880 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

tenzstück bezeichnet Vielmehr lässt sich nach der Lebenserfahrung,
namentlich in Hinsicht darauf, dass der Gebrauch der Schreibmaschine sich
nur allmählich im Journalistenstande eingebürgert hat und auch derzeit
noch nicht allgemein geworden ist, nur sagen, dass eine solche Maschine
geeignet sei, die Leistungsfähigkeit des betreffenden Journalisten
erheblich zu steigern, besonders wenn er nach seiner Betätigung möglichst
rasch Reinschriften in mehreren Exemplaren erstellen mug. Daraus allein
ergibt sich aber die Unpfändsbarkeit noch nicht, sondern sie setzt
im weitern noch voraus, dass diese Steigerung der Leistungsfähigkeit
erforderlich ist, um dem Schuldner die Gewinnung des notwendigen
Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt ab
von der Gestaltung des einzelnen Falles, indem z. B. von Bedeutung fein
kann, dass der Schuldner eine zahlreiche Familie zu erhalten hat oder sein
Unterhalt aus besonderem Grunde kostspielig ist, dass er an Schreibkrampf
leidet, dass er für feine Arbeiten nur kleine Preise erzielt und sie
daher quantitativ tunlichst vermehren muss usw. Da nun die Vorinstanz den
vorliegenden Fall nicht nach seiner konkreten Beschaffenheit untersucht,
sondern ihn kurzweg von jener zu allgemeinen Erwägung aus erledigt hat,
ist er zu neuer Beurteilung an sie zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Sache zu neuer
Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinftanz zurückgewiesen wird.

137. Entscheid vom 26. Dezember 1908 in Sachen Bösen Eigentumsaospruoh
im Kankurse. L4øt.2213,22;5,242,243 SchKG.

A. Im Konkurse des A. Jselim Architekt in Gachnang, erhebt der Rekurrent
Eigentumsanspruch aus das zur Masse gezogene landwirtschaftliche Inventar,
namentlich die 32 Häupter zählende Viehhabe, des Schlossgutes Gachnang. Er
bringt vor,und Konkurskammer. N° 137. 881--

er habe zwar mit Jseiin vor dem Konkursausbruch, am 17. August

1908, einen Kaufvertrag über das Schlossgut samt Inventar

sund Viehhabe abgeschlossen; die Fertigung dieses Kaufes sei aber

nicht erfolgt und der Rekurrent somit Eigentümer geblieben. Die
Konkursverwaltung bestreitet diesen Eigentumsanspruch, und es hat das
Anlass zu den vorliegenden zwei Beschwerden des Rekurrenten (unter a
und b) gegen sie gegeben:

a. Am 16. November 1908 teilte nämlich die Konkursver-

waltung dem Rekurrenten mit, der Gläubigerausschuss habe für

die Beaufsichtigung über die Vorkehren auf dem Schlossgute Gachnang den
Gemeindeamann Müller in Gachnang betraut. Gleichzeitig erklärte sie dem
Rekurrenlen, er habe dem Arbeitspersonal

keine Befehle mehr zu erteilen.

Der Rekurrent verlangte darauf durch Beschwerde die Aufhebung dieser
Verfügung mit der Begründung: Da er trotz des er-

wähnten Kaufvertrages Eigentümer des Schlosses und des zuge-

hörigen landwirtschaftlichen Inventars geblieben und als Grundeigentiimer
in den öffentlichen Büchern eingetragen fei, könne die Masse über die
Verwaltung des Gutes keine Verfügungen treffen und den Rekurrenten nicht
vor die Türe stellen. Die angefochtene Massnahme sei gesetzwidrig oder
eventuell unangemessen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 9. Dezember 1908 ab, indem sie in Erwägung zog: Das Mobiliar
des Schlossgutes sei zur Zeit der Konkurseröffnung im Gewahrsam
des Gemeinschuldners Jselin gewesen, der sich auf dem Gute befunden
habe. Mit der Konkurseröfsnung sei der Gewahrsam an die Konkursverwaltung
übergegangen, die ihn nun nach den Art. 225
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 225 - Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen.
und 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG habe. Mit der
Anerkennung der Verwaltung des Rekurrenten würde der Gewahrsam ihm ein-

geräumt und vermöchten die Parteirollen in dem durchzuführenden

Vindikationsprozesfe getauschl zu werden. b. Gestützt auf einen Beschluss
der Gläubigerversammlung ord.nete der Gläubigerausschuss die Verwertung
der Viehware an,

pwas die Konkursverwaltung am 2. Dezember 1908 dem Rekur-

renten mitteilte Dieser beschwerte sich darauf, indem er geltend machte,
die Verwertung sei unzulässig, da die Konkursverwaltung behauptetes
Dritteigentum nicht verwerten dürfe. Eventuell müsse

