694 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zlvilgerichtsinsianz.

83. generi vom 27. Zier-einher 1908 in Sachen thtienbranerei gara, Bekl.,
W.-Kl. u. Ber.-KI., gegen Gilde, KL, W.-Bekl. u. Ber.-Bekl.

Dienstvertrag (Leitung eines Biereiepots). Anspruch des Dienst-herm
auf Recànungssteèlung una! Rückerstattung von Geschäfts-
Eineeahmen. Geschäftsfüifemng für den Dienstherm.

A. Durch Urteil vom 12. Juni 1908 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

1. Die Beklagte ift schuldig, dem Kläger 2188 Fr. 80 Cis. nebst Zins à 5%
vom 1. Januar 1908 an zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

I. Das Bundesgericht wolle die Dispositive 1 Und 2 des
handelsgerichtlichen Urteils aufheben und sodann erkennen:

1. Die Hauptklage ist abgewiesen.

. 2. Die Widerklage ist gutgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte
Eisele demnach verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin 6704 Fr. 78
Cts. nebst Zins à 50/0 vom 20. März 1908 an zu bezahlen.

II. Eventuell werde beantragt: Die Aufhebung des handelsgerichtlichen
Urteils und die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz mit dem
Auftrage:

a.. Der Weiterzugsklägerin den offerierten Beweis dafür abzunehmen,
dass Eisele in Betätigung des Depotbetriebes und unter Verwendung der
Wagen, Pferde und Arbeitskräfte der AktienBrauerei Fuhrleistungen für
Drittpersonen besorgt, Pferde undWagen an solche ausgemietet und dadurch
mindestens 8500 Fr. eingenom1nen hat, und b. nach erfolgter Abnahme
dieser Beweise ein neues Urteil auszufällen.

III. Ferner werde eventuell, falls die Forderung von 393 Fr. 53
Ets. nicht schon als liquid erscheine, auch hier die Aufhebung des
handelsgerichtlichen Urteils und Rückweisung zurV. Obligationenrecht. N°
83. 695

Beweisaufnahme und neuer Urteilsfällung verlangt. Es solle die von der
Veklagten offerierte Vorlage der Bücher, enthaltend den Remo des Eisele
über seine persönlichen Bierbezüge und dessen ä Conto-Zahlungen, sowie
die an ihn versandten Monatsfakturen (Hauptbücher unszakturabiicherJ
angeordnet und es sollen der Buchhalter, der Direktor Küng und der
Verwaltungsratspräsident Walder als Zeugen einvernommen worden

C. In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte die gestellten
Berufungsanträge erneuert, der Kläger aus Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Eisele leitete während mehreren Jahren das in Zürich
befindliche Bierdepot der Beklagten,der Aktienbrauerei Wald. Zum Betriebe
des Depot gehörten namentlich das Abholen des Bieres am Bahnhof, das
Abfüllen der Flaschen, das Zuführen von Bier und Eis an die Kunden und
die Besorgung der hiebei verwendeten, der Beklagten gehörenden Pferde
und Wagen. Der Gehalt des Klägers bestand zuletzt in freier Wohnung
im Depot, einer Barzahlung von 250 Fr. monatlich und einer Vergütung
von täglich ò Fr. für einen von ihm zu ftellenden Knecht.Schon vor
längerer Zeit kam der Beklagten zu Ohren, dass der Kläger Pferde und
Wagen des Depots in eigenem Interesse zur Besprgnng von Fuhren für
Dritte verwende. Sie sandte ihm dann am 28. Mai 1906 ein Notizbuch,
um fiber alle Fuhrwerke, die weder Bier noch Eis enthalten, ein genaues
Verzeichnis zu sühren. Dabei bemerkte sie, es sei dem Kläger strengftens
untersagt, Pferde auszuleihen, was zwar, wie die Beklagte annehme, noch
nie vorgekommen sei. Nach der Angabe der Beklagten hätte auf das hin der
Kläger bestritten, dass solche Nebenarbeiten in irgendwie erheblichem
Umfange und anders wie aus Gefälligkeit stattgefunden halten, und habe
die Beklagte infolgedessen die Angelegenheit einstweilen wieder liegen
lassen. Am 18. Mai 1907 forderte die Beklagte den Kläger auf, alle seit
dem 1. Oktober 1906 vollgeschriebenen Fahrbücher einzusenden Der Kläger
antwortete am 26. Mai: er habe nie Auftrag erhalten, die Fahrbücher
jahrelang aufzubewahren, und besitze daher nur noch die vom letzten
Monat Hierauf protestierte die Beklagte mit Brief vom 10. Juni

