634 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinslanz.

gestellt hat. Aus Art.138 Satz 2 OR folgt die Unverjährbarkeit der
Kompensabilität keinesfalls; es bedeutet eine petitio princjpii, sie darin
zu finden; denn bevor aus der ipso jure-Wirkung der Kompensationserklärung
die Konsequenz hergeleitet werden kann, dass danach die Verjährung für die
Kompensationserklärung und damit auch für eine kompensable Gegensorderung
nicht laufe, ist eben zu prüfen, ob überhaupt die Kompensationserklärung
noch mit der gedachten ipso-jure-Wirkung abgegeben werden könne. Das
ist aber mit einer Verjährten Forderung nicht der Fall. Denn davon,
dass eine an sich tompensable Gegenforderung unverjährbar sei und das
wäre die Konsequenz der gegenteiligen Ansicht kann keine Rede sein;
das hiesse, entgegen dem Gesetz, die Wirkung der Kompensation schon an
die Kompensabilität, nicht an die Erklärung des Kompensationswillens,
knüpfen, und dem steht eben die gesetzliche Regelung entgegen. Die
Motive zum deutschen BGB können um deswillen nicht zur Begründung der
gegenteiligen Ansicht herangezogen werden, weil sie sich wesentlich mit
der Regelung de lege ferendabeschäftigen und nicht die positive Regelung
im SOR zum Gegenstande haben. Auch wenn sodann Gründe der Billigkeit
für die Zulassung der Kompensation sprechen sollten (wie namentlich das
zitierte Genser Urteil geltend macht), so ist aus der andern Seite zu
bemerken, dass es dem Schuldner-, der Gläubiger mit einer Gegenforderung
ist, jederzeit freisteht, den Kompensationswillen zu erklären, und dass
die Nichtzulassung verjiihrter Forderungen zur Kompensation sich im
Jnteresse der raschern und sichern Abwicklung der Rechtsgeschäfte vollauf
rechtfertigt Das Institut der Verjährung beruht ja wesentlich mit auf
dem Gedanken der Beweisschwierigkeit für weit zurückliegende Ansprüche;
dieses Moment trifft auch bei der Kompensation zu, da auch be' strittene
Forderungen kompensabel sind. Die Berufung des Beklagten Moos erscheint
danach als unbegründet.V. Obligatmnem'echt. N° 74. 635

74. Zweit vom 23. Oktober 1908 in Sachen @etfiers, KI. u. Ber.-Kl.,
gegen Echtes-stillen Bekl. u. Ber.-Bekl.

Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR. Schadenersatzpfiicht aus Unteriassung. (Verletzung
eines Kindes an einer Obstmükäe, die sie-sie in der Tenne des Eigentümers
befindet.)

A. Durch Urteil vom 13. Mai 1908 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:

Jst der Beklagte schuldig, dem Kläger 6000 Fr. nebst Zins zu 50/0 seit
dem 24. November 1907 zu bezahlen?

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der er seinen Klageantrag
wieder aufnimmt.

Jn der heutigen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
seinen Berufungsantrag wiederholt und eventuell Gutheissung der Klage in
einem reduzierten Betrage, weiter eventuell Riickweisung zur Austnittlung
des Quantitativs des Schadens beantragt

Der Vertreter des Beklagtens hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte ist Eigentümer einer Sägerei in Niederglatt, welche durch
ein Wasserwerk in Betrieb gesetzt wird. Unmittelbar neben dein Raum, wo
die Sägerei steht, befindet sich eine Tenne, in welcher der Beklagte eine
Obstmühle untergebracht hat, die vermittelst einer Transmission mit dem
nämlichen Wasserwerk, welches die Sage betreibt, in Verbindung gebracht
werden kann. Diese Obsimühle wird vom Beklagten nicht ausschliesslich
für eigene Zwecke benutzt, sondern von ihm gegen bestimmte Vergütung
auch Dritten zur Benutzung überlassen. Südlich dieser Lokalitäten, in
einer Entfernung von höchstens 50 M., ist die Wohnung, welche der Vater
des Klägers, der in der seinem Wohnhause

636 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

gegenüber gelegenen Rahmenfabrik arbeitet, inne hat. Diese Wohnung
(an der Südseite), die Fabrik (an der Nordseite) und die Tenne und
Sägerei des Beklagten (westlich) schliessen einen grossen Platz ein. Am
25. September 1907, nachmitta-gs, befanden sich eine Anzahl Kinder aus
diesem Platze. Um diese Zeit befand sich die Obstmühle im Betrieb, sie
wurde von einer gewissen Frau Mettler in Nöschikon-Niederglatt, welche
Obst auf dieselbe gebracht hatte, benutzt. Der Klàger, damals ein Knabe
von 64/2 Jahren, kam indie Nähe der Obstmühle, geriet mit der rechten Hand
in das Zahnradgetriebe und zog sich dabei eine erhebliche Verletzung zu,
für deren Folgen nunmehr der Beklagte belangt wird; eine Strafklage des
Klägers gegen den Beklagten ist vom Statthalteramt nicht an die Hand
genommen worden, weil ein strafbares Verschulden des Beklagten nicht
vorliege und die Strafklage nur den Zweck habe, die Beweise für den
Zivilprozess herbeizuschaffen