882 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

der Gerichtspräsident diese Verwertung durch ausdrückliche Versügung
gestatten und sei sie von der Leistung einer Kaution abhängig zu machen,
da sie die Einstellung des Gewerbebetriebes nach sich ziehe und daher
schweren Schaden verursache. Auf alles Fälle sei sie der Sachlage nicht
angemessen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 11. Dezember 1908: die
Beschwerde werde in dem Sinne abgewiesen, dass der Santerlös aus
den vindizierten Objekten bis zum Austrage des Bindikationsprozesses
hinterlegt bleiben müsse. Zur Begründung führte sie aus: Die Konkursmasse
sei im Gewahrsam und daher Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG anwendbar. Durch die daselbst
vorgesehene Klageeinreichung des Dritten werde die Vornahme der Verwertung
nicht ausgeschlossen Allensalls möge sie durch richterliche Verfügung
verhindert werden können. Eine solche habe aber der Rekurrent bis heute
nicht nachgesucht. Die angesochtene Verwertungsanordnung sei daher
nichtlgesetzwidrig Sie sei auch nicht unangemessen,. da der Unterhalt
des Viehstandes bedeutende Kosten verursache, die die Konkursverwaltung
vermeiden müsse. Eine solche sofortigeVerwertung der Viehware entspreche
auch der Übung. Immerhin sei die Verteilung des Erlöses bis zur
Prozesserledigung zu sisiieren.

Die Liegenschaft scheint von den Konkursorganen nicht alsMassegut
beansprucht zu werden.

B. Der Rekurrent Bösch-Bühler hat nunmehr die beiden Ent-

scheide an das Bundesgericht weiter-gezogen mit dem Anti-age, sie-

als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es fragt sich vor allem, ob die Konkursmasse ihren Eigentuinsanspruch
auf die streitigen Beweglichkeiten überhaupt erheben konnte. Denn die
angefochtenen Massnahmen (Ausschluss des Rekurrenten von der Verwaltung
der beanspruchten Gegenstände und Anordnung ihrer Verwertung) erfolgten
eben in Hinsicht auf die Erhebung dieses Eigentumsanspruches. Der
Rekurrent behauptetnun, wenigstens vor Bundesgericht, dass hier die
Kenkurélzermal= tung einen Eigentumsanspruch deshalb nicht geltend machen
dürfe, weil unbedingt sicher sei, dass die ftreitigen Vermögensstücke
nichtund Konkurskammer. N° 137. 883

zur Konkursmasse gehören. Nun mag dahingestellt bleiben, ob überhaupt
der Rekurrent als Dritter legitimiert sei, gegenüber den Konkursorganen,
die entgegenstehende Interessen zu wahren haben, die Anerkennung seines
Eigentums deshalb, weil es sich im Ernste nicht bestreiten lasse,
zu verlangen und im Weigerungsfafle diese Organe im Beschwerdewege
zu einer solchen Anerkennung zu zwingen; oder ob er sich nicht
vielmehr hierfür nur an den Richter wenden könne, der den beiden
Parteien, dem Rekurrenten und der Masse, unbeteiligt gegenübersteht
und dem die Entscheidung-Zgemalt bei Viudikaiionsstreitigkeiten
zukommt (vergl. Sep.-Ausg.3 Nr. 49*). Jedenfalls aber behauptet der
Rekurrent mit Unrecht, die Tei-age, ob die Konkursmasse die streitigen
Gegenstände als Eigentum beanspruchen könne, sei überhaupt nicht
diskutabel: Vielmehr lässt sich wohl darüber streiten, ob der Kauf vom
17. August 1908 wirklich, wie der Rekurrent für zweifellos hält, als
ein einheitliches Rechtsgeschäftausgefasst werden müsse und ob deshalb
schlechthin kein Eigentum des Gemeinschuldners an der fraglichen Fahrhabe
oder kein Anspruch ans Eigentuinsübertragung bestehen könne. Danach
ist der Vorentscheid, indem er den Konknrsorganen die Verfolgung des
Eigentumsanspruches gestattet, unter allen Umständen nicht gesetzwidrig
nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG. Unerörtert bleiben kann, inwiefern bei der Würdigung
der Sachlage famo: nales Liegenschaftsrecht mit in Betracht zu kommen
habe und also keine Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bestehe.

2. Durste aber die Konkursverivaltung das Eigentum ausserechen, so kann
zunächst von einer behaupteten Verletzung des Art. 221
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
SchKG keine Rede
sein, da laut am. 225 auch vindizierte Gegenstände, also solche, deren
Zugehörigkeit zur Masse nicht feststeht, in das Inventar auszunehmen sind.

