404 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die technische Frage, ob der Rekurrent seinen Beruf auch mit einem
einfachern und billigeren Operationsstuhl, als es der gepfändete ist,
noch richtig ausüben könne, ist von der Vorinstanz in bundesrechtlich
nnanfechtbarer, namentlich nicht aktenwidriger Weise bejahend gelöst
worden. Die vom Rekurrenten eingelegten ärztlichen Zeugnisse sprechen
sich über jene Frage nicht aus; es lässt sich aus ihnen nur entnehmen,
dass der Rekurrent für seine Berufsausübung eines Operationsstuhles
überhaupt bedürfe, was gar nicht streitig ist.

Das Begehren des Rekurrenten, der gepfändete Gegenstand sei schlechthin
als unpsändbar zu erklären, ist somit abzuweisen. Dagegen muss sein
Rekurs insoweit geschützt werden, als das Betreibungsamt den Gegenstand
von Anfang an, wie die andere pfändbare Habe des Schuldners, dem
Pfändungsbeschlage mit allen seinen Wirkungen unterstellt hat. Ein solcher
Vermögensgegenstand hat vielmehr zunächst die Natur eines Kompetenzstückes
und er erlangt Pfändbarkeit erst dadurch, dass der betreibende Gläubiger
dem Schuldner ein geeignetes einfacheres Ersatzstück tatsächlich zur
Verfügung stellt und ihn damit in die Lage versetzt, seinen Beruf
auch ohne den von ihm zur Exekution beanspruchten Gegenstand auszuüben
(vergl. Sep.-Ausg. 2 Nr. 70 und TFF). Bis dahin muss der Betriebene den
Gegenstand wie ein Kompetenzstück seinem Zwecke gemäss benutzen können
und braucht er sich hierin keine betreibungsrechtlichen Einschränkungen
gefallen zu lassen. In diesem Sinne ist deshalb die angesochtene Pfändung,
an die sich bereits eine Entziehung des Gewahrsams nach Art.99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG
angeschlossen zu haben scheint, aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen.

Demnach hat die Schuldbetreibuugsund Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.

* Ges. Ausg. 251N1'.119 S. 582 (T. und Nr. 124 S. 603 H".
(Anm. d. Reif. Publ.)und Konkurskammer. N° 66. 405

66. gnjscheid vom 12. Mai 1908 iu Sachen Zim).

Arrestbetreibung. Sie kann nicht die Grundlage für die Ausstellung eines
Verlustscheines bilden. Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG.

A. Am 2. Dezember 1907 erwirkte der Rekurrent Zivy gegen den
nicht in Basel wohnenden K. F. Eitle einen Arrest auf ein bei der
Zivilgerichtsschreiberei Baselstadt liegendes Depostturn In der
darauffolgenden Arrestbetreibung wurde das Deposttum am 24. Februar
1908 gepfändet. Der Arrestgläubiger blieb für einen Betrag von 147
Fr. 60 Cts. ohne Deckung und verlangte nunmehr vorn Betreibungsamt
die Ausstellung eines Verlustscheines Das Amt lehnte dieses Begehren am
10. April 1908 ab, wogegen sich der Reknrrent erfolglos bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde beschwerte.

B. Den am 24. April 1908 ausgesällten Entscheid dieser Behörde hat
nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen
und neuerdings auf Ansstellung des verlangten Verlustscheines angetragen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtsentscheid in Sachen
Pelzer &Cie. vorn 20. Juni 1905 (AS, Sep.-Ausg. 8 Nr. 40*) präjudiziell,
der ausspricht, dass die Durchführung seiner Arrestbetreibung an dem
vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialsorum des Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.

SchKG dem Gläubiger kein Recht auf Aussiellung eines Verlustscheines
gebe. Dieser Entscheid stützt sich aus die bundesgerichtliche Praxis (AS
Sep.-Ausg. 2 Nr· 71 (î-rw. fis und andere), wonach die Arrestbetreibung an
jenem Spezialforurn nicht das gesamte psändbare Vermögen des Schuldner-Z
zu erfassen vermag, sondern nur die am Arrestorte befindlichen
verarrestierbaren Objekte; von da aus gelangt er zu der Auffassung,
dass die Durchführung einer solchen Arrestbetreibung deshