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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 117 |
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| Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge. | ||||||
| Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird. | ||||||
| Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben. | ||||||