"718 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

Zweiter Abschnitt. Seconde section. Bundesgesetze. Lois fédérales. M

;1. Zivilstand und Ehe. Etat civil et mariage.

Vergl. Nr. 109 Erw. 3 u. 4.

II. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fèdérale.

114. giu-teu vom 17. Yovembet 1909 in Sachen Müller-Inder und nommen
gegen Basel-ziemt

,Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Behandlung von Hekursen wegen
ungleicher Behandlung in einem grundsätzlich der Jurisdiktion des
Bundesrates unterstehenden Rechtsgebiete, insbesondere im Gebiete der
Handelsund Gewerbefreiheit ; dies auch dann, wenn im Bekurse keine
Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit geltend gemacht wird, und
ohne Rücksicht darauf, ob gleichzeitig auch beim Bundesrate Beschwerde
erhoben wurde.

Keine Verletzung der Glaubensund Gewissensfreiheit (speziell des
in Art. 49 Abs. 4 ausgesprochenen Grundsalzes) durch ein allgemeines
Verbot der Sonntagsarbeit; infolgedessen auch nicht durch das Verbot der
sonntd'glichen Ausübung gewisser Gewerbe (in casa des Wirtschaftsgewerbes)
während bestimmter Stunden; insbesondere auch nicht durch das Verbot
ihrer Ausübung während des Gottesdienstes. Sozialpolilischer, nicht rein
religiöser Charakter solcher

Verbote.

A. In der Volksabstimmung vom 19/20. Juni 1909 hat die Bürgerschaft des
Kantons Basel-Stadt ein Gesetz betreffend sdie öffentlichen Ruhetage,
vom 25. März 1909, angenommen, dessen Art· 19 lautet:II. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 114. 719

Das Offnen von Wirtschasten jeder Art ist an den Ruhew,tagen zwischen
9 und 107e Uhr vormittags untersagt.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:

a) die Bahnhofrestaurants (§ 20 litt. b);

b) in den Tavernen die nicht allgemein zugänglichen, nur für Hotelgäfte
bestimmten Restaurationslokalez

c) in allen Wirtschaften die Lokale, in denen Vereinssitzungen ,und
aVersammlungen ohne Konsumation abgehalten werden.

Fur die Beschäftigung von Angestellten in den Wirtschaften ,gelten die
Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes.

B. Gegen diesen Erlass haben Edwin Müller-Fader in Basel und Konsorten am
22. Juli 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage: Es sei § 19 des ,Gesetzes betreffend die öffentlichen
Ruhetage vom 25. März 1909 als verfassungswidrig aufzuheben, mit
Ausnahme des letzten Ab.satzes. Zur Begründung machen die Rekurrenten
im wesentlichen folgendes geltend: ·

1. Die angefochtene Gesetzesbeftimmung verletze die in Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV garantierte Rechtsgleichheit. Dass die Bevorzugung der
Bahn-hofrestaurateure und Hoteliers und die entsprechende Hintansetzung
der andern Wirte, die doch die gleichen Patenttaer bezahlen müssten,
unbillig sei, sei schon im Ratschläge des Regierungsrates zum
Gesetzentwurf bemerkt worden; es sei eine Ungleichheit, dass während
des Gottesdienstes nur ein Teil der Wirte ihre Lokale öffnen dürften.

2. Das angefochtene Gesetz widerspreche aber auch dem Art. 49 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
. BV,
wonach die Rekurrenten in der Gewerbefreiheit durch keinerlei Vorschriften
kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden dürften. Es sei daher
nur nachzuweisen, dass die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 des angefochtenen
Gesetzes kirchlicher oder religiöser Natur, d. h. religiösen Ursprunges
sei. Das vorliegende Ruhetagsgesetz als Ganzes sei freilich vornehmlich
von sozialpolitischen Motiven geleitet. Aber anders verhalte es sich
gerade mit der angefochtenen Bestimmung. Sie stamme aus dem Jahre 1872,
nämlich aus der Verordnung über die Sonntagspolizei, und sei dann, trotz
der Bundesversassung von 1874, unverändert in das Ruhetagsgesetz von
1893 und von hier in das angefochtene Gesetz Thinübergenommen worden. Die
Verordnung von 1872 verfolge

720 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt.Bundesgesetze.

aber ausschliesslich den Zweck der Sonntagsheiligung. Dass rein religiöse
Gründe zur Beibehaltung der alten Vorschrift gefuhrt hätten, beweise die
Tatsache, dass die Wirtschaften nur während derZeit des Gottesdienstes
geschlossen werden müssten. Wenn derStaat nur der Kirche zu lieb die
Bürger in ihren bürgerlichen Rechten beschränke, so verletze er den
Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV (Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. Bd. III Nr. 1010, 1012, 1014,
1016 und1017; unzutreffend sei der dem heutigen Falle entsprechende
Entscheid Nr. 1015, zu welchem der Bundesrat auch gar nicht kompetent
gewesen sei). Die angefochtene Bestimmung könne auch nicht aus dem
Gesichtspunkt des Schutzes gegen Störung von Kultushandlungen aufrecht
erhalten werden, weil eine Wirtschaft im Betrieb sein könne ohne den
Gottesdienst zu stören, namentlich wenn sie sich gar nicht in der Nähe
einer Kirche befinde. Es könnte sich also höchstens noch fragen, ob
der Gesetzgeber an den Schutz des Wirtschaftspersonals für die Zeit des
Gottesdienstes gedacht habe;. auch das treffe nicht zu, weil in Abs. 19
letzter Absatz des angefochtenen Gesetzes darauf verwiesen werde, dass
für die Beschäf-

tigung der Angestellten in den Wirtschaften die Vorschriften des-

Wirtschaftsgesetzes Geltung hätten; der Wirt dürfe also sein Per-

sonal auch während des Gottesdienstes im Jnnern der Wirtschaft-

beschäftigen. Diese Auffassung decke sich mit der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesgerichts im Falle Stark gegen Appenzell

J.-Rh. (AS 27 I S. 436), in welchem Falle die Arbeit am..

Himmelfahrtstage, trotzdem dieser im Kanton Appenzell J.-Rh.
ein öffentlicher Ruhetag sei, als statthaft erklärt worden sei.

C. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beantragt

Abweisung des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ·

1. Zu der Frage, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde
wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV kompetent sei, ist (nachdem im Sinne von
Art. 194
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG ein Meinungsaus-

tausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht stattgefunden und-

sicb die Übereinstimmung der beidseitigen Rechtsausfassungen ergeben hat)
folgendes zu bemerken: Rekurse betreffend die Gewerbefreiheit fallen
nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG in die Kompe-

tenz der politischen Bandes-behörden Sowohl nach der Praxis
des-11. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 114. 721

Bundesrates (vergl. Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. Bd. I Nr. 258, Bd.1l
Nr. 735), wie derjenigen des Bundesgerichts (vergl. AS 21 S. 74 ff.;
22 S. 4 Erw. 2; 25 I S. 449 f.; 281 S. 233 f. ssErw. 2; 291 S. 486
ff.) sind die politischen Bundesbehörden aber auch zur Beurteilung von
Rechtsverweigerungsbeschwerden zuständig, wenn die Rechtsungleichheit
ein Gebiet, das grundsätzlich der Rechtskontrolle der politischen
Bundesbehörden unterstellt ist, betrifft. Die Ungleichheit, welche
die Rekurrenten geltend machen, bezieht sich nur auf die Ausübung
ihres Wirtschaftsgewerbes und kann sich allein hierauf beziehen. Jst
die Gleichberechtigung ein wesentliches Element der Handelsund
Gewerbefreiheit, so bildet eine ungleiche Behandlung in Bezug auf die
Ausübung seines Gewerbes nicht nur eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, sondern
auch eine Verletzung des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV (Salis, 2. Aufl. 11 Nr. 735). Soll
grundsätzlich vermieden werden, dass die politischen Behörden und
das Bundesgericht über die gleichen verfassungsrechtlichen Ansprüche
entscheiden und möglicherweise in verschiedenem Sinne urteilen, so ist
die Kompetenz der politischen Bundesbehörden auch dann zu bejahen, wenn
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht angerufen wird, aber die behauptete Rechtsungleichheit
immerhin die Gewerbefreiheit betrifft; andernfalls hätte es ein
Rekurrent ja gerade in der Hand, auf diesem Wege möglicherweise einander
widersprechende Entscheide des Bundesgerichts und der politischen Bun-
desbehörden zu provozieren Nach diesen Grundsätzen erscheint daher
die sachliche Kompetenz des Bundesrates als gegeben. Dabei ist es ohne
Belang, ob neben dem vorliegenden Rekurse auch ein Rekurs an den Bundesrat
ergriffen worden sei.