696 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichisinstanz,

1907 dagegen, dass die Fahrbücher ohne ihre Zustimmung beseitigt
würden. Am 19. September sodann verlangte sie vom Kläger, dass er ihr
das am 28. Mai 1906 zugeschickte Notizbuch zur Einsicht einsende. Der
Kläger sandte es, ohne dass es Einträge enthielt, am 20. September 1907
der Beklagten zu, indem er bemerkte: es sei ihm seinerzeit aufgetragen
worden, sämtliche Fuhrleistungen, auch die betreffend Bier und Eis, darin
einzutragen. Nachher sei man aber dann in mündlicher Unterredung wieder
davon abgekommen, weil die Bierspeditionen aus dem Hauptbuch zu ersehen
seien und das fremde Fuhrwerk nicht der Wert war, aufzuschreiben. Mit
Brief vom 27. September bestritt die Beklagte die Richtigkeit dieser
Angaben, untersagte dem Kläger jede Fuhrleistung, die weder Eis noch
Bier betresfe und kündigte ihm Anstellung und Wohnung auf den 1. Januar
1908. In diesem Zeitpunkte trat dann der Kläger aus dem Dienste der
Beklagten ans.

2. Im vorliegenden Prozesse nun macht er das ihm auf seinen Austritt
zustehende, an sich unbestrittene Guthaben an Lohn und Spesenersatz im
Betrage von 2188 Fr. 80 Ets. geltend, wogegen die Beklagte Abweisung
dieser von ihr zur Verrechnuug gestellten Klageforderung und Gutheissung
einer Widerklage im Betrage von 6592 Fr. 58 Cis. nebst Verzugszins vom
20. März 1908 (ber Einreichung der Widerklage) an beantragt. Sie führt
unter Verweisung auf die erwähnten Korrespondenzen des näheren aus:
Was vom Kläger aus dem Fuhrwerksverkehr, den er auf eigene Rechnung für
Dritte vorgenommen habe, eingenommen worden sei,es belaufe sich insgesamt
auf 8500 Fr. müsse er ihr abliefern. Als Angestellter habe er seine ganze
Arbeitskraft in ihren Dienst zu stellen und alle Arbeiten auszuführen
gehabt, die im Depot hätten vorgenommen werden wollen; er sei also,
wenn der Depotbetrieb seine Arbeitszeit nicht genügend ausgefüllt habe,
auch zu andern Dienstleistungen verpflichtet gewesen Der Kläger habe
denn auch seinem Willen im Sinne der Anerkennung dieser Verpflichtung
zu Nebenarbeiten Ausdruck gegeben. Eventuell sei der Kläger aus
Geschäftsführung ohne Auftrag oder ganz eventuell aus ungerechtfertigter
Bereicherung zur Ablieferung der fraglichen Einnahmen verpflichtet Zu
den 8500 Fr. komme noch eineV. Obligationenrecht. N° 83. 69?

weitere Forderung von 393 Fr. 53 (Stà. aus folgendem Rechtsverhältnis-:
Einer Anzahl kleiner Kunden in Zürich habe die Beklagte keine speziellen
Konti eröffnet. Vielmehr sei mit ihnen der Einfachheit wegen auf die Weise
abgerechnet worden, dass die Beklagten den Kläger für das betreffende
Bier belastet und dieser dann dem Konsumenten auf seinen Namen Rechnung
gestellt und auch die Zahlungen erhoben habe. Laut einem zu den Akten
gegebenen Buchauszug werde aus diesem Rechtsgrunde ein Saldobetrag von
281 Fr. 35 Cts. gefordert, wozu aber noch zwei weitere Beträge, von 40
Fr. 15 (StB. (Uelinger) und 72 Fr. (Winter) kämen, was die genannten 393
Fr. 53 Cis. ergebe. Die Gegenforderung der Beklagten belaufe sich also
auf zusammen 8893 Fr. 53 Cts., so dass nach Abzug der Klageforderung
von 2188 Fr. 80 Età, noch ein Überschuss von 6704 Fr. 73 Cis. verbleibe,
also noch mehr als der eingeklagte (unrichtig berechnete) Saldo.

