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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 45 |
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| Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. | ||||||
| Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. | ||||||
| Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. | ||||||
| Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit. | ||||||
| Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. | ||||||
| Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen. | ||||||
| Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 45 |
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| Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. | ||||||
| Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. | ||||||
| Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. | ||||||
| Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit. | ||||||
| Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. | ||||||
| Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen. | ||||||
| Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639). | ||||||