20 A. staatsrechtlione Entscheidungen. i. Abschnitt. Bundesverfassung

Indessen ergibt sich schon aus dem Entscheide des zürcherischen
Regierungsrates, namentlich aber aus der Einstellungsverfügnng der
Staatsanwaltschaft und der Justizdirektion vom 8/10. Juli 1908, dass
die Strafuntersuchung gegen Plazid Bittler nicht einzig, und auch
nicht etwa in erster Linie wegen jenes formellen Grundes-, sondern
vor allem und hauptsächlich deshalb sistiert wurde, weil der genannte
nicht als Zeuge, sondern als Angeklagter einvernommen worden sei. Dies
ist denn auch der einzige in der Verfügung der Staatsauwaltschaft Und
der Justizdirektiou angeführte Einstellungsgrund, während die andern
Motive erst im Entscheide des Regierungsrates beigefügt wurden. Mit
jenem Haupteinstellungsgrund ist aber das Vorhandensein eines von
irgendwelchen territorialen Gesichtspunkten durchaus unabhängigen,
nach den Gesetzgebungen beider Kantone, wie auch schon nach allgemeinen
Grundsätzen des Strafrechts, erforderlichen Tatbestandsmerkmales verneint
worden.·Unter diesen Umständen könnte daher das Bundesgericht nur dann
etnschreiten, wenn die Annahme, Plazid Blitler sei als Angeklagter
verhört worden, auf Willkür beruhen würde, was aber nicht der Fall ist,
da sich in dieser Beziehung, von einer allfälligen Meinungsäusserung des
Plazid Bütler abgesehen, die Aussage des Nekurrenten und diejenige des
Einvernahmebeatnten gegenüberstanden und die Behörde somit genötigt war,
der einen oder der andern dieser Anssagen den Vorzug zu geben. Dabei
braucht nicht untersucht zu werden, ob Ptazid Bütler als Zeuge oder
als Angeklagter hätte verhört werden sollen; es genügt, dass er nach
der nicht willkürlichen Annahme der zürcher Behörden als Augeklagter
einvernommen worden is t und dass aus diesem Grunde das Vorhandensein
einer strafbaren Handlung negiert wurde.

Bei dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob unter Umständen
ein den Strafanspruch nach territorialen Gesichtspunkten abgrenzendes
Motiv darin hätte erblickt werden müssen, dass der Regierungsrat des
Kantons Zürich erklärt, es könne im vorliegenden Falle auch wegen
Nichtbeachtung gewisser Einvernahmeförmlichkeiten (insbesondere wegen
mangelnden Hinweises auf das Recht zur Zeugnisverweigerung und auf die
Folgen falschen Zeugnisses) von einer falschen Aussage im strafrechtlichen
SinneI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. 21

keine Rede sein. Denn auch dieses Motiv ist vom Regierungsrat des Kantons
Zürich nur nebenbei angeführt worden2. (Erörterung der Nebenbegehren
des Reknrrenten.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Nekurs
wird abgewiesen.

4. Zweit vom 18. März 1909 in Sachen Zehnter gegen gif-[et.

Matten-leite Beentsi)ereoeigeestmg, begangen durch Vee'kennzmg eines
einfachen Rechnungsund Forderungsverhältnisses, das side olmeweiteres
aus der Aufstelluezg dee einen Partei ergab. Voraussetzungen der
Rechtsverweigerung in subjektive-r Hinsicht.

