176 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

kannt. Entweder hat nun der Kläger trotz mangelnder Fachkenntnisse
eine Arbeit unternommen, deren Gefährlichkeit allgemein bekannt ist,
worin offenbar ein Verschulden liegt, oder dann hat erdie nötigen
Fachkenntnisse besessen, aber schuldhafterweise im konkreten Falle die
nötige Vorsicht nicht walten lassen. In beiden Fällen kann das Verschulden
des Klägers aber deshalb nicht zurKlageabweisung führen, weil in der
Tat auch den Beklagten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist dabei
freilich noch nicht der Umstand, dass er die Arbeiter beim Sprengen
nicht überwachte, da er dann, wenn Peteni sein Unterakkordant gewesen
wäre, diese Aufsicht wohl dem letztern hätte überlassen dürfen. Dagegen
ist dem Beklagten als Verschulden anzurechnen, dass er, ohne irgend
welche Belehrung oder Überwachung, zur Beniitzung im betreffenden
Steinbruch einen Sprengstofs lieferte, der besonders empsindlich ist,
sodass z. V. solche Sprengschiisse auch nicht mit den für Sprengpulver
vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen herausgebohrt werden dürfen: ein
Unternehmer, der aus Grund eines Arbeitsvertrages einen solchen besonders
gefährlichen Sprengstoss auf einem Arbeitsplatz bereitstellt, ist zum
mindesten pflichtig, sich darüber zu infor- mieren, ob der Arbeiter
oder sein Vorgesetzter die damit verbundenen besonderen Gefahren und
die nötigen Vorsichtsmassregeln ferme. Dafür, dass der Beklagte dieser
Pflicht nachgekommen sei, liegt aber gar kein Anhaltspunkt vor.

4. Jnfolge des gänzlichen Verlustes des Augenlichts ist der Kläger,
nach der Feststellung der kantonalen Instanz, als gänzlicharbeitsunfähig
anzusehen. Im weitern nimmt die Vorinstanz an, dass der Kläger jedenfalls
so viel als ein gewöhnlicher Tagelöhner, d. h. etwa 4 Fr. im Tag,
verdient habe. Der jährliche Verdienstausfall betrüge somit schon bei
250 Arbeitstagen rund 1000 Fr und das einer solchen Rente entsprechende
Kapital würde, wenn der Klager, wie in der Administrativuntersuchung
bemerkt ist, im

' Jahre 1885 geboren ist, einen Betrag von über 19,000 Fr. ausmachen.
Mit Recht hat daher die kantonale Instanz wegen des Mit- verschuldens
des Klägers vom Hastpslichtmarimum von 6000 Fr. nur einen geringen Abzug,
von 500 Fr gemacht. Zu diesem Betrag sind dem Kläger noch die Spitalkosten
im Betrag von 252 Fr. 50 Cts., welche quantitativ nicht bestritten sind,
zuzusprechen.

. %ÖHa rwsazppgö'... ';. _HI. Haftpflicht für den Fabrikund
Gewerbebetrieb. N° 27. 17?

5. Das Armenrechtsgesuch ist materiell begründet. Da der Kläger sich
in der Stellung des Berufungsbeklagten befindet, ist diesem Gesuche
zu entsprechen, obschon das Gesuch erst in der mündlichen Verhandlung
gestellt worden ist; -

erkannt:

Die Berufung ist abgewiesen und das Urteil des Appellationsund
Kassationshofes des Kantons Bern vom 21. Januar 1909 in allen Teilen
bestätigt.

27. guten vom 6. 31m 1909 in Sachen Jehmanu, Kl. u. Ber.-Kl.,

gegen Elekttizilätswerk MMI, Qt.-©., Bekl. u. Ver-Bett

Gründe der Befreiung von der Haftpflicht aus Art. 27 E16: Grobes
Selbstverschulden? Unfall eines achtjdhreîgen Knaben znfolge
Berührung der Starkstromleitung nach Erklettérsin eines sogen. Güter-
mastes. Tatbestandsfeststellungen: Art. 81 u .. 82 OG. Verschulden
der Eltern wegen mangelhafter Unterweisung und Ueberwachnng des
Verenfaläten? Wissentliche Uebertretung von bekanntgegebenen
Warnungen oder widerrechfliche Handlung im Sinne des Art. 35
EIG ? -Entschädigungsbemessung nach Art. 36 Abs. 1 u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 36 - 1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
1    Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
2    Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.
. 2 E18:
Verschulden der Beklagten wegen der Aufstellnng eines erkletterbare-n
Gittermastes? Anwendemg des Art. 53 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR.

A. Durch Urteil vom 8. Januar 1909 hat das Kantons: gericht des Kantons
St. Gallen erkannt:

Die Beklagte ist pflichtig, dem Kläger zu bezahlen:

a) 305 Fr. 30 Cfs. Heilungsund Verpflegungskosten nebst 50/0 Zinsen seit
1. Juli 1907;

b) für die Zeit vom Unfall bis zum 1. Januar 1913 eine jährliche Rente
von 100 Fr zahlbar jeweils zum voraus am

i. Januar;

c) für die Zeit vom 1. Januar 1918 bis 1. Januar 1919 eine jährliche
Utente von 800 Fr., zahlbar jeweils zum voraus auf 1. Jannar, erstmals
1. Januar 1913;

d) für die Zeit vom 1. Januar 1919 an eine lebenslängliche Utente von
1100 Fr., zahlbar jeweils zum voraus am 1. Januar.

178 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsmstanz.

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und formrichtig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen:

Der Kläger mit dem Antrag:

Es sei in Abänderung von litt. (: und d des vorstehenden Dispositivs
zu erkennen, die Beklagte habe ferner an den Kläger zu bezahlen, gemäss
klägerischer Rechtsfrage:

Biff. 3: für Verstümmelung und Schmerzengeld 10,000 Fr.;

Biff. 4: eine Rente von 800 Fr. per Jahr für die Zeit vom 1. Januar
1913 bis 1. Januar 1919, jeweilen zum voraus zahlbar auf 1. Januar 1913,
1914 usw.;

Ziff. 5: eine lebenslängliche Mente von 2000 Fr. per Jahr für die Zeit
vom 1. Januar 1919 an, jeweilen zum voraus zahlbar, unter Kostenfolge.

