. 246 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird
dahin gutgeheissen, dass, in Abänderung des Urteils des Obergerichts
Luzern vom 20. November 1907, die Haftpflichtentschädigung, die die
Beklagte dem Kläger noch zubezahlen hat,auf 246 Fr. 80 Cts. herabgesetzt
wird. Ausserdem hat die Beklagte dem Kläger 5 0/0 Zins von 5900 Fr. seit
17. März 1905 bis zur Zahlung der einzelnen Teilbeträge zu entrichten.

S. auch Nr. 24.

III. Obligationenrecht. Gode des obligations.

28. Yrteil vom 11. am 1908 in Sachen Diesen Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Fujinon-'em der @lafer' von Dritt-h und Umgebung, Bekl. u. Ver-Bekl.

Art. 50 H. : 1. Widerrechtlichkeit einer Sperre. Kriterien für die
Bem-èeilung. 2. Publikation der Sperre. 3. Passiulege'timatioee für
('in-e die Sperre betreffende Peeblikation.

A. Durch Urteil vom 13. Dezember 1907 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen:

1. Jst die vom beklagten Verein gegen den Kläger unterm 10. September
1906 verhängte und publizierte Sperre als unbegründet und widerrechtlich
zu erklären und ist dem Beklagten die Fortsetzung der Sperre zu
verbieten, unter Androhung von Rechtsnachteilen, eventuell welchen
Rechtsnachteilen? 2. Jst der beklagte Verein verpflichtet, an den Kläger
4.000 Fr. als Schadenersatz aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR zu bezahlen?

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen

B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem An-

lll. Obligationenrecm. N° 28. 247

ftrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen,
eventuell die Sache an das fautori-ale Gericht zurückzuvweisen zur
Abnahme der für das Quantitatiu anerbotenen Beweise sdes Klägers.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers seinen
Berufungsantrag erneuert und ferner beantragt, das Bundesgericht möge in
erster Linie, bei grundsätzlicher Gutheissung der Klage, selbst, ohne
Rückweisung, eine Schadenersatzsumme nach freiem Ermessen zusprechen;
als Schaden-ersah ferner die Publikation des Urteils, im Volksrecht und
in einer andern Zeitung, iverfügen

Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, Inhaber einer mechanischen Glaserei in Zürich, avar
Mitglied des Glasertneiftervereins Zürich und Umgebung. Zwischen diesem
und dem Beklagten war am 21.Se·ptember 1905 ein Kollektiv-Arbeitsvertrag
abgeschlossen worden, dessen Ziffer 9 lautet: Allfällige Streitigkeiten
und Beschwerden werden durch eine, von beiden Parteien gewählte Kommission
geschlichtet. Am f). September 1906 beschwerte sich der im Geschäfte des
Klägers seit längerer Zeit angestellte Arbeiter Denk beim Kläger über zwei
dem beklagten Verein angehörende Nebenarbeiter, Körbel und Orafa), wonach
der Kläger, ohne die Sache weiter zu untersuchen, diesen beiden mitteilte,
dass er sie nicht weiter beschäftigen Wine, dass er ihnen aber den Lohn
für 15 Tage mit Ablauf der 14tägigen Kündigung ausbezahle. Am folgenden
Morgen erklärten zwei andere Arbeiter des Klägers Und Mitglieder des
beklagten Vereins, Sohns und Branch, dem Klàger, dass sie nicht mehr neben
Denk, der die Arbeiter hintereinander bringe und gegeneinander hetze,
arbeiten wollten, und verlangten die sofortige Entlassung des Denk. Der
Kiäger gab ihnen den Bescheid, dass er bis jetzt noch keine Klagen über
Denk erhalten habe; Denk sei ein guter Arbeiter-, sei verheiratet und seit
bald zwei Jahren im Geschäft, er Fönne ihn deshalb nicht plötzlich brotlos
auf die Gasse setzen. Sohns und Brauch teilten diesen Bescheid den andern
Arbeitern, Die auf der Strasse warteten-, mit, und an diesem Tage 6. Sep-

