"724 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

Art. 59 Ziff-. 6 des OG vom Jahre 1874 zur Beurteilung da?;
Administrativstreitigkeiten auf Grund der Art. 49
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 49 Primauté et respect du droit fédéral - 1 Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
1    Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
2    La Confédération veille à ce que les cantons respectent le droit fédéral.
,"50 und d.
BV kompetent, ausgenommen allem die Esteueranstande un die Anstände
aus dem Privatrecht, welche uber die Bildung o er Trennung von
Religionsgenossenschaften entstehen. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt: Soweit der Rekurs sich auf Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV stützt, wird darauf
inicht eingetreten; soweit der Rekurs eine Verletzung des Art. 49
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 49 Primauté et respect du droit fédéral - 1 Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
1    Le droit fédéral prime le droit cantonal qui lui est contraire.
2    La Confédération veille à ce que les cantons respectent le droit fédéral.
BV
geltend macht, wird er abgewiesen.Vergl. noch, betr. Organisation der
Bundesrechtspflege: ' Nr. 108 Erw. 1 u. 2, Nr. 113, Nr. 115 Erw. 1,
Nr. 116 Erw. 3 i. f.

III. Zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter. Rapport-.S de droit civil des citoyens établis ou en sejour.

Vergl. Nr. 108 Erw. 3 Abs. 1 u. 2, sowie Nr. 109 Erw. 3 u. 4.725 Dritter
Abschnitt. Trnisième section. Kantonsverfassungen. Conslitulions
cantonnles. I. Prinzip der Gewaltentrennung'. Séparation

des pouvoirs.

Vergl., speziell betr. Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt:
Nr. 107 Erw. 2 4.

II. Unverletzlichkeit des Eigentums. Inviolabilité de la. propriété.

115. git-(eil vom 15. Dezember 1909 in Sachen eFiraftwerke
Yezuau-Jòntscs), ein.-©., gegen Gram-.

Erlass eines Gesetzes, wonach 'alle von einem bestimmten Jahre (1892) an
errichteten Wasserwerke dem Staat eine (( Wassersteuer von 50 Cts. bis
5 Fr. per Pferdekraft zu bezahlen haben, wobei jedoch Wasserwerke, welehe
Unternehmungen von Gemeinden sind und deren Absatzgebiet ausschliesslich
im Kanton gelegen ist, mit dem Minimum zu veranlagen sind, während der
Export der aus der Wasserkraft erzeugten Energie am stärksten zu belasten
ist. Unzulässigkeit einer solchen Wassersteuer : a) vom Standpunkte
der Eigentumsgarantie (falls nämlich die Wassersteuer als eine Gebühr
bezw. als ein Wasserzins aufgefasst wird): weil es an einer entsprechenden
Gegenleistung des Staates fehlt, insbesondere eine solche Gegenleistung
nicht etwa in der Ueberlassung der Wasserkraft erblickt werden kann, da
der Staat nach der Gesetzgebung des betr. Kantons nicht, wie anderswo,
Eigentümer der öffentlichen Gewässer bezw. Inhaber eines Wasserregals ist
(Erw. 5) ; AS 35 I 1909 48

726 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

b) vom Standpunkte der Rechtsgleichheit, falls nämlich
jenel.Was_-sersteuer als eine wirkliche Steuer zu qualifizieren ware. weil
alsdann die seit 1892 errichteten privaten Wasserwerke, welcheden Export
von Wasserkra'ften nach andern Kantonen betreiben. (als solches kommt
in erster Linie daSjenige der Bekurrentin in Betracht), sowohl gegenüber
allen Gemeindewerken" (welche nur den lokalen Bedürfnissen dienen), als
auch gegenuber den vor1892 errichteten privaten Werken, in einer durch
nichts zu rechtfertigenden Weise benachteiligt wären, wahrend doch die
Erhebung von Steuern grundsätzlich nur nach Massgabe der okonomischen
Leistungsfdhigleeit der Sleuerpflichtzgen stattfinden soll (Erw. 6).

Bedeutung des Umstandes, dass es bei Erlass des angefochtenen Gesetzes,
welches rein fishalischen Charakter hat, speziell auf eine möglichst
hohe Besteuerung der Beleurrenttn, unter moglichster Scho-nung der
Gemeindewerke, abgesehen war, wobei die Vermutung nahe liegt, dass
der Anwendung des Gesetzes gerade zu dem Zwecke ein möglichst grosser
Spielraum gelassen wurde, um eine ungleiche bezw. willkürliche Anwendung
desselben auf die Privatwerke, insbesondere dasjenige der Behurrentin,
einerseits, und die Gemeindewei he, alzatdei seits, zu gestatten, sodass
es sich bei diesen letztern um eine osse

Scheinbesteuerung handeln würde (Erw. 6 am Schluss). .

Ausscheidung der Kompetenzen des Bundesgerichts und des Bundesrates

in dieser Materie (Erw. 1 ).

A. Die Aktiengesellschaft der Kraftwerke Beznan-Lö.nttsnch hat vom
Motor, Aktiengesellschaft für angewandte Elektrtzitat in Baden, die
Wasserwerke Beznau an der Aare und am Lontschi übernommen. Das Wasserwerk
am Löntsch ist vom Motor erstellt worden, nachdem er durch Verträge mit
der Lontschkorsoorms tion und mit der Gemeinde Netsial die Wasserrechte
am Lontsch erworben hatte. Aus den diese WasserrechteT betreffenden
Vertragen und Konzessionen und den darauf bezuglichen Verhandlungen ' '
endes ervor uheben: · tft 1TD lgAuf lGrundz des glarnischen Gesetzes über
die Benutzung der Gewäfser vom 8. Mai 1892 hatten die Wasserberevchtigten
am Löntsch am 27. Februar 1893 die Hontschkorporation gebildet. Der
statutarische Zweck dieser Korporation war die Ver-

besserung der bautechnischen Ausgestaltung des Klöntalersees als-

Reservoir, teils durch vermehrte Stauung des Sees-v teils durch
Tieferlegung des Abflusses. Die Löntschkorporatlon fuhrte m der Folge,
auf Grund einer regierungsrätlichen Baubewtlligung ? Dezember 1894,
einen neuen Ablaufkanal aus. Hatte sich teIl. Unverletzlichkeit des
Eigentums. N° 115. 727

Löntschkorporation anfänglich nur mit der Ausnützung der Wasserrechte
des untern Teiles des Löntsch, von der Wuhrtanne der Firma Leuzinger
& Cie. in Riedern bis zur Spinnerei und Weberei Mollis, befasst, so
suchte sie nun auch das obere Gefälle auszunützen und stellte einen
bezüglichen Antrag an die Landsgemeindej worauf diese im Jahre 1896
beschloss: Die Landsgemeinde verzichtet im Sinne von § 4 des Gesetzes
betreffend die Benutzung der Gewässer vom 8. Mai 1892 für die Dauer von
10 Jahren bezw. bis zur ordentlichen Landsgemeinde des Jahres 1906 auf
ihr Vorrecht zur Benutzung der Wasserkraft des Löntsch vom Auslan des
Kanals der Löntschkorporation in Seerüti bis zur Wassergerechtigkeit der
Herren J. Sg. Leuzinger & Cie. in Riedern. Sofern bis zum angegebenen
Zeitpunkt eine Konzesfion nach § 2 des zitierten Gesetzes weder von
einer Gemeinde noch von einer Gesellschaft oder von Privaten nachgesucht
und erteilt ist, fällt der Verzicht des Staates dahin." Gemäss diesem
Verzichte ging das Vorrecht, für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte die
Expropriation zu verlangen und das betreffende Wasser-recht auszunützen
oder weiter zu begeben, an die anstossenden Gemeinden, Glarus, Ennenda
und Riedern über. Auf ein Gesuch der Gemeinderäte dieser drei Gemeinden
um Zuerkennung des Erpropriationsrechtes beschloss der Regierungsrat des
Kantons Glarus am 16. Juni 1898: Dem vorstehenden Gesuche der Gemeinden
Glarus, Riedern und Ennenda wird entsprochen, diesen Gemeinden also
das Recht der Expropriation von Wasserkräften und Wasserwerken nebst
baulichen Anlagen sowie das für die Nutzbarmachung oder Übertragung
der Kraft an einen andern Ort erforderliche Grundeigentum oder Rechte
zugestanden. Sollten die gesuchftellenden Gemeinden innerhalb 2 Jahren von
diesem Rechte keinen Gebrauch machen, so behält sich der Regierungsrat
vor, das Recht der Expropriation auf einen etwaigen andern Bewerber zu
übertragen." Die genannte zweijährige Frist wurde in der Folge bis zum
Juni 1904 verlängert.