Die Beklagte mit den Anträgen:

1. Es sei in Abänderung des kautonsgerichtlichen Urteils die Klage
vollständig abzuweisen.

2. Eventuell seien die Entschädigungen wesentlich nach richterlichem
Ermessen zu reduzieren.

3. Eventuellst sei die Sache zur weiteren Beweisabnahme im Sinne
der Anträge laut Antwort und Duplik, und speziell laut Eingabe vom
18. November 1908 an das Kantonsgericht, an die Vorinstanz zurückzuweisen,
alles unter Kostenfolge.

O. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter beider Parteien je
Gutheissung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte führt ihre elektrische Leitung in der Nähe von
Straubenzell über die Sitten Der im Dezember 1898 geborene Kläger, der
die zweite Klasse der Primarschule besuchte, kam auf seinem Schulwege
täglich an einem der Gittermaste vorbei Am 16 Januar 1907 kletterte er
an demselben hinauf, beruhrte die Drähte und stürzte schwer verbrannt
zur Erde nieder

Über den Zustand des Klägers spricht sich der von der Vorinstanz als
massgebend betrachtete Bericht des Spezialarztes folgendermassen
aus: Der linke Arm war durch den Strom bis zur Schulter hinauf
verbrannt, d. h. mumifiziert, ohne Gefühl, ohne Blutzirkulation,
abgestorben. Die Hand war ausgerissen, dieIII. Haftpflicht für den
Fahrikund Gewerbebetrieb. N° 23. 179

Finger zum Teil weggerissen, die Handwurzelknochen zu Tage Wliegend. Was
von Hand und Fingern noch erhalten war,fand sich in überftreckter
Stellung bewegungslos Auch die rechte Hand zwar erheblich verletzt, die
innere Handsläche ausgedehnt verbranntam dritten, vierten Und fünften
Finger ausgedehnte Weichteil1,ssdefeîte, so dass die knöchernen Glieder
teilweise nackt dalagen Über den ganzen rechten Arm zerstreut, findet man
einzelne Brandblasen der Haut, eine solche auch unterhalb des rechten
-Auges. An der Oberlippe eine Risswunde, die wahrscheinlich vom Fall
herrührte Am linken Fuss waren die vierte und fünfte Zehe ,verhratmt, zum
grössern Teil abgestorben, an der Fusssohle eine .Brandblase. Am rechten
Fuss zeigte sich ein grosser Teil der Sohle J,verbrannt, zum Teil in
Blasen abgehoben. An beiden Beinen Wund am Rumpfe fanden sich zerstreut
leichtere Vereinzelte Brandgwirkungm Der Knabe erholte sich allmählich,
nahm von Anfang an gern und viel Nahrung, schlief die ersten drei Wochen
lang Wnie; von da an fand er allmählich den Schlaf wieder. Am 30. Januar
1907 wurde der linke Arm im Schultergelenk abgetragen, exartikuliert und
aus Vorsicht die gleichseitige arteria Wsub clavia. unter-banden An allen
andern Verletzungsstelleu .unterliess man jegliche operative Jntervention,
sondern wartete die spontane Abstossung an Fingern und Zehen ab; sie ist
auch .eingetreten. Die Heilung hat nun bedeutende Fortschritte gemacht,
bad; ist sie noch nicht vollständig Der Knabe fühlt sich jetzt ,.wohl,
schläft gut, spricht und hört normal, ist intellektuell norz.1nal. Die
Wunden sind überall zum grösseren Teil vernarbt. Lehmann erleidet neben
dem vollständigen Verlust des linken Armes auch sonst noch bedeutenden
Schaden durch Berstümmelung. So fehlen z. B. an der rechten Hand der
vierte und fünfte Finger fast ganz, vom dritten Finger die vordere Hälfte
und Wdie Beweglichkeit des Zeigesingers hat durch narbige Fixation
der Beugesehne gelitten Über die Sohle des rechten Fusses zieht .eine
grosse, dicke Narbe, welche später beim Gehen hinderlich sein und gerne
ausbrechen wird. Am linken Fuss fehlen die vierteund Wdie fünfte Zehe
fast ganz und da und dort finden sich unange.nehme Narben. Der Knabe
Lehmann wird zu seiner Heilung Jetzt noch mehrere Wochen brauchen und
befindet sich noch im AS 35 u _ 1909 13

180 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Spital. Er bleibt ein Krüppel, dessen Erwerbsfähigkeit auf eins-.
sehr geringes Mass reduziert sein wird.