248 A. Entscheidungen des Bunéesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

tember setzten dann 16 Arbeiter des Klägers sämtlich Mit-glieder des
beklagten Vereins die Arbeit aus. Am Abend des 6. September fand dann eine
Versammlung dieser 16 Arbeiter statt, in welcher folgendes, von sämtlichen
16 Arbeitern unterzeichnetes Schreiben an den Kläger ausgesetzt wurde:
Die gestern Abend stattgefundene Werkstattenversammlung hat folgende
Beschlüsse gefasst und sämtliche Unterzeichnete willens die Arbeitwieder
aufzunehmen, falls dieselben berücksichtigt werden: 1. dass Denk sofort
entlassen wird, indem derselbe alle Arbeiter sowie Jhren Geschäftsführer
Hänle auf die schmählichste Art und Weisedenunziert. Sollten Sie
nicht diesem Verlangen entsprechen können-, gilt das als Kündigung vom
Samstag den 8. Sept. auf Samstag den 22. Sept. 2. Zweitens verlangen
wir noch eine anständigere Behandlung von Seite der Geschäftsführung
Als dieses Schriftstück dem Kläger am Morgen des 7. September von Sohns
und Brauch Überreicht wurde, erklärte der Kläger wiederum, er könne
den Denk nicht entlassen und müsse diesen Gewaltstreich der Atrbeiter
abwarten. Die Arbeit wurde dann von den 16 Arbeitern bis 22. September
wieder aufgenommen In einem Jnserat im Tagesanzeiger vom 8. September
suchte der Kläger nicht organisierte Arbeiter- bei hohem Lohn und
dauernder Arbeit. AmAbend des 8. September beschloss die Versammlung
des heil-agiereVereins, über den Kläger die Sperre zu verhängenz das
Protokoll der Vereinssitznng enthält hierüber folgenden Pasius: Auch
bei Kiefer in Zürich V soll die Sperre verhängt werden, da dieser am
Donnerstag den 6. September plötzlich zwei Kollegen-entlassen hat, am
gleichen Tage hielten die übrigen Arbeiter eine- Werkstatt-Versammlung und
beschlossen, dass, wenn der Arbeiter -Denk, der in dem Betrieb der [ein
Wort radiertJ ist, nicht entlassen wird, sie zusammen am 22. September
in Ausstand treten, Herr Kiefer lehnte dies rundweg ab und suchte im
hiesigen Tagesanzeiger vom 8. September 18 nicht organisierteArbeiter,
woraus die Versammlung beschloss, sofort im Volksrecht die Sache zu
publizieren und die Sperre zu verhangen-Der Sperrbeschluss wurde sofort
im Volksrecht und in der Glaserzeijung den zwei Pubtikationsorganen des
Beklagten Ypubliziert; ferner durch Plakate bekannt gegeben und auch-