2. Ein Verstoss gegen Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Abf. 4 BV liegt vor, wenn sdie Ausübung
persönlicher oder politischer Rechte, demgemäss auch das Recht der
Gewerbefreiheit, durch Vorschriften kirchlicher oder religiöser Natur
beschränkt wird. Eine Vorschrift kirchlicher oder religiöser Natur ist
eine staatliche Vorschrift, die nur im Jnteresse seiner oder mehrerer
Konfessionen erlassen ist; der Umstand, dass eine Vorschrift neben den
bürgerlichen Interessen auch denjenigen der Konfessionen dient, verleiht
ihr noch nicht einen religiösen Charakter im Sinne des Art. 49 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

BV, da diese Bestimmung in bürgerlichen oder politischen Angelegenheiten
die Gleich-

722 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

heit der Bürger ohne Rücksicht auf ihre konfessionelle Zugehörigkeit
gewährleisten soll (vergl. hiezu auch Burckhardt, Komm.. zur BV,
S. 488 litt. b). Im Gegensatze zur Auffassung derRekurrenten ist
daher nicht entscheidend, ob die in Frage stehendeVorschrift einen
kirchlichen oder religiösen Ursprung habe, sondern es ist vielmehr zu
prüfen, ob sie vom rein bürgerlichen (nicht kirchlichen) Standpunkte
aus einer sachlichen Begründung fähig sei und sich demgemäss als
sozialpolitische Anordnung darstelle. Hiebei ist nun davon auszugehen,
dass das Verbot der Sonntagsarbeit, wie sowohl in der Literatur als
auch in der Praxis anerkannt ist, nicht nur religiöse, sondern auch
sozialpolitische Bedeutung besitzt (vergl. statt vieler die Ausführungen
von Biermer in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft, 2. Aufl. Bd. II
sub verbo Sonntagsarbeit) und daher mit Art. 49 Abs. 4 BB vereinbar
ist (vergl. Ullmer, Nr. 834; Satis, 2. Aufl. III Nr. 1010, 1012;
BGE 20 S. 270), wie denn auch der eidgenössische Gesetzgeber selbst
solche Schranken ausgestellt hat (vergl.Art. 14 BG betr. d. Arbeit in
Fabrikenz Art. 6-9 BG betr. d. Arbeitszeit b. Betrieb der Eisenbahnen
usw. vom 10. Dezember 1902 und die Transportreglemente). Unrichtig ist
insbesondere die Behauptung der Rekurrenten, das Bundesgericht habe im
Falle Stark (AS 27 I S. 436) das Verbot der Arbeit am Himmelfahrtstag
für unstatthaft erklärt, trotzdem es sich um einen öffentlichen Ruhetag
handelte: in jenem Falle wurde gegenteils festge-

stellt, dass der Himmelfahrtstag nach dem massgebenden Rechte-

von Appenzell J.-Rh. kein öffentlicher Ruhetag sei.

Jst nach dem Gesagten das gänzliche Verbot der Sonntagsarbeit
bundesrechtlich zulässig, so ist auch ein zeitlich auf bestimmte
Stunden beschränktes Verbot nicht verfassungswidrig, da darin ja eine
Begünstigung gegenüber den vom gänzlichen Verbote betroffenen Gewerben zu
finden ist. In dieser Hinsicht zeigt ein Blick auf § 3 Abs. 3 litt. (1,
f und g des Basler Gesetzes über dieöffentlichen Ruhetage, wie sehr gerade
das Wirtschaftsgewerbe begünstigt ist: in industriellen, kaufmännischen,
gewerblichen und handwerksmässigen Betrieben ist jede Beschäftigung von
Angestellten untersagt, ebenso der ganze Güterverkehr mit Lastfuhr-

werkeu und das Offenhalten von Verkaufslokalen. Es könnte
sich-II. Organization der Bundesrechtspflege. N° 114. 723-