A. Der Rekurrent hatte vom Rekursbeklagteu während der Jahre 1900 bis
1902 ein Heimwesen gepachtet und mit Vertrag vom 10. November 1902 dieses
Heimwesen käuflich übernommen. Der Pachtzins betrug laut den bei den Akten
befindlichen Verträgen für die beiden ersten Pachtjahre je 460 Fr., vom
16. März 1902 ab 490 Fr. jährlich. Sowohl mit der Bezahlung der Pachtzinse
als auch mit der Bezahlung der Kapitalzinsen und Abschlagszahlungen auf
den Kauf-preis kam der Rekurrent in Verzug. Mit Zahlungsbefehl Nr· 152,
vom 9. November 1904, wurde er für 225 Fr. Kaufzahlung und 474 Fr. Zinsen
betrieben. In Bezug auf die 225 Fr. erhob Rekurrent Rechtsvorschlagz
die 474 Fr. hat er unbestrittenermassen ans Betreibungsamt bezahlt. Mit
Zahlungsbefehl vom 19. Mai 1906 betrieb Gisler den Rekurrenten für weitere
290 Fr. 75 Cis welcher Betrag im Zahlungsbefehle selbst spezifiziert
wurde wie folgt:

Restanz Pachtzins der 4. Rate 1907 . . . . Fr.140 Zins hievon vom 15. Mai
1903 bis 15. Mai 1906 21 Kaufzahlung von Martini 1903 . . . . . 150 Zins
hie-von von Martini 1903 bis Martini 1906 18 75 r. 5 Rückvergütung für
Kapitalzins per 1904, welche F 339 7 Schuler für Gisler bezahlt hat
. . . . . Fr. 49 Fr. 290 75

22 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Als Rekurrent gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob und
Gisler provisorische Rechtsöffnung erlangte, leitete

Schuler rechtzeitig die Aberkennungsklage ein, wurde aber vor si

erster und zweiter Instanz damit abgewiesen, von der ersten Jnstanz mit
der Erwägung, dass Schuldner den Beweis über die Zahlung des Kaufrestes
(150 Fr.) und der Restanz der fraglichen Pachtzinsannuität (140
Fr.) nicht zu leisten in der Lage isf". Das zweitinstanzliche Urteil vom
12. August 1908 wurde aus-gefällt in Übereinstimmung mit den Erwägungen
des Kreisgerichtes, nachdem auf Verlangen der Klägerschaft durch einen
Gerichtsausschuss ein Rechnungsuntersuch vorgenommen worden war. Auf eine
Beschwerde gegen dieses Urteil trat der Landrat des Kantons Uri nicht ein;
ebenso wurde ein vom Aberkennungskläger gestelltes Erläuterungsbegehren
vom Obergericht abgewiesen.

B. Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 12. August 1908 ergriff Johann
Schuler mit Eingabe vom 24. September 1908 den staatsrechtlichen Rekurs
ans Bundesgericht, mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichtes
aufzuheben und Gisler zu verurteilen, dem Schuler die bezahlten
Gerichtskosten zu ersetzen. Zur Begründung macht Rekurrent geltend,
dass sich aus der vom Gläubiger selbst vor Kreisgericht eingereichten
Abrechnung ergebe, dass die Schuld nur noch 90 Fr. 85 Cts. ausmache, so
dass eine gegen den Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV verstossende materielle Rechtsverweigerung
gegeben sei; übrigens femme, wenn man den vom Obergericht aufgestellten
Grundsatz über die Verzugszinsen befolge, von dem vom Gläubiger
berechneten Saldo von 90 Fr. 85 Cts. noch ein Betrag von 50 Fr. in Abzug,
so dass der wirkliche Saldo nur noch 40 Fr. 85 (Sis. ausmache. Indem
das Obergericht eine grössere Forderung schütze, als sich aus der
Rechnung des Gläubigers selbst ergebe, sei nicht nur ein Üebersehen oder
eine Unrichtigkeit unterlausen, sondern klares Recht verletzt worden
Bundesgerichtlich anfechtbar sei auch der Schutz von Verzugszinsen
vonverfallenen Pachtoder Kapitalzinfem darin liege etwas unerhörtes.

C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an: für die
Zahlung der sireitigen 290 Fr. besitze der Schuldner keine Quittungen
und auch keine andern Beweismittel; insbesondereI. Rechtsverweigerung
und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. 23

könne er sich nicht etwa auf die Rechnungsaufstellung des Gläubiger-s
berufen, da diese Aufstellung vor den kantonalen Jnstanzen gar nicht
produziert worden sei.