2. Nachdem zwei Gesuche der Löntschkorporation um Beteiligung des Kantons
an der Erstellung eines grossen Elektrizitätswerkes, das elektrische
Kraft auch ausserhalb des Kantons abgeben sollte, erfolglos geblieben
waren, wurde am 30. Januar 1904. zwischen

728 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. ]Il. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

der Löntschkorporation und dem Motor ein Vertrag abgeschlossen, wonach
die Löntschkorporation für sich und ihre sämtlichen Mitglieder dem
Motor die Berechtigung zusicherte: a) den Klimtalersee nach Belieben
zu stauen und das Wasser in demselben zurückzuhalten; b) solches nach
Belieben aus dem See abzuleiten. Ausserdem gingen die bestehenden
Stan: und Ableitungseinrichtungen nebst den darauf bezüglichen
Rechten und den darauf hastenden Lasten an den Motor über, und es
wurde endlich ausdrücklich vereinbart, dass dem Motor die Befugnis
zustehe, die ihm hier eingeräumten Rechte zu übertragen. Der Motor
hatte dafür der Löntschkorporation u. a. eine Entschädigung von
300,000 Fr. zu bezahlen und ausserdem die Zuführung eines bestimmten
Wasserquantums an die Etablissemente der Löntschkorporation auf sich zu
nehmen. Durch den Vertrag sollte indessen während des ersten Jahres nur
dieLöntschkorporation gebunden sein. Zur Klarlegung der Rechtsverhältnisse
wandten sich nun sowohl der Motor als das Jnitiativkomitee der drei
Gemeinden Glarus, Riedern und Ennenda an den Regierungsrat Auf die Anfrage
der Gemeinden fasste dieser, gemäss einer Vorlage des Standespräfidiums,
am 24. März 1909 folgenden Beschluss: Gegen die Konzefsionsübertragung
seitens der drei Gemeinden sei schon aus praktischen Gründen keine
Einwendung zu erheben, weil sonst das Zustandekommen des ganzen Projektes
gefährdet werden könnte. Bei den glattnischen gesetzlichen Bestimmungen,
der bisherigen Praxis und dem Eigentumsund Dispositionsrecht der
Uferbefitzer würde es auch schwer halten, das Recht zur Übertragung
der Konzession zu bestreiten. Die zukünftigen gesetzgeberischen
Rechte des Staates würden dadurch nicht beeinträchtigt. Dass bei
Ausführung eines so grossen Werkes der grössere Teil der Kraft auswärts
abgefetzt werden müsse, sei für jedermann klar, der die einschlägigen
Absatzverhältnisse kenne; es werde schon keine Kleinigkeit sein, das
den Gemeinden Glarus, Ennenda und Riedern vorbehaltene Quantum von 1000
Pferdekräften abzusetzen. Aus Gründen der landschaftlichen Schönheit
die Konzession zu verweigern, stehe dem Kanton kein rechtliches Mittel
zu. Eine staatliche Konzesfionsgebühr pro Pferdekraft könnte nur durch
besonderen Landsgemeindebeschluss eingeführt werden, und es müssten dabei
alle Elektrizitätswerke imIl. Unverletzlichkeit des Eigentums. N° 115. 729

Kanton gleichgehalten werden; von einer solchen Konzesfionsgebühr
konne zur Zeit wohl keine Rede sein, da alle diese Werke finanziell
nicht glänzend stünden und beim Löntschwerk bisher nicht nur von keinem
Wasserzins zu Gunsten des Staates, sondern gegenteils von staatlichen
Subventionen gesprochen worden sei. Auf die Anfrage des Motor antwortete
der Regierungsrat am 31. März t904, der Wortlaut der den Gemeinden
erteilten Expropriationsbewilligung vom Jahre 1898 sei ein so umfassender,
dass ganz unzweifelhaft auch das inzwischen erweiterte Projekt als
inbegriffen erscheine; es empfehle sich auch nicht, von Seiten des Staates
noch Weiterungen herbeizuführen, weil die Entschliessung des Motors", der
über die Bedeutung des Erpropriationsrechtes Im klaren fein müsse, bald
zu erfolgen habe; selbstverständlich habe aber das Expropriationsrecht
nur für dasjenige Projekt Geltung, welches vom Regierungsrat nach §
2 des Gesetzes vom Jahre 1892 zu genehmigen sein werde.

3. Nach diesen Erklärungen genehmigte der Motor" den Vertrag mit der
Löntschkorporation und vereinbarte mit den drei Jnitiativgemeindenxden
Konzessionsvertrag Dieser trägt die Überschrift: Konzefsiou der Gemeinden
für die Ausnützung der Wasserkräfte des Löntsch und des Klöntalersees,
und bestimmt:

Die Gemeinden Glarus, Riedern, Ennenda in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer fast sämtlicher Wasserrechte am Löntsch zwischen dem
See und dem Kanaleinlauf der Weberei Auli fowte gestützt auf das
Landesgefetz betreffend die Benutzung der Gewafser vom 8. Mai 1892
und den Regierungsratsbeschluss vom 1. Juni 1904 betreffend Erteilung
des Erpropriationsrechtes an genannte Gemeinden zu Gunsten eines
Elektrizitätswerkes am Löntsch, erteilen dem Motor.... die Konzeffion
zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Löntsch mit allen Rechten und
Pflichten unter den nachftehenden Bedingungen:

am. I. Die Konzeffion umfasst: a) die Bewilligung zum Ban und Betrieb
eines Elektrizitätswerkes am Löntsch; b) das Recht zu der hiefür
erforderlichen Expropriation von Wasserwerken und Wasserkräften nebst
baulichen Anlagen, sowie des für die Nutzbarmachung oder Übertragung
der Kraft an einen andern Ort, innerhalb des Kantons--

730 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt;
Kantonsverfassungen.

Glarus, erforderlichen Grundeigentums oder von Rechten, soweit solches
den Konzessionsgemeinden zur Zeit zusteht; c) die Abtretung der den
Konzessionsgemeinden gehörenden Wasserrechte ohne andere Entschädigungen
als die in dieser Konzession festgesetzten Bedingungen.

Art. IX. Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, den Gemeinden Glarus,
Riedern und Ennenda einen jährlichen Wasserzins von 0,06 Rappen von jeder
im Jahre zur Verwendung kommenden Pferdekraftstunde, an den Turbinen
berechnet, zu bezahlen. . .

Art. X. Der Motor A.-G., ist verpflichtet, den Gemeinden Glarus, Riedcrn
und Ennenda ihre bisherigen Auslagen betreffend diese Konzession zu
vergüten.

Art. XI. . . .. Im übrigen steht es den Konzessionsinhabern frei,
die Energie beliebig, sei es innerhalb oder ausserhalb des Kantons,
zu verwenden.

am. XXIII. Der jeweilige Konzessionsinhaber hat das Recht, dieseKonzession
und das Werk samt allen damit in Verbindnng stehenden Rechten und
Pflichten jederzeit an Drittpersonen abzutreten-

4. Mit Vertrag vom 1. Mai 1906 erwarb der Motor sodann von der Gemeinde
Netstal die ihr zustehenden Wasserrechte am Löntsch, wobei er sich zur
Leistung eines Wasserzinses, zur Deckung des Kraftbedarfs der Gemeinde
zu Vorzugspreisen und zu einer Bodenentschädigung verpflichtete Teils im
Wege der Vereinbarung, teils im Wege der Erpropriation erwarb der Motor
sodann noch von 7 Privaten deren Wasserrechte am Löntschz er behauptet,
dass der Landerwerb und die Abfindungen die Wasserzinse der Gemeinden
nicht gerechnet ihn auf über 2,000,000 Fr. zu stehen kommen.

B. Zur Ausführung des Baues suchte der "Motor gemäss Art. 2 des Gesetzes
vom Jahre 1892 die regierungsrätliche Baubewilligung nach. Am 30. März
1905 wurde ihm die erste provisorische Banbeioilligung erteilt. Sie
enthält u. a. die Bestimmung, dass das Bauprojekt selbst in seinen
allgemeinen Disposi-

tionen vorbehältlich näherer Prüfung der im Gutachten der Er,

perten Locher, Miescher, Kilchmann und Kürsteiner noch
uner-lI. Unverletzlichkeit des Eigentums. N° 115. 731

Iedigten Einzelheiten genehmigt sei. Am 27. Dezember 1906 wurde unter
einigen technischen Bedingungen die definitive Baubewilligung erteilt;
als Schlussbestimmung fügte der Regierungsrat bei: Bestimmungen der
künftigen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Mit Schreiben vom 9. Januar
1907 proteftierte der "Motor gegen diesen Vorbehalt; er bemerkte: Nachdem
die .wesentlichsten Verhältnisse rechtlicher Natur durch die Beschlüsse
wder Behörden und unsere Abmachungen mit den Konzessionsgemeinden
geregelt waren, reichten wir bereits am 28. Dezember 1904 unser Gesuch
um Baubewilligung ein und erhielten dann von Jhnen die Erlaubnis für
die dringendsten Arbeiten, ohne eine solche beschränkende Beifügung,
wie die heute streitige .Schlussbestimmung". Wir konnten und mussten
uns in dem guten Glauben und in der bestimmten Annahme befinden, Jhre
zu erwartende, ohne unser Verschulden hinausgeschobene, definitve und
vollständige Baubewilligung werde sich einzig und allein mit denjenigen
Gegenständen befassen, die in dem Landsgemeindegefetz vom 8. Mai 1892
vorgesehen sind. Unter-diesen Voraus,setzungen erfolgten unsere Arbeiten
und Verwendungen für das Werk. Nun fügen Sie aber, nach vollen zwei
Jahren, einen .Vorbehalt auf die künftige Gesetzgebung bei. Wäre ein
solcher Vorbehalt überhaupt zulässig, so hätte er unbedingt schon im
Jahre 1904 gemacht werden müssen, nicht aber heute, wo be.reitsMillionen
für das Werk verwendet und wir in unsern Entschliessungen nicht
mehr frei sind. Hätte man anno 1904 .solche Bedingungen verlangt,
so wären möglicherweise diese Entschliessungen derart ausgesallen,
dass es gar nicht zur Ausführung des Werkes gekommen wäre. Es geht
daher um so weniger an, dass nun nachträglich und bei total anderer,
auf gegenteiligen Voraussetzungen basierender heutiger Sachlage noch
Bestimmungen bezeichneter Art aufgestellt werden können- Der Regierungsrat

bestritt im Schreiben vom 24. Januar 1907 das Recht zu einem

Proteste, da der Regierungsrat dabei keineswegs als Vertragskontrahent,
sondern als Hüter der staatlichen Interessen gehandelt habe: der Motor
bleibe in seinem Privateigentum durchaus geschützt; dem glarnischen
Gesetzgeber aber müsse die Befugnis gewahrt bleiben, die bestehende
Gesetzgebung über die Wasserrechte

732 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

oder über die Besteuerung der Benutzung der Wasserrechte künftig zu
ändern. Die weitere Korrespondenz führte zu keiner Verständigung.

C. Am 3. Mai 1908 erliess die Landsgemeinde des Kantons Glarus ein Gesetz
über die Besteuerung von Wasserwerken,. folgenden Jnhaltes:

§ 2. Die Jnhaber der Wasserwerke haben dem Staate für die aus dem
vorhandenen Gefälle und der durchschnittlichen jährlichen Wassermenge (in
Sekundenlitern) zu ermittelnde Wasserkraft in Pferdekräften, soweit sie
wirtschaftlich ausnützbar ist, eine jährliche Wassersteuer zu bezahlen.