2. Die Klage wird gestützt auf die Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR. Auf Art. 67, den
der Kläger vor I. Instanz per Analogie ange: wendet wissen wollte, hat
er sich vor Bundesgericht nicht mehr berufen, und das mit Recht; denn in
der Nichtbeaufsichtiguug der Qbstmiihle kann keinesfalls ein mangelhafter
Unterhalt derselben erblickt werden; die Nichtbeaufsichtigung bedeutet
nicht eine objektive Mangelhaftigkeit des Werkes. Dagegen erblickt der
Kläger in der Richtdeaufsichtigung der Obstmühle eine Fahrlässigkeit
des Beflagten und eine objektiv widerrechtliche Handlung, die zum
Schadenersatz verpflichte. Er macht geltend, die Obstmühle hätte,
da sie jedermann, namentlich den auf dem Platz spielendeu Kindern,.
zugänglich war, und an sich als gefährdender Gegenstand zu betrachten
sei, abgeschlossen oder speziell beaufsichtigt werden sollen; in der
Verletzung dieser Pflicht, Dritte, namentlich spielende Kinder, vor
der Gefahr zu schützen, liege objektiv eine Widerrechtlichkeit und
subjektiv eine Fahrlässigkeit. Beide Vorinstanzen haben das Zutreffen
dieses Klagfundamentes verneint, und es ist ihnen hierin beizustimmen. Das
Bundesgericht hat in ständiger Praxishinsichtlich der Haftbarkeit für ans
Unterlassungen entstehenden Schaden den Grundsatz aufgestellt, dass eine
allgemeine Rechtspflicht, für Dritte zur Abwendung einer Gefahr tätig
zu werden, nicht bestehe; dass aber derjenige, der einen für Dritte
gefährlichenV. Ohligationem'echt. N° 74. 637

Zustand setzt, die Gefahr schafft, auch das zum Schutze Dritter gegen die
Gefahr erforderliche vorzukehreu hat (vergl. BGE 21 S. 625 Erw.5; 24 II
S. 211 f. Erw. 4; 29 II S. 65 Crw. ö; 33 II S. 569 Erw. 4). Im letztern
Falle ruft eben das Setzen der Gefahr der Rechtspflicht der Abwendung des
Schadens. Um ein derartiges Setzen der Gefahr handelt es sich nun hier
aber nicht. Der Beklagte hatte die Obstmühle in seiner Terme, also auf
seinem Eigentum und in einem an sich verschliessbaren Raum aufgestellt,
in einem Raum, zu dem nicht jedermann Zutritt hatte. Die Obstmühle an sich
war keineswegs ein gefährdender Gegenstand; sie wurde es erst, wenn sie in
Betrieb stand; allein auch da steht nach den Feststellungen der I. Instanz
(denen sich die II. Instanz ohne weiteres angeschlossen hat) fest, dass
eine Verletzung von Kindern nur möglich war, wenn diese gerader sich an
das Zahnradgetriebe herandrängten, also mutwillig sich in die Gefahr
begaben. Vom Setzen eines beliebigen, Dritte gefährdenden Zustandes
kann unter diesen Umständen keine Rede seinund es kann nicht anerkannt
werden, dass der Beklagte die Rechtspflicht hatte, besondere Vorkehren
dagegen zu treffen, dass nicht etwa unberechtigie Dritte in die Scheune
hinein gehen und sich mutwillig mit der Obstmühle in Berührung setzen,
wie das hier der Fall war· Damit ist aber auch schon gesagt, dass in der
Unterlassung der Beaufsichtigung oder Absperrung der Qbsttnühle während
der Betriebszeit keine Fahrlässigkeit zu erblicken ist. Die Verhältnisse
liegen auch nicht so, dass der Beklagte eine Gefahr dass Dritte,
speziell spielende Kinder und besonders der Kläger als Nachbarsknabe,
sich an der Obstmiihle verletzen könnte, voraussehen konnte oder gar
voraussehen musste; der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass Kinder,
speziell der Kläger, die Gewohnheit hatten, in die Scheune zu gehen
und sich während des Betriebes bei der Obstmühle aufzuhalten. Übrigens
wäre fraglich, ob die Beaufsichtigung der Obstmühle während der Beit,
da sie· von einem Dritten benutzt wurde, nicht vielmehr diesem und
nicht dem Beklagten obgelegen hatte. Der Klage gebricht es danach am
notwendigen rechtlichen Fundamente, was die Abweisung der Berufung mit
sich bringt. Die vom Vertreter des Klägers heute angerufenen und die
oben zitterten Fälle lagen ganz anders: Jm

638 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Fall Ducret gegen Crochet iVGE 33 II S. 594 ff.) hackte ein Knabe
einein andern mit einem Beil, das sich auf einem nnbewachten Werkplatz
befand, Finger ab, und nun wurde der Vater des Verletzenden auf Grund
des Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR haftbar erklärt; im Falle Gertsch gegen Anderhalt (33
II S. 564 ff.) wurde in der Nichtumsriedung eines Kellerhalses eine
Widerrechtlichkeit und ein Verschulden erblickt; BGE 21 S. 625 (Einlösung
gesälschter Wechsel) endlich hat tatsächlich mit dem heutigen Fall gar
nichts gemein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird
abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 13. Mai 1908 in allen Teilen bestätigt.

75. Eil-teil vom U. Oktober 1908 in Sachen Crit-Ei & gie, KL u. Ber.-Kl.,
gegen allah. Heideuiiofsweberei BMW, Bekl. u. Ver-Bett

Kauf (von Seide). Streitwert. Art.67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
Abs-F OG. Felgen der Nick-tangabe
in der Bemfungseîsskldrung. Rechtsanwendung ; Bedeutung der Zürcher
Platzusanzen. Innenattnsng der Lieferfrist?

A. Durch Urteil vom 22. Mai 1908 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag aus Gutheissung
der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger Gutheissung,
der Vertreter der Beklagten prinzipiell Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kläger verlangen Abnahtne und Bezahlung eines Ballens
Seide, welchen sie der Beklagten verkauft hatten und welchen
die Beklagte refiisiert hat, weil nach ihrer Ansicht die
Feier-angs-V. Ohligationenrecht. N° 75. 639

srist nicht aeingehalten worden war. Der über diesen und andere Ballen
(inegesamt zirka 1000 Kg.) am 8./9. August 1907 in Zurich, und zwar
unbestrittenermassen auf Grund der Butcher Platz-Wanzen sur den Handel
in roher Seide abgeschlossene Vertrag lautete wörtlich folgendermassen: '

zirka Kg. 500 18.X20. ds. à. gr. 73 75 100 Tage

500 LG./22. ds. à 73 _ 100 Tage

zirka Kg. 1000 Jtal. Or an in A wie gehabt. g z sio Extra . Lieferung
von jedem Titer: He Î Zagen verteilt aus erste und zweite Hälfte Oktober-;
Le a en verteilt auf erste und weite äl"t ' 1 Ballen bis 15. Dezember. z H
[8 Novgmwr,

Der streitige Ballen war der letzte der laut d'

, _ iesem Vertra u liesernden Ballen Er wurde der Beklagten am
17. Dezembergakn geboten; diese hatte jedoch bereits am 16. abends den
Rücktritt vorgVertriFge erklärt. Der 15. war ein Sonntag gewesen

te ein chlägige Bestimmung 28 der " . usanzen lautet: @ ) mama Platz-

8Jiichteinhaltung der Liefersristen berechtigt den Käuser zur
Antiäullgeruisig des auf den betreffenden Termin entfallenden Quan-

m , in owelt nicht nachgewie ene ö ere Gew lt ' schuld ist, s h h a an
der Verspatung

Höhere Gewalt vorbehalten, steht es dem Käu er ' ' Entschädigung zu
beanspruchen f fm, fl"?--

Jst die Lieferungsfrist nicht auf einen bestimmten Ta ·

' 9 fest ese I, so wird feine Uberschreitung derselben von fünf
Tagen tolekierk

2. Mit Unrecht hat die Beklagte in der heutigen Verhandlung das,
Vorhandensein des zur Berufung erforderlichen Streitwertes sowie
die Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes bestritten und eventuell
geltend gemacht, es handle sich bei der Interpretation der Usanzen
um Feststellungen tatsächlicher Natur, welche das Bundesgericht nicht
überprüsen könne.

Der Oteitwert wurde zwar entgegen der Vorschrift von Art.67 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OG
in der Berufungserklärung nicht angegeben. Wie jedoch das Bundesgericht
stets erkannt hat, ist trotz Nichtbefolgung obiger Vorschrift aus die
Berufung einzutreten, sofern sich mit

As 34 n _ 1908 42