Der Kläger machte gegenüber dieser Kompensationseinrede und Widerklage
geltend: Er bestreite nicht, mit Pferd und Wagen der Beklagten
gelegentlich, in ganz unerheblichetn Umfange, Fuhrleistungen für
Dritte ausgefkehrt und die betreffenden Einnahmen für sich behalten zu
haben. Das sei aber dem Direktor der Beklagten aus eigener Wahrnehmung
bekannt gewesen und er habe nur dazu bemerkt: Nicht zu viel! Gegenüber
den daraus erzielten kleinen Nebeneinnahmen falle ins Gewicht, dass der
Nägerische Lohn bescheiden gewesen und trotz Zwesentlicher Steigerung
des Umsatzes im Depot nicht, wie in Aussicht gestellt, erhöht worden
sei. Das habe sdennJauch die Beklagte bewogen, ihn gewähren gu lassen und
ihm diese gelegentlichen Fuhren nie zu verbieten. Bei den regelmässigen
Abrechnungen habe sie hinsichtlich dieser Bezüge nie einen Vorbehalt
gemacht. Die Gestattung solcher kleiner Nebeneinnahmen sei übrigens
bei derartigen Dienstverhältnissen durchaus üblich. Eine Pflicht, sie
im Interesse und auf Rechnung der Beklagten vorzunehmen, habe nicht
bestanden. Auch die andern rechtlichen Konstruktionen, auf die sich die
Beklagte stütze-Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte
Bereicherung träer nicht zu. Eventuell könnte die Beklagte die fraglichen
Einnahmen nur soweit beanspruchen, als sie aus

698 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerîchisinsianz.

der Verwendung von Pferd und Wagen, nicht aber soweit sie aus

der Arbeitsleistung des Klägers und feines Knechtes geflossen seien. Die
Forderung von 393 Fr. 53 Cis· endlich werde bestritten, da eine Schuld
des Klägers aus den sogenannten Privatbierbezügen nicht bestehe und der
Kläger das Delcredere für die betreffenden Kunden nicht übernommen habe.

3. In erster Linie ist anzunehmen, dass die Beklagte den Dienstvertrag mit
dem Kläger seinerzeit nicht in dem von ihr behaupteten Sinne abgeschlossen
hat, wonach es mit in den Kreis derv dem Kläger aufgetragenen Dienste
gehörte, die ihm überlassenen Pferde und Wagen auch zu anderen
Zwecken, als dem Betriebe des Bierdepots zu verwenden. Der Umfang der
Verpflichtungen, die der Kläger vertraglich übernommen hatte, muss im
Zweifelsfalle nach der Natur seiner Funktionen als Bierdepothalter
beurteilt werden, und es können deshalb Besorgungen, die mit dem
übertragenen Geschäftsbetriebe gar nichts zu tun haben, nur dann
als dem Kläger obliegend gelten, wenn genügende Anhaltspunkte dafür
sprechen. Dies ist aber nicht der Fall. Namentlich hat die Beklagte
die für die Dienstverhältnisse vorliegender Art behauptete Übung nicht
dargetan, laut der der Dienstpflichtige gehalten wäre, seine Arbeitskraft
schlechthin dem Dienstherrn zu widmen und sie also während der Zeit,
da der Dienstherr ihrer im übertragenen Geschäftskreis nicht bedarf,
zu irgend welcher anderer Verwendung zur Verfügung zu stellen.