Diese beträgt für jede kontinuierliche Pferdekraft (75 Meterkilogramm
in der Sekunde) 50 Rp. bis 5 Fr. Neben dieserWassersteuer hat der
Wasserwerksinhaber auch die ordentlichen Staatsund Gemeindesteuern
zu entrichten.

§ 3. Wasserwerfe, welche Unternehmungen von Gemeinden sind und deren
Absatzgebiet ausschliesslich im Kanton Glarus gelegen ist, sind mit
dem Minimum zu veranlagen,. während der Export der aus der Wasserkraft
erzeugten Ener gie am stärksten zu belasten ist.

Die Erweiterungen von Wasserwerken werden hinsichtlich der
Konzessionsgebühren und Wassersteueru wie die Neueinrichtungen solcher
Anlagen behandelt.

è 6. Die Festsetzung der Konzessionsgebühren (% 1) und der Wassersteuer
(§ 2) fällt in die Kompetenz des Regierungsrates; dieser trifft die
Entscheidung nach Einholung eines-

fachmännischen Gutachtens

ä 8. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in
Kraft.-Konzessionsgebühren sind nur von solchen Wasserwerken zu
entrichten, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes staatlich bewilligt
werden, dagegen sind die Wassersteuern vom 1. Juli 1908 an von allen
Wasserwerken zu bezahlen, welche seit. dem Jahre 1892 errichtet worden
sind.

D. Gegen dieses Gesetz hat die AG. der Kraftwerke Beznau-Löntsch sowohl
beim Bundesrat als beim Bundesgericht den staatsrechtlichen Rekurs
erhoben, beim Bundesgericht am 1. Juli1908, mit der Behauptung, es
verletze das Gesetz die Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
-lI. Unverletzlichkeit des Eigentums. N°
115. 733-

und 31 der BV und die Art. 8, 12 und 17 der Kantonsversassung, und mit dem
Begehren, es sei das angefochtene Gesetz, soweit es die sog. Wassersteuer
einführt, also namentlich die §§ 2, 3 und 5 und die §§ 4, 6 und 8 in
den Teilen, die von derX Wassersteuer handeln, als verfassungswidrig zu
erklären und demgemäss aufzuheben Art. 8 KV erklärt das Eigentum als
unverletzlichz Art. 12 KV garantiert die Handelsund Gewerbefreiheit;
Art. 17 KV lautet: Alle Einwohner des Kantons, ebenso die Gemeinden,
Korporationen und Aktiengesellschaften, sowie auswärts wohnende Besitzer
von im Kanton gelegenen Grundstücken Und Gebäulichkeiten, haben zur
Deckung der Staatsausgaben, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen,
beizutragen Kirchen-, Schulund Armengüter, sowie andere gemeinnützige
Stiftungen sind steuerfrei.

Zur Begründung macht die Rekurrentin im wesentlichen folgendes geltend:

1. Die Wasserrechte hätten im Kanton Glarus seit den ältesten Zeiten
einen privatrechtlichen Charakter. Diesen Grundsatz habe das bürgerliche
Gesetzbuch vom Jahre 1869 (§ 54 ff.) bestätigt und ebenso das im gleichen
Jahre erlassene Gesetz über diepolizeiliche Aufsicht über die öffentlichen
Gewässer. Auch durch das Gesetz vom 8. Mai 1892 seien die Vorschriften des
bürgerlichen Gesetzbuches über die Wasserrechte nicht verändert worden,
was im. Memorial an die Landsgemeinde vom Jahre 1892 anerkannt sei. Die
Wasserrechte seien somit auch heute noch Privatrechte der Uferanstösser;
dem Staat stehe nur ein Oberaussichtsrecht über die öffentlichen Gewässer
zu, damit die Ausbeutung vom Standpunkte der Fluss-, Gesundheitsund
Feuerpolizei aus technisch richtig und vom wirtschaftlichen Standpunkte
aus rationell geschehe. Auch die Wasserrechte der Rekurrentin am Löntsch
seien Privatrechte.

2. Die sog. Wassersteuer, welche gemäss dem angefochtenen Gesetze auf
diese Wasserrechte gelegt werde, finde ihre Rechtfertigung nicht etwa in
dem Vorbehalte, den der Regierungsrat in der definitiven Baubewilligung
gemacht habe; dieser Vorbehalt sei, weil er erst nachträglich, d. h. erst
nach Erstellung eines grossen Teiles des Werkes erhoben wurde, nichtig;
er könnte sich übrigens nur auf die technischen Baubedingungen beziehen
und könnte den.

734 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. ll]. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Kanton auf keinen Fall davon befreien, mit seiner Gesetzgebung innert
den verfassungsmässigen Grenzen zu bleiben. '

3. Nach Art. 17 KV dürften nun lediglich allgemeine Steuern,
d. h. allgemeine Beiträge, welche in irgend einer Form jeden
treffen, erhoben werden, und nur von den daselbst aufgeführten
Personenkategorien, von der Rekurrentin somit nur die Vermögenssteuer auf
ihrem Güterbesitz. Gewerbesteuern seieiu im Kanton Glarus durch Art.12 KV
ausgeschlossen Die Wassersteuer bedürfte aber, nach glarnischem Rechte,
auch eines zulässigen ijektes. Ein solches sei nicht vorhanden, da das
in den Wasserwerken investierte Vermögen nicht besonders und doppelt
besteuert werden könne, ohne dass der Grundsatz der Rechts-gleichheit
verletzt würde; eine Abgabe für die Wasserkraft wurde aber eine
Entschädigung für ein der Rekurrentin schon zustehendes Recht darstellen
und nicht einen objektiv beinessenen Beitrag an die Staatsausgaben
Die Wassersteuer sei daher als eigentliche Steuer nach glarnerischem
Verfassungsrecht nicht zulässig. ' .

4. Die sog. Wassersteuer sei in Wirklichkeit ein Wasser-zins,
eine Gebühr, eine Entschädigung für eine Leistung( namlich fur die
Überlassung der Ausnutzung der Wasserkraft, wie es aus den Motiven zum
Gesetz, dem Regierungsberichte und dem Memorial, die auf die Ordnung
der Wasserzinse in andern Gesetzen uni) Gesetzesentwürfen hinweis en,
deutlich hervorgehe. Aber auch der Inhalt des Gesetzes meist führe zu
diesem Schlusse, da es nur vom Standpunkte der Erhebung eines Wasserzinses
verstandlich sei, dass die Entschädigung nach der aus dem Gefälle und der
Wassermenge resultierenden Wasserkraft berechnet werde, dass die Jnhaber
der vor dem Jahre 1892 errichteten Wasserwerke davon befreit seien und
dass die Verpflichtung bei Betriebsstörungen von langerer Dauer (mehr als
1 Monat) wegfalle. Für den Bezug eines Wasserzinses fehle es aber an der
verfassungsmässigen Grundlage: durch Art. 20 KV sei dem Kanton Glarus
nur ein Oberaufsichtsrecht über die öffentlichen Gewässer zuerkanntz
indem nun der Kanton Glarus eine Abgabe verlange, deren Voraussetzung
und Bedingung das ihm mangelnde und dem Privateigentuiner zustehende
Verfügungsrecht über die Wasserkräfte sei, uberschoreite er die durch
Art. 20 der Kantonsverfassung der staatlichen Dispo-II. Unverletzlichkeit
des Eigentums. N° 115. 735

sitiousbefugnis gesetzte Schranke und greife in das Privateigentum
ein. Die Abgabe von 5 Fr. per Pferdekraft falle denn auch dem Betrage
nach in den Rahmen, der in der Schweiz für die Überlas s ung der
Benutzung der Wasserkräfte üblich sei. Das Vorgehen des Kantons Glarus
qualifiziere sich aber auch als ein Verstoss gegen den Grundsatz
der Rechtsgleichheit, indem er willkürlicherweise eine Abgabe, die
nur als Nutzungsentschädigung gedacht werden könne, erhebe und damit
eine Befugnis, die nur dem Eigentümer der Wasserkräfte zustehe und
die er darum nicht habe, sich anmasse. Das gelte ganz besonders auch
für die Rekurrentin: als Eigentümerin von Liegenschaften am Löntsch,
als Erwerberin von Wasserrechten und von Etablisfementen am Flusslaufe
und als Konzessionärin der Gemeinden habe sie teils volles Eigentum an
den Wasserrechten, teils Rechte auf die Nutzung erworben; sie habe das
Vermögensrecht, diese Wasserrechte unter den Bedingungen auszubeuten,
die sie eingegangen habe, und sei berechtigt, die nachträgliche, durch
das Gesetz vom 3. Mai 1908 geforderte, weitere Abgabe oder Steuer
für die gleiche Wasserkraft als eine ihre Rechte .beeinträchtigeiide,
willkürliche und die Garantie des Privateigentums verletzende Massnahme
abzulehnen. Die willkürliche Einkleidung der Nutzungsentschädigungen in
ein Steuergewand verletze die Eigentumsgarantie der Verfassung.

5. Im besonderen verstosse die grosse Latitüde, welche das Gesetz der
Regierung bei der Besteuerung einräume, und welche Willkürakten geradezu
rufe, sowie die Ausnahmestelluiig, welche es für die vor dem Jahre 1892
errichteten Werke begründe, gegen das Prinzip der Rechtsgleichheitz die
vorgesehene Besteuerung der Gemeindewerke mit dem Betrage von bloss 50
Rappen per sterbekraft bedeute nur eine Scheinbesteuerung, bestimmt dem
Gesetz den Anstrich einer gewissen Objektivität und einer allgemein
gültigen Rechtsuorm zu geben, obschon es nur eine Ausnahmebehandlung
der Rekurrentin schaffen wolle.