D. Die angerufenen Rechnungsaufstellungen des Rekursbeklagten tragen den
Gerichtsstempel der Gerichtskanzlei Altdorf und das Zeichen des Anwaltes
des Gläubigers Gisler. Laut Blatt I der genannten Aufstellung hat der
Schuldner an die Pachtzinsen 1270 Fr. bezahlt, nämlich die Pachtzinse
für die zwei ersten Pachtjahre vollständig und im 3. Pachtjahr 150 Fr. +
100 Fr. + 100 Fr. = 350 Fr., so dass, nach der Bemerkung auf diesem
Blatte, noch 140 Fr. ausstehen. An den Kaufpreis waren innert 14 Tagen
1000 Fr., bis Martini 1903 weitere 1000 Fr.,innert 2 Jahren 500 Fr. und
im dritten Jahr nochmals 500 Fr. abzuzahlen. Laut Aufstellung in Blatt
I sind daran bis 7. Dezember 1904 Fr. 2350 bezahtt worden, ferner am
14. Februar 1906 500 Fr., so dass, nach der Notiz auf diesem Blatta,
noch 180 Fr. ausstehen. Am Schlusse ist auf Blatt I noch aufgeführt,
dass der Schuldner Schuler am 13. und 17. Oktober 1904 auf Rechnung des
Gläubiger-s Gisler 2 Zinse von zusammen 49 Fr. bezahlte-. Auf Blatt II
sind die Kapitalund Verzugszinsen aufgezeichnetim Gesamtbetrages von 823
Fr. 65 Cis. Daran schliesst sich die Bemerkung an: Obiger Betrag wird
verrechnet mit den 473 Fr. 80 Età, welche Schuldner auf Zahlungsbefehl
Nr. 152 anerkannte und laut Aufschubsbewilligung bezahlt hat."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit der Rekurs die Zusprache von Verzugszinfen von den verfallenen
Zinsen ansicht, entbehrt derselbe einer sachlichen Begründung Da die
Begründung aus der Rekursschrift selbst ersichtlich sein muss und auf
allfällige Einwande, welche nicht in der Beschwerdeschrift geltend gemacht
werden, nicht einzutreten ist (vergl. z. B. AS 30 I S. 349 Erw. 1), so
hat sich die Prüfung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshofs darauf
zu beschränken, ob in der Nichtbeachtung der Abrechnung des Gläubigers
ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liege.

2. Objektiver Tatbestand der materiellen Rechtsverweigerung und damit
objektive sachliche Voraussetzung des staatsrechtlichen Rekurses gegen
das angefochtene Zivilurteil ist die Verletzung

24 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

klaren Rechtes durch das Gericht, welches das augefochtene Urteil erlassen
hat: denn das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ist

weder Berufungsnoch Kassationsinstanz und liegt es daher nicht

in seiner Kompetenz, gegen irgendwelche Rechtsverletzungen einzuschreiten;
das Bundesgericht hat sich bloss mit der Verletzung verfassungs-mässiger
Rechte zu befassen. Das ganze, in Frage stehende Rechnungsverhältnis
ist nun ersichtlich aus 2 Aktenstückeu: aus der oben angeführten, auf
2 Blätter verteilten Rechnungsaufstellung des Gläubigers. Dass diese
Aufstellung von der Gläubigerschast herrühre, ist nicht bestritten
und auch aus dem Zeichen des Anwaltes des Gläubigers ersichtlich;
dass die Aufstellung den urnerischen Gerichten vorlag; wird durch
den Gerichtsstempel der Gerichtskanzlei Altdorf erhärtet, so dass die
gegenteilige Behauptung des. Gläubigers als unztitrefsend zurückzuweisen
ist. Die Rechnungsaufstellung des Gläubigers ergibt nun, dass Schuler
dem Gisler schuldete:

an Kapital und Zinsen Fr.290 + Fr. 328.65 = Fr. 613 65 und dass Schuler
hieran bezahlte:

an das Betreibungsamt. . . . Fr. 473 80 an 2 Gläubiger des Gisler . .
49 522 80 so dass noch eine Restschuld von . . . . Fr. 90 85

verbleibt. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, dass dem Gläubiger
keine grossere Forderung zugesprochen werden durfte, als aus seiner
eigenen Rechnungsaufstellung hervorging, weil darin die Anerkennung
des Gläubigers liegt, dass der Schuldner ihm nicht mehr schulde,
als die betreffende Rechnung ergibt. Der Schuldner hatte daher auch
nicht nötig, auf anderem Wege zu beweisen, dass er dem Gläubiger nicht
mehr schulde, sondern er konnte sich einfach aus diese Rechnung des
Gläubiger-s berufen, die auch heute nicht etwa als irrtümlich angefochten
wird. Das Qbergericht des Kantons Uri hätte daher die Aberkennuugsklage
nur im Betrage von 90 Fr. 85 Cis. abweiseu dürfen und im Betrage von 199
Fr. 90 Cts.schützen müssen. Die Verkennung dieser einfachen Rechnungsund
Forderungsverhältnisse durch das Obergericht des Kantons Uri bildet
einen Einbruch in klares Recht.

3. Der subjektive Tatbestand der Rechtsverweigerung erfordert
nach der neueren Gerichtspraris, dass die Verletzung klaren
RechtsI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 4. 25

nicht nur einem Übersehen zuzuschreiben sei, dass sie in andern als
sachlichen und objektiven Erwägungen ihren Grund habe. Im konkreten
Falle kann von der Überprüfung der gegenteiligen anscheinend auch vom
Rekurrenten vertretenen Auffassung, dass schon der objektive Tatbestand
der Verletzung klaren Rechtes zum Schutze des Rekurses führen müsse,
Umgang genommen werden, da der Rekurs auch nach Massgabe des oben
angeführten Grundsatzes geschätzt werden muss. Von einein blossen
Übersehen, wie es angesichts der Geschäftslast und der beschränkten Zeit
für die Erledigung eines einzelnen Geschäfte-Z ab und zu auch einem
sorgsamen Richter unterlaufen mag, kann hier keine Rede fein. Gegen
ein blosses Übersehen spricht schon der Umstand, dass es sich um den
Hauptstreitpunkt handelt (denn die Frage nach den Zahlungen des Schuldners
erscheint schon nach den Beträgen wichtiger als die Streitfrage wegen
der Verzugszinse) und um das einzige Beweismitiei des Schuldners: das
Hauptbeweismittel im Hauptstreitpunkt kann ein sorgsamer Richter aber doch
nicht einfach übersehen und mit Stillschweigen darüber hinweggehen. Der
Vorwurf der Willkür wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es
sich um einen sog. Rechnungsprozess handelt. Es gibt Rechnungsprozesse,
deren Klarlegung gar keine nennenswerten Schwierigkeiten bietet. Zu
diesen einfachen Prozessen gehört auch der vorliegende, durch die
Urner Gerichte beurteilte Prozess. Die in der Rechnung der Erwägung 2
ausgeführten beiden Schuldposten und die beiden Zahlungsposten können
aus der in zwei Blättern vom Gläubiger eingelegten Rechnungsaufstellung
direkt abgelesen werden Die Rechnung, die das Gericht vorzunehmen hatte,
war also gewiss eine ganz einfache Dazu kommt der Umstand, dass uber das
Rechnungsverbältnis noch ein besonderer Rechnungsuntersuch durch einen
Gerichtsausschuss stattgefunden hat: es würde den realen Verhältnissen
nicht Rechnung getragen, wenn in einem solchen Falle die Anforderungen
an die richterliche Prüfungsvslicht niedrig gestellt würden. Nach allen
diesen Verumständungen kann das augefochtene uam, das in objektiver
Hinsicht klares Recht verletzt, auch in subjektiv-er Hinsicht nicht als
das Resultat sachlicher und objektiver Erwägungen gelten; es ist daher
im Sinne von Art-Te der Bundesverfassung aufzuheben

28 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird geschützt, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. August 1908 aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an das letztere zurückgewiesen.