daher höchstens fragen, ob der Umstand, dass diejenigen Stunden,
während welcher die Wirtschaften geschlossen sein sollen, wie nicht
bestritten ist mit der Zeit des Gottesdienstes der christlichen
Konfessionen zusammenfallen, die Vorschrift zu einer unzulässigen
mache. Das ist jedoch entsprechend der Entscheidung des Bundesrates
im Falle Jepf (Salis, 2. Aufl. III. Bd. Nr. 1015) zu verneinen. Kann
nach den Gewohnheiten unseres Volkes bei uns zur Zeit vom Gesetzgeber
nicht daran gedacht werden, an Sonntagen die Wirtschaften gänzlich zu
schliessen, so erscheint docheine zeitweise Schliessung sozialpolitisch
als erstrebenswert. Als Zeit des Wirtschaftsschlusses ist aber dann
diejenige zu bestimmen, während der das Bedürfnis des Publikums zur
Benützung derWirtschaften das geringste ist. Das sind aber offenbar
die Vormittagsstunden, und unter diesen wieder diejenigen, während
welcherein grosser Teil der Bevölkerung am Gottesdienste teilnimmt. Die
Rücksichtnahme auf die Zeit des Gottesdienstes braucht daher nicht um
des letztern willen zu geschehen, sondern ist auch als sozialpolitische
Massnahme verständlich, weil die Schliessung der Wirtschaften während
dieser Zeit für den Jnhaber der Wirtschaft den geringsten Schaden und für
das Publikum die geringste Belästigung nach sich zieht. Die angefochtene
Bestimmung ist somit als sozialpolitische Massnahme, nicht als Vorschrift
kirchlicher oder religiöser Natur aufzufassen und demgemäss mit Art. 49
Abs. 4BB vereinbar. Dieser Auffassung steht es selbstverständlich nicht
entgegen, dass der Wirt nach dem Wirtschaftsgesetze seine Angestellten
auch während des Wirtschaftsschlusfes beschäftigen kann; abgesehen
davon, dass das Verbot der Sonntagsarbeit seine Begründung keineswegs
ausschliesslich in den Interessen der unselbständig Arbeitenden findet,
ist der teilweise Wirtschaftsschluss doch geeignet, auf eine Verkürzung
der Arbeitszeit des Wirtschaftspersonals hinzuwirken und ihm wenigstens
eine beschränkte Sonntagsruhe zu verschaffen. Mit Unrecht machen die
Rekurrenten endlich geltend, dass die dieser Auffassung entsprechende
Entscheidung desBundesrates in Sachen Jepf ausser Acht gelassen werden
müsse, weil der Bundesrat zu jenem Entscheide gar nicht kompetent gewesen
sei. Dieses Präjudiz stammt aus dem Jahre 1876 (Salis,. 2. Aufl. Bd. III
Nr. 1015). Damals war der Bundesrat nach

"724 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

Art. 59 Ziff. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
des OG vom Jahre 1874 zur Beurteilung dccllseî

Administrativstreitigfeiten auf Grund der Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
,50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
und d.

BV kompetent, ausgenommen allem die Fteueranftande un die

Anstände aus dem Privatrecht, welche uber die Bildung o er Trennung Von
Religionsgenossenschaften entstehen. Demnach hat das Bundesgericht

erkannt: d d f

' urs "i au Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV stützt, wir arau

dniclonägetTeetrenFefkoweit 1decer Refkurs eine Verletzung des Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.


BV geltend macht, wird er abgewiesen.Vergl. noch, betr. Organisation
der Bundesrechtspflege: ' Nr. 108 Crw. 1 u. 2, Nr. 113, Nr. 115 Crw. 1,
Nr. 116 Crw. 3 1. f.III. Zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter. Rapports de droit civil des cicoyens établis ou
en sejour.

Vergl. Nr. 108 Crw. 3 Abs. 1 u. 2, sowie Nr. 109 Crw. 3 u. 4.725 Dritter
Abschnitt. Troisième section. Kantonsverfassungen. Conslitutions
cantonsies. I. Prinzip der Gewaltentrennung'. Séparationdes pouvoirs.

Vergl., speziell betr. Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt:
Nr. 107 Crw. 2 4.

II. Unverletzlichkeit des Eigentums. Inviolabilité de la propriété.

115. Arten vom 15. Dezember 1909 in Sachen Draftwerke gBezuau-éffintsch,
el.-®., gegen Gram-.

Erlass eines Gesetzes, wonach 'alle von einem bestimmten Jahre (1892) an
errichteten Wasserwerke dem Staat eine (( Wassersteuer von 50 Cts. bis 5
Fr. per Pferdelcraft zu bezahlen haben, wobei jedoch Wasserwerke, welche
Unternehmungen von Gemeinden sind und deren Absatzgebiet ausschliesslich
im Kanton gelegen ist, mit dem Minimum zu oeranlagen sind, während der
Export der aus der Wasserkraft erzeugten Energie am stärksten zu belasten
ist. Unzulässigh'eit einer solchen Wassersteuer : a) vom Standpunkte
der Eigentumsgarantie (falls nämlich die Wassersteuer als eine Gebühr
bezw. als ein Wasserzins aufgefasst wird): weil es an einer entsprechenden
Gegenleistung des Staates fehlt, insbesondere eine solche Gegenleistung
nicht etwa in der Ueberlassung der Wasserkraft erbliokt werden kann, da
der Staat nach der Gesetzgebung des betr. Kantons nicht, wie anderswo,
Eigentümer der ò'ffentlichen Gewässer bezw. Inhaber eines Wasserregals
ist (Erw. 5) ; AS 35 I 1909 48