790 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

der Konkurseröfsnung erworbene, konkursrechtlich nicht tangierte Vermögen
(d. h. der kapitalisierte Arbeitsverdienst) sei für die Forderungen,
die, weil erst nach Konkursausbruch entstanden, ihre Befriedigung im
Konkurs nicht finden können, betreibungsrechtlich freigegebeu. Diesem
Schluss kann jedoch, weil vom Gesetz nicht sanktioniert und übrigens mit
dessen System nicht wohl vereinbar, nicht beigepflichtet werden. Eine
Betreibung gegen den Gemeinschuldner während der Konkurspendenz ist nur
zulässig, wenn sie ein Drittpfand zum Gegenstand hat (AS 23 I Nr. 49,
Sep.Ausg. 1 Nr. 88°, 2 Nr. 68**, 6 Nr. 80 *** und 9 Nr. 27****).

Die praktische Durchführung der Auffassung des Rekurrenten hätte,
abgesehen davon, dass der Gemeinschuldner des Privilegs auf seinen
Arbeitsverdienst während des Konkurses verlustig gehen würde,
mannigfache Komplikationen zur Folge. Namentlich fällt in Betracht,
dass der Gemeinschuldner jederzeit das Mittel in der Hand hätte, durch
Jnsolvenzerklärung die Eröffnnng eines zweiten Konkursverfahrens zu
bewirken. Die gleichzeitige Durchführung zweier Konkurse über denselben
Schuldner liesse sich aber mit dein System des Gesetzes nicht in Einklang
Bringen.

Der Ausschluss jeglicher Betreibungen gegen den Gemeinschuldner während
des Konkurses mit alleiniger Ausnahme der Betreibungen auf Verwertung
eines Drittpfandes schafft allein eine klare Situation. Die damit
verbundene Benachteiligung derjenigen Gläubiger, die dem Kridaren
nach Konkurseröffnung kreditierten, kann deswegen nicht schwer ins
Gewicht fallen, weil sie ja im Moment des Kreditierens wissen müssen,
dass sie es mit einem insolventen Schuldner zu tun haben, und darnach
ihre Vorsichtsmassnahmen treffen können. Haben sie es unterlassen, so
tragen sie selbst die Schuld daran, wenn sie durch die Unmöglichkeit
der Betreibnng bis zum Konkursaustrag in Nachteil kommen.

Es liegen somit keine hinreichenden Gründe vor, um von der bisherigen
Praxis, welche sich an den Wortlaut des Art. 206 leg. cit. hält,
abzugeben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 241N1'. 149 ** Id. 25 I Nr. H7 *** Id. 291Nr--

129. **** Id. 321 Nr. 59. (Anm. d.Red.f. Publ.)und Konkurskammer. N°
125, 791

125. Entscheid Vom 2. Yovember 1909 in Sachen Hàfliget.

Arster ,1126211332sz55gidiripriuchsverfahren. Begri/T des Gewahr. . .
es r . 06 oder des Art. 109 im F detkatzon der Mobel durch die Kinder
des Schuldners, welîlîfe (fie;

gemeinsame Wohnung auf ihren ei ene ' Mitgewahrsam des Schuldners. g n
Namen gemwtet haben ?

A. In einer vom Rekurrenten Julius ä i er in ' ' gegen F. Roosli
im Kupferhammer bei Kriens? fifngeleitetäileksnszjzvel-l treibung
wurde zur Pfändung verschiedener Mobilien geschritten welche laut
Pfändungsurkunde von den Kindern des Schuldners als ihrnEigentum
angesprochen wurden. Dieser Anspruch wurde vom Glaubiger bestritten,
worauf ihm vom Betreibungsamt Kriens eine zehntagige Frist zur Anhebung
der Widerspruchsklage im Sign desHArt 109 SchKG angesetzt wurde.

. ierauf beschwerte si der Rekurrent b ' ' Aufsichtsbehörden und
verlangkk unter Hinweis Jakäxfkuzxäglssejil dSchuldner der Gewahrsam
anssden gepfändeten Gegenständen zustehe, ass den Drittansprechern Frist
zur Klageanhebung anzusetzen sei

Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Jnstanzen aus folgenden
Gründen abgewiesen: Die gepfändeten Mobiliarstücke befanden sich in dem
vom Schuldner und seinen vier Kindern (wovon zwei vollund zwei noch
minderjährig) bewohnten und von 'den letztern gemieteten Logis. Für
die beiden volljährigen Geschwzster Fritz und Rosa Röösli sei daher der
Gewahrsam an den gepfandeten Gegenständen ohne weiteres gegeben, da ja
mit dem Gintritt der Volljährigkeit die väterliche Gewalt ohne weiteres
aufhore.oAber auch für die beiden minderjährigen Kinder Theodor und Josef
Röösli sei der Gewahrsam an den fraglichen Objekten anzunehmen, einerseits
indem alle Kinder Röösli als eine Streitgenossenschaft austreten und es
nicht angängig sei, zwei gesonderte Verfahren zu provozieren, anderseits
weil der Gewahrsam ein faktisches Verhältnis sei, dessen Ausübung nicht
geteilt werden könne.