Das Augenscheinsprotokoll der Vorinstanz enthält folgende Feststellungen:
Der Schulweg, den der verunsallte Kläger zu be- gehen hatte, führt vom
Grossholz nach Schönenwegen. Ein Teil des Weges, von Schönenwegen an der
Staatsstrasse St. Grillen"Wil bis zum Scheitlinschen Elektrizitätswerk
an der Sitter, wird gebildet durch eine breite Fahrstrasse. Bevor
die eigentlichen Fabriklokalitäten erreicht werden, ist eine östliche
Abzweigung über die Sitter zu überschreiten. Unmittelbar am östlichen Ende
diesesSteges führt der Weg nach dem Grossholz dem steil ansteigenden
Ufer der Sitter entlang; wo die Höhe erreicht wird, befindet sich,
weithin sichtbar, dicht neben dem Weg, durch einen einfachen leicht
passierbaren, z. Z. entfernten Lattenhag vom Fussweg getrennt,. der
in Frage stehende Gittermast. Seine Grundftäche bildet ein Quadrat von
zirka 1,1 m Seitenlänge. In den vier Ecken befinden sich, pyramidenförmig
zusammengestellt, eiserne Längsstangen. Sie sind auf einen nur unmerklich
über dem Boden hervor-i ragenden Zementsockel montiert unb in Abständen
von durchschnittlich 1 m durch wagrechte Querstangen verbunden; unten am
Mast beträgt der Abstand etwa 1,08 m, oben etwas weniger. Durch jedes,
durch die wagrechten Querstangen abgegrenzte Sei tenfeld zieht sich, als
Diagonale, noch eine schräge Querstange,. so dass neben den Eckstangen ein
weiteres Eisenband, zickzackförmig von links nach rechts, und zurück, vom
Fusse zur Spitze des Gittermastes emporführt. Der Gittermast ist ungefähr
8 m "hoch. Er ist mit ziemlicher Leichtigkeit zu erklettern, speziell
vermöge der Kombination der wagrechten und der schrägen Quer-bänder.
Einige Schwierigkeiten mögen kleineren Personen, speziell Kindern im Alter
des verunsallten Klägers, die unteren, etwas breiteren Felder bieten;
nach oben zu nimmt die Schwierigkeit ab. Zu oberst sind die eigentlichen
Trägerstangen angebracht, die darüber liegenden Leitungsdrähte können
oben vom Hauptmast aus bequem erreicht werden. Im zweituntersten Feld
ist an den Eckstangen ein rotes Band gemalt."

Ferner stellt die Vorinstanz fest, dass zur kritischen Zeit an dem in
Frage stehenden Gittermast keine Warnungstafel angebrachtIH. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° B?. 181

war. Ob eine solche ursprünglich vorhanden war, sei nicht sicher; aber
dass sie zur Zeit des Unfalls fehlte, habe als aktenmässig festgestellt
zu gelten.

(Zeugenaussagen über den Het-gang des Unfalls und die älterhältnisse
des Gittermastes.)

O o o

Über die Warnungen, welche den Kindern in der Schule zu Teil geworden
waren, enthalten die Akten:

a) folgenden Auszug aus dem Protokoll des Gemeindeschulrates Straubenzell,
vom 18. April 1905: Die Lehrerschaft der Gemeinde ist mit allem
Nachdrnck auf das Kreisschreiben des Erziehungsdepartements vom April
dieses Jahres aufmerksam zu machen betr. vorkommende Schädigungen
an Jsolatoren elektrischer Leitungen durch Werer von Steinen durch
Knaben oder auch sonstigen Unng begangen an solchen Leitungen. Durch
Belehrungen über eventuelle schwere Folgen solchen Unfuges und unter
Hinweis aus die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes born 24. Juni 1902
ist darauf hinzuwirken, dass in Zukunft Vorkommnisse dieser Art, soweit
schulpflichtige Kinder in Frage kommen, vermieden werden.

b) folgende Erklärung des Klassenlehrers Tobler: Die Schulklasse,
welcher der Knabe Lehmann Joses aus der Moostnühle angehörte,
hat mehrmals Aufklärungen empfangen über die Gefahren der
Starkstromleitungen. Jnsbesondere wurde hingewiesen auf die
Warnungstafeln, die an den Leitungsstangen angebracht sind. Eine solche
Mahnung zur Vorsicht und zur Beobachtung der Warnungen erhielt die Klasse
anlässlich eines Schulspazierganges in dem dem Unglück vorausgegangenen
Frühling. Ob aber der Knabe Lehmann Josef die Belehrung vernommen
_-bei solchen Ausflügen hat man oft recht zerstreute Zuhörer ober ob
er überhaupt dabei war, daran kann sich der Unterzeichnete nicht mehr
erinnern.

c) folgende Erklärung des Gemeindeschnlrates Straubenzell, vom î. März
1908: Das Kreisschreiben des Erziehungsrates an die Schnlräte und die
Lehrerschast vom April 1905, erschienen im amtlichen Schulblatt vom
15. April 1905, handelte da-

182 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerîchtsinstanz.

von, dass es vorkomme, dass Knaben Steine nach Jsolatoren elektrischer
Leitungen werfen, oder sonstigen Unfug an solchen Leitungen ver-üben
Das Kreisschreiben wies darauf hin, dass solches Treiben nicht nur
Betriebungssiörungen zur Folge haben könne, sondern unter Umständen auch
Leben gefährde, und daher strafrechtliche Verfolgung der jungen Leute
nach sich ziehe. Es verlangte, dass die Schüler im Unterrichte hierüber
belehrt und hievor gewarnt werden. Dem Verlangen ist der Schulrat durch
Beschluss vom 18, April 1905 nachgekommen (vergl. den Protokollauszug,
oben, sub a.). Der verunglückte Knabe Lehmann hat den leiterartigen
Gitterständer beim Rechen nicht bestiegen, um Beschädigungen an demselben
vorzunehmen, oder um überhaupt Unfug zu treiben. Das lag ihm fern; er
hat lediglick) eine Kletterübung gemacht, zu der ihn die Konstruktion
des Ständers geradezu verlocken musste. Dass die Lehrer obiger Warnung
des Erziehungsrates nachgekommen sind, unterliegt keinem "Zweifel. Aber
auch von der Gefährlichkeit der Berührung von Kraftstromleitungsdrähten
ist in den Schulen von Zeit zu Zeit immer wieder die Rede gewesen,
allerdings in den oberen Schulklassen eher als in den untern. Der Knabe
Lehmann war in der zweiten Klasse, als er verunglückte.

