208 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

den. Endlich fällt in Betracht, dass das Konkursamt bei der Durchführung
der neuen Steigerung auch das Interesse der andern Beteiligten zu
berücksichtigen hat, dass nun ein Gantkauf endgültig abgeschlossen und
vollzogen und zu diesem Zwecke der Ersteigerer durch eine sofortige
Anzahlung zur Vollziehung angehalten merde. Selbstversiändlich kann
aber dieses Verlangen der Barzahlung beim Zuschlag nur so gemeint sein,
dass das Angebot auch eine Barzahlung von mindestens diesem Betrage in
sich schliesst

6. Endlich beschwert sich der Rekurrent gegen die Verfügung des
Konkursamtes, dass bei der beabsichtigten Steigerung auch die allfällige
Ausfallsforderung gegen den Rekurrenten nach Art.143 Abs. 2 zu versteigern
sei. Diese Verfügung ist indessen durchaus gesetzmässig, indem die
Forderung aus Art. 143 im betreffenden Vollstrecknngsverfahren selbst als
ein den vollstreckenden Gläubigem verhaftetes Aktivum verwertet werden
muss und diese Verwertung namentlich auch durch öffentliche Versteigerung
geschehen kann (vergl. Sep.-Ausg. 5 Nr. 76 S. 298 ff., spez. S. 303°ss,
und 6 Nr. 78 Erw. 1°).

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

31. Entscheid vom 21. Januar 1909 in Sachen Brandeubergeu

Beschwerdeverfahren. Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG: Jede seiest-innige Verfügung des
Betreibungsamtes kann innert einer neuen Beschwerdefrist angefochten
werden. Voraussetzungen dieser Selbständigkeit und Begessz'fi" der
Verfügung übersmezpt.

A. Der Rekurrent Wilhelm Brandenberger erwirkte am 4. Dezember 1908
vom Betreibungsamt Baselstadt gegen Eugen Eifer einen Zahlungsbefehl,
Betreibung Nr. 58,447, den das Amt der Post zur Zustellung übergab. Der
Befehl kam an das Amt zu-

* Ges.-Ausg. 28 II s.587. ** Id. 291 Nr. 127 S. 600.
(Anm. d. Red.f. Publ.)und Konkurskammer. N° 31. 209

rück, mit der Erklärung des mit der Zustellung betrauten Postbeamtem
Abgereis . Darauf sandte das Amt am 7. Dezember sdie beiden
Doppel des Zahlungsbefehls dem Gläubiger, mit der Verurkundung:
Nicht zugestellt. Schuldner ist abgereist. Mit Brief vom 9. Dezember
überreichte der Rekurrent durch seinen Vertreter-, Advokat Dr. Cremer,
die Urkunde wieder dem Amte, indem er geltend machte: Nachdem angeblich
die Zustellung in der :polizeilich angemeldeten Wohnung des Schuldner-s
nicht habe stattfinden können, sei nach Art. 64 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG vorzugehen,
auf Grund dessen dann konstatiert werden könne, ob die Voraussetzung
des Art. .66 Abs. 4 SchKG gegeben sei. Am folgenden Tage erneuerte
der Vertreter des Rekurrenten diese Anbringen enlich, aber ohne
Erfolg, beim Amte, indem er geltend machte, nach den Erkundigungen beim
Kontrollbureau habe der Schuldner seine Papiere nicht zurückgezogen
und sich nicht abgemeldet. Dieses schrieb ihm dann am 11. Dezember: Jn
Bestätigung unserer kgestrigen Unterredung stelle ich Ihnen die beiden
Zahlungsbefehle wieder zu. Wir haben keine Veranlassung, ein anderes
Verfahren ieinzuschlagen.

Am 19. Dezember 1908 führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage,
das Amt habe nach Art. 64 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
und eventuell nach Art. 86 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG
vorzugehen. Das Amt beantragte, die Beschwerde als verspätet abzuweisen
und behielt sich dabei für den Fall sachlicher Erledigung der Beschwerde
die Einreichung einer Vernehmlassung vor.

B. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 31. Dezember 1908 aus
Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeführung Ihren Entscheid hat
nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren: die Beschwerde sei materiell zu behandeln, sei es
unmittelbar durch das Bundesgericht, sei es zunächst durch die Vorinstanz.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz kommt zu ihrem Nichteintretensentscheid von idee
Erwägung aus, dass der Rekurrent gegen die Verfügung des Betreibungsamtes
vom 7. Dezember 1908, die in der Zusendung der beiden Doppel des nicht
zugestellten Zahlungsbefehles liegt-

AS 35 I 1909 14

210 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sich nicht innert Frist beschwert habe, und dass ferner die Zuschrift
des Amtes vom M. Dezember und die ihr vorausgegangenes Unterredung
mit dem Rekurrenten keine durch Beschwerde anfechtbare Verfügung nach
Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG enthalte. Zn letzterer Beziehung ist die vorinstanzliche
Auffassung unzutrefsend: In jener Unterredung und der Zuschrift vom
11. Dezember hat das Betreibungsamt zu dem vorangegangenen Gesuche des
Rekurrenteu, nach Art. 64 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
und eventuell nach Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124

SchKG zu verfahren, Stellung genommen, und zwar derart, dass es die
Einschlagung dieses Verfahrens ablehnte mit der Erklärung: es habe
keine Veranlassung, ein anderes Verfahren als das bereits durchgeführte
d. h. die Zustelluug durch die Post einzuschlagen. Damit hat das Amt
unzweifelhaft eine ein Parteibegehren ablehnende Verfügung getroffen und
es kann sich nur fragen, ob sie mit der vom 7. Dezember identisch sei,
ob sie also diese lediglich bestätige, sodass das genannte Gesuch des
Rekurrenten ein solches um Abänderung der Verfügung vom 7. Dezember wäre
und nicht vermocht hätte, den Lan der Beschwerdefrist, der dann mit der
Mitteilung dieser Verfügung begonnen hätte, zu unterbrechen Aber auch
das ist nicht der.Fall, sondern es bildet die Erklärung des Amtes vom
io./11. Dezember eine neue selbständige Verfügung mit besonderem Inhalte:
Am ?. Dezember hatte nämlich das Amt die Zustellung des Zahlungsbesehles
ohne weiteres abgelehnt und der Rekurrent hatte Vorher ein bestimmtes
Begehren, nach am. 64 Abs. 2 vorzugehen, gar nicht stellen können,
weil er nicht wusste, sondern erst durch die Verfügung vom ?. Dezember
erfuhr, dass der Schuldner die polizeilich angemeldete Wohnung nicht
mehr innehabe, sondern verreist sei. Als darauf der Rekurrent gestützt
auf seine Erkundigungen dem Betreibungsamt erklärte, der Schuldner sei
polizeilich nicht abgemeldet, war die Situation für das Amt eine neue:
es musste sich jetzt und erst jetzt fragen, ob nicht, wie auch der
Rekurrent nunmehr verlangte, nach Art. 64 Abs. 2 und, falls dieser Weg
nicht zum Ziele führen sollte, nach Art. 66 Abs. 4 vorzugeheu sei. Denn
nun konnte nicht mehr, wie bei der frühem Verfügung, angenommen werden,
der Schuldner sei wegen Wohnsitzwechsel nach Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG in Basel gar
nicht mehr betreibbarzf fon-und Konkurskammer. N° 31. 211

dern'muszte, gemäss dem Gesuche des Rekurrenten, geprüft werden, ob
nicht der Schuldner immer noch in Basel seinen Wohnsitz nach am. 46 habe
und ob er nicht zum mindesten nach Art. 66 Abs. 4 daselbst betrieben
werden könne. Indem das Amt diese Prüfung vornahm und unter Abweisung
der vom Rekurrenten gestellten Begehren erklärte, ein weiteres Verfahren
zum Zwecke der Zustellung nicht einschlagen zu wollen, hat es eine neue
Verfügung getroffen, die von der vom "?. Dezember verschieden ist und die
als solche innert einer neuen Beschwerdefrift angefochten werden kann,
welche Frist, wie unbestritten, innegehalten wurde.

2. Danach Verlangt der Rekurreut mit Recht, dass auf seine Begehren,
das Amt habe nach Art. 64 Abs. 2 und eventnell nach Art. 66 Abs. 4
zu verfahren, eingetreten werde. Eine sofortige Beurteilung durch
das Bundesgericht scheint nicht angezeigt, da das Betreibungsamt
sich vorbehalten hat, sich in der Sache selbst noch· auszusprechen,
und sein Bericht unter Umständen für die Feststellung des Tatbestandes
von Bedeutung ist und da auch sonst die Verhältnisse nicht hinreichend
abgeklärt sind, namentlich auch die Möglichkeit besteht, dass die
vom Rekurrenten gemachten Erhebungen dazu führen, eine ordentliche
Zustellung an den Schuldner zu bewirken und das Vorgehen nach Art. 64
Abs. 2 überflüssig zu machen. Der Fall ist daher zur Erledigung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass die Sache zu neuer
Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.