III. Obligationcnrechi. N° 28. 249-

allen andern Arbeiterpartei-Organen mitgeteilt. Im Volksrecht vom
11. September 1906 erschien eine r. Unterzeichnete, vonePrästdenten
des beklagten Vereins, Meister, herriihrende Darstellung über die
Vorgänge, in der n. a. gesagt war: Die-samt ghandelt es sich nicht um
den Neunstundentag oder Lohnerhöbnng, sondern harum, der Brutalität
und dem protzigen Benehmen dest Herr-n Kiefer Einhalt zu verschaffen
. . . stützt er sich etwa auf ein Militäraufgebot und seinen in
Schafskleider gehüllten Wolf gaus Tyrol, welcher in der Dämmerung dem
Herrn Kiefer als (Engel vorkommt. Diesem verhüllten Wolf, namens Denk,
und der Kurzsichtigkeit des Herrn Kiefer haben es 16 Arbeiter-, vielleicht
noch mehr, zu verdanken, dass das Arbeitsverhältnis gelöst- wird, teils
schon von Herrn Kiefer gelöst worden ist . . . Wir warnen sämtliche
Arbeiter vor der Fensterfabrit J. ©. Kiefernnb hoffen auf ihre Mithilfe
zur Durchführung der Sperre. Reiner werde zum Ersatzmann der zum Teil
direkt, zum Teil in:. direkt hinansgeworfenen Kollegeni" Mit Schreiben vom
10. September 1906 hatte der Vorstand des Glasermeistervereins denKläger,
da der Glaserfachverein, gestützt auf § 9 des ArbeitsVertrages, die
Schlichtung der in seinem Geschäfte ansgebrochenen Streitigkeiten
durch eine Kommission wünsche, zu der Dienstag,. den 11. September
stattfindenden Kommissionssitzung eingeladein Der Kläger antwortete
jedoch am 11. September-: Soeben Ihr Charg6 erhalten rund setzte mich
deren Jnhalt sehr in Erstaunen. Da werde ich auf heute Abend zu einer
Einigungssitzung eingeladen, und soll zwei Einigungsmänner mitbringen. Da
kann ich Ihnen nur mitteilen, dass ich unmöglich solche mitbringen fann,
wüsste nicht wo nehmen, und infolgedessen muss ich aqu die Sitzung
verzichten. Ferner habe ich gestern den Austritt aus dem Meisterverein
gegeben, und dann wüsste ich nicht, was ichzu unterhandeln hätte, ich
habe mit meinen Arbeitern keine Differenzen gehabt, dieselben haben
einfach Mitte letzter Woche ausgesetzt, trotz Arbeitsvertrag, und mir
dann ans 14 Tage gekün-v bet, welche ich auch angenommen habe. Denn,
dass ich jedes Jahr das Versuchsfeld der Wühler sein soll, habe ich
fait." Ausser diesen, im wesentlichen unbestrittenen Tatsachen hat die
I. Instanzunter Billigung der II. _ ferner noch folgendes auf Grund-

'250 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichisinstanz.

sdes Beweisverfahrens festgestellt: Als nicht bewiesen erachtet sie,
das; der Kläger die Arbeiter Sohns und Brauch am Morgen des 6. und des
7. September auf die im Arbeits-Vertrag vorgesehene Schiedskommission
verwiesen habe; dagegen auch nicht, dass Körbel und Orasch wegen
ihrer Entlassung die Einberufung einer Schiedskommission verlangt
hätten. Dagegen haben sich andere Arbeiter mit dem Präsidenten des
Beklagten, Meister, in Verbindung ge-

setzt, und dieser wandte sich an den Präsidenten des Glaserrneister,

vereins, Herber, behufs Einberufung einer Schiedskommission. Herber
telephonierte dem Kläger in diesem Sinne; dieser lehnte aber sofort ab;
diese telephonische Erklärung ist am 7. oder spätestens im Laufe des
8. September abgegeben worden.

2. In seiner Klagebegründung hat der Kläger sowohl die Sperre, als die
Kollektivkündigung der 16 Arbeiter und den am 11. September 1906 im
Volksrecht erschienenen Artikei zum Klagesundament gemacht. Hinsichtlich
der Sperre hat die I. Instanz sich wesentlich auf den Boden gestellt,
sie sei weder in ihren Mitteln noch nach ihrem Zweck unerlaubt; sie habe
lediglich die Autwort des Beklagten auf die Weigerung des Klägers,
den Streit mit seinen Arbeitern durch die Kommission zum Austrag
bringen zu lassen, gebildet, und ihr Zweck habe nur der sein können,
den Kläger zu zwingen, von seiner Weigeruug zurückzukommen; hier isei
aber der Bektagte berechtigt gewesen. Der Kläger seinerseits habe keinen
Vertragsbruch von Seiten seiner Arbeiter oder des beklagt-en Vereins vor
dem Zeitpunkt-e der Weigerung des Klägers darzutun vermocht. Mit Bezug
auf den Volksrecht-Artikel dass die Kollektivkündigung widerrechtlich
gewesen sei, behauptet der Kläger heute selber nicht mehr hat die
l. Instanz in erster Linie ausgeführt, er könne nicht zum Klagefundament
gemacht werden, weil das über das Rechtsbegehren der Klage hinausgehe;
in zweiter Linie hat sie verneint, dass der Beklagte dafür verantwortlich
sei. Die II. Instanz geht zunächst -nach kritischen Erörterungen über
die Praxis des Bundesgerichts - davon ausbag die Sperre an sich nicht
widerrechtlich sei. Sie bemerkt, dass Ldie vom Beklagten verhängte Sperre
darauf ausging und biszweckte, dem Kläger alle Arbeitskräfte zu entziehen;
die Aulsorderung, keine Arbeit beim Kläger zu nehmen, sei nicht nur an