3. ,am weitern ergibt sich auf Grund des Gesagten die Gesetzmässigkeit der
Verfügung vom 18. November 1908, wodurch der Rekurrent von der Verwaltung
des Schlossinventars ausgeschlossen wurde· Denn die Konkursmasse
und nicht der Rekurrent befindet sich im Gewahrsam der streitigen
Jnventargegenstände, wie der Rekurrent nicht bestreitet und übrigens
von der Vorinstanz ohne Rechtsirrtum oder Aktenwidrigkeit festgestellt
wird. Jst dem aber

* Ges.-Ausg. 26 I Nr. 94 S. 502 I. (Anm. d. Bed.f. Pubè.)

884 C. Entscheidungen der Schuldheu'eibungsund Konkurskammer.

so, so steht der Masse bis zum Ausgang des Rechtsstreites, gegenteilige
Anordnungen des Richters vorbehalten, auch das Verwaltungsrecht zu. Damit
gelangt man zur Abweisung des Rekurses, soweit er sich gegen den Entscheid
vom 9. Dezember 1908richter.

4. Soweit er den Enscheid vom 11. Dezember 1908 ansicht,

ist zunächst zu sagen, dass ein gesetzliche-Z Verbot nicht besteht,

vindizierte Gegenstände vor der Erledigung des Rechtsstreites
zui verwerten Freilich kann der Umstand, dass die Zugehörigkeit
einesGegenstandes zur Masse streitig ist, einen Grund abgeben, seine
Verwertung soweit tunlich zu verschieben Aber wieweit eine solche
Verschiebung sich mit den berechtigten Masseinteressen vertrage, ist;
doch in der Regel eine blosse Angemessenheitsfrage, namentlichweun, wie
hier, das Interesse an einer sofortigeu Verwertungwegen kostspieligen
Unterhaltes des Gegenstandes oder drohender Wertverminderung eine
ungesäumte Verwertung nach Ari. 243 SchKG wünschbar macht. Dass Art. 243
hier zutreffe, bestreitets der Nekurrent freilich, aber nur gestützt
auf Ausführungen tatsächlicher Natur, deren Richtigkeit, gegenüber der
oorinstanzlichen Würdigung der Verhältnisse, das Bundesgericht nicht
nachzuprü-s fen hat.

Nach all dem kommt man zur Bestätigung auch des Entscheides vom
11. Dezember 1908. Mit Recht wird darin dem Rekurrenten die Möglichkeit
vorbehalten, eine die Verwertung aufschiebende richterliche Verfügung
zu erwirken. Es scheint angezeigt, diesem Vorbehalt in das Dispositiv
des nunmehrigen Entscheides aufzunehmen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen, unter Vorbehalt allfälliger provisorischer Verfügungen
der zuständigen Gerichts-behörden betreffende die Sistierung der
Versteigerung.I. Alphebetisehes Sechregister.

A

Abgeurteilte Sache 283 f. Erw. 2.

Aktenwidrigkeit 381 f. Erw. 3.

Aktiengesellschaft, Naehlassvertrag 148 ff.

als Gemeinschuldnerin, Art. 229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
SchKG auf sie anwendbar 390 Erw. 1.

wer ist ihr Organ? 390 f. Erw. 2.

Zweigniederlassung, Gerichtsstand 701 ff. Erw. 2 fi".

Kompetenz des Bundesgerichts 701 £. Erw. 2.

Anschlusspfändung der Ehefrau 167 f. Erw. 1 f.

Voraussetzungen 167 f. Erw. 1 f.

Armensteuer, Gleichstellung der Kantonsfremden mit den Kantonsangehörigen
665 fi. Erw. 1.

Arrest 164 {T., 183 H., 852 ff. Erw. 2.

Erfordernisse 166.

Prosequierung 852 ff. Erw. 2.

nur durch Betreibung, nicht durch Klage 852 fi'. Erw.2..

Arrestbefehl, nicht im betreibungsrechtlichen Verfahren anzufechten 867
Erw. 2.

Arrestbetreibung, Wirkungen 405 f.

kein Recht zur Ausstellung eines Verlustscheines 405 f.

Dahinfallen 850 ff. Erw. 1.

Aufsichtsbehörden in Schnldbetreibnngsund Konkurssaehen, Stellung und
Kompetenzen 165, 399 f. Erw. 2, 421 f. Erw. 1 f., 428 Erw. 1, 847 Erw. 1,
867 Erw. 2, 868, 873Erw. 1.

Arresthefehl 867 Erw. 2.

kein Prüfungsrecht betr. Eigentum an zu pfsi'àndenden Gegen ständen 165.