394 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichîsinslanz.

kursbeschlagsrecht (der Konkursmasse) tritt; die Konkursmasse
suszediert in die Rechte der Psändungsgläubiger. Jhre Lage kann daher dem
Drittschuldner der gepsändeten Forderung gegenüber auch nicht schlechter
sein, als es die Lage der Pfändungsgläubiger war so speziell hinsichtlich
der Verrechnung, und daraus folgt, dass Art. 213 hier keine Anwendung
findet. Dass die gedachte Sukzession der Gesamtgläubigerschaft in die
Rechte der Psäudungsgläubiger stattfindet, hat das Bundesgericht stets
angenommen, vergl. AS 22 S. 704; 24 I S. 399 Nr. 73 i. f.; s. auch 32
II S. 136; vergl. ferner Weber und Brüsilein (und Salis), 2. Aufl.,
Arun. 8 zu Art. 199 S. 265 f. Damit ist aber die aufgeworfene Frage
entgegen dem Kläger und im Sinne der Vorinstanz entschieden.

3. Der eventuelle Standpunkt des Klägers kann aus dem Grunde nicht
geschützt werden, weil es nach der verbindlichen, in Anwendung kantonalen
Prozessrechts erfolgten Feststellung der Vorinstanz am Nachweise dafür
gebricht, dass die fraglichen Zahlungen Wittmers aus dem Vermögen des
Klägers stammten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 5. März 1908 in allen Teilen bestätigt.

44. Anteil vom 19. Juni 1908 in Sachen FounBekL u. Ber.-Kl., gegen CPi-iz,
Kl. u. Ver.-Veil.

Art. 65 OG, Berufungsf'rist; beschleunigtes Verfahren. Darunter
fallen mir die im OG selbst (Art. 63 li'/7°. 4 Abs. 2) bezeichneten
Streitigkeiten. Vindikation von Versicherungspoiicen im Konkurse.
Anfechtung der Begünstigung des Vindikanten. Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG.

A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1907 hatte das Kantons: gericht Zug
über die Rechtsbegehrem a) der Klägerin: Es sei der Beklagte pflichtig,
das Eigen-

Vll. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 44. 395

tumsrecht der Klägerin an den Versicherungspolicen Nr.74,180

'und Nr. 74,181 der Union Assurance Society in London, resp.

an der Versicherungssumme von 10,254 Fr. 50 Cis nebst erlaufenen und
noch erlaufenden Zinsen anzuerkennen, eventuell, z,es sei gegenüber dem
Beklagten gerichtlich festzusetzen, dass die Versicherungsgelder aus den
Versicherungspolicen Nr. 74,180 und 74,181 der Union Assurance Society
in London nicht sssszn der Verlassenschaftsltquidationstnassa des Anton
Hotz gehören;

b) des Beklagten: Es seien sämtliche Klagebegehren im ganzen Umsange
abzuweisen und demzufolge die von der Klägerin viadizierten Ansprüche,
d. h. das Eigentumsrecht an den Versicherungspolieen Nr. 74,180 und 74,181
der Union Assurance Society in London, bezw. an der Versicherungssumme
von 10,254 Fr. 50 Cts., nebst erlaufenen und noch erlaufenden Binsen, im
Sinne von Art. 280 des Bandes-gesetzes über Sch. und K. dem Beklagten
zuzuerkennen. Eventuell: Es sei gerichtliess zu erkennen, es habe die
Klägerin dem Beklagten die vom Versicherten Anton Hotz bezahlten Prämien
von 2700 Fr. zurückzuvergiiten; -

erkannt :

Es sei der Beklagte pflichtig, das Eigentumsrecht der Klägerin an den
Versicherungspolieen Nr. 74,180 und 74,181 der Union Assurance Society in
London, resp. an den Resten der nach der Deckung der Faustpsandforderung
der Sparkassa Zug resultierenden Versicherungssumme samt Zins anzuerkennen

Auf Appellation des Beklagten hin hat sodann das Obergericht des Kantons
Zug mit Urteil vom 21. März 1908 das etstinsianzliche Urteil bestätigt.

