690 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

IV. Gerichtsstand. Du for.

1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit. von
Ausnahmegerz'chten. Por nature]. Inadmissibflité de tribunaux
exceptionnels.

106. gilt-teil vom 21. Oktober 1908 in Sachen Yotthardbahugesellschast
gegen cHiervon-time gm Eber-geruht und Dreiggmcht gut).

Staatsrechtlz'cher Rekurs in einer Gerichtsstandsfrage ; Zulässigkeit;
Instanzenzug. Klagegegen eine Eisenbahngesellsahaft auf Abwan-Jung von
schtide'genden Vm-kehfren, die aus dem Bahnbau amd abem'eb leeren-Irren
Zuständigkeit der eidg. Expropriationsbehörden. Art. 6, 7, 14 EmprGes.

A. Mit Zitation vom 2. Dezember 1904 belangte die Korporation Uri die
Rekurrentin, die Gotthardbahngesellschaft, vor dein Kreisgericht Uri
mit folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Beklagtschaft gerichtlich zu
verhalten: 1.a.) entweder die unter der Strage auf dem Kuchischachen
angelegte Abwasser-Ableitung auf die Allmendweide Kuchischacheu in
Erstfeld sofort zu entfernen; b) oder diese Ableitung der Allmend
durchaus unschädlich fortzufetzen aus der Allmend hinaus, unter
Verpflichtung zur vollen Entschädigung für die Inanspruchnahme
der Strasse und Allmend für diese Ableitung; 2. für den durch diese
Ableitung an der Allmend gestifteten Schaden eine Entschädigung von 1500
Fr. zu zahlen, event. in einem gerichtlich festzusetzenden Betrag Die
Rekurrentin bestritt die Kompetenz des Gerichtes, weil es sich tun eine
Expropriationsangelegenheit handle, die nach dem im eidgenössischen
Expropriationsgesetz vorgesehenen Verfahren erledigt werden müsse;
sie stellte daher vorfraglich das Begehren auf Verweigerung von
Rede und Antwort. Am 16. Oktober 1905 erkannte das Kreisgericht durch
Zwischenurteil: Das vorfragliche Begehren der Rekurrentin sei abgewiesen
und diese habe sich auf die Klage einzulassen Der Entscheid ist damit
begründet, dass es sich im vorliegenden Falle um eine bereits ausgeführte
Arbeitiv. Gerichtsstand. 1. Verfassungsmässiger. N° 106. 691

sssshandelt, deren Vornahme unbestrittenermassen zum Teil auf
klä.gerischem Eigentum erfolgte und zwar ohne Einwilligung der
klägerischen Eigentümer-in von Grund und Boden; dass es sich somi1
in casu, da keine Rechtsabtretung verlangt und keine Veranstaltung
zur Einleitung des Expropriationsverfahrens seitens der Beklagtschaft
getroffen und der Klägerschaft folglich auch keine Möglichkeit gegeben
worden war, ihre Ansprüche vor der eidg. 1Schätzungskommission geltend
zu machen bevor die Arbeiten ausggeführt wurden, um eine widerrechtliche
Handlung und nicht um eine Enteignung zum Zwecke des Vahnbaus handelt;
dass also im vorliegenden Falle eine Deliktsklage zu entscheiden ist,
zu deren Beurteilung das angerufene Gericht unzweifelhaft als kompatent
zu betrachten ist. Die Parteien verständigten fich, dassentgegen den
Vorschriften der §§ 27 und 64 der BVE), wonach bei Verneinung einer
solchen Vorfrage die Verhandlung fortgeht und gegen das Zwischenurteil
über die Vorfrage erst mit der Hauptsache appelliert werden kann,
die Rekurrentin das Urteil des Kreisgerichts sofort aus Obergertcht
weiter-ziehe und bis zum Entscheid des letztern die Sache vor Kreisgericht
sistiert bleibe. Durch Entscheid vom 13. Dezember 1905, bestätigt am
10. Januar 1906, trat jedoch das Obergericht Uri auf den Rekurs der
Rekurrentin nicht ein in Anbetracht, dass sich die Rekursschrift gar
nicht auf Reims: oder Kafsationsgründe stützt und sich auch gar nicht
auf die Vorschriften der §§ 67 und 68 der SVO, wwelche die Rekursund
Kassationsgründe enthalten, beruft. B. Gegen das obergerichtliche
und das kreisgerichtliche Urteil hat die Gotthardbahngesellschaft
am 10. März 1906 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit
dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird geltend gemacht, dass
durch die angefochtenen Urteile die Rekurrentin ihrem ordentlichen
Richter entzogen sei (Art. 33 KV, Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV) und ausgeführt, dass
die von der Korporation Uri gegen die Rekurrentin vor Kreisgericht
Uri anhängig gemachte Streitigkeit sich als Erpropriationsstreitigfett
(Art. 6 des eidg. ExprGes.) darstelle, die gemäss dem eidgenössischen
Erpropriationsrecht nicht durch die kantonalen Gerichte, sondern durch
die eidgenössischen Expropriationsorgane Schätzungskontinission und
Bundesgericht als Rekursinstanz zu entscheidensei. '