Die Eingabe der Beilagten vom 18. November 1908, auf welche in der
Berufungserklärung der Beklagten Bezug genommen ist, enthält folgende
eventuellen Beweisanträge:

a) aus Einvernahme des Zeugen Josef Albrecht, Monteur, über die Tatsache,
dass vor dem Unfall am streitigen Gittermast Verbottafeln angebracht
gewesen sind, sowie darüber, dass und wie diese Strecke vor dem Unfall und
nachher kontrolliert worden ist. Für letzteres als weiterer eventueller
Zeuge: J. Hohl, Techniker bei der Beklagtschaft;

b) auf einen Amtsbericht des schweizerjschen Starkstrominspektorates,
eventuell Expertise, dass der fragliche Gittermast z. Z. seiner Erstellung
allen damals gültigen Vorschriften entsprochen hat, und eventuell,
dass er auch den seither erlassenen neuen Vorschriften entspricht;

c) auf einen Amtsbericht des schweizerischen Eisenbahndepartementes und
seiner zuständigen Abteilung, eventuell aus Einver-III. Haftpflicht für
den Fabrikund Gewerbebetrieb. N I?. 188

nahme des dortigen Jngrnieurs Sulzberger, dass seit dem Unfall im Juli
und Oktober 1908 wiederum Gittermaste des Kabel: werkes vollkommen
gleicher Konstruktion bei Lichtensteig und Wattwil vom Bund abgenommen
und genehmigt worden sind;

si d) auf Einvernahme des Knaben Büchi (in Konfrontation mit dem
klägerischen Knaben) Und Vesragung des letzteren, wie der Vorgang sich
beim Unfall abgespielt habe, speziell wie und ans welchen Gründen ein
Berühren der Drähte erfolgt sei;

e) auf Einholnng der sämtlichen Schulrapporte, Absenzenlisten und
Aufschriebe von Lehrer Tobler, seiner Schule und der zuständigen
Schulbehörden zum Nachweise:

aa) wann der im Zeugnis Tablet genannte Spaziergang stattgefunden hat,

bb) dass der Knabe Lehmann dabei nicht gefehlt hat dies in Verbindung
mit der schon vor erster Instanz beantragten Ein-. vernahme des Lehrers
Tobler, um genau festzustellen, wann und in welcher Weise die Schüler
bezüglich der elektrischen Anlagenihres Schutzes und ihrer Gefahren
aufgeklärt und gewarnt worden sind.

Ju der Antwort und in der Duplik war ausserdem eine besondere
Expertise über die Folgen des Unsalls verlangt worden (da der Bericht
des Spitalarztes nicht genüge); ausserdem eine Expertise über die
Verschiedenheit der Funktionen eines Gittermastes und eines städtischen
Telephonturmes

2. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist hervorzuheben:

a) Grobes Selbstverschulden im Sinne von Art. 27 ElG liege nicht vor. Die
Erkenntnis, dass das Berühren der Drähte eine besonders gefährliche
Handlung sei, setze eine gewisse Lebenserfahrung oder eine Einsicht
in die technischen Vorgänge voraus, welche dein Klager, der z. Z. des
Unfalls erst die zweite Primarklasse besucht habe, noch nicht zugemutet
werden könne.

b) Auch ein Verschulden der Eltern des Klägers liege nicht vor. Jn
ländlichen Verhältnissen sei es nicht üblich, normal entwickelte Kinder,
zumal nach Beendigung des ersten Schuljahres, durch Erwachsene zur
Schule begleiten zu lassen. Den Eltern sei nicht bekannt gewesen, dass
der Kläger am Gittermast hinaus-

184 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

kletterte; eine vorsorgliche Verwarnung hätte eine unternehmende
Jugend aber leicht erst auf den gefährlichen Gedanken bringen und den
gegenteiligen Effekt haben können, als die Eltern erhofften.

c) In Bezug aus Art. 35 ElG sei dem Bericht der ständerättichen Kommission
(stenographisches Bulletin 1902, April, S. 75) zu entnehmen, dass ein
Fall, wie der vorliegende, wo die Ursache des Unfalles im absichtlichen
Berühren der Leitungsdrähte liege, überhaupt nicht nach Art. 35,
sondern ausschliesslich nach Art. 27 zu beurteilen fei. (Vergl. im
übrigen Erw. 5 hienach.)

d) Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass der
Beklagten ein mit dem Unfall kausales Verschulden zur Last falle, da im
Moment des Unsalles am fraglichen Gittermast die Warnungstafel gefehlt
und die Konstruktion des Gittermastes das Klettern erleichtert habe.

'e) Ein rechtlich bedeutsames Verschulden des Klägers liege nicht vor,
zumal bezüglich des Hergangs beim Unfall eher der Schilderung des Klägers,
als derjenigen seines Schulkameraden Büchl, zu glauben sei.

f) In quantitativer Hinsicht sei die Forderung von 305 Fr. 30
Cts. für Heilungs-und Verpflegungskosten ausgewiefen und nicht mehr
bestritten. Uber das im Leitschein gestellte Begehren des Klägers könne
aus prozessualen Gründen nicht hinausgegangen werden.

g) Die bis zum 1. Januar 1913 geforderte jährliche Mente von 100 Fr. finde
ihren Rechtsgrund in der besonderen Pflege und Beihülse, welcher
der Knabe schon heute bedürfe: er könne sich nicht allein ankleiden,
könne kein Messer halten, könne gegen die Unbill der Witterung sich
keines Schirmes bedienen und könne, mit Rücksicht auf die Verletzungen
der Füsse, nicht barfuss gehen; er sei daher nicht nur ständig auf die
Hülfe Dritter angewiesen, sondern auch den Gefahren der Erkältung in ganz
anderem Masse ausgesetzt, als seine Mitschüler. Für all diese Nachteile
sei die ge.forderte Entschädigung auch quantitativ wohl begründet.