B. Gegen das ihm am 31. März 1908 mitgeteilte obergerichtliche Urteil hat
nunmehr der Beklagte mit Eingabe vom 10. April 1908 die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und in Gutheissung des von ihm vor Obergericht gestellten
Rechtsbegehrens zu erkennen, d. h. es sei im Sinne der Gegenrechtsbegehren
zu erkennen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diese
Anträge wieder aufgenommen.

396 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivügerichtsinstanz.

Der Vertreter der Klägerin hat die Anträge gestellt: 1. Auf die Berufung
sei, weil berspätei, nicht einzutreten; 2. Eventuell sei die Berufung
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verträgen vom 22. und 23. Dezember 1899 schloss der Ehemann der
Klägerin eine Versicherung für den Todesfall, für die Versicherungssummen
von je öOUO Fr., mit der Union Assurance Society ab; als Benesiciatin
war in beiden Verträgen

die Klägerin bezeichnet. Die Prämien betragen 255 Fr. und

196 Fr., zusammen also 451 Fr. pro Jahr. Am 4. März 1905 starb der
Versicherungsnehmer Hog, und über seine Nachlass wurde, da er von
Kindern und Ehefrau ausgeschlagen ward, die konkursamtliche Liquidatiou
eröffnet. Hotz hatte die Polieen zu seinen Lebzeiten der Sparkasse Zug
vers-fänden nach Feststellung der Vorinstanz für eine Schuld von 38,450
Fr. 05 Cis. Im Konkurse lieferte die Pfaudgläubigerin die Policen der
Masse ah unter Wahrung ihrer Pfandrechtez die Versicherungsgesellschaft
ihrerseits deponierte die Versicherungssummen bei der Kantonalbank
Zug. Die Klägerin vindizierte die Polieenz die Masse bestritt ihre
Ansprache nicht, wohl aber, auf Abtretung durch die Masse hin, eine Anzahl
Gläubiger, worunter in der Folge nur noch der heutige Beklagte. Laut
Zirkular der Konkursoerwaltung an die Gläubiger-, vom 7. April 1906,
war ursprünglich vorgesehen, die Faustpfandforderung der Sparkasse
Zug in folgender Weise zu decken: 25,178 Fr. 10 Cts. durch Erlös von
Gülten;. 8530 Fr. 15 Cis. durch Polieen; 4741 Fr. 80 Cts. durch Erlös
des Erbteils; die Konkursverwaltung schlug jedoch vor, die Befriedigung
in der Weise vorzunehmen, dass aus den Wertttteln, Gülten und dem
Erbteil Deckung bis zu 37,750 Jr. 05 Cis. erfolgen sollte, so dass
aus den Lebensversicherungspolieen nur 2700 Fr. zu decken waren. Laut
Bescheinigung des Konntesamtes Zug (vom 20. Dezember 1907) wurde dieser
Vorschlag von allen Gläubigern (wie auch von der Klägerin) angenommen, so
dass aus den Policen 7554 Fr. 10 Cts. frei sind. Auf die ihr angesetzte
Klagefrist gegen die Bestreitung durch die Abtretung-Zgläubiger hin hat
dann die Klägerin (und zwar rechtzeitig, vide Urteil des Bundesgerichts
vom 21. September 190ssÎ, BGE 33 II-

Hi. Schuldhcircibung und Konkurs. N° 44. 397

Nr. 66 S. 452 ff.) die vorliegende Klage angehoben, wogegen der Beklagte
mit dem ebenfalls aus Fakt. A. ersichtlichen Gegenrechtsbegehren
geantwortet hat. Wie der Vertreter des Beklagten heute anerkannt hat,
ist heute nur noch streitig, ob die Klägerin

mit ihrem Eigentumsanspruch zuzulassen oder abzuweisen fei, und

der Beklagte beansprucht nicht mehr seinerseits das Eigentum an den
Polieen. Seine Bestreitung des Eigentumsanspruches an den Policen hat
er vor den kantonalen Jnstanzen auf die beiden Standpunkte gegründet,
durch die Verpfändung der Voli-een habe Hotz über die Policen verfügt
und damit seine zu Gunsten der Klägerin eingegangene Verfügung
aufgehoben; in zweiter Linie sei die Begünstigung der Klägerin in dem
Versicherungsvertrage mit der Anfechtungsklage nach Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513

SchKG ansechtbar, eventuell werden die einzelnen Prämienzahlungen als
anfechtbar bezeichnet Die Urteile der Vorinstanzen beruhen auf der
Abweisung aller dieser Standpunkte des Beklagten.