692 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bùndesverfassung.

C. Die Korporation Uri hat aus Abweisung des Rekurses angetragen und
ausgeführt: Die Beschwerde sei gegenüber dem kreisgerichtlichen Urteil
verspätet und gegenüber dem obergerichtlichen Urteil unbehelflich, weil
dieses aus einem rein formellen Grund auf den Rekurs der Rekurrentin
nicht eingetreten sei und sich mit der Kompetenzsrage materiell nicht
befasst habe. Eventuell handle es sich bei der Klage der Korporation Uri
nicht um eine Ermopriationsstreitigkeit, sondern um eine nachbarrechtliche
Streitsache und eine Entschädigungsfordernng aus unerlaubter Handlung. Es
werde bestritten, dass die fragliche Wasserableitung eine Baute im
Sinne des Art. 6 ExprGes sei, die infolge des Bahnbaus notwendig
sei; die Rekurrentin hätte das Wasser ebensogut anderswohin ableiten
können, als auf Allmendgebiet. Die Rekurrentin habe denn anch das
Expropriationsverfahren nicht beobachtet, da weder eine Planauflage noch
eine Anzeige an die Korporation nach Art. 10 ff. leg. cit. erfolgt sei.

D. Die Rekurrentin hat gleichzeitig mit dem staatsrechtlichen Rekurs
gegen das obergerichtliche Urteil den Rekurs an den Landrat Uri
ergriffen. Diese Behörde hat den Rekurs am 28. Mai 1907 abgewiesen,
weil das Obergericht, woraus die Kognition des Landrates beschränkt
sei, sich keine formellen Fehler habe zu Schulden kommen lassen. In
der Begründung heisst es, dass das richtige Rechtsmittel gegenüber dem
kreisgerichtlichen Zwischeninstteil die Appellation nach § 28 der ZPO
gewesen wäre. Diese Bestimmung lautet: Fällt der Entscheid [über die
nichteinlässliche VorsrageJ verneinend aus, so wird mit der weitern
Verhandlung sortgesahren. Wird dagegen eine bejahende Entscheidung
ausgefällt, so hört jede weitere Verhandlung für einmal, jedoch in feinem
rechtszerstörlichen Sinne, aus und kann in den Fällen a c, d und f nicht
appelliert werden, sondern nur im Falle b [Unzustandigkeit des Gerichts],
e, g, h.