6. Im weitern führt die Rekurrentin aus, dass das Gesetz

veinen Erportzoll schaffe und gegen den Grundsatz der Gewerbe-

freiheit verstosse. E. Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt
Abweisung des Rekurses. Er macht zur Begründung dieses Antrages

fim wesentlichen folgendes geltend z'

736 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. ll]. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

1. Tie Ausführung der Rekurrentin, dass die streitige Abgabe deshalb
nicht zulässig sei, weil sie einen Wasserzinsndarstellgq sei unschlüssig:
auch wenn die Abgabe ein Wasserzins ware, 1o wurde die Tatsache, dass der
Kanton Glarus vor dem Erlass des angeî fochtenen Gesetzes die Verfügung
über die Wasserkräfte abgabenfrei der Privattätigkeit überlassen habe,
es nicht ausschliessen, dass er sich jetzt, durch das neue Gesetz, aus
den Boden der Gewässerhoheit stelle; bloss die Frage könnte gestellt
werden, ob er dadurch nicht in wohlerworbene Rechte eingreife und
entschädigungspflichtig werde. Diese Frage werde von der Rekurrentin
aber nicht gestellt; siemüsste übrigens verneint werden, wegen des
Vorbehaltes in der definitiven Baubewilligung und weil jedermann, schon
vor dem Baubeginn, sich hätte sagen müssen, dass derZKanton Glarus bei
Ausführung eines so grossen Wasserwerkes unmöglich auf dem Standpunkte
der Abgabenfreiheit werde verbleiben können.

2. Wenn die streitige Wassersteuer als Gebühr unzulässig wäre,
so würde sie dagegen als Steuer was sie in Wirklichkeit auch sei
anerkannt werden müssen; denn in Bezug auf den Erlass von Steuern
sei der Kanton an keine Schranken gebunden, sofern er ein Gesetz nur
nicht bloss zur Schikane erlasse und den Grundsatz der Rechtsgleichheit
verletze. Selbstverständlich stehe es dem Recht auf Erhebung einer Steuer
auch nicht entgegen, dassdie Verfassung diese Steuer nicht erwähne,
da das Besteuerungs-

recht dem Staate ohne weiteres zustehe. Der Kanton sei deshalb-

auch berechtigt, Wasserkräfte, für deren Benutzung schon eine
Entschädigung bezahlt worden sei, auch noch zu besteuern, wie denn das
insbesondere auch im Auslande nicht als unkonstitutionell angesehen
werde. Der Wasserzins, den die Rekurrentin den Gemeinden bezahlen müsse,
sei übrigens gar kein eigentlicher Wasser-

zins, keine öffentlich-rechtliche Abgabe, sondern er repräsentiere

einen Teil des Kaufpreises. _ 3. Schon das Gesetz vom Jahre 1892 habe
gestattet, bei der Bewilligung der Benutzung einer Wasserkraft nicht
nur die fluss-

und baupolizeilichen Verhältnisse, sondern auch die wirtschaftlichen-

Interessen zu berücksichtigen, wie dies im Memorial zum betreffenden
Gesetze (S. 50) ausgesprochen sei. Es sei auch nicht so, dass-

die Rekurrentin sich heute im wohlerworbenen privaten
Rechte-:ll. Unverletzlichkeit des Eigentums. N° 115. 737

der Ausbeutung der Wasserkräfte des Löntsch befände und dass der Kanton
Glarus in dieses Recht eingreife, wenn er die Ausbeutung besieuere;
die Rekurrentin sei nur im wohlerworbenen Rechte des Eigentums an
den Wasserkräften, sei aber zu deren Ausbeutung von jeher von einer
staatlichen, hoheitlichen Konzession abhängig gewesen, die nur unter dem
Vorbehalt der künftigen Gesetzgebung erteilt worden sei. Das angefochtene
Gesetz sei daher auf die Rekurrentin anwendbar, gleichviel ob die
streitige Abgabe als Steuer oder als Gebühr zu bezeichnen sei: nach
Auffassung des Regierungsrates sei sie eine wirkliche Steuer-, die aber
von der allgemeinen Steuer unabhängig sei; sie sei eine Spezialsieuer und
treffe nicht den Vermögenswert der Wasserrechte, sondern deren Produktion,
die jährlich von ihnen erzeugte Kraft. Dass die Wasserrechte schon als
Vermögen besteuert würden, stehe der neuen Steuer so wenig im Wege als
etwa die Vermögenssteuer des Wirtes der Getränkesteuer.

4. Auch die Einräumung einer Limite, innerhalb welcher die Regierung die
Steuer festzusetzen habe, und die Privilegierung einzelner Werke sei
nicht verfassungswidrig Der Spielraum sei geboten durch die gewaltige
Ungleichheit der Werke, die besteuert

werden sollen; er finde sich auch bei andern Abgaben (bei den

Automobilund Hausiergebührren, bei den Steuergesetzen mit Progression).Die
Privilegierung der vor dem Jahre 1892 errichteten Werke sei geboten
gewesen, wenn in der Wassersteuer eine Gebühr zu finden wäre, weil
die Ausnutzung der Wasserkraft vor dem Gesetze von 1892 den Privaten
freigegeben war, sodass die Werke sogen. ehehafte Werke waren; sie
sei durch die Billigkeit veranlasst, wenn die Wassersteuer eine
wirkliche Steuer sei, wie denn die Ehehaften in den siskalischen
Wasserrechtsgesetzen überall ausgenommen würden: Steuerexemtionen seien
eben nur da ein Eingriff in die Rechtsgleichheit, wo es an sachlichen
Gründen für die besondere Behandlung fehle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da sowohl beim Bundesrate als beim Bundesgericht

gegen das Gesetz vom 3. Mai 1908 der staatsrechtliche Rekurs
ergrifer worden ist, so hat über die Koinpetenzausscheidung im738
A. Staatsrechtliche Entscheidungen. lIl. Abschnitt. Kantonsverfassungeu.

Sinne von Art. 194
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
OG ein Meinungsaustausch stattgefunden, gemäss
welchem nun vom Bundesgericht zu prüfen ist, ob dasangefochtene
Gesetz gegen die Eigentumsgarantie oder gegen die'leichheit vor dem
Gesetze verstosse, während der Bundesrateventuell die Vereinbarkeit
mit Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
1    Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit.
2    Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches.
3    Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable.
4    Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation.
BV und Art. 12 KV zu prüfen haben wird. Nach der neueren
Praxis des Bundesrates wie des Bundesgerichtes fällt die Beurteilung
von Rechtsverweigerungsrekursen freilich dann in die Kompetenz der
politischen Bun- desbehörden, wenn die Ungleichheit oder Willkür auf einem
Rechtsgebiete liegt, das grundsätzlich der Kontrolle der politischen Bun-
desbehörden unterstellt ist, und es gilt dies speziell für die Frage,.
ob eine Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit durch ungleiche oder
willkürliche Behandlung vorliege, weil eine ungleiche Behandlung
der Gewerbegenossen auch mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheitv
unvereinbar ist.vDa aber die Gewerbefreiheit nicht Abgabenfreiheit,.
sondern Betriebsund Konkurrenzsreiheit bedeutet, so sind Be-schwerden
wegen der Besteuerung eines Gewerbes, welche die Betriebs- und
Konkurrenzfreiheit nicht berühren, auch nicht vomi Bundesrate, sondern
vom Bundesgericht zu beurteilen. Das trifft im vorliegenden Fall zu,
weil das Elektrizitätswerk der Rekurrentin, abgesehen von dem kleinen
Teile, der den Konzessionsgemeinden reserviert ist, auf den Export
der Kraft angewiesen ist, Hierkommt sie aber mit andern glarnischen
Elektrizitätswerken zur Zeit nicht in Wettbewerb, und sie rechnet selbst
auch gar nicht mit dem Fall, dass ein allfällig künftig zu errichtendes
privatesWasserwerk von den glarnischen Behörden günstiger behandelt werden
würde. Im Kanton Glarus selbst sind ihre Preise für das reservierte
Kraftquantum konzessionsgemässe Vorzugspreise, sodassdie Rekurrentin
hier der durch die Gewerbefreiheit garantierten Bewegungsfreiheit schon
sich begeben hat.

2. Gegen das Gesetz vom 3. Mai 1908 ist der Rekurs ergriffen worden, bevor
es auf die Rekurrentin angewendet wurde.. Als allgemein verbindlichen
Erlass kann die Rekurrentin dieses Gesetz selbstverständlich jetzt schon
anfechten. Aber auch soweit die Anwendung auf die Rekurrentin selbst
in Frage kommt, ist der Rekurs nicht versrüht, da aus dem Memorial zum
Gesetz ersichtlich ist, dass aus dem Wasserwerke der Rekurrentin schon
im An--II. Unverletzlichkeit des Eigentums. N° 115. 739

fang auf einen Steuerertrag von über 40,000 Fr. gerechnet wird, woraus
zu schliessen ist, es solle die Maximalwafsersteuer von ihr erhoben
werden. Das wird von der rekursbeklagten Partei übrigens auch nicht
bestritten. Als Rechtsnachfolgerin des Motors eht es der Rekurrentin
auch zu, aus den Konzessionen und Zusicherungen, die dem Motor erteilt
worden sind, die ihr gutscheinenden Rechtsbehelfe abzuleiten.

3. In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, in welcher Weise
nach glarnischem Recht die Befugnisse der Privaten unddes Staates sowie
der öffentlichen Korporationen abgegrenzt sind.

An sich können dem Staate dreierlei Rechte an Sachen zustehen: fiskalische
Rechte, d. h. die gewöhnlichen Privatrechte, die dem Staate auf Grund
eines privatrechtlichen Erwerbstitels zugehören; sodann Regalien,
d. h. nutzbare Rechte, die kraft eines Satzes des öffentlichen
Rechts ausschliesslich dem Staate zustehen, während ihr Inhalt an
sich als privatrechtliche Befugnis gilt; und endlich Hoheitsrechte,
d. h. begriffswesentliche Bestandteile der Staatsgewalt, deren Jnhalt
dem öffentlichen Recht angehört, auch wenn sie finanzieller Natur sind,
sodass aus ihm auch abgeleitete Privatrechte nicht hervorgehen können
(vergl. zu diesen Begriffen Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. Il S.399
400). Hoheitsrechte an Gewässern in diesem Sinne sind ein Ausfluss der
Territorialhoheit, und haben persönlichen oder dinglichen Charakter,
je nachdem der Territorialhoheit solcher beizulegen ist (vergl. über
diese Streitfrage einerseits Fricker, Vom Staatsgebiet, Tübinger
Universitätsprogramm, 1867; Rosin, Offentliche Genossenschaft, S. 46;
Jellineck, Das Recht des modernen Staates, 1900, Bd. II S. 359/360;
anderseits insbes. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches-, 3. Aufl.,
Bd. I S. 164 ff.). Das Hoheitsrecht kann daher auch als Aufsichtsrecht
bezeichnet werden. Wie neben der Territorialhoheit des Staates Raum ist
für volles Privateigentum Dritter am Grund und Boden, so besteht neben
der Wasserhoheit des Staates das Eigentum der Privaten an den Gewässern
zu Recht.