Ill. Obligationem'echt. N° 28. 251

die organisierten, sondern ohne Unterschied an alle in der Holzbranche
sich betätigenden Arbeiter gerichtet gewesen; sie bemerkt weiter,
dass ein dauernder oder nur für lange Zeit andauernder Entng aller
Arbeitskräfte für den Kläger nicht zu ertragen Wheat", könne als richtig
anerkannt werben, Dagegen ist sie der Auffassung, auch bei Anerkennung
eines Jndividualrechtes auf Achtung und Geltung im wirtschaftlichen
Verkehr könne nicht angenommen werden, dieses Recht gehe dahin, dass der
Geschäfts' betrieb immer in der gleichen Weise fortdanrez insbesondere
habe der Gewerbetreibende kein Recht darauf, sich als Unternehmer weiter
zu Betätigen. Ob und in welchem Umfange es tatsächlich dem Kläger gelungen
sei, Arbeiter zu erhalten, stehe nach den Akten nicht fest und sei ohne
Bedeutung für die Frage der Widerrechtlichkeit des Boykottes. Sodann
untersucht die II. Instanz, ob in concreto eine Überschreitung der Grenzen
der Rechtsausübung vorliege, und stimmt im wesentlichen den Ausführungen
der I. Jnstanz bei. Hinsichtlich des Artikels im Volksrecht hält sie zwar
die Passiviegitimation des Beklagten für gegeben, verneint aber, dass in
jenem Artikel eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse
des Klägers liege. Seine Passivlegitimation für die Sperre scheint der
Beklagte schon vor II. Instanz nicht mehr bestritten zu haben, nachdem
die I. Instanz sie unter Hinweis auf

BGE 31 II S. 707 ff. bejaht hatte.

3. Obschon der Kläger vor Bundesgericht vollständige Gutheissung der
Klage beantragt, ist anzunehmen, dass er das erste Rechtsbegehren, soweit
es auf Verbot der Sperre gerichtet ist, nicht mehr aufrecht hält, da es
offenbar durch Dahinfallen der Sperre gegenstandslos geworden ist; es
braucht daher auch nicht untersucht zu werden, inwieweit ein derartiges
Verbot auf Bundesrecht, insbesondere auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR, gestützt werden
könnte und inwieweit hier die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben
ware. Soweit das erste Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der
Unbegründetheit und Widerrechtlichkeit der Sperre gerichtet ist, kommt es
als blosses Motiv für die Schadenersatzklage in Betracht; die Kompetenz
des Bundesgerichtes ist auch hiefür gegeben, da die Widerrechtlichkeit
an Hand der von der Praxis auf Grund des

Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR entwickelten Grundsätze zu prüfen ist. Was sodann

252 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

die Stellungnahme des Beklagten betrifft, sohat er seine-Deliktsund damit
Parteifähigkeit und somit auch seine Passivlegituuation für die Sperre
vor Bundesgericht nicht mehr bestritten, und das, nach den zutreffenden
Ausführungen der I. Instanz, mit Recht, Zu erörtern ist demnach zunächst,
ob die Sperre sich als wider-

rechtliche Handlung darstelle dass alle andern Voraussetzungen ·

für einen Schadeiiersatzanspruch aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR gegeben find, ist
unbestritten ; ferner ist zu untersuchen, ob der vBeklagte auch für den
Artikel im Volksrecht verantwortlich erklart werden könne und allfällig,
ob darin eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des
Klägers zu erblicken sei;· es ist auf diesen Punkt einzutreten, nachdem
die 11. Instanz die von der I. Instanz gegen die Berücksichtigung dieses
Punktes angefuhrten prozessualen Gründe als unstichhaltig zurückgeioiesen
hat.