2. Der Vertreter der Klagerin hat seinen heutigen Antrag auf
Nichteintreten in die Berufung, als verspätet, damit begründet,
nach § 21 des zugerischen Einf.-Ges. zum SchKG sei die vorliegende
Vinditationsstreitigkeit im beschleunigten Verfahren durchzuführen,
demgemäss komme denn die fünftägige Berufungsfrist des AMOS, Abs .2 QG
und nicht die gewöhnliche 20-tägige Frist zur Anwendung. Diese Auffassung
ist rechtsirrtümlich Das beschleunigte Verfahren, für welches das OG eine
abgekürzte Berufungsfrist vorschreibt, ist das im OG selbst als solches
bezeichnete Verfahrend. h. also, es fallen darunter nur die Streitigkeiten
aus den Art. 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.287
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.287
2    ...288
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.289
, 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
und 284
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 284 - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.494
SchKG. Wenn auch die kantonalen Gerichte
für das Verfahren vor ihren Jnstanzen noch andere Streitigkeiten in das
beschleunigte Verfahren verweisen können, so gilt das eben nur für die
kantonalen Instanzen, nicht aber für das Berufungsverfahren. (Vergl. BGE
21 S. 823 Erw. Z; ferner Th. Weiss, Berufung, S. 99, und dortige Bit.) Die
Berufung ist also im vorliegenden Falle rechtzeitig eingelegt, und da
die objektiven Voraussetzungen zweifellos gegeben sind, ist auf sie
einzutreten.

3. Vor den kantonalen Jnstanzen hat der Beklagte seine erste Einwendung
dahin formuliert; Die Klägerin sei allerdings in dem

398 ,. Entscheidungen des Bundcsgelsiichls als oberster
Zivilgerichtsinstauz.

Versicherungsvertrage die Begünstigte gewesen. Allein sie habe der
Gesellschaft gegenüber den ihr zugedachten Vorteil nicht rechtzeitig
akzeptiert, und der Versicherungsnehmer (Ehemann Hog) habe nun vorher
über die Versicherungssumme anderweitig verfügt, nämlich durch die
Verpfändung der Policen an die Sparkasse Zug. Dieser Argumentation kann
nicht beigestimmt werden. Unrichtig ist daran der Ausgangspunkt: dass die
Verpfändung eine Verfügung zu Gunsten des Pfandgläubigers bedeute, die den
Pfandgläubiger zum Berechtigten aus eigenem Rechte an der Police mache
und einen Widerruf der Begünstigung der (in der Voli-ce bezeichneten)
Klägerin in sich schliesse. Die Verpfändung schliesst die Rechte der
Klägerin auf die Policen nicht aus, sie gewährt dem Pfandgläubiger nur
ein eventuell, bei Nichtbefriedigung, in Wirksamkeit treteudes Recht auf
Veräusserung der Polieen Das Recht der Klägerin ist mit dem Pfandrecht des
Pfandgläubigers belastet,aber es ist dadurch nicht aufgehoben worden. Es
mag übrigens darauf hingewiesen werden, dass die eine Poliee offenbar
völlig intakt geblieben ist, da laut Feststellung der Vorinstanz zur
Ausgleichung der Restschuld der Sparkasse Zug nur noch ein Betrag von
zirka 2400 Fr. aus den Polieen erforderlich war. Das führt indessen zur
Prüfung eines weiteren Standpunktes des Beklagten.