Die Beschwerde, es werde durch das angefochtene Gesetz dasPrivateigentum
verletzt, setzt voraus, dass der Rekurrentin ein Privatrecht zustehe;
die Beschwerde, es verletze das Gesetz den-

740 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. lll. Abschnitt,
Kantonsverfassungen.

Ari, 4 BV, erfordert eine verschiedene Beurteilung, je nachdem dem
Staate ein Regal oder ein blosses Hoheitsoder Aufsichtsrecht zusteht:
im erstern Falle ist er berechtigt, für die Überlassung der Nutzung eine
Entschädigung zu fordern; im letztern Fall könnte er nur eine Gebühr
für die Aufsicht oder eine Steuer erheben.

Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 bestimmt nun
in Art. 20: Der Staat hat die Oberaufsicht über die öffentlichen
Gewässer und Verkehrswege. Das Nähere bestimmt das Gesetz Aus der
Gesetzgebung kommen das BGB vom Jahre 1869 und die wasserrechtlichen
Spezialgesetze in Betracht. Das BGB behandelt das Wasserrecht in den §§
54 60. Das Memorial zum Gesetzesentwurf bemerkt, es sei nach und nach
durch eine zwanzigjährige Gerichtspraris der Grundsatz zur Geltung
gekommen, dass jeder Anstösser an einem Gewässer berechtigt sei, die
Hälfte der vorhandenen Wasserkraft zu benutzen. Dieser Grundsatz ist
in § 55 ausdrücklich ausgesprochen. Ebenfalls im Jahre 1869 erliess
die Landsgemeinde ein Gesetz über die polizeiliche Aufsicht über die
öffentlichen Gewässer, welches in § 1 bestimmt: Die öffentlichen Gewässer
des Kantons stehen unter der polizeilichen Oberaufsicht des Staates Das
Memorial zum Gesetzesentwnrse führt aus:

Was er anstrebt, ist lediglich eine staatliche Oberaufsicht vom
Standpunkte der Wasserbaupolizei und der allgemeinen Sicherheit, oder
mit andern Worten der Befugnis für die Staatsbehörden, dasjenige zu
verhindern oder zu beseitigen, was unter Umständen grosse und allgemeine
Gefährde bereiten könnte.

Jm Jahre 1890 wurde dieses Gesetz revidiert, und es wurden darin
u. A. auch der Klöntalersee und der Löntsch als öffentliche Gewässer
erklärt.

Am 8. Mai 1892 wurde dann das Gesetz über die Benutzung der
Gewäsfer erlassen. Dieses Gesetz regelt im wesentlichen 3 Punkte:
die Erteilung der staatlichen Bewilligung zur Benutzung eines
Ge'wässers, die Erteilung des Expropriationsrechtes und die Bildung von
Zwangskorporationen. Zwangskorporationen können gebildet werden, wenn
die Anlage von Wassersammlern oder die Erstellung anderer Einrichtungen
zur Ausnutzung von Wasserkräften mehrerenll. Unverletzlichkeit des
Eigentums. N° '115. 741

Besitzern von Wasserwerken einen erh ' ' " eblichen Vorteil ewä
rt d' Besitzer konnenfdann beitrittspflichtig erklärt werdengDasP
Expkosk Triationsrecht wird gewährt: für im öffentlichen Wohl liegende
Unterelhtxngngen , uxd zwar m Bezug auf Wasserkräfte und Wasserwerke
ne s aulichen .Inlagen und bezüglich des zur Nutzbarmachung und
nlllbertragung der· Kraft erforderlichen Grundeigentunis. Die Befugnis,
die Expropriation zu verlangen, die dadurch erworbenen Rechte si zu
benutzen oder weiter zu begeben, steht nach § 4 des Gesetzes zunächst
dem Staate zu. Will der Staat von seinem Vorrechte einen Gebrauch machen,
so können die Gemeinden, und wenn TuchEdie Gemeinden darauf verzichten,
Gesellschaften und Private vie xpropriation nachsuchen." Die Erteilung
der Bewilligun ist in 582 geregelt; dieser lautet: g nr Benutzung
eines Gewässers für die B ' _ etreibun ?;Lasserwerken bedarf es bei
allen Neuanlagen und bei solchoexit eranderungen schon bestehender
Einrichtungen, welche einen Einflus3 auf den Wasserstand, den Wasserlanf
oder die Abflussverhalggiisse éusishen, der staatlichen Bewilligung
er ntscheid über anfällige Stretti kei ' ' ten ' .-Nagtr Pleibt Sache
der kompetenten Gerichte pridatrechtltcher ie taatliche Bewilligung
wird v " ' Bei Erledigung daheriger Gesucheotist ÙdÎÎLÎ-ÎWJSI'W
erteilt. die betreffenden Anlagen mit einer möglichst wirtskhIafTscheeT gg
Et;tziii't:gfder vorhandeiken Wasserkraft in Übereinstimmung stehes, erner
zu prü en, ob das Projekt in ' '. . ' ge und ens..feuderpolizeilicher
Hinsicht den öffentlichen Jnteresssenhentsprxlchlk .un ob dadurch die
Ufersicheruugen und die allgemeine Siche ·t .nicht gefahrdet werden. a
Für Wasserwerke wel e die B -Wasserkräfte oder diess Korrckktion
eineiknxltzulsstkgodkcrBikcohlskraetclkdelskn die Zukunft erschweren " '
' e ur oder unmoglich machen können ' I v · I a f33ew1lligung entweder
sichernde Bestimmungen geknüpft odkr del; acnn di; Bewilligung ganz
verweigert werden. Griîgsi dLingang des Gesetzes, in § 1, ist bestimmt:
Die auf unte V er estehenden Gesetze wohlerworbenen Wasserrechte bleiben
r orbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes auch in Zukunft

gewahrleistet. Diese wasserrechtliche Spezialgesetzgebung ist nun

AS 35 l 1909 49

742 A. staatsrechtlicheEntscheidungen.
lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen,

noch durch das angefochtene, in Fakt. C wiedergegebene Gesetz- vom 3. Mai
1908 ergänzt worden.

Für den Umfang und die Art der nach dieser Gesetzgebungdem Staate
zustehenden Rechte an den Gewässern ist die kantonales Verfassung insofern
nicht ausschlaggebend, als kein rechtliches Hindernis besteht, dass
die Gesetzgebung ihm weitergehende Rechte zuscheide als die Verfassung:
die Bestimmung des Art. 20 KV hatkeinen limitativen Charakter. "

Durch das Gesetz vom Jahre 1890 sind der Klontalersee und der Löntsch
ais öffentliche Gewässer erklärt worden; Dner Wortlaut dieses Gesetzes
könnte darauf schliessen lassen, dass fur diese Gewässer die Grundsätze
des privatrechtlichen Gesetzbuches uberhauptnicht mehr anwendbar
seien; denn die Erklärung, ein Gewasser sei ein öffentliches, hat
normalerweise die Bedeutung es ber. ausschliesslichen Herrschaft der
Anstösser zu entziehen. Jndessen ist die Bestimmung des Umfanges der
staatlichenRechiedoch immer eine Frage der Gesetzesinterpretation,
wobei mit Rucksicht auf·die wenig gefestigte Doktrin nicht aus einem
einzelnen Worte auf ein ganzes System geschlossen werden darf. Und
da nun das Gesetz vomJahre 1892, welches die Benutzung der Gewasser
-und zwar, da die Privatrechte vorbehalten sind, gerade diejenige der
offeiitlichen Gewässer zu regeln bestimmt ist, nach dein Memorial das
Rechtssystem des BGB nicht ändern will, so kann nicht angenommen werden,
dass das Gesetz vom Jahre 1890 habe weiter gehen wollen als das spätere
Gesetz vom Jahre 1892. Das Gesetz vom Jahre 1892 zeigt vielmehr, in
welcher Weise der kantoJialeGesetzgeber den öffentlichen Einfluss auf
die Benutzung der Gewasser und damit den Begriff der Publizität der
Gewasser verstanden wissen wollte: es ist die Wasserpolizei, die der
Staat durch das grundlegende Gesetz vom Jahre 1890 und durch das Gesetz
uber die öffentlichen Gewässer vom Jahre 1892 sich wahrte und ausbildete.
Dass an diesem Rechtssystem auch durch das angefochtene Gesetz, das für
die Aufhebung der bisherigen Privatrechtevkeines Entschädigung vorsieht,
nichts geändert werden konnte, wird in

. 5 erörtert werden. _ Erz Die Wassersteuer, welche im angefochtenen
Gesetze aus die Wasserwerke gelegt wird, kann nun sowohl im
Zusammenhang-ll. Unverietzlichkeit des Eigentums. N° 115. 743

mit der staatlichen Tätigkeit bei der Ausnutzung der Wasserkraft als auch
losgelöst von derselben betrachtet werden. Da aber der Kanton Glarus,
wie ausgeführt worden ist, das Wasserregal zur Zeit des Jnkrafttretens
des angefochtenen Gesetzes nicht besass, also nicht von Gesetzes wegen
Eigentümer der Wasserkräfte war, so ist die Wassersteuer auf keinen Fall
Entgelt für die Überlassung der Wasserkräfte, sondern sie ist entweder
eine öffentlich-rechtliche Gebühr oder eine Steuer (vergl. Gg Meyer,
Deutsches Verwaltungsrecht, 1885 Bd. II S. 185 ff.). Im vorliegenden
Falle kann die Frage, ob die Wassersteuer materiellrechilich der Name,
den der Gesetzgeber der Abgabe beilegt, ist selbstverständlich für
die rechtliche Natur nicht ausschlaggebend als Gebühr oder als Steuer
aufzufassen sei, offen gelassen werden; der Zusammenhang mit der
wasserrechtlichen Gesetzgebung, insbesondere die Befreiung der vor
dem Jahr 1892 errichteten Werke, weist zwar darauf hin, es habe der
Gesetzgeber eine Auflage für die im Gesetz vom Jahre 1892 vorgesehene
Bewilligung, also eine Gebühr und nicht eine Steuer, anordnen wollen;
aber es ist immerhin die Auffassung der Wassersteuer als eigentliche
Steuer, d. h. als eine an keine Gegenleistung des Staates gebundene,
nicht an einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer Gegenleistung
geknüpste und in diesem Sinne voraussetzungslose, öffentlich-rechtliche
Abgabe (vergl. Otto Mai)er, Deutsches Verwaltungsrecht, 1895 I. Bd.
S. 388 ff.) möglich. Es sind daher im folgenden die Rekursgründe sowohl
unter dem Gesichtspunkte, es liege eine Steuer vor, als auch unter dem
Gesichtspunkte der Gebühr zu prüfen.