4. Ju seinen beiden neuesten Entscheiden, die es in Boykottv
streitigkeiten zu fällen hatte BGE 32 II Nr. 47 Ssz360 ff. und 33
II Nr. 14 S. 106 ff. -, ist das Bundesgericht don einem doppelten
Gesichtspunkte aus an die Beantwortung derFrage der Widerrechtlichkeit
herangetreten: es hat einmal untersucht, ob durch den Boykott ein Recht
oder Rechtsgut des Vonkottierten verletzt werde, und weiter, ob der
Boykott in missbrauchlicher Überschreitung der Rechte und Freiheiten
des Boykottierenden erfolgt sei oder ob er zur Wahrung berechtigter
Interessen gedient

habe. Auch die Widerrechtlichkeit der Sperre (die ja auch eine Art -

des Boykottes bildet) ist von den gleichen Gesichtspunkten aus zu
betrachten. ' a) Von jenem ersten Gesichtspunkte aus ist das Bundesgericht
davon ausgegangen, es bestehe zwar einerseits ein Koalitionsrecht der
Berufsgenossen, das an sich Boykott und Sperre als wirtschaftliches
Kampfmittel als erlaubt erscheinen lässt, anderseits aber kollidiere mit
diesem Recht (oder dieser Freiheit) ein auch in der Privatrechtsordnung
anerkanntes Jndividualrecht des Gewerbetrelbeiiden auf Achtung und Geltung
im wirtschaftlichen Verkehr, m dem Sinne, dass sich der Gewerbetreibende
einen Angriff, der auf Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz
hinauslaust, nicht brauche gefallen zu lassen, dass also ein Angriff, der
geeignet istdie wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu vernichten,
eineIii. Ohligationenrecht. N° ?.8. 2-53

Rechtsoder Rechtsgutsberletzung enthält und damit (objektiv)
wider-rechtlich ist. Es kann nun nicht als richtig anerkannt werden, dass
die gegen den Kläger gerichtete Spence diesen Zweck der Vernichtung der
klägerischen wirtschaftlichen Existenz hatte und über- haupt geeignet
war, diesen Zweck herbeizuführen Wenn sich auch die Aufforderung des
Beklagten an alle Arbeiter, die beim Kläger in Frage kommen konnten
Glaser, Schreiner, Maschinenmeister, Maschinenschlosser richtete, an die
nichtorganisierten wie an die organisierten (die betreffende Feststellung
der Vorinstanz ist keinesfalls aktenwidrig), so konnte sie doch ihrer
ganzen Natur nach nicht etwas anderes sein als eine vorübergehende
Massregel, die den Kläger wohl seh ädigen, aber seine wirtschaftliche
Existenz nicht vernichten wollte. Sowohl die Veranlassung der Sperre
als welche miteinander die Differenzen wegen der Entlassung des Denk,
die Weigerung des Klägers, sich dem Schiedsverfahren zu fügen, und
das Jnserat des Klägers, in dem er nichtorganisierte Arbeiter suchte,
aufgefasst werden können , als auch die Durchführung der Sperre selbst
lassen das deutlich erkennen. In letzterer Beziehung ist, in teilweiser
Ergänzung Und Berichtigung der verlustanzlichen Feststellungen, aus den
Akten folgendes hervorzuheben: Der Kläger beschäftigt laut Feststellung
der I. Instanz durchschnittlich 30 Mann, während am 22. September
nur die 16 Mitglieder des beklagten Vereins gemäss ihrer Kündigung
aus-traten und nicht feststeht, dass der Kläger alle seine Arbeiter
verloren habe. In der Klagebegründung hat er denn auch selber nur darauf
abgestellt, dass schon der Austritt der 16 eine empfindliche Störung und
Schädigung bedeutet habe; dass es weiter während der Monate September
und Oktober 1906 ihm nicht möglich gewesen fei, einen einzigen in der
Fensterfabrikation eingeübten Arbeiter einzustellen; dass er und feine
Söhne den Bureau: und Aussendiensi in den ersten drei Wochen fast ganz
ausgeben und in den Werkstätten an den Maschinen arbeiten mussten, so dass
die Geschäftsleitung schwer gelitten habe; erst anfangs November -(1906)
habe er eine kleine Anzahl brauchbarer Leute einstellen resp. einlernen
und damit den Betrieb wieder einigermassen aufnehmen können., Diese
Klagebegründung zeigt selbst aus das deut.lichste, nicht nur, dass die
Störung und Schädigung nur eine