Nun fragt es sich aber, ob nicht das vorliegende Dienstverhältnis
durch eine spätere Parteivereinbarung diesen weitern Jnhalt angenommen
habe. Die Beklagie beruft sich dafür auf ihren Brief vom 28. Mai 1906,
womit sie den Kläger anwies, die ausgeführten Nebenarbeiten in einem
Notizbuch zu verzeichnen (und dabei einen besonderen Nebenerwerb, nämlich
das Ausleihen von Pferden verbot). Hierin ist in der Tat, entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung, eine rechtsgenügende Willenserklärung
der Beklagten zu erblicken, dass der Kläger nunmehr beauftragt fei,
als ihr Angestellter auch solche Rebenarbeiten für ihre Rechnung zu
besorgen. Nach dem ganzen Inhalte dieses Briefes konnte beim Kläger kein
Zweifel darüber obwalten. Wenn er deshalb auch nicht ausdrücklich dieser
nunmehrigen Ordnung des Dienstverhält-V. Obligationenrecht. N° 83. 699

sinisses, wie es die Beklagte aufgefasst wissen wollte, zugestimmt

hat, so muss doch seine Zustimmung als stillschweigend erfolgt gelten,
da er nach Treu und Glauben gehalten gewesen ware, der Bellagten, falls
er mit ihrem Briefe vom 28. Mai 1906 nicht einig ging, das besonders
zu erklären-

Damit kommt man dazu, den Kläger hinsichtlich der Zeit vom genannten Tage
an für gehalten anzusehen, der Beklagten die fraglichen Nebeneinnahmen
voll abzuliefern. Da deren Betrag nicht feststeht, indem die Vorinsianz
die Klage gänzlich abgewiesen und deshalb keine Veranlassung gehabt hat,
über die Höhe dieser Einnahmen etwas festzustellen, ist der Fall zu neuer
Behandlung im Sinne der vorstehenden-und der nachfolgenden Ausführungen
an sie zurückzuweifen.

4. Aus dem gesagten folgt aber nicht dass die Beklagte hinsichtlich der
streitigen Einnahmen, die der Kläger vor dem 28. Mai 1906 gemacht hat,
nun schlechthin keinen Anspruch auf Rechnungsstellung und Rückerstattung
besitze. Die Sache liegt hier vielmehr so, dass der Kläger, dem
als Dienstverpflichteten Betriebsmaterial (Wagen und Pferde) der
Beklagten anvertraut war, damit die fraglichen Besorgungen zwar nicht
als Geschäfte seiner Dienstherrin ausführen musste und wollte, sie
aber doch tatsächlich in gewissem Umfange objektiv als deren Geschäfte
ausgeführt hat, insoweit er eben mit Hilfe jenes Betriebsmaterials, das
sonst brachgelegen hatte, einen Gewinn erzielt hat. Nun muss es als eine
Regel des Dienstvertrages gelten, der sich der Dienstverpflichtete beim
Vertragsabschlusse mangels einer gegenteiligen Erklärung stillschweigend
als einem Bestandteil des gesetzlichen Vertragsinhaltes unterzieht,
dass, falls von ihm aus den übergebenen Geschäftsmitteln ausserhalb des
bedungenen Geschäftskreifes ein Gewinn erzielt wird, derselbe nicht ihm
gehört, sondern seinem Prinzipal, und diesem, allsällig nach einem Abzuge
für Aufwendung, abzuliefern sei (vergl. im besondern hinsichtlich des
Handlungsgehiilfen § 61 des deutschen HSV). Treu und Glauben verlangen es,
das als beidseitige Willensmeinung der Vertragsparteien vorauszusetzen und
damit auszuschliessen, dass der Dienst-verpflichtete sich nachher einen
Vorteil verschafft, der nach der Billigkeit dem Dienstherrn gebührte,
auf den zu greifen ihm aber der abgeschlossene

700 A. Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster
Zivflgerichtsinstanz.

Vertrag keine Handhabe gäbe und den der Dienstverpflichtete unter Berufung
auf ein illoyales Verhalten sich zu sichern versuchte. Das vorliegende
Verhältnis bildet übrigens nur einen einzelnen Anwendungssall eines
allgemeinen Grundsatzes, wonach derjenige, der aus fremdem Vermögen
ohne oder gegen den Willen desEigentümers Gewinn zieht, das rechtlich
nicht für sich zu tun vermag, sondern nur für den (Eigentümer, dem er
rechnungsund erstattungspflichtig ist. (Beispielsweise lässt sich hierfür
verweisen auf den Kommissionär, der ohne Recht in das abzuschliessende
Geschäft eintritt, vergl. AS 26 II Nr. 5 Erw. 5; auf denjenigen, der durch
unberechtigte Ausnützung einer fremden Erfindung Einnahmen erzieltz auf
den Mieter, der Früchte der Mietsache, auf den Pfandgläubiger, der solche
des Pfandes bezieht; auf die Geschäftsführung ohne Auftrag, namentlich
die nicht im Interesse des Geschäftsberrn unternommene des WLM?) OR; usw.)