5. Was nun den Beschwerdegrund der Verletzung der Eigentumsgarantie
betrifft, so kommt ihm rechtliche Bedeutung offenbar nur dann zu, wenn
die angefochtene Wassersteuer als Gebühr aufzufassen ist und durch die
Auflage von Steuern das Privateigentum nicht verletzt wird: in Bezug
auf die Pflicht der Bürger, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit
zur Bestreitung der Staatsausgaben beizutragen, bildet das Eigentum
vielmehr regelmässig eine der Bemessungsgrundlagenz die Belastung des
Eigentums mit Steuern verstösst daher nicht gegen die verfassungsmässige
Eigentumsgarantie, und es könnte sich in dieser Beziehung nur fragen, ob
andere Verfassungsgrundsätze, z. B. der Grundsatz der Rechtsgleichheit,
verletzt werden.

744 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Wird die Gebühr als öffentlich-rechtliche, d. h. als Entgelt fur
die Ausnutzung obrigkeitlicher Befugnisse aufgefasst, so konnten
als Leistungen des Staates nur die Erteilung der baupolizeilichen
Bewilligung und der Verzicht auf das in erster Linie dem Staate zustehende
Expropriationsrecht zu Gunsten der Gemeinden und, der Rekurrentin in Frage
kommen. Für die Erteilung derfbaupolizep lichen Bewilligung bezieht der
Kantow Glarus die in § 1 des Gesetzes vorgesehene, von der Rekurrentin
nichtlangefochtene einmalige Konzessionsgebühr. Nun wäre es freilich
rechtlich Zucht unzulässig, vom Wasserwerksinhaber neben der einmaligen
Gekuhr noch eine periodische Zusatzleistung zu fordern. Als Gebuhr ann
diese Zusatzleistung aber nur dann geltens wenn ihr Betrag mit dem Wert
der Gegenleistung einigermassen tin Einklang steht, derart, dass nicht
ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung End Gegenleistung
besteht. Werden aus fiskalischen vGrunden die ebührenansätze so hoch
bemessen, dass zwischen Leistung und GegenL leistung das angemessene
Verhältnis von Kosten und Wert nichl mehr besteht, so geht die Gebühr
eben in eine Steuer uber (verg . v. He ckel Gebühr im Wörterbuch der
Volkswirtschaft, 2. Aufl. Bd. I S. 913). Eine Ausnahme vom Erfordernis
eines fangemessenen Wertverhältnisses könnte bei der Gebuhr nur
stattfinden, wenn die Gebühr die Benutzung öffentlicher Tatigkeiten
aus allgemein volkswirtschaftlichen Gründen erschweren soll werle
von Deckel, a. a. O., S. 912): im vorliegenden Fall kann hievon csber
offenbar keine Rede fein, da der glarnische Gesetzgebern der durch den
Erlass des Gesetzes über die Benutzung der Gewasser vom Jahre 1892 im
Interesse der Volkswirtschaft die rationelle Ausnutzung der kantonalen
Gewässer fordern wollte, unmoglich im Jahre 1908 dieses Ziel als ein
verwerfliches angesehen hat, dessen Erreichung zu erschweren sei. Die
Auflage der Wasserfteuer beruht vielmehr nur auf finanziellen Erwagungen
(s. das Memorial, S. 60 des Anhangs zur Klage). · Wird der Wert der
Leistung des Kantons bestimmt nach Massgabe der Kosten, welche ihm durch
die baupolizeiliche Bewilligung und die Überwachung des Wasserwerkes
erwachsen, so ists ohne weiteres klar, dass diese Tätigkeit eine Gebühr,
welche sur die·Rekurrentin auf jährlich über 40,000 Fr. berechnet wird,
in keinemIl. Unverletzlichkeit des Eigentums. N° 115. 745

Falle rechtfertigen könnte. Im Memorial zum Gesetzentwurf vom Jahre 1908
wird übrigens bemerkt, es habe der Kanton für diese Leistung dem Motor"
in der Bewilligung vom Jahre 1906 die Hälfte der Erpertenkosten sowie die
Kosten der Aufsicht überbunden, und wolle er, auch wenn das zu wenig sei,
nicht darauf zurückkommen. Der Verzicht auf das Expropriationsrecht zu
Gunsten der Rekurrentin hat dem Kanton Kostenüberhaiipt nicht verursachen
können.

Aber auch wenn der Wert, welchen die Leistungen des Kantons für die
Wasserwerksbesitzer und speziell für die Rekurrentin haben, ins Auge
gefasst wird, so kann die Wassersteuer nicht als Entgelt hiefür angesehen
werden. Die eine Leistung, die in Betracht kommen könnte, der Verzicht des
Kantons auf das Erpropriationsrecht, hat für die Rekurrentin ja gewiss
einen grossen Wert gehabt: erst die Einränmung dieses Rechtes hat die
Erstellung des Werkes in der gegenwärtigen Ausdehnung ermöglicht. Aber
eine Leistung, durch die der Kanton der Rekurrentin eine Zuwendung hätte
machen wollen, kann darin nicht gefunden werden. Eine solche Schlussnahme
des Kantons erfolgt vielmehr lediglich aus Gründen des öffentlichen
Interesses-, um die Ausnutzung der Wasserkräfte zu ermöglichen und
dadurch die Volkswirtschaft zu heben, während der Staat selber dazu zur
Zeit nicht in der Lage ist oder das Risiko nicht tragen will. Sodann
aber hätte die Forderung eines Entgeltes für diese Leistung nach den
Grundsätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr schon bei Anlass des
Verzichtes geltend gemacht oder doch vorbehalten werden müssen; eine
solche Forderung könnte daher jedenfalls nicht allgemein, sondern nur in
denjenigen Fällen zugelassen werden, in welchen beim Verzicht wenigstens
ein Vorbehalt gemacht worden ist. Gegenüber den Konzefsionsgemeinden und
gegenüber dem Motor" ist der Verzicht aber vorbehaltlos erfolgt, und als
die definitive Baubewilligung erteilt wurde, im Jahre 1906, wäre es dazu
zu spät gewesen. Das hat die Folge, dass der Vorbehalt nachträglich nur
noch im Einverständnis mit dem Betroffenen hätte gemacht werden können.
Dieses Einverständnis fehlt im vorliegenden Falle.

Aber auch als Entgelt für die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung
könnte die Wasserfteuer nicht aufrecht erhalten werden,

746 A. Slaatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

ganz abgesehen davon, dass im Memorial zum Gesetzentwurf erklärt
wird, es komme der Kanton auf die in der Bewilligung vom Jahre
1906 ausbedungene, allzu geringe Entschädigung nicht zurück. In
materieller Hinsicht ist entscheidend, dass der Motor durch die
Konzession der Konzessionsgemeinden, durch Verträge mit Privaten und
durch Erpropriation Wasserrechte erworben hat, welche im Sinne der
verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie als wohlerworbene Privatrechte
anzuerkennen sind: in Bezug auf die Rechte, welche der Motor durch
Erpropriation oder Verträge von Privaten erworben hat, kann darüber
kein Zweifel bestehen; das gleiche gilt aber auch von den durch die
Konzessionsverträge erworbenen Wasserrechten, mögen nun diese Verträge
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter tragen: die
Rechte der Rekurrentin abgesehen vom Expropriationsrecht, das nach
den vorstehenden Erörterungen hier nicht mehr in Betracht fällt sind
Nutzungsrechte, nicht Hoheitsrechte; nun werden aber selbst die durch
Rechtsgeschäft aus dem Wasserregal abgeleiteten Nutzungsrechte Dritter von
der herrschenden Auffassung als Privatrechte anerkannt (vergl. Gierke,
Deutsches Privatrecht, Bd. II S. 399 II. Abs. 1. B., und Huber, Die
Gestaltung der Wasserrechte, in der Zeitschr. f. schweiz. Recht, Bd. 41
S. 539543), was auch der gerichtlichen Praxis entspricht.