4. In seinem heutigen Vortrage hat nämlich der Vertreter der Beklagten
die Streitfrage auf einen andern Boden zu bringen gesucht: Er hat die
Streitfrage dahin gestellt, dass es sich um die Frage der Verteilung
des Erlöses mehrerer solidarisch haftbarer Pfänder handle, darum, aus
welchem Geld die Sparkasse Zug als Pfandgläubigerin zu befriedigen
fei. Allein diesem Standpunkt fehlt von vornherein das tatsächliche
Fundament dadurch, dass darüber ein Abkomnien getroffen worden ist,
dem alle Gläubiger, mit Inbegriff des Beklagten, beigetreten find. Die
Rechte, die dieKonkursmasse dem Beklagten abtrat, gingen also gar nicht
und konnten gar nicht gehen aus eine Bestreitung der Verteilung der
Forderung der Sparkasse Zug auf die verschiedenen Pfänder. Dazu kommt
noch folgender Gesichtspunkt: Abgesehen davon, dass es sich hiebei wohl
um eine Verteilungsfrage handelt, die auf dem Beschwerdeweg, nicht auf
dem Zivilprozessweg zum Austrag zu

"ll. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 44. 399

bringen war, würde es an jeglichem tatsächlichen Material für die
Entscheidung dieser Frage fehlen. Es handelt sich dabei nicht nur
um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem das vorhandene
Aktenmaterial zu beurteilen wäre, sondern um eine neue Einrede und
um neue tatsächliche Vorbringeu; solche sind nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 284 - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.494
OG in der
Berufungsinstanz ausgeschlossen Es müsste das Verhältnis der einzelnen
Pfänder untereinander bekannt sein, und die Entscheidungsnorm würde
am. 219 Abs. 2 SchKG bilden; allein das tatsächliche Material für die
Anwendung dieser Bestimmung fehlt.

5. Danach kann denn nur noch in Frage kommen, ob die Anfechtungseinrede
des Beklagten zu schützen sei, die sich auf Art.286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG
stützt. In dieser Beziehung hat der Beklagte vor den kantonalen Justanzen
alternativ (oder eventuell) angefochten: den Versicherungsvertrag und
die Begünstigung der Ktägerin, und demnach die Anfechtung alternativ
gerichtet auf die Versicherungssumme, die einzelnen Prämien und endlich
aus den Rückkaufstvert der Polieeu im Moment der Anfechtung, resp. im
Moment des Todes des Versicherten Mit Recht hat jedoch sein Vertreter
heute erklärt, der Versicherungsvertrag als solcher sei nicht anfechtbar,
sondern nur die Begünstigung der Klägerin. In der Tat konnte sich die
Anfechtung des Versicherungsvertrages als solchen niemals gegen die
Klägerin, die bei dessen Abschluss in keiner Weise beteiligt war, richten;
als Anfechtungsbetlagte konnte hier nur die Versicherungsgesellschaft in
Frage kommen. Zudem kann die Verficherungsfumme aus dem Grunde nicht den
Gegenstand einer Anfechtungsilage bilden, weil sie gar nicht zum Vermögen
des Versicherungsnehmers gehört und daher auch nicht, wie Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

SchKG fordert, zuriickgewährt werden kann. Abgesehen hievon haben die
Vorinstanzen für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der
Nachweis einer Uberschutdung des Versicherungsnehmers im Zeitpunkte des
Vertragsabschlusses nicht geleistet sei. Was sodann die Anfechtung der
Begünstigung der Klägerin betrifft, so erscheint es überhaupt als sehr
fraglich, ob diese Vertragsklausel, losgelöst vom übrigen Vertragsinhalt,
als dessen integrierender Bestandteil sie erscheint, angefochten werden
Lonnie. Auch hier würde die Anfechtung zudem scheitern an der