h) Die bis zum il. Januar 1919, d. h. ungefähr bis zum vollendeten
20. Altersjahr, gestellte Forderung einer jährlichen Rente von 800
Fr. würde dann, wenn nur die wirklichen öko-HI. Haftpflicht für den
Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 27. 185

momischen Nachteile in Betracht fallen würden, als übersetzt zu Bezeichnen
fein. Mit Grund habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Vater
des Klägers ein wohlhabender Landwirt sei, der seit Verkauf seiner
Liegenschaft in der Industrie tätig sei und ein Vermögen von 25,000
gr. versteuere: darnach sei aber anzunehmen, dass der Vater den Kläger
nicht schon mit dem 14. Altersjahre zum Broterwerb verwendet hätte,
sondern dass er ihm, seiner ökonomischen Leistungsfähigkeit entsprechend,
eine gute berufliche Erziehung hätte zu teil werden lassen. Nachdem der
schwere Unfall den Kläger betroffen und manuelle Arbeit ihm sozusagen ganz

verwehrt sei, werde eine längere intellektuelle Ausbildung umso

seher geboten sein. Schon von diesem Gesichtspunkte aus könne nicht
ein Vergleich mit dem Verdienste eines dem Broterwerb obliegenden
gleichalterigen Jüngling-Z zur Grundlage der Schadenssberechnung gemacht
werden, sondern es seien die besonderen Mehr-kosten für die Ausbildung zu
bestimmen, welche für den Kläger wegen seiner Verstümmelung aufgewendet
werden müssen. Nun möchte hiefür ein Betrag von zirka 400 Fr. per Jahr
unter Umständen ausreichend erscheinen. Dazu komme der besondere Aufswand
wegen der körperlichen Hülslosigkeit ausserhalb der Ausbildungszeit,
zu Hause und in der Gesellschaft, wofür-, wie in den cfrühern Jahren,
ein Betrag von 100 Fr. in Rechnung zu setzen 2sei. Im konkreten Falle sei
aber weiter zu beachten, dass dem Kläger durch die Verstümmelungen, welche
er erlitten habe, nicht nur sein Fortkommen erschwert, sondern auch der
Genuss gar mancher Lebensgüter vernnmöglicht oder beschränkt merde. Die
Anwendung des Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR aber erscheine, mit Rücksicht auf die Grösse der
ideellen Nachteile des Klägers einerseits, und die Verschuldungskumulation
bei der Beklagten anderseits, als geboten. Besser als der dauernde
Besitz einer Summe Geldes werde eine besonders sorgfältige Erziehung
und Ausbildung dazu dienen, dem Kläger ein bescheidenes Mass von
Lebensglück zu sichern. Aus sdiesem Grunde erscheine es angemessen,
im Sinne von Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR dem Kläger nicht eine in einer Rate zahlbare
Geldsumme -·gutzusprechen, sondern die auf die berufliche Ausbildungszeit
entfallende Rente entsprechend zu erhöhen. Als Gesamtbetrag erscheine
seine jährliche Rente von 800 Fr. den Verhältnissen angemessen.

186 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivügerichtsinstanz.

i) Was die Zeit vom 20. Lebensjahre an betreffe, so sei zu
berücksichtigen: einerseits der Nachteil der geringeren Leistungsfähig-
keit, die in der geringeren Löhnung ihren Ausdruck finde, undanderseits
die grössere Schwierigkeit, speziell in Zeiten von Krisen überhaupt
eine Stellung zu finden oder Hülfsdienste zu leisten-. Werde der
Jahresverdienst eines unverstiimmelten Bureauarbeiters auf zirka 2000 3000
Fr. angeschlagen, so möge die Berechnung einer Einbusse von jährlich
1000 Fr. den Verhältnissen entsprechen. Dazu sei aber, wie bei den
früheren Zeitabschnitten, dieEntschädigung von jährlich 100 Fr. wegen
Hülssbedürftigkeit im Privatleben hinzuzurechnen.

3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte für
die Folgen des dem Kläger zugestossenen Unfalles haftbar ist, sofern
keiner der in Art. 27 und 35 ElG vorgesehenen-. Haftbefreiungsgründe
vorliegt; denn dass die Verletzung des Klä-v gers durch den Betrieb
einer elektrischen Starkstromanlage herbei-: geführt worden ist, sieht
ausser Frage.

Was nun zunächst die auf Art. 27 des Gesetzes gestützte Einrede des
groben Selbstverschuldens betrifft, so nimmt die Vorinstanz an, der zur
Zeit des Unfalles achtjährige Kläger habe nicht gewusst, in welche Gefahr
er sich durch das Berühren der elektrischen Drähte begab. Diese Annahme
qualifiziert sich alseine tatsächliche Feststellung, welche weder mit den
Akten im Widerspruch steht, noch auf einer bundesrechtswidrigen Würdigung
des Beweisergebnisses beruht. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass
auf die Initiative der Beklagten hin in den Schulen auf gewisse Gefahren
der elektrischen Leitung aufmerksam gemacht worden war. Allein in der
Klasse des Klägers bezogen sich die Warnungen doch hauptsächlich, wenn
nicht ausschliesslich, auf das Bewersen der Jsolatoren mit Steinen und auf
sonstige Beschädigungen der elektrischen Leitung (was unter dein Ausdruck
Unfug zusammengefasst wurde), weniger aber auf das blosse Berühren der
Drähte; auch ist nicht ersichtlich, ob der Kläger zugegen war, als jene
Warnungen ergingen. Sodann ist nicht erstellt, dass der Kläger zu Hause
auf die Gefahren der"elekfrischen Leitung aufmerksam gemacht worden war;
und endlichergibt sich aus den Zeugenaussagen und wird auch von der
Vor-lII. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 27. 187

instanz ausdrücklich konstatiert, dass im Momente des Unfalls cm.
dem fraglichen Gittermaste keine Warnungstafel angebracht man Auf
Grund der vorliegenden Akten konnte somit sehr wohl angenommen werden,
der Kläger habe die mit dem Berühren derDrähte verbundene Gefahr nicht
gekannt. Was aber das eventuelle Aktenvervollständigungsbegehren der
Beklagten betrifft, so kann demselben in diesem Zusammenhange schon
deshalb keine Folge gegeben werden, weil damit nicht bezweckt wird,
den vorliegenden Tatbestand durch den Beweis weiterer selbständiger
Tatfachen zu ergänzen, wie Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OG voraussetzt, sondern vielmehr,
durch einen Jndizienbeweis die Feststellung der Vorinstanz,dass der
Kläger die Gefahr nicht gekannt habe, zu entkräften;. dies ist aber
nach Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OG unzulässig, da, wie bereits konstatiert, von einer
aktenwidrigen Feststellung oder von einer bundesrechtswidrigen Würdigung
des Beweisergebnisses hier nicht gesprochen werden kann.