254 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

vorübergehende war, sondern auch, dass sie ihrem ganzen Wesen nach nur
eine solche sein konnte, dass also die SPerre nichtan Vernichtung der
wirtschaftlichen Existenz desKlagers ausging. Wird die Widerrechtlichkeit
an Hand des Eingrifses mldieses Rechtsgut bemessen, so fehlt sie demnach,
weil ein solcher Eingriff nicht stattgefunden hat. Will man aber,· den
theoretischen undpraktischen Bedenken gegen die Annahme eines derartigen
Rechtsgutes (und eines solchen Judividualrechtes) Rechnung tragend,
die Widerrechtlichkeit nur danach Beurteilen, ob das Recht des Beklagten
zur Spetta deshalb in Unrecht umgeschlageri habe, weil. es nicht darauf
ausgehen dürfe, die wirtschaftliche Freiheit des Klägers zu vernichten,
ihn wirtschaftlich zu tote-ne so fahrt auch dieser Standpunkt (von dem BGE
33 II @. 118 ff. Grtn. 6 ausgeht) zur Verneinung der Widerrechtlichkeit,
da eben eine derartige Recitsüber reitung nicht vorliegt. .

b)) Wollthe man die Widerrechtlichkeit nicht nach diesem Gesichtspunkte
Beurteilen, sondern, in Ablehnung jenes Rechtes oderRechtsgutes auf
Achtung und Geltung im wirtschaftlichen Verkehr und der angedeuteten
Schranken der Rechtsansiibung, von der Argumentation ausgehen, Sperre (wie
Boykott) sei an ftch nach der gegebenen wirtschaftlichen Ordnung erlaubt,
und zwar-. auch dann, wenn sie auf Vernichtung der wirtschaftlichen
Personltchkeit des Gegners hinauslaufe, so würde sich die Frage der
Widerrechtlichkeit danach entscheiden, ob der Angreifer in Wahrung
berechtigter Jnteressen gehandelt habe, und es wäre zu Untersuchen,
aus wessen Seite bei den Kämpfen, die zum betreffenden Kampfmittel
Anlass gegeben haben, das Recht und wo das Unrecht liegt. (Vergl. BGE
a. a. O. Erw. 6 i. f. AS S. 121.) Wesentltch von diesem Standpunkte aus
der freilich das Bedenken macht-uit, dass der Richter sich damit mitten
in die wirtschaftkichen Kampfe stellt und zum Richter über Recht und
Unrecht in diesen Kamper gesetzt wird, womit ein objektives Kriterintu
entfällttf haben die Vorinstanzen den vorliegenden Fall beurteilt,
und sur das Bimdesgericht empfiehlt es sich, ihn ebenfalls von dieser
Seite aus zu prüfen. Dabei ist vorauszuschicken, dass das Bundesgericht
von dem kantonalrichterlich festgestellten Tatbestand auszugehen has,
also insbesondere davon, dass der Kläger seine Wetgerung, sich