Als Inhaberin privater Wasserrechte steht der Rekurrentin die Befugnis zu,
die betreffende Wasserkraft auszunutzen: darin besteht gerade das Wesen
des privaten Wasserrechts. Freilich ist der Eigentümer des Wasserrechts
hiebei an die Schranken der Gesetzgebung gebunden, Schranken, die im
Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse anderer Wasserrechtsinhaber
aufgestellt sein können. Soweit weder öffentliche Interessen noch Rechte
Dritter entgegenstehen, kann die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur
Errichtung eines Wasserwerkes dem Inhaber des Wasserrechtes aber nicht
verweigert werden. Dadurch, dass der Regierungsrat des Kantons Glarus
die Baubewilligung wirklich erteilt hat, ist deshalb auch festgestellt,
dass öffentliche Interessen der Ausführung des Wasserwerkes nicht
entgegenstanden. Bei dieser Sachlage aber hat die Baubewilligung
grundsätzlich erteilt werden müssen, so dass das freie Ermessen des
Regierungsrates nur noch hinsichtlich einzelnerII. Unverletzlichkeit
des Eigentums. ND 115. 747

'Modalitäten der Ausführung von Bedeutung werden konnte. Dass 'mdieser
Hinsicht der Motor oder sein Rechtsnachfolger, die Reknrrentin,
auf weniger Entgegenkommen hätten Anspruch machen und mit strengeren
Bedingungen hätten rechnen müssen, ist aber weder behauptet noch dargetan,
so dass auch unter diesen Gesichtspunkten das private Wasserrecht
der Rekurrentin durch die Bewilligung keinen besonderen Wertzuwachs
erhalten hat.

lNun fordert der Kanton Glarus in seiner Wassersteuer eine Abgabe in der
Höhe der in andern Kantonen bestehenden Wasser-zinse: Zürich fordert nach
dem Gesetz vom 15. Dezember 1901 als Wafferzins 6 Fr. per Pferdekräft;
Bern nach dem Gesetz vom 26. Mai 1907 Fr. 1 3 per Pferdekraft; Luzern nach
dem Gesetz vom 3. März 1875 Fr. 1 4; Uri nach dem Gesetz vom 27. Oktober
1891 Fr. 12 3; Schwyz nach dem Gesetz vom 11. März 1908 Fr. 1 3; Solothurn
nach dem Gesetz vom 3. April 1892 Fr. 3 6; Schaffhausen nach dein Gesetz
vom 17. Januar 1878 Fr. 3 4; St. Gallen nach dem Gesetz vorn

24. November 1905 Fr. 2 5; Aargan nach dem Gesetz vom

22. Mai 1902 Fr. 6; Wallis nach dem Gesetz vom 27. Mai 1898 Fr. 1 8;
Waadt nach dem Gesetz vom 18. Februar 1901

Fr. 1 6; Neuenburg nach dem Gesetz vom Jahre 1905 Fr. 1X9-2;

Zug sieht im Entwurf vom 10. April 1908 eine Gebühr von Fr. 4 6 per
Pferdekraft vor. Dass diese Kantone einen eigentlichen Wasserzins erheben,
d. h. das Wasserregal besitzen, wird auch im Memorial zum glarnischen
Gesetz angenommen (S. 68 des Anhangs zur Klageschrift), und bedarf daher
hier keines nähern Nachweises Die andern Kantone erheben entweder eine
Gebühr, die nicht nach der Zahl der nutzbaren Pferdekräfte bemessen wird,
so dass eine Vergleichung nicht stattfinden kann, oder

Isie entbehren überhaupt einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.

Da die vom Kanton Glarus beanspruchte Wasserstener, wie eben erörtert
worden ist, in der Inanspruchnahme der obrigkeitlichen Befugnisse durch
den Motor und durch die Rekurrentin keine

entsprechende Gegenleistung findet, so könnte sie, mit Rücksicht auf

ihre Höhe (wenn sie eine Gebühr ist), nur als Entgelt für die

Ausnutzung der Wasserkraft, d. h. als Wasserzins, aufgefasst werden Das
Recht zur Erhebung eines Wasserzinses setzt aber

748 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

voraus, dass der Kanton Eigentümer der Wasserkräfte sei, waser eben
nicht ist. Durch die Erhebung des Wasserzinses würde ersich eine
Befugnis anmassen, die nur dem Inhaber des Wasserregals zustehen
würde. Die privaten Wassernutzungsrechte der Anstösser und damit § 55
des privatrechtlichen Gesetzbuches würdenbeseitigt und das staatliche
Wasserrecht entsprechend erweitert. Diebisherige rechtliche Grundlage
des Wasserwerkes der Rekurrentin. würde zu ihren Ungunsten geändert:
die Rekurrentin würde fo behandelt, wie wenn sie ihr Wasserwerk auf
Grund einer Verleihung errichtet hätte; ihre vollwertigen Rechte würden
umgewandelt in Rechte anderer Art und minderen Wertes. Darin liegt
eine Verletzung der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie, die gerade
die vermögensrechtliche Stellung der Privaten gegen staat-· liche
Eingriffe, auch gegen solche, die im Wege der Gesetzgebung erfolgen,
schützen will. Es liegt eine Rückwirkung des neuen Gesetzes auf den
Bestand bisheriger, wohlerworbener Privatrechte vor; der Grundsatz, dass
Gesetze, insbesondere solche, welche dievermögensrechtliche Stellung der
Bürger und Korporationen betreffen, im allgemeinen nicht rückwirkende
Kraft haben dürfen, ist ein Gebot staatlicher Gerechtigkeit, dem auf dem
Gebiet desVermögensrechtes eben die Garantie der Unverletzlichkeit des
Privateigentums mit Ausdruck verleiht. Nur auf Grund eines Vorbehaltes
zur Zeit des Erwerbs der Wasserrechte durch den Mo--

tor könnte die Auflage eines Wasserzinses in Frage kommen ;...

der Vorbehalt, den der Regierungsrat des Kantons Glarus machte, ist aber,
soweit die Erhebung einer Gebühr in Frage kommt, ver-

spätet und daher unwirksam. Wenn in der Wasserkraftsteuer eine

Gebühr zu finden ist und der Kanton Glarus sich durch die Anordnung
dieser Gebühr auf den Standpunkt der Regalität gestellt-

hätte, so hätte er gegenüber den schon bestehenden Wasserwerkens und in
Bezug auf die von ihnen schon benutzten Wasserkräfte dies-

jedenfalls nur gegen Entschädigung tun können; da das ange-

fochtene Gesetz eine solche Entschädigung aber nicht vorsieht, wäre

die Wassersteuer, als Wasserzins aufgefasst, vor dem Grundsatze der
Unverletzlichkeit des Eigentums nicht haltbar6. Der Beschwerdegrund der
Verletzung der Rechtsgleichheit

betrifft, nach Massgabe der Rekursbegründnng, die
WassersteuerII. Unverletzlichkeît des Eigentums. N° 115. 749

in beiden Fällen: sowohl dann, wenn sie als Gebühr, als auchdann, wenn sie
als eigentliche Steuer im Rechtssinne aufzufassen- ist. Da indessen die
Wassersteuer als Gebühr aufgefasst schon wegen der verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie nicht haltbar ist, so ist im folgenden nur zu prüfen,
ob sie alsSteuer aufgefasst -den Anforderungen der Rechtsgleichheit stand
halte. Und zwar kommt in dieser Hinsicht sowohl die Ausnahmebehandlung
derjenigen Wasserwerke, die vor dem Jahre 1892 errichtet wurden,
als auch die zu ungleicher Behandlung führende Skala in Betracht. Die
Rekurrentin hat freilich auch noch geltendgemacht, die Erhebung einer
besondern Steuer auf den Wasserwerken sei unzulässig, weil der Motor den
betreffenden Vorbehalt bei der Erteilung der definitiven Baubewilligung
nicht angenommen habe, und sei an und für sich verfassungswidrig, weit die
Verfassung des Kantons Glarus nur allgemeine und an ein Objekt geknüpfte
Steuern vorsehe; die angefochtene Steuer sei aber eine Spezialsteuer
und sei auch nicht in zulässiger Weise an ein Objekt geknüpft, weil
die betr. Vermögensstücke, die in Betracht fallen könnten (Wafserwerk
und Wasserkraft) von der allgemeinen Vermögenssteuer betroffen würden,
so dass eine Doppelbesteuerung eintrete. Diese letzteren Einwendungen
sind jedoch unbegründet.. Der Erlass von Steuergesetzen brauchte dein
Motor gegenüber so wenig besonders vorbehalten zu werden als gegenüber
irgendeinem andern Privaten, der in der Erwartung, keiner neuen Steuer
unterworfen zu werden, im Kanton Glarus industrielle Anlagen errichtet;
es ist deshalb wenn die Wassersteuer als eigentliche Steuer aufzufassen
ist auch ganz unerheblich, dass der Motor gegen den nachträglichen
Vorbehalt der künftigen Steuergesetzgebung protestiert hat. Die
Steuerhoheit ist ein Attribut jedes Kantons und von der Garantie des
Art. 3 der Bundesverfassung umschlossen. Sie besteht infolgedessen auch
da, wo eine kantonale Verfassung darüber nichts bestimmt, es sei denn,
dass die kantonale Verfassung die Erhebung gewisser Steuern geradezu
ausschliesse. Das ist nach der glarnischen Verfassung aber nicht der
Fall, da der von der Rekurrentin angerufene Art. 17 KV lediglich die
allgemeine Pflicht begründet, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zur Deckung der Staatsausgaben beizutragen, und

750 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. [H. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

keinerlei Ausnahmen schafft. Auch die in diesem Gesetzesartikel
aufgestellte Umschreibung der Steuersubjekte: alle Einwohner des
Kantons, ebenso die Gemeinden, Korporationen und Aktiengesellschaften
sowie auswärts wohnende Besitzer von im Kanton gelegenen Grundstücken und
Gebänlichkeiteu kann nicht in dem Sinne aufgefasst werden, dass der Kanton
Glarus verfassungsrechtlich auf die Besteuerung der ausserkantonalen
Korporationen, ausgenommen ihr Grundeigentum, verzichte, und es ist daher
die Ausdehnung der Steuerhoheit auf die innerkantonalen Wasser-werte
und Wasserkräfte auswärtiger Korporationen im angefochtenen Gesetze
verfassungsrechtlich nicht anfechtbar. Dass eine Steuer an ein bestimmtes
Objekt geknüpft sein müsse, ist der glarnischen KV nicht zu entnehmen;
im Sinne der volkswirtschaftlichen Doktrin, welche die Personalsteuer der
Objektsteuer, bei welch letzterer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
aus den sachlichen Bestandteilen der Erwerbsquellen der Einzelwirtschaft
ermittelt wird, entgegensetzt (vergl. v. Heckel Steuern, in Elsters
Wörterbuch der Volkswirtschaft, 2. Aufl. Bd. II S. 1026), ist übrigens das
Vorliegen eines Steuerobjektes, mag als solches das Wasserwerk oder die
Wasserkraft angesehen werden, zu bejahen, wobei es verfassungsrechtlich
nichts verschlägt, dass diese Objekte von der allgemeinen Vermögenssteuer
ebenfalls betroffen werden: eine doppelte Belastung ist in innerkantonalen
Verhältnissen ja keineswegs immer unzulässig.