E. Die bundesgerichtliche Jnstruktionskommiss wn hat über die örtlichen
Verhältnisse, die den Gegenstand der Klage der Korporation Uri gegen die
Rekurrentin bilden, einen Augenschein vorgenommen. Hiebei ist folgendes
festgestellt worden: Das vom Areal des Bahnhofes Erstseld absliessende
Wasser gelangt zum Teil in die sog. Butzengas ,sendole die in einem
westlich langs der Bahn sich hinziehenden offenen Graben einmündet,
in welchem zudemIV. Gerichtsstand. 1. Verfassungsmàssiger. N° 106. 693

bei Kim. 41,256 eine durch die dortige Durchfahrt gehende Röhrendohle
eingeführt ist. Dieser Graben biegt sodann in eine anstossende
Privatliegenschast ab, mit deren Besitz-ern sich die Rekrutrentin wegen
der Durchführung des Wassers seiner Zeit verständigt hat In dieser
Liegenschaft geht der offene Abzuggraben in eine Zementrohrleitung über,
die unter dem der Korporation Uri gehörigen Kuchischachensirässchen
durchgeführt ist und jenseits des Strässchens auf Allmendgebiet der
Korporation ausmündet Von dieser Stelle aus sollen nach der Darstellung
der Korporation Teile der Allmend durch das zugeleitete Wasser versumpst
sein. Die Rekurrentin anerkennt eine Veränderung des Wasserabflnsses
nach dem sog. Kuchischachen nur insofern, als (im Jahre 1901), soweit
das Wasser in geschlossenen Röhren fliegt, grössere Röhren eingelegt
worden sind. Im übrigen wurde an der Wasserableitung vom Bahndamm bis zum
Kuchischachen seit der Erstellung im Jahre 1883, wie es scheint, keine
Veränderungen vorgenommen. Sonstige Veränderungen der Wasserableitung,
die im Zusammenhang mit der Erstellung des zweiten Geleises und der
Erweiterung des Bahnhoses Erstseld in den Jahren 1895/96 und 1901
vorgenommen wurden, betreffend nicht diesen Teil der Ableiiung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurrentin sich wegen Verletzung von VerfassungsBestimmungen
beschwert und es sich zudem um eine Gerichtsstandsfrage des
eidgenössischen Rechtes handelt, ist die Kompetenz des Bundesgerichts
nach Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
Biff. 3 und 189 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG gegeben.

2. Die Beschwerde kann sich im Grunde allein gegen das kreisgerichtliche
Zwischenurteil richten, weil das Obergericht auf den gegen das letztere
von der Rekurrentin ergriffene Rekurs nicht eingetreten ist. Dem Entscheid
des Kreisgerichts gegenüber ist freinch die Frist des Art. 178 Ziffer
3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG nicht beobachtet Trotzdem darf das Recht der staatsrechtlichen
Beschwerde durch das vielleicht unrichtige Rechtsmittel, das die
Rekurrentin aus kantonalem Boden ergriffen hat, als gewahrt gelten
ans folgenden Gründen: Die Parteien haben ein wesentliches praktisches
Interesse daran, dass vor materieller Behandlung des Rechtsstreites die
Kompetenzfrage gelöst sei. Auch die Rekursbeklagte war deshalb damit
einverstanden, dass, zur eventuellen Ersparung von Umtrieben und Koen,
der Prozess vor Kreisgericht vorerst sistiert bleibe, bis das

694 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Obergericht auf Weiterziehung der Rekurrentin über diese Frage entschieden
habe. Dieselbe Erwägung spricht aber dafür, dass das Bundesgericht
im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit über die Kompetenzfrage
entscheide; denn ein Nichteintreten auf die Beschwerde würde keineswegs,
wie die Rekursbeklagte wohl annimmt, zur Folge haben, dass die
Zuständigkeit der Urner Gerichte feststände, sondern die Rekurrentin
könnte auch noch das Endurteil in der Sache als Entscheid eines sachlich
unznständigen Richters durch staatsrechtlichen Rekurs anfechten.