Mit dem gesagten ist gleichzeitig erstellt, dass die weitern
Rechtsgründe, auf die sich die Beklagte eventuell zur Begründung
dieser Widerklageforderung beruft (Geschäftsführung ohne Auftrag
und ungerechtfertigte Bereicherung), nicht zutreffen, und ferner,
dass die Beklagte nicht, wie sie meint, alles was der Kläger vor dem
28. Mai 1906 aus den fraglichen Nebenarbeiten eingenommen hat, als
ihr zugehörig für sich beanspruchen kann, sondern nur soviel davon,
als das Betriebsmaterial der Beklagten zur Gewinnung dieser Einnahmen
beigetragen hat, wogegen dem Kläger soviel zu belassen ist, als seiner
dabei betätigten Arbeitskraft und der seines Knechtes entspricht. Die
Ausscheidung dessen, was beiden Teilen gebührt, lässt sich auf Grund der
gegenwärtigen Akten nicht vornehmen, da die Vorinstanz auch in dieser
Beziehung die tatsächlichen Verhältnisse nicht festgestellt hat und von
ihrem Standpunkte aus nicht festzustellen branchie. Der Fall ist daher
auch insoweit zu neuer Behandlung an sie zurückzuweisen.

5. Eine Rückweisung rechtfertigt sich endlich auch für die andere
Widerklageforderung von 393 Fr. 53 Cfs. Die Vorinstanz kommt zu deren
Abweisung von der Erwägung aus: Es handle sich bei dem Privatbierkonto
der Beklagten um eine Einrichtung zur Vereinfachung ihrer Buchführung,
wobei in diesem Konto das Guthaben der Beklagten fortwährend vorgetragen
und nie ausgeglichenV. Opligàtionenrecht. N° 84. 701

worden sei; dies lege den Schluss nahe, dass der Kläger nur formell
als Schuldner behandelt worden, tatsächlich aber die Guthaben aus den
betreffenden Bierlieferungen der Beklagten zugestanden seien. Nun hat
aber die Beklagte für ihren gegenteiligen Standpunkt eine Reihe von
Veiveisen (Einsicht der Bücher Und Abhörung von Zeugen) angeboten,
die die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Eine solche Ergänzung der
Akten in diesem Punkte zu neuer Beurteilung, wie das die Beklagte in
eventueller Weise vor Bundesgericht verlangt, scheint angezeigt, um so
mehr als die Vorinstanz laut Obigem selbst zu erkennen gibt, dass sie
zu ihrer Rechtsansfassung auf Grund eines nicht ganz sichern Schlusses
aus tatsächlichen Jndizien gekommen sei. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Fall unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

84. Arrèt du 27 novembre 1908 dams la cause J. Guyot & Cie., dem. ei rec.,
contre Leclerc. def. et int.

Veni-.e. Résiliation. Art. 249, 250, 255 CO. Gonstatation des défauts de
la marchandise. Art. 246 et 248 CO; Vérification par échaniillon. Dommages
intérète alloués à l'acheteur en

' cas de résiliation._

A. La verrerîe J. Guyot & Cie à Paris, & expédié en avril-juin 1906,
sur commande, à Dlle Leclerc, qui exploite à Courgenay un commerce de
limonaderie et d'eaux gazeuses, quatre envois comprenant 1202 siphons,
12 carafes et 113 caisses. Le prix de vente & été arrété à 3520 fr. 50.

Dès l'arrivée du premier envoi, 1a destinataire en fit vérifier le contenu
par ses employés, Spinedi et Guessat, en présence pour une partie tout au
moins, du notaire Laissue. lls constaterent tous trois que la marchandise
était defectueuse, alors que les colis étaient extérieurement ,en parte-it