C. Gegen diesen Entscheid hat Häfliger unter Erneuerung seines Begehrens
rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Er führt aus die Vorinstanzen
hätten Erhebungen darüber veranstalten innen ob

792 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

wirklich die Geschwister Röösli die Wohnung gemietet haben. Wenn dem
aber auch so wäre, so wäre in casu nichtsdestoweniger Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
und nicht
Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG anwendbar. Der Umstand, dass die Kinder, vielleicht um
dem überschuldeten Vater das Mobiliar zu retten, als Mieter austreten,
vermöge dem Vater den Gewahrsam an den Mobiliarstücken nicht zu
entziehen und diesen Gewahrsam ausschliesslich den Kindern zu verleihen
Er bleibe nach wie vor das Haupt der Familie und die massgebende Person
in der Wohnung. Ueberdies komme ihm als Inhaber der väterlichen Gewalt
die Nutzniessung am Vermögen der beiden minderjährigen Kinder Theodor
und Josef zu. Ferner sei es möglich, dass auch Rosa Röösli, wenn auch
volljährig, sich noch in der väterlichen Gewalt befinde, da sie ihr
Vermögen vom Vater noch nie herausverlangt oder herausbekommen habe
und immer beim Vater verblieben sei. Dass Fritz Röösli endlich, der in
der Stadt Luzern wohne, am gepfändeten Mobiliar nicht Gewahrsam habe,
scheine ohne weiteres klar. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
zieht in Erwägung:

1. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass
Vater und Kinder Röösli zur Zeit der Vornahme der Pfändung miteinander
in dem von den letztern gemieteten Logis in Kriens wohnten. Dass die
Wohnung von den Kindern selber gemietet worden war, erscheint um so
glaubwürdiger, als die Vorinstanz sogar das Datum des Mietvertrages
(15. März 1909) anzugeben in der Lage ist. Ebenso ist auf Grund des
von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes anzunehmen, dass zwei
der Kinder Röösli, Fritz und Rosa,volljährig sind, und dass dem Vater
Röösli kein Nutzniessungsanspruch mehr auf das Vermögen dieser beiden
Kinder zusteht.

Anderseits ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass, wie das Bundesgericht
schon wiederholt entschieden hat (vergl. insbes. AS 22 S. 303 und
Sep. Ausg. 1 Nr. 17°) unter Gewahrsam im Sinn von Art. 106 ff. (wie
übrigens auch im allgemeinen Sprachgebrauch) das rein tatsächliche
Verhältnis der Jnnehabung zu verstehen ist

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 55. (Anm. d. Red. f. Publ.)und Konkurskammer. N°
125. 793

2, Hievon ausgehend, fragt es sich zunächst, ob die gepfändeten Mobilien
im Zeitpunkt der Pfändung im Gewahrsam der beiden volljährigen Kinder
Fritz und Rosa Röösli standen. Im Fall Stesfanina-Moser (Sep.-Ausg. 8
Nr. 26*, Archiv 9 Nr. 84) hat das Bundesgericht angenommen, dass eine in
Gütertrennung lebende Ehefrau, welche die gemeinsame eheliche Wohnung
auf ihren Namen gemietet hatte, den Gewahrsam an den in derselben
befindlichen Gegenständen ausübe. Die Anwendung des diesem Entscheid
zugrunde liegenden Grundsatzes auf den vorwürfigen Fall muss in Bezug
aus Fritz und Rosa Röösli zum nämlichen Ergebnis führen und es hat ihnen
somit das Betreibungsamt Kriens mit Recht gestützt aus Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG
die Beklagtenrolle zugeteilt.

3. Schwieriger gestaltet sich die Frage bezüglich der beiden
minderjährigen Kinder Theodor und Josef Röösli. Der Rekurs erweist sich
jedoch auch in dieser Beziehung als unbegründet, ob die Gewahrsamssrage
im einen oder im andern Sinne gelöst werde.

Wird sie gestützt darauf, dass auch Theodor und Josef Röösli als
Mieter erscheinen, bejaht, so ist Vater Röösli ihnen gegenüber höchstens
Mitbesitzer und jedenfalls nicht ausschliesslicher Besitzer, sodass gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. z.B.AS Sep.-Ausg. 6 Nr. 17 und 61°)
der den Drittanspruch bestreitende Gläubiger den Klageweg zu betreten,
d. h. Art. 109 zur Anwendung zu kommen hat.