III. Obligationenrecht. N° 28. 255.

auf das Schiedsverfahren einzulassen, schon vor dem Sperrbeschluss
(telephonisch) ausgesprochen hat, so dass der Sperrbeschluss die Antwort
auf diese Weigerung war. Der Vertreter des Klägers hat freilich heute
diese Feststellung als aktenwidrig bezeichnet unddarauf hingewiesen,
dass weder das Protokoll über den Sperrbe: schluss, noch der Artikel
des Präsidenten des Beklagten im Volksrecht vom 11. September auf diese
Weigernng Bezug genommenund sie als Grund oder als Mitnrsache der Sperre
bezeichnet-: haben. Allein aus dieser Tatsache allein folgt zunächst die
Aktenwidrigkeit jener ersten Feststellung: dass der Kläger sich vor dem-.
Sperrbeschluss geweigert habe, auf das Schiedsverfahren einzugehen,
keineswegs-. Die I. Instanz hat diese Feststellung getroffen in Würdigung
der Beweisergebnisse und hiebei von dem ihr abschliessend zustehenden
Rechte der Tatbestandsfestsiellung in Wärdigung des Beweisergebnisses
Gebrauch gemacht; eine eigeneWürdigung dieses Ergebnisses und eine von
der darauf beruhen-

. den Feststellung der Vorinstanz abweichende Tatbestandsfeststellung

steht dem Bundesgericht nicht zu; die einzige Ausnahme, die eben vom
Kläger geltend gemacht wird: Aktenwidrigkeit, trifft deshalb nicht
zu, weil sich die Tatbestandsfeststellung auf die Akten stützt: und
sie, bei den widerstreitenden Ergebnissen, würdigt. Ist aberdanach
von jener Feststellung auszugehen, so erscheint es als logisch und
psychologisch richtig, mit den Vorinsianzen wenigstenseinen der Gründe der
Sperrverhängung in jener Weigerung des Klägers zu erblicken. Werden nun
die Ergebnisse unter Zagt-undelegung der so vorinstanzlich festgestellten
zeitlichen Reihenfolgerechtlich gewürdigt, so ergibt sich: Es mag
dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit der Entlassung der Arbeiter
Orasch und Körbel aus Veranlassung Denks hin und ohne Untersuchung
der vorgeht-achten Beschwerden (wie die II. Instanz verbindlich
feststellt)durchaus korrekt gehandelt hat; jedenfalls beging er damit
keineVertragsverletzung, da die 14itägige Kündigung nicht vertragswidrig
war und die Arbeiter, denen der Lohn für 14 Tage ansbeszahlt wurde, auch
keinen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigtmg im Betriebe des Klägers
hatten. Auch dem Verlangen der 16Arbeiter, den Denk zu entlassen,
brauchte der Kiäger keineswegs

Folge zu geben, und die Arbeitsniederlegung am 6. September:

1256 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberstes
Zivilgerichtsinstanz.