Jst nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Klägetf (wie übrigens
sogar auch Erwachsene, z. B. der als Zeuge einvernommene Pächter Wild)
die mit dem Berühren der Drähteverbundene Gefahr nicht kannte, so führt
dies dazu, die Einredes des groben Selbstverschuldens abzuweisen Denn
das blosse Hinaufklettern am Gittermaste (ohne Berühren der Drähte)
fällt hier deshalb ausser Betracht, weil diese Handlung an sich nicht
geeignet war, den Unfall herbeizuführen, ein Selbstverschulden im Sinne
der Haftpflichtgesetzgebung aber nur durch solche Handlungen begründet
wird, welche als gefahrvoll erkannt werden mussten Eine andere Frage wird
es dagegen sein, ob sich dieses Hinaufklettern als ein Haftbefreiungsgrund
im Sinne von Art. 35 des Gesetzes darstelle. _

4. Im weitern fragt es sich, ob der Unfall auf ein Verschulden dritter
Personen zurückzuführen sei, was nachArt. 27 ebenfalls die Haftpflicht
des Elektrizitätswerkes ausschliesst.

Die Beklagte hat in dieser Beziehung lediglich behauptet, esliege
mangelhafte Unterweisung und Überwachung seitens der Eltern des
Verunglückten vor. Nun ist es aber, wie die Vorinstanz bemerkt, in
ländlichen, und, wie beigefügt werden mag-

188 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als
oder-stetZivilgerichisinstanzauch in städtischen Verhältnissen
keineswegs üblich, normal entwickelte Kinder im Alter vom acht Jahren
durch Erwachsene zur Schule begleiten zu lassen. Dass aber die Kinder
nicht zu Hause vor dem Erklettern der Gittermaste und vor dem Berühren
der Drähte gewarnt wurden, könnte den Eltern nur dann zum Verschulden
angerechnet werden, wenn dieselben bestimmt gewusst hätten, dass ihre oder
andere Kinder an den Gittermasten hinaufkletterten oder hinaufzuklettern
versuchten, und wenn sie ihrerseits auch eine sichere Wissenschaft von
der damit verbundenen Gefahr gehabt hätten. Dies ist jedoch durchaus
nicht festgestellt.

5. Was nun den in am. 35 ElG vorgesehenen Haftbefreiungsgrund betrifft,
so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der genannte Artikel
ein Analogon zu Art. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
des alten EHG (Art. 6 des neuen) darstellt, woraus
folgt, dass derselbe sich nicht aus solche Handlungen des Verunglückten
bezieht, welche den Unfall direkt herbeigeführt haben, sondern nur auf
solche Handlungen, welche gewisse Vorbedingungen zu demselben schufen,
indem sie den Verunglückten in die Wirkungssphäre der elektrischen
Anlage brachten. War also hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 27 die
Frage zu prüfen gewesen, ob dem Klagetdas Berühren der Drähte zum groben
Selbstverschulden anzurechnen sei, so fragt es sich jetzt, in Bezug aus
die Anwendbarkeit von Art. 85, ob das Erklettern des Gittermastes als
eine widerrechtliche Handlung des Klägers bezw. als eine wissentliche
Übertretung ihm bekannt gegebener Schutzvorschriften, Warnungen und
dergleichen bezeichnet werden müsse.

Eine wissentliche Übertretung bekannt gegebener Schutz-dorschriften,
Warnungen und dergleichen ist nun in dem Erklettern des Gittermastes
durch den Kläger schon deshalb nicht zu erblicken, weil die den
Kindern in der Schule zu Teil gewordenen Warnungen (um andere kann es
sich nicht handeln, da feststehendermassen im Momente des Unfalls am
Gittermaste keine Warnungstasel angebracht war) sich nicht speziell
auf das Crklettern der Masten, sondern vielmehr auf das Bewersen der
Jsolatoren mit Steinen, sowie allgemein auf sonstigen Unfug bezogen,
die Kinder aber, wie bereits in anderm Zusammenhange bemerkt, sehr wohl
annehmen konnten, es handle sich dabei nur um sonstigeHI. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 27. 189

Beschädigungen. Was aber die Frage betrifft, ob das Erklettem des
Gittermastes durch den Kläger eine widerrechtliche HandlungM im
Sinne von Art. 35
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
darstelle, so ist allerdings richtig, dass diese
Gesetzesbestimmung nicht, wie Art. 4
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen
1    Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.
2    Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:
a  möglichst einfach und transparent sind;
b  zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.
3    Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:
a  überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;
b  sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen;
c  sie verhältnismässig sind.
4    Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:
a  der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b  des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c  der natürlichen Umwelt;
d  der Sicherheit am Arbeitsplatz;
e  der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs;
f  des nationalen Kulturgutes;
g  des Eigentums.
5    Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a  Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.
b  Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
c  Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15
6    Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16
des alten THG, eine gerader
verbrecherische oder unredliche Handlung doraussetzt Indessen ist
doch der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es hier einer schuldhaft
widerrechtlichen Handlung bedarf. Als eine solche erscheint aber bei einem
achtjährigen Knaben nicht schon das Erklettern eines auf fremdem Grund und
Boden stehenden Baumes oder Gittermastes ohne jede Beschädigungsabsrcht,
zumal wenn dem betreffenden Knaben diese Handlung nie ausdrücklich
verboten worden war.

