positiven wie nach ihrer negativen
Seite, vorbehalten werden wollen, m. a. W.: der Vorbehalt treffe die
Haftpflichtgesetze, soweit diese bisher anwendbar waren, und das gemeine
Recht, d. h. die enteo ff. und 338 ff. OR, soweit die Spezialgesetze
nicht anwendbar waren.

Auf der andern Seite lässt sich freilich nicht verkennen, dass der
Wortlaut des Art. 27 EIG entsprechend dem Vorbild dieser Bestimmung,
dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz, zwischen der Haftpflicht gegenüber
Angestellten einerseits, und derjenigen gegenüber Dritten anderseits,
nicht unterscheidet. Es ist auch unverkennbar, dass die besondern
Gefahren der elektrischen Anlagen einen besondern Schutz notwendig
erscheinen lassen, einen Schutz, der durch das OR nur in unzureichender
Weise gewährt würde, was vom Gesetzgeber ja auch dann anerkannt isf,
wenn Art. 27 ElG nur auf das Verhältnis zwischen der Unternehmung und
Dritten zu beziehen sein sollte. Dagegen erscheint es anderseits wieder
als unbillig, dass die nach der Nov. z. FHG im Regelfall limitierte
Haftpflicht gerade dann durch die unbeschränkte Haftpflicht ersetzt
werden soll, wenn Betriebe mit weniger Arbeitern, Betriebe die in der
Regel auch weniger leistungsfähig find, haftbar gemacht werden. 'ES ist
indessen im vorliegenden Falle nicht notwendig, zu entscheiden, welche
der beiden mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes vereinbarten Auslegungen
die zutreffende sei. Denn die Anwendung sowohl des Art. 27 ElG, als
auch diejenige der Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. und Art. 338
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
1    Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2    Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.211
OR auf den vorliegenden Fall
führt zum gleichen Resultat. Die Abweichung besteht ja im wesentlichen
nur darin, dass für die Haftung aus em. 50 ff. und Art. 338 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 338 - 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
1    Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2    Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.211
. OR
ein Verschulden des Betriebsinhabers gefordert wird. Ein solches ist
aber nach der Aktenlage zweifellos gegeben, wie sofort zu erörtern sein
wird. Was aber das Selbstverschulden betrifft, so schliesst allerdings
Art. 27 ElG den Anspruch bei grobem Selbstverschulden des Verunfallten,
und nur bei solchem, aus, während Art.51 ORHI. Haftpflicht für den
Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 30. 221

(ber nach der Praxis auch aus die vertraglichen Beziehungen Anwendung
findet) elastischer ist. Indessen ist auch dieser Umstand hier
ohne Bedeutung, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen
wird. Hinsichtlich des Masses der Entschädigung endlich verweist ja
Art. 36 EIG selbst auf das OR.