wie auch die Beschlussfassung von diesem Tage, betreffend Entlassung
des Denk, müssen als unbegründet bezeichnet werden, während anderseits
die Arbeiter mit ihrer eventuellen Kollektiv-kündignng (die sie ja gar
nicht zu motivieren brauchten) ihrerseits durchaus keinen Vertragsbruch
begingen. Ausschlaggebend ist dagegen, ob der Kläger verpflichtet war,
sich auf das vom besklagten Verein sestgestelltermassen angerufene
-Schiedsverfahren einzulassen. Es mag zunächst zweifelhaft erscheinen,
ob die vorhandene Differenz (wegen der Entlassung des Denk) überhaupt
unter die Streitigkeiten und Beschwerden fallen, von denen Ziff. 9
des Kollektiv-Arbeitsoertrages spricht. Indessen sind die Parteien
übereinstimmend von dieser Auffassung, die die Vormstanzen ohne
weiteres zu der ihrigen gemacht haben, ausgegangen, und es ist daher
anzunehmen, dass nach dein Willen der Kontrahenten auch derartige
Differenzen unter das Schiedsverfahren fallen. Die Weigerung des
Klägers, sich auf das Schiedsverfahren einzulassen, beruht denn auch
offenbar nicht sowohl darauf, dass er die Differenz als überhaupt nicht
unter die Schiedsklausel fal-lend betrachtete, als vielmehr darauf,
dass die Einleitung des Schiedsverfahrens nach seiner Meinung nichts
nützen werde, da jeder Teil an seinem Standpunkt festhalten werde;
das zeigt insbesondere die Antwort des Klägers an den Präsidenten des
Glaser-meistervereins, vom 11. September 1906, wie denn der Kläger
überhaupt schon durch seinen Austritt aus diesem Verein bekundet hat,
dass er dem Kollektiv-Arbeitsvertrag nicht mehr unterworfen sein wollte;
ist auch dieser Austritt erst nach Verhängung der Sperre erfolgt,
so steht er doch im Zusammenhang mit den voraufgegangenen Ereignissen
und insbesondere wohl auch mit der Weigerung der Einlassung auf das
Schiedsverfahren. Diese Einvlassung war nun aber, wie die Borinstanzen
zutreffend ausführen, seine vertragliche Pflicht des Klägers, als
Mitgliedes des Glasernieistervereins; durch seine Weigerung hat er sich
ins Unrecht gesetzt, indem er einen Vertragsbruch begangen hat. Aus diesem
Grunde kann denn die Sperre, die die Antwort aus diesen Vergtragsbruch
war, nicht als wider-rechtlich aufgefasst werden. Dazu kommt weiter, dass
der Kläger durch Jnserat vom 8. September ;1906, selber nicht-organisierte
Arbeiter gesucht, also zu erkennt-!l

lll. Obligationenrecht. N° 28. si 257

gegeben hatte, dass er mit den organisierten Arbeitern nichts mehr zu
schaffen haben wollte; wenn nun auch diesem Jnserat die (eventuelke)
Kollektivkündigung der 16 Arbeiter voraus-ge an en war, so musste es doch
seinerseits hinivieder zu der Verhägn fn der Sperre mitbeitragen, und
auch aus diesem Grunde kann im? gesagt werden, dass die Sperre, an der
Gesamtheit der Umsiänd gemessen, unberechtigt und damit widerrechtlich
gewesen sei D; vom Beklagten im wirtschaftlichen Kampf gewählte Mittel
gie Sperre, war an sich nicht widerrechtlich; aber auch der Zweck
der verfolgt wurde: Jnnehaltung des Kollektiv-Arbeitsvertra esiss war
ein berechtigter. Alsdann aber war auch die ElläublikationgdBy Spezie
(abgesehen vom Artikel Meisters im Volksrecht voer is. September 1906)
in den Zeitungen und war; Plakate ni g widerrechtliches, da sie lediglich
die Mitteilung von d S ch enthielt. (BGE 25 II S. 803 E. ò.) si er Petr?
· osiFisiyren diese Erwägungen zur Abweisung der Klage soweit sie die
Oper-re zum Klagefundament gemacht hat so ist hinsichtlich des Artikels
im Volksrecht vom 11. September 1906 der Auffassung der I. Instanz
beizutreten, sofern sie hiefür die Passivlegitimation des Beklagten
verneint Hat. Der Artikel ist nube: stritteiiermassen vom Präsidenten
desbeklagten Vereins Meisterversagt Der Kläger macht geltend, Meister
habe Auftrag und Vollmacht vom Beklagten hiezn gehabt. Allein nach Inhalt
des Protokolls ist die Vollmacht nur auf Veröffentlichung der Sperre
als solcher gegangen, nicht aber auf eine Darstellung der Verhaltnnse,
die) zur Sperre geführt haben, und jedenfalls nicht auf Angriffe auf
die Persönlichkeit des Kiägersz es kann daher im Artikel auch nicht eine
Organhandlung des Präsidenten des beklagten Vereins oder des Beklagten
selbst erblickt werden weshalb dieser dalür nicht verantwortlich i. ;

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

[ tDieskBerufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appela ion ammer
des Qbergerichts des Kantons Züri vom 13 zember 1907 in allen Teilen
bestätigt ch *De-

AS 34 Il 1908 · 17