Wird dagegen der Gewahrsam der minderjährigen Kinder Röösli an den
gepfändeten Gegenständen verneint, unter Hinweis darauf, dass ihr
Vermögen in der Verwaltung und Nutzniessung ihres Vaters stehe und
dieser daher allein den Besitz an demselben ausübe, so käme man dazu,
zweien Drittansprechern gegenüber die gepsändeten Objekte als in ihrem
eigenen Gewahrsam und den beiden andern gegenüber als im ausschliesslichen
Gewahrsam des Schuldners stehend zu erklären. Nun bilden aber die vier
Drittansprecher, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, notwendiger-weise
untereinander eine Streitgenossenschaft, da sie ja die nämlichen
Gegenstände auf Grund des nämlichen Rechtstitels zu Eigentum

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 56.** Id. 29 I Nr. 28 u. 113.

(Anm. d. Red. f. Publ.)

794 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

beanspruchen, und es geht nicht an, den vorliegenden, seiner Natur
nach einheitlichen Eigentumsstreit künstlich in der Weise zu spalten,
dass im einen Prozess zwei Streitgenossen als Kläger und im andern
zwei als Beklagte aufzutreten genötigt sind. Ebensowenig dürfen die
zwei volljährigen Kinder Röösli, denen das Recht auf Zuteilung der
Beklagtenrolle im Widerspruchsverfahren jedenfalls von Gesetzes wegen
zukommt, desselben beraubt werden. Es ist somit in Uebereinstimmung
mit dem Vorentscheid auch in diesem Fall die angefochtene Verfügung des
Betreibungsamtes Kriens aufrecht zu erhalten.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

126. Arrèt du 2 novembre 1909 dans la cause Meyer.

Art. 92 chifi'. 1 LP: Saisissabilité d'un divan-lit servant au coucher
du fils maj eur de la debitrice? Interpretation du terme famille .

A.A la demande du Docteur Henri Monnier l'office des poursuites de La
Chaux de-Fonds a, le 14 avril 1909, dressé procès-verbal des meubles
de sa locataire, veuve Henriette Meyer, soumis au droit de rétention du
bailleur. L'office comprit entre autres parmi ces meubles un divanlit,
évalué a 50 fr.

B.Dame Meyer porta plainte contre cette mesure et obtint de l'autorité
inférieure de surveillance que le divanlit fut déclaré insaisissable
comme servant au coucher de son fils.

Le Dr Monnier recourut a son tour a l'autorité cantonale supérieure contre
cette décision. Ce recours ne put ètre communiqué a dame Meyer, parce que,
dans l'intervalle, elle était partie pour Paris pour rejoindre son fils
qui s'y trouvait déjà lors de la prise d'inventaire.und Konkurskammer. N°
126. 795

Par décision du 2 septembre 1909 l'autorité cantonale admit le recours a
l'appui des motifs suivants: Sous le terme de famille dans le sens de
l'art. 92 chiff. 1 LP on ne saurait comprendre les personnes dela parenté
du débiteur avec lesquelles il lui convient de faire ménage commun,
sans obligation de droit ni de fait, mais seulement les personnes qui
vivent dans sa dependance, enfants mineurs ou parents auxquels il doit
l'assistance en particulier.si En l'espèce, le fils Meyer étant majeur
et indépendant, sa mère n'a nullement l'obligation de l'entretenir. Il
ne fait plus partie de la famille de la debitrice au sens de l'art. 92
chiff. 1 LP et, dès lors, c'est a lui de se procurer les meubles qui lui
sont nécessaires, sans qu'on puisse infliger une perte aux créanciers
de sa mère, parce qu'il lui convient d'offrir l'hospitalité à son fils.

Cette decision ne fut pas communiquée a dame Meyer. Son mandataire
en obtint connaissance occasionnellement le 11 octobre, l'Office des
poursuites de La Chaux-de-Fonds lui ayant demandé a cette date s'il
était dispose a recevoir l'avis de vente au nom de sa cliente. Il demanda
alors a l'autorité cantonale de surveillance de lui délivrer une copie
de sa décision, ce qui eut lieu le 14 octobre.

C.Le 23 du mème mois dame Meyer a recouru au Tribunal fédéral, en
concluant à ce qu'il lui plaise pro noncer que le divan-lit, inventorié
le 14 avril, est libre du droit de rétention. Elle allègue qu'elle a
toujours fait ménage commun avec son fils et que dans ces conditions le
divan-lit doit ètre déclaré insaisissable.

Stamani sur ces fails ei conside'rani en droit:

II s'agit en l'espèce de fixer le sens du "terme famille tel qu'il
est contenu au chiffre premier de l'art. 92 LP, sont insaisissables 'a
teneur de cette disposition les Vetements et autres effets personnels
et le coucher nécessaires au débiteur et (2 5a famille, ainsi que les
objets et livres du culte.

Grammaticalement famille signifie société domestique, c'est-a-dire
société composée de personnes issues du meme