Vergl. ferner Nr. ö Erw. 1, Nr. 25, Nr. 10 Erw. 2,. Nr. 8 Erw. 4, Nr. 23
Erw. 5.

Betr. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anlässlich einer Bevormundung
oder Aufrechterhaltung einer Vormundschaft vergl. Nr. i? und 18.

II. Doppelbesteuerung. Double imposition.

5. Anteil vom 3. Februar 1909 in Sachen Dir-thust & gm. ge,-@. gegen
gem-ict).

Angeblich willkürlieke Auslegemg eines kantonalen Steuergesetzes durch
Subsumption einer Aktiengeseltschaft enter den steue-rrechtliohen
Begri/Î der Km'pomtionen ; durch Subsnmptien einer Aktiengesell-
schaft, deren Hanptniederlassung sion im Anstand befindet, unter den
Begriff der im Kanton bestehenden Korporationen oder Gesell-schaften.
Voraussetzungen der internationalen Doppelbesteuerung

A. Die Rekurrentin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Leipzig, ist
für das Jahr 1907 durch Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich
vom 7. Juli 1908 für ihre Geschäftsniederlassung im Kardon bezw. in der
Stadt Zurich staatsund gemeindesteuerpflichtig erklärt worden. Eine von
ihr gegen diese Verfügung ergriffene Beschwerde ist durch Beschluss des
Regierungsrates vom 30. Juli abgewiesen worden.

Es steht fest, dass die Rekurrentin in einem besonders dazu
eingerichteten Bureau in Zürich durch einen in ihrem Dienste stehen-
ll. Doppelbesteuerung. N° 5. 27

den Jngrnieur Bestellungen auf Maschinen entgegennimmt, dass dieser
Ingenieur auch die Jnstallation der durch seine Vermittlung bestellten
Maschinen beaufsichtigt und kleinere Barzahluugen für die Rekurrentin
entgegennimmt, während die grösseren Zahlungen in der Regel direkt nach
Leipzig adressiert werden. Obiges Bureau wurde früher als "Filiale der
Rekurrentin bezeichnet; in neuester Zeit trägt es den Namen des demselben
vorstehenden Jngenieurs, ohne dass jedoch in Bezug auf die geschilderten
Verhältnisse wesentliche Änderungen eingetreten wären.

Jn der Begründung seines Entscheides geht der Regierungsrat von § 2 des
Gesetzes betreffend die Vermögens-, Einkommensund Aktivbürgersteuer vom
24. April 1870 aus, welcher, soweit hier in Betracht kommend, lautet:

Der Vermögenssteuer ist unterworfen:

a) Das in und ausser dem Kanton befindliche Gut eines im Kanton wohnenden
Bürgers oder Niedergelassenen, oder einer im Kauwn bestehenden Korporation

§ 4 lautet:

Der Einkommensteuer ist unterworfen:

Der Erwerb und das Einkommen der im Kamen wohnenden Vürger und der
Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden Korporationen.

Der Regierungsrat argumentiert folgendermassen: Entscheidend sei, welche
Tragweite dem Ausdrucke einer im Kanton Zürich bestehenden Korporation"
zukomme. Dass unter den Korporationen im Sinne des Steuergesetzes nicht
nur die Korporationen des PGB, sondern allgemein Personenverbände zu
verstehen seien, sei unbestritten Und entspreche auch der bisherigen
Übung. Streitig sei lediglich noch, wie das Requisit des Bestehens
eines Personenverbandes im Kanton Zürich zu interpretieren sei. Das
zürcher Bureau der Rekurrentin sei offenbar eine Zweigniederlassung im
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen. Die
bundesrechtlichen Schutznormen gegen Doppelbesteuerung seien nun aber
im vorliegenden Falle überhaupt nicht anwendbar, da es sich um eine im
Ausland domiztlierte Firma handle. Die Rekurrentiu könne somit in Zurich
besteuert werden, sofern dies nach Massgabe des zürcher Steuer-