Zur ungleichen Behandlung der vor dem Jahre 1892 errichteten Wasserwerke
ist folgendes zu bemerken: Das verfassungsrechtliche Prinzip der
Rechtsgleichheit verbietet dem Gesetzgeber, auf solche Verschiedenheiten
abzustelleu, die nach anerkannten Grundsätzen der Rechtsund Staatsordnung
für das in Frage stehende, zu normierende Rechtsverhältnis unerheblich
erscheinen (vergl. z. B. AS 10 S. 35, 318; 13 S. 4, 20, 171, 335; 23
S. 477; 271 S.497; 281 S. 315 Erw. 1; 30 I S. 249 Erw. 3). Nun kann der
vom Rekursbetlagten geltend gemachte Grund, es sei im Gesetze vom Jahre
1892 über die Benutzung der Gewässer das alte System des Glarner Rechts
geändert worden, indem von da ab eine Bewilligung zur Erstellung von
Wasserwerken notwendig sei, schon deshalb nicht anerkannt werden, weil es
sich dabei bloss um eineII. Unverletzlichkeit des Eigentums. N° 115. 751

baupolizeiliche Bewilligung, also um die Ausübung der schon in der
Verfassung vom Jahre 1887 vorgesehenen Oberaufsicht des Staates
handelt. Das Gesetz vom Jahre 1892 hat das glarnissche Wasserrecht,
das auf dem Prinzip der Berechtigung der Anstösser der Gewässer beruht,
nicht aufgehoben und durch das Regal ersetzt, sondern nur hinsichtlich
der staatlichen Oberaufsicht neu gestaltet. Der Umstand, dass früher
die staatliche Oberaufsicht nicht so streng gehandhabt worden sein mag
und dass demgemäss vielleicht Wasserwerke errichtet worden sind, welche
mit den öffentlichen Jnteressen möglicherweise nicht in Einklang stehen,
kann aber doch zgewiss nicht dazu führen, nun diese älteren Werke auch
noch von der Wassersteuer zu befreien: wenn überhaupt ein Unterschied

gemacht werden dürfte, so müssten gegenteils die neueren Werke,

welche für die Offentlichkeit keine Gefährde bilden, günstiger behandelt
werden als die älteren Werke, bei welchem eine solche Ge-

währ für die Osfentlichkeit nicht besteht. Nun ist aber zu sagen,

dass es bei der Erhebung einer Steuer auf dem Vermögensbesitz soweit
nicht eine Verkehrssteuer vorliegt, was hier ja nicht zu-

trifft nach der Natur der Dinge nur darauf ankommt, ob der

Steuerpflichtige das betreffende Objekt während der betreffenden
Steuerperiode besessen habe; ob er es auch schon vorher besessen

Ihabe und wie lange, ist dagegen unerheblich, da dieser Umstand für die
Leistungsfähigkeit, welche nach den Anforderungen der Volkswirtschaft
die Grundlage für die Bemessung regelmässig wieder-

ekehrender Steuern zu bilden hat, nichts verschlägt. Die Befreiung

ider vor dem Jahre 1892 errichteten Wasserwerke von der Wassersteuer
bildet daher eine Begünstigung der letztern, die in keiner

Weise gerechtfertigt werden kann; sie verstösst somit gegen das Prinzip
der Rechtsgleichheit, das auch der kantonale Gesetzgeber

zu respektieren hat·

Jn Bezug auf die Aufstellung einer Skala von 1/-ss-5 Fr. per Pferdekraft
ist es ohne weiteres klar, dass die progressive stärkere Belastung der
leistungsfähigeren Wasserwerke mit dem Prinzip

der Rechtsgleichheit vereinbar und dass daher die Anordnung einer

Skala im Gesetz nicht auf alle Fälle verfassungsrechtlich anfechtbar

ist. Solche Skalen bestehen für staatliche Ansprüche ja auch auf Nandern
Rechtsgebieten, z.-B. im Strafrecht, ohne dass dort eine

752 A. Sfaatsrechtliche
Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

besondere verfassungsrechtliche Grundlage bestände oder als erforderlich
erachtet würde. Aber freilich muss nun im Gesetze selber dafür Sorge
getragen werden, dass die Bemessung im einzelnenFalle dem Zwecke, zu
dessen Erreichung die Skala aufgestellt wurde, entspreche, und es müssen
deshalb im Gesetze selbst die entsprechenden Grundsätze ausgestellt
werden. Die im angefochtenen Gesetze enthaltenen Bemessungsgrundsätze
sind jedoch völlig ungenügend Sie enthalten ja eigentlich nur die
Begünstigung der nicht exportierenden Gemeindewerke und die besondere
Belastung des Exportes Ob die besondere Begünstigung der Gemeindewerke
vor der bundesrechtlichen Rechtsgleichheit haltbar sei, mag hiebei
unentschieden bleiben: es gibt ja bekanntlich Kantone, welche alle
Gemeindegüter steuerfrei erklären, nicht nur (wie der Kanton Glarus)
die Kirchen-, Schulund Armengüter; im vorliegenden Falle wäre diese
Erwägung deshalb nicht ausschlaggebend, weil Art. 17 der glarnischen KV
die Gemeinden ausdrücklich als steuerpflichtig erklärt, sodass rechtlich
die Begünstigung oder die besondere Belastung nur vom Export abhängig
gemacht werden könnte. Auchdie Frage, ob ein interkantonaler Exportzoll
zulässig wäre, muss hier unentschieden bleiben, da Art. 28
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 28 Liberté syndicale - 1 Les travailleurs, les employeurs et leurs organisations ont le droit de se syndiquer pour la défense de leurs intérêts, de créer des associations et d'y adhérer ou non.
1    Les travailleurs, les employeurs et leurs organisations ont le droit de se syndiquer pour la défense de leurs intérêts, de créer des associations et d'y adhérer ou non.
2    Les conflits sont, autant que possible, réglés par la négociation ou la médiation.
3    La grève et le lock-out sont licites quand ils se rapportent aux relations de travail et sont conformes aux obligations de préserver la paix du travail ou de recourir à une conciliation.
4    La loi peut interdire le recours à la grève à certaines catégories de personnes.
BV, welcher
das Zollwesen als Sache des Bandes erklärt, kein individuelles Recht der
Bürger begründet (vergl. Burckhardt, Kommentar der BV, S. 260/261), sodass
die stärkere Belastung der exportierenden Wasserwerke von der Rekurrentin
nur als Beschränkung der Gewerbefreiheit, also vor dem Bundesrate,
geltend gemacht werden könnte. Selbst wenn aber vorausgesetzt wird,
dass die Auferlegung eines Exportzolles in dieser Form zulässig sei,
so sind die gesetzlichen Bestimmungen darüber, wie die Skala angewendet
werden soll, doch so ungenügend, dass sie einer willkürlichen Anwendung
geradezu rufen. Hat das Gesetz die Meinung, dass alle exportieren: den
Werke der höchsten Besteuerung unterliegen sollen, so müsste bestimmt
sein, nach welchen Grundsätzen alle nicht erportierendens Werke in
die verbleibende Skala einzureihen seien; ist das Gesetz aber dahin
aufzufassen, dass auch unter den exportierenden Werken Unterschiede
gemacht werden müssen, so fehlt auch für diese Unter-

scheidung ein gesetzliches Merkmal. Selbstverständlich kann auch-

die Bestimmung, dass zuerst eine Expertise eingeholt werden
müsse,.II. Unverletzlichkeit des Eigentums. N° 5. 753

die gesetzliche Aufstellung von ausreichenden Bemessungsgrundsätzen
nicht ersetzen, da die Erpertise doch nur ein Hülssmittel für die
entscheidende Behörde, dem Regierungsrat, bilden würde. Jrgend welche
Garantie, dass die Höhe der Progression nach der Leistungsfähigkeit eines
Werkes werde bemessen werden, ist im Gesetze nicht gegeben. Wird damit
zusammengehalten, dass bei der Beratung des Gesetzes im Landrate offen
ausgesprochen wurde, die Unterstellung der Gemeindewerke unter das Gesetz
erfolge nur um der formellen Anforderung der Rechtsgleichheit willen
(vergl. den Bericht über die Landratsverhandlungen vom 5. März 1908
in den Glarner Nachrichten- vom 5. März 1908, dessen Unrichtigkeit
nicht nachgewiesen ist), und dass im Memorial zum Gesetzentwurf
(S. 69 des Anhangs zur Klage) bemerkt wird, es biete diese Bestimmung
sür die Gemeindewerke eine Garantie, dass die Steuer für sie keine
drückende werde, so drängt sich die bestimmte Vermutung auf, es solle
nach dem Willen des Gesetzgebers die mangelhafte Ausgestaltung der
Steuerbemessungsgrundsätze gerade die willkürliche Anwendung aus die
Privatwerke und auf dasjenige der Rekurrentin insbesondere ermöglichen und
die Besteuerung der Gemeindewerke nur eine Scheinbesteuerung sein. Das
Gesetz verletzt daher die verfassungsmässige Rechtsgleichheit. Da es
dem Bundesgerichte als Staatsgerichtshof aber nicht zusteht, selbst
Bemessungsgrundsätze verbindlich anzuordnen, so ist eben das Gesetz
aufzuheben, soweit es die Wassersteuer betrifft.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und
demgemäss das Gesetz über

die Besteuerung von Wasserwerken vom 3. Mai 1908 aufgehoben, soweit es
die Wassersteuer betrifft.