4. Bei der Verschuldensfrage ist nach ElG in grundsätzlicher Hinsicht nur
zu prüfen, ob den Kläger ein grobes Verschulden treffe, während nach OR
in erster Linie ein Verschulden der Beklagten festzustellen ist. Alle
diese Verhältnisse sind daher zu erörtern. Von der Beklagten wird nun
dem Kläger in der heutigen Verhandlung zum Verschulden angerechnet:
a) dass er die Drähte der untern Leitung, die Strom führten, auf den
Jsolatorenträgern nicht provisorisch angebunden, sondern sie dort bloss
aufgelegt habe; b) dass er sich selbst beim Besteigen der Stangen
nicht angegiirtetz c) dass er den Strom nicht ausgeschaltet, und d)
dass er eine Vesperpause gemacht und dadurch die Beit, in welcher der
Strom ohne grössere Jnkonvenienzen hätte abgestellt werden können,
unbenützt habe verstreichen lassen. Der Kläger rechnet es dagegen der
Beklagten zum Verschulden an, dass sie ihn angehalten habe, ohne den
Strom auszuschalten, an der Leitung zu arbeiten. Im ersten Punkte hat die
kantonale Instanz ein leichtes Verschulden des Klägers gefunden, gestützt
aus die Bemerkung der Experten, der Kläger, als erfahrener Monteur, hätte
von selbst die Notwendigkeit, die Drähte provisorisch anzubinden, einsehen
müssen. Jst auch nicht nachgewiesen, dass diese Vorsichtsmassregel den
konkreten Unfall wirklich verhütet hätte, so erscheint sie doch immerhin
geeignet, im allgemeinen zur Verhütung solcher Unfälle beizutragen. Jst
es nun im allgemeinen mit der Beobachtung der Vorsichtsmassregeln,
welche gerade beim Arbeiten unter Strom geboten find, streng zu nehmen,
so ist doch die Hast und Eile zu berücksichtigen, unter welcher die
Arbeit hier, wie die tantonale Instanz in nicht aktenwidriger Weise und
daher für das Bundesgericht verbindlich feststellt, zu verrichten war:
dieser Umstand lässt die Unoorsichtigkeit des Klägers als eine geringere
erscheinen und schliesst die Annahme eines schweren Verschuldens aus. --
Der zweite Vorwurf, das Nichtangürten, fällt deshalb ausser Betracht,
weil die kantonale Instanz, aus Grund von Augenschein und Erpertise,
festgestellt hat, dass der Kläger sich

222 à. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

gerade bei derjenigen Arbeit, bei deren Vornahme er ausglitt, sowieso
hätte losgürten müssen, indem es ihm sonst unmöglich gewesen wäre,
den Körper über die schon montierten Jsolatoren heraufzuziehen, wie es
damals erforderlich war: es fehlt somit der Kausalzusammenhang zwischen
dem konkreten Unsall und der zum Verschulden angerechneten früheren
Unterlassung. Das Arbeiten an einer stromführenden Leitung erscheint
immer als gefährlich; die Vornahme dieser gefährlichen Arbeit aber
hätte, wie die Vorinstanz auf Grund der Expertise feststellt, vermieden
werden können, wenn der leitende Jngenieur der Beklagten die Arbeitszeit
besser eingeteilt, und die Arbeit, bei welcher der Kläger verunglückte,
auf eine Zeit verlegt hätte, in welcher ohne Jnkonvenienzen derStrom
hätte ausgeschaltet werden können. Das Nichtausschalten des Stromes ist
aber eben nicht dem Arbeiter, dem darüber keineDisposition zustand,
sondern dem leitenden Jngenieur Kobcl zum Verschulden anzurechnen,
und dieses Verschulden hat nach Art. 34 EIG, wie nach Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR, die
Beklagte zu vertreten: es ist ausreichend, um auch beim Vorliegen eines
Mitverschuldens des Klägers die Haftbarbeit der Beklagten auch nach OR
zu begründen ;. denn die Gefahr-, die damit verbunden ist, muss auch dem
wenig Sorgfamen zum Bewusstsein kommen, sodass kaum ein Fall je denkbar
iii, in welchem darin nicht ein grobes Verschulden desjenigen, dem die
Disposition über die Vornahme der betreffenden Arbeit zusteht und obliegt,
gefunden werden müsste. Und in ganz gleicher Weise hätte es dem leitenden
Jngenieur der Beklagten obgelegen, dem Kläger am betreffenden Tage
die Vesperpause zu untersagen, wenn dadurch die Gefahr hätte vermieden
oder doch, wegen grösserer Helligkeit, günstigere Arbeitsbedingungen
hätten geschaffen werden können. Da der leitende Jugenieur selber sich
zu einem meiss ins Wirtshaus begab, kann dem Arbeiter das Unterbrechen
der Arbeit während der Vesperpaufe, die ja sonst nicht verboten war,
nicht zum Verschulden angerechnet werden.

5. Jst die Beklagte gemäss den vorstehenden Erwägungen grundsätzlich
schadenersatzpflichtig, so ist die Bemessung immer, auch nach Art. 86 CIG,
auf die Bestimmungen des OR abzustellen. In erster Linie ist daher der
Schaden selbst festzustellen. Nun hatte der Klager, nach der auf den Akten
beruhenden Feststellung der kantonalen Instanz, einen Jahresverdienst
von.... Haftpflicht für den Fahrikund Gewerbebetrieb. N° 30. 223

2160 Fr., der ihm infolge der totalen Arbeitsunfähigkeit nun gänzlich
verloren geht. Dieser Betrag entspricht, da der Klager zur Zeit des
Unfalls 28 Jahre zählte, einem Kapital von rund 40,000 Fr. Gemäss
der auf der Expertise beruhenden und daher auch für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung der fantonalen Instanz ist für die Pflege
eine besondere Pflegerin beizuziehen, was einen Kostenaufwand von 8
Fr. per Tag, sonnt per Jahr 1095 Fr. erfordert; dazu sind ferner nach
der Expertisea sur Krankenund Pflegeutensilien jährlich weitere 500nFrY
fur astliche Behandlung jährlich 200 Fr. und für Wäsche jahrlich 400 Ur.
zu rechnen, sodass für den Kläger insgesamt ein Jahrlicher Aufwand von
rund 2200 Fr. nötig werden wird. Die kantonale Instanz hat, mit Rücksicht
darauf, dass nach dem ärztlichen Putachten die Lebensdauer des Klagers
voraussichtlich eine beschrankte sein wird, vom Kapitalbetrag von 40,000
.Fr. einen Abstrich von 25% gemacht, dagegen den Betrag für die Pflege
nach Art. 53 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR voli, und zwar in Form einer entsprechenden
·Rente, gutgesprochen. Der Kläger beantragt Erhöhung der Ktapitalenk
schädigung von 30,000 Fr., die Beklagte Reduktion dieses Behinges,
weil das Mitverschukden des Klägers nicht ausreichend gewürdigt worden
sei. Dazu ist folgendes zu bemerken: Von einem erheblichen Abzuge
wegen Mitverschuldens des Klagers kann schon deswegen keine Rede sein,
weil gemäss der Erwagung 4 nn Gegensatze zur Auffassung der Beklagten
-dem Klager nur In einem einzigen Punkte ein mit dem Unfall kausales
Verschulden zur Last fällt. Handelt es sich aber nach Art. 01 OR darum,
m der Entschädigung insbesondere den dem Verschulden der Beteiligten
adäauaten Ausdruck zu finden, so erscheint dieses Verschulden des
Klagers gegenüber demjenigen des beklagtischen Jngenieursc der unter
Strom arbeiten liess, als ein viel geringeres,·das beider Abwägung
des beidseitigen Verschuldens nur wenig ins Gewicht fällt. Wegen des
Verschuldens des Klägers kann deshalb nur em geringer Abzug gemacht
werden. Dagegen ist dieaungunstige Brugnose hinsichtlich der Lebensdauer
des Verungluckten angemessen (vergl. AS 21 S. 1048) zu berücksichtigen, da
nach dem Ableben des Klägers nur noch für die Familie, die noch aus-seinen
beiden unmündigen Kindern besteht-, zu sorgen sein wird. Dieser Umstand
rechtfertigt es, einerseits, auf den von der kantonalen Instanz ge-

224 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichisinstanz.

sprochenen Kapitalbetrag von 30,000 Fr. herunterzugehen, und anderseits,
die Entschädigung für die Pflegekosien in einer Mente auszusetzen. Diese
Pflegekosten erscheinen als Kosien im Sinne des Art. 53 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR und
müssen daher dem Kläger voll vergütet werden; damit wird die Frage,
ob neben der Entschädigung für dauernde totale Arbeitsunfähigkeit noch
eine besondere Entschädigung nach Art. 53 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR zulässig sei, für
den konkreten Fall bedeutungslos; erkannt:

Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil der
II. Abteilung des Appellationsund Kassationshofes desKantons Bern vom
29. Januar 1909 in allen Teilen bestätigt.