Es ist somit auch die Berufung der Beklagten auf Art. 35 IEIG abzuweisen,
ohne dass untersucht zu werden braucht, ob ein Kind im Alter des Klägers
überhaupt eine widerrechtliche Handlung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung
zu begehen imstande sei.

6. Für die Bemessung der Entschädigung sind nach Art. 38 Abs. i ElG
die Bestimmungen des OR massgebend. Nun beruht allerdings das OR auf
dem Prinzip der Haftung aus Verschulden, die Hastpslichtbestimmungen
des Starksiromgesetzes dagegen auf dem Prinzip der Haftung aus blosser
Kausalität. Dieses letztere Prinzip bringt es mit sich, dass aus Art. 27
ElG auch

.-da der volle Vermögensschaden ersetzt werden muss, wo ein Ver-

schulden des Unternehmers nicht nachgewiesen isf. Die Grösse der
Verschuldungii kann also, trotz Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
Abs. i OR, in der Regel nicht als
Faktor für die Bemessung der Entschädigung in Betracht kommen. Immerhin
wird das Verschulden in denjenigen Fällen ian die Höhe der Entschädigung
von Einfluss sein wo entweder ein Mitverschulden des Geschädigten gegeben
ist oder aber das OR sonstwie dem Verschulden eine besondere Beachtung
beilegt, also namentlich in den Fällen der Art. 51 Abs. 2 und Art. 54.

Um ein rechtlich relevantes Mitverschulden des Klägers kann es sich
nun nach bereits gemachten Ausführungen überhaupt nicht handeln Ein
Verschulden der, Beklagten dagegen ist mit der Vorinstanz zwar darin
zu erblicken, dass im Momente des Unfalls keine Warnungstasel an
dem fraglichen Gittermaste angebracht war; denn die Anbringung von
Warnungstafeln war in der bun-

190 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

desrätlichen Verordnung (Bundesratsbeschluss betr. allgem. Vor-

schriften über elektrische Anlagen, vom 7. Juli 1899, Art. 57 b;.

vergl. auch Art. 71 Abs. 2 der heute gültigen Verordnung vom 14. Februar
1908) für solche Leitungsstangen oder Gittermaste, welche sich an
begangenen Orten befinden, ausdrücklich vorgeschrieben, ein Umstand,
an welchem auch durch die beantragte Aktenergänzung, wenn dieselbe
im Sinne der Beklagten aussiele, nichtsgeändert würde. Indessen ist
der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen der Warnuugstafel und dem
Unfall, von welchem der Kläger betroffen wurde, nicht als erstellt
zu betrachten. Zwar kann der Umstand, dass die Warnungstasel, falls
sie vorhanden gewesen wäre, wegen ihres ungenauen Textes (Warnung vor
dem Berühren schlechthin, statt speziell vor dem Berühren der Drähte)
zur Verhütung des Unfalles ungeeignet gewesen wäre,. nicht zu Gunsten
der Beklagten verwendet werden; denn es lag ihr nicht nur ob, überhaupt
Warnungstafeln anzubringen, sondern sie war zur Anbringung geeigneter
Warnungstafeln verpflichten Dagegen ist als wahrscheinlich anzunehmen,
dass der Kläger, der erst ein Jahr die Schule besucht hatte, den Text der
Warnungstafel nicht mit vollem Verständnis zu lesen vermocht hatte. Dass
er aber, wie die Vorinstanz annimmt, durch ältere Kinder, welchedie
Warnung gelesen hätten, aus die Gefahr aufmerksam gemacht worden wäre, ist
doch nur eine Vermutung, die als solche nicht ausschlaggebend sein kann.

Jst nach dem Gesagten der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen
der Warnungstafel und dem der Klage zu Grunde liegenden Unfall nicht
erstellt, so besteht dagegen unbestreitbare und offensichtlich ein
Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und der Art der Konstruktion des
Gittermaftes. Es bedarf keiner besondern Sachkenntnis, um sich darüber
Rechenschaft zu gebeu, dass ein von unten bis oben mit diagonalen und
namentlich auch horizontalen Querstangen in kurzen Abständen verfehener
Gittermast ohne erhöhten Sockel für Kinder im schulpflichtigen Alter
eine grosse Versuchung bedeutet und dass das Hinaufklettern durch jene
Querftangen wesentlich erleichtert, wenn nicht überhaupt erst ermöglicht
wird. Anderseits ist nun aber nicht zu vergessen, dass es sich bei der
Erzeugung und Weiterleitung der elektrischen EnergieIll. Haftpflichl
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 27. 191

um eine verhältnismässig junge Industrie handelt, in welcher noch viele
Erfahrungen zu machen sind, und dass insbesondere Unsälle fvon der Art
des dem Kläger zugeftossenen zur Zeit, als die Leitung der Beklagten
erstellt wurde, nur in geringer Zahl vorgekommen und in noch geringerer
Zahl bekannt geworden waren. Es ist denn auch notorisch und ergibt sich
speziell aus den Akten des vorwürfigen Prozesses, dass Gittermaste von
gleicher oder ähnlicher Konstruktion, wie derjenige, um den es sich hier
handelt, von zahlreichen andern schweizerischen Elektrizitätswerken
ebenfalls benutzt werden und dass das Problem der Konstruktion nicht
erkletterbarer Gittermaste erst in allerneuester Zeit studiert wird.
Unter diesen Umständen ist es daher der Beklagten nicht zum Verschulden
anzurechnen, dass sie bei der fraglichen Leitung leicht erkletterbare
Gittermaste verwendete.

7. Jst also weder aus Mitverschulden des Klägers Rücksicht zu nehmen,
noch ein für den Unfall kausales Verschulden der Beklagten erwiesen, so
ist bei der Bemessung der Entschädigung der wirkliche Vermögensschaden
zu ermitteln.

Zunächst sind dieHeilungskosten im ausgewiesenen und nicht
mehr bestrittenen Betrage von 305 Fr. 30 Cis. zuzusprechen. Als
Juvaliditätsentschädigung isi sodann für die Zeit bis zum 'l. Januar
1913, d. h. ungefähr bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahre, der
von der Vorinstanz zugesprocheue Betrag von 100 Fr. per Jahr aus den
von ihr angeführten Gründen (Abhängigkeit des Klägers von fremder Hülfe,
Gefahr der Erkältung usw.) gutzuheissen. Für die Zeit vom 1. Januar 1913
bis zum . ,1. Januar 19i9, d. h. ungefähr bis zum vollendeten zwanzigsten
Altersjahre, ist die Entschädigung ebenfalls auf den von der Vorinstanz
berechneten Betrag (800 Fr. per Jahr) festzusetzen Dabei ist allerdings
im Gegensatz zur Vorinstanz nicht auf Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR abzustellenz denn zum
Zuspruch einer Genugtuungssumme im Sinne dieses Artikels, die übrigens
in Form eines Kapitals festgesetzt werden müsste (vergl. den Wortlaut
von Art. 36 Abs. 2 TIG), wäre doch wohl nur dann Anlass vorhanden, wenn
der Beklagten ein Verschulden zur Last fiele oder der Unfall sich ohne
jedes Zuttun des Klägers ereignet hatte. Dagegen rechtfertigt sich die
von der Vorinstanz gegenüber der ersten Instanz vorgenom-

192 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

mene Erhöhung der Jahresrente von 500 Fr. (vermehrte Ausbildungskosten)
auf 800 Fr. unter dem Gesichtspunkte des auf. 53 Abs. 2 OR, da der
Kläger zweifellos derart verstümmelt und entstellt isf, dass sein
Fortkommen beträchtlich erschwert wird. Und ebenso erscheint auch
die vorinstanzlich für die Zeit vom 1. Januar 1919 an zugesprochene
lebenslängliche Jahresrente von 1100 Fr. (1000 Fr. für Erwerbsausfall
und 100 Fr. für allgemeine Hülflosigkeit) als durchaus angemessen und
den Verhältnissen entsprechend Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 1909 beftätigt.

28. Arrèt du 12 mai 1909, dans Za cause Commune de Lausanne, déf. et rec.,
coni-reVallotton et consorts, dem. et int.

Responsabilité civile conformément à l'art. 27 LF concernant les
installations électriques du 24 juin 1902. Lesdispositjons 'du droit
commun sont applicables, en concurrenceavec cette loi spéciale, seulement
en tant que la loi s'y rapporteexpressément (voir art. 38 al. les). Fante
lourde de la victime; faute d'un tiers: Art. 27 leg. cit.? Calcul du
montani; de l'indemnité: Art. 36 leg. cit. Application de l'art. 51
CO. Fante de l'entreprise responsahle {Commune de Lausanne) du fait de
l'inobservation d'une prescription contenue dans l'an-été du Conseil
fédéral du 7 juillet 1899 sur les installations électriques (art. 65).

A. Joseph Giazzi, entrepreneur à Lutry, a acquis d'Oscar Guex,
également à Lutry, un terrain sur lequel il se proposait d'élever
une construction. Guex avait passe avec la Commune de Lausanne, le 4
janvier 1902, une convention autorisant celle-ci, contre paiement d'une
somme de deux francs, à placer sur le prédit terrain un poteau destiné
à.Ill. Haftpflicht für den Fahrikund Gewerbebetrieb. N° 28. 193

supporter les lignes électriques et à tirer les condueteurs de cette
ligne . Cette convention porte ce qui suit: L'autorisation de passage est
donnée à titre permanent sous la réserve toutefois que, si les immeubles
traversés reqoivent des constructîons pouvant etre génées par les poteaux
ou les lignes, ceux-ci devront etre déplacés aux frais de la Commune de
Lausanne sur décision du Conseil d'Etat et sur demande dùment motivée.
En mai 1906, Giazzi soumit à l'enquéte la construction. Il fit lui-meme
les travaux de maoonnerie, charpente et gypserie, et il chargea Albert
Parisod des travaux de menuiserie en sapin ainsi que du Iambourdage. Le
24 juillet 1906, Giazzi écrivait à la Commune de Lausanne, la priant de
faire élever, le plus tòt possible, an moins de 1m50 les fils qui le
gènaient dans la construction. Le 30 juillet suivant, le contremaître
des services industriels, Nicolas, se rendit sur les lieux. Il attira
l'attention de Giazzi sur le danger qu'il y avait à travailler près des
fils et il convint avec lui que le courant serait arrété, d'entente avec
la Commune de Lutry, pour que l'on puisse dresser la charpente. Il dit en
entre que le déplacement des fils serait effectué dans la quinzaine; puis
il fit, rapport au service de l'électricité. Le lendemain, 31 juillet,
le courant fut arrèté. Par lettre du 2 aoùt 1906, la Commune de Lausanne,
soit le service de l'électricité, refusait d'accéder à la demande de
Giazzi, soutenant que le Conseil d'Etat était l'autorité competente pour
décider le déplacement et déclinant toute responsabilité relativement
aux accidente qui pourraient survenir. Le lendemain, 3 aoùt, le notaire
Paschoud à Lutry, revint à la charge au nom de Giazzi, mais Ia Commune
maintint sans autre son refus. Le notaire Paschoud s'adressa alors an
Conseil d'Etat et le pria par lettre du 15 aoùt de vouloir bien ordonner
le déplacement de la ligne. Le 22 aoùt, le Departement militaire , au nom
du Conseil d'Etat, le renvoye à. la Commune de Lausanne. Le meme jour,
le notaire Paschoud réitéra sa demande auprès du Conseil d'Etat en lui
faisant remarquer qu'aux

evvev

termes de la. convention intervenne entre Guex et in Com-