3. Die Klage, mit der die Korporation Uri die Rekurrentin vor dem
kantonalen Richter belangt hat, stützt sich darauf, dass die im
Kuchischachen auf Allmendgebiet ausmündende Wasserableitung der
Rekurrentin die Versumpfung von Allmendland zur Folge gehabt habe; es
wird daher, um diese Wirkung zu beseitigen und zu vermeiden, entweder die
Entfernung der Leitung oder deren Fortsetzung aus der Allmend hinaus unter
Entschädigung für das hier erforderliche Land verlangt und ausserdem wird
der Ersatz des angeblich bereits entstandenen Schadens beansprucht Nun
darf aus den Akten und insbesondere den Ergebnissen des Augenschein-s
geschlossen werden, dass man es bei der fraglichen Wasserableitnng mit
einer Veranstaltung zu tun hat, die nach den örtlichen Verhältnissen
durch den Bahnbau und namentlich auch die Bedürfnisse und Zwecke des
Bahnbetriebs geboten war. Die Beschädtgung des Korporationslandes
erscheint daher, insofern sie wirklich vorhanden ist, nicht als eine
willkürliche, schuldhafte Antastung fremder Rechte durch die Rekurrentin
oder ihre Organe, sondern als die nicht wohl vermeidliche Folge der
Bahnunternehmung. Mit Rücksicht .an den öffentlichen Charakter einer
Unternehmung, die die Erpropriationsbefugnis nach Bundesrecht hat und
darnach zu Eingriffen in fremde Gerechtigkeiten (gegen Entschädigung)
berechtigt ist, beurteilt sich aber die Frage, ob und wie die Beseitigung
solcher störender Einwirkungen aus Bau oder Betrieb verlangt werden kann,
nicht nach dem kantonalen Nachbarrecht und nicht durch den kantonalen
Richter, sondern nach eidgenössischem Expropriationsrecht und die durch
dieses vorgesehenen eidgenössischen Instanzen. Das Bundesgericht hat
in ständiger Praxis daran festgehalten, dass Begehren auf Absiellung
der durch den Bau oder Betrieb bedingten, nicht wohl vermeidiichen
schä-IV. Gerichtsstand. 1. Verfassungsmässiger. N° 106. 695

d'igenden Folgen eines derartigen öffentlichen Werkes soweit sie die
Erhaltung ungestörter Kommunikationen betreffen unter Art. 6 und im
übrigen unter Ari. 7 ExprGef fallen nach welch letzterer Bestimmung
dem Unternehmer die Erstellung von Vorrichtungen obliegt, die infolge
der Errichtung des Werkes im Interesse der offentlichen oder privaten
Sicherheit, wozu auch die Nichtbeeintrachtigung von Liegenschaften Dritter
gehört notwendig werden (ng. AS 4 S. 66 und 72;18 S. 58 f.; 22S.379
ffed II S.414 f.; etwas abweichend lediglich 8 S. 776). In deiSiegel
sind freilich die Beschränkungen der Rechte Dritter von vornherein
aus der Planauflage ersichtlich und werden in dem anlasslich des Baues
durchgeführten Expropriationsverfahren erledigt. Das Gegenteil ist aber
sehr wohl möglich, wenn eine nicht beabsichtigte und der Planauflage
nicht zu entnehmende Beschämgung fremder Rechte sich erst im Laufe
der Zeit aus dem Betrieb des Unternehmens ergibt, wie es. hier nach
der Darstellung der Korporation Uri der Fall ist. Dann müssen eben die
bezüglichen Begehren des Betroffenen im Sinn von Art. 6 oder 7 Ieg.eit. in
einem besondern nachträglichen Expropriationsverfahren liquidiert werden
(siehe auch Art. 14 Abf.3 leg. cit.).

. Hat nach dem gesagten für das Rechtsbegehren der Korporation Uri auf
Beseitigung oder Fortführung der in Frage stehenden Wasserableitnng das
eidgenössische Expropriationsverfahren unter Ausschluss des kantonalen
Richters Platz zu greifen, so muss dies gemäss der Praxis auch für den
Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen Schadens gelten, der nach
seiner tatsächlichen und rechtlichen Grundlage mit dem Hauptbegehren
enge zusammenhangt, so dass schon erhebliche praktische Gründe gegen
eine abgesonderte Behandlung sprechen (siehe die zitterten Entscheide
des Bundesgerichts).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Reknrs wird dahin gutgeheissen, dass für die von der
Rekursbeklagteu gegen die Rekurrentin eingeklagten Rechtsbegehren das
Erpropriationsderfahren, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte,
Platz zu greifen hat.

AS 34 l 1908 46