IV. Obligationenresscht. Droit des obligations.

Siehe hierüber, ausser den nachstehenden Urteilen, auch noch: Nr. 25
Erw. 3, Nr. 27 Erw. 6. u. 7,

Nr. 28 Crw. 1 u. 3, Nr. 30 Erw. 3 5, Nr. 45, Nr. 46 Crw. 1 u. 2, Nr. 49
Crw. 2, und Nr. 50 Erw. 2 4. Voir, outre les arréts ci-dessous: n° 25
consid. 3, n° 27 consid. 6 et 7, n° 28 consid. 1 el 3, n° 30 consid. 3 5,
n° 45, n° 46 consid. 1 et 2, n° 49 consid. 2, et n° 50 consid. 2 4.

31. Zweit vom I. 331in 1909 in Sachen Maier, Bekl. uVer.-KL, gegen zündet
& ga, Kl. u. Ver.-Veil.

Anrechte-se von Abändermgsantrtigm de?" berufungsbeklagten Partei
m der mein-Fischen Verhandlung vor Bundesgericht: Art. 65 u. 70'
06. ___Anwendzmg eidg. Rechts gemäss dem übereinstimmenden Pariere-eilten
Vertrag über die Beschaffung von Aktien einer zu grundenden Gesellschaft:
Sehadeezersaez wegen nicht gehöriger Erfüllung dieses Vertrages (Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.

10 #. OR). Schadesinsbemessung.

, A. Durch Urteil vom 22. Januar 1909 hat das Obergrrtkht des Kantons
Schaffhausen erkannt:IV. Obligationenrecht. N° 31. 225.

1. Der Beklagte ist gehalten, den Klägern als Schadenersatz den Betrag von
870 Fr. 40 Cis samt Zins zu bogo vom 11. Oktober 1906, ferner die Summe
von 45,774 Fr. 70 Cissamt Zins zu 50/0 seit 11. Dezember 1906 zu bezahlen.

2. Die Kläger sind mit ihrer weitergehenden Forderung abgewiesen.

3. . . . (Kosten).

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, in Sachen wie
folgt zu erkennen:

1. Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage völlig abgewiesen..
Sie hat die sämtlichen Kosten des Prozesse-s zu bezahlen und an den
Kläger eine Prozessentschädigung von je 250 Fr. zu. leisten für das
Verfahren vor den kantonalen Justanzen unddasjenige vor Bundesgericht

2. Eventuellt

Es sei die Klage nur gutzuheissen im Betrage von 1000 at = 25,205 Fr. samt
Zins zu 50/0 seit 11. Dezember 1906, eventuell seit 11. Oktober 1906,
eventuell plus 34 £ 10 sh. 8 d. = 870 Fr. 40 Cis. nebst Zins zu SOJO
seit 11. Oktober 1906.. Es seien die sämtlichen Kosten von den Parteien
gemeinsam zu gleichen Teilen zu tragen und die Taggelder wettzuschlagen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter desBerufungsklägers den
gestellten Berufungsantrag erneuert. Derjemge des Berufungsbeklagten
hat auf Abweisung der Berufung geschlossen und im weitern beantragt:
die Klage noch für einen Mehrbetrag von 3156 Fr. 85 Cis. über die
vorinsianzlich gesprochene Gesamtsumme hinaus gutzuheissen und die
Gegenpartei zu einer Parteientschädigung von 200 Fr. für die kantonale
undvon 250 Fr. für die bundesgerichtliche Instanz zu verurteilen.

Das Bundesgericht zieht isi'n Erwägung: -

1. Anfang September 1906 machte der Beklagte, Henr Moser in Schaffhausen,
die Kläger, das Bankgeschäft Zündel & Cie. in Schasshausen, auf ein
neues Unternehmen der H.0.Siberainss Exploration, Lim. in London,
die (in Gründung begriffene) Troitzk Goldfields, Lim., aufmerksam und
erklärte, dass er als Mitbegründer der erstern Gesellschaft in der Lage
sei, eine PartieAktien der zweiten abgeben zu können. Die Kläger zogen
über die Sache Erkundigungen ein und sprachen dann dem Beklagten