400 A Entscheidungen des Bundesgericliis als oberster
Zivilgerichlsinstanz.

eben erwähnten Feststellung Der Bektagte hat nun heute die Anffassung
vertreten, als Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit komme nicht der Moment des
Vertragsabschlnfses, sondern der Moment der Zahlung jeder einzelnen Prämie
in Betracht, denn mit jeder Zahlung werde ein neuer Vertrag abgeschlossen
Diese Auffassung erscheint jedoch unhaltbar-. Die Prainieiizahlung stellt
sich als Erfüllung der dem Versicherungsnehmer vertraglirh obliegenden
Pflichten dar, die Zahlung der Prämien erfolgt nicht freiwillig, sondern
auf Grund des Versicherungsvertrages, in -Erfullung einer vertraglichen
Pflicht. (Vergl. Hs. König in ZbJV 212 118.) Mit der Nichtanfechtbarkeit
des Vertrages als solchen fallt daher auch die Ansechibarkeit der
Prämien dahin. Zudem erscheint die Anfechtung vom Standpunkte der
Schenkungspauliana (Art.256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
SchKG) aus noch aus einem anderen Grunde
als nichtvzulassig: Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich
die Begunstjgung der Klägerin durch den Lebensversicherungsvertrag
nicht al? Schenkung dar. Denn der Ehemann, der sich auf den Todesfall
versichert, und hiebei seine nächsten Angehörigenthhefrau und Kinder)
als Beneficiaten einsetzt, handelt in Gemaszheit seiner sittlichen
Fürsorgepslicht für seine Angehörigen; es liegt in dieser Bersicherung
keine Schenkung, oder wenigstens feine" grundtoseSchew kung. Von einer
Schädigung der Gläubiger konnte hochsienfalls dann gesprochen werden,
wenn der Versicherungsnehmer eine im Verhältnis zu feiner Vermögenslage zu
grosze Versicherung erngehen würde, so dass er Mittel, die über seinen
wahnren finanziellen Stand hinausgehen, zur Aufbringung der Pramien
und zur Aufrechterhaltung der Versicherung aufwefndenF musste. Hieiur
liegt aber gar nichts in den Akten, gegenteils steht laut Aquspruch
der Vorinstanz fest, dass der Versicherungsnehmer Hotz ein gutgehendes
Bäckereigeschäft betrieb, so dass nicht anzunehmen is , dass eine
jährliche Prämienzahliing von 401 Fr. seine finanziellen Mittel in der
gedachten Weise überstiegen habe, oder dass eer Versicherungssunnne
von 10,000 Fr. in Missverhältnis zu seiner Lage gestanden sei. Für eine
Deliktspauliana wurde es sodannabgesehen von allem andern, am Nachweise
der Erkennbarkeit disk Begünstigungsabstcht fehlen. Diese Erwägungen
fuhren dazu, dlî Anfechtbarkeit im vorliegenden Falle allgemein
auszuschliessen wer

VIH Organisation der Bundesrechtspflege. N° 4-5. 401

eben weder die Eingehnng der Versicherung, mit Begünstigung der
,Klägerin, noch die Prämienzahlungen ein anfechtbares Rechtsgeschäft
in sich schliessen. Danach braucht nicht untersucht zu werden, ob
allenfalls als Gegenstand der Anfechtung der Rückkaufswert der Polieen
anzusehen, die Anfechtung auf ihn zu richten wäre (nach der von Hs. König
a. a. O. vertretenen Theorie), und die Richtigkeit dieser Theorie kann
dahingestellt bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung
wird abgewiesen, und das Urteil des Ober-ge-

richts des Kantons Zug vom 21. März 1908 in allen Teilen
bestätigtVIII. Organisation der Bundesrechbspflege. Organisation
judiciaire fédérale.

45. Zirkels vom 15. Zank 1908 in Sachen Yrobfl; Chapuis & Wolff,
Bekl. n. Haupt.-Ber.-Kl., gegen König, Kl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Zulässigkeit der Berufung bei einem Prozess, der auf grundsätzliche
Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten geht. Ver-

mò'gensrechzliche Streitigkeü, Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
.9 OG. Notwendigkeit der Angabe
des Streitwertes, Art. 63 Ziff. 1 ; 53 GG.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom 16. Januar 1908 hat der Appellations: und
Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über das Rechtsbegehrem

Es sei gerichtlich zu erkennen, die Kotlektivgesellschaft Probst, Chapuis
& Wolf habe für alle Folgen zu haften, welche sich an den unterm 23. April
1904 dem Hans König zugestossenen Unfall zurückführen lassen,

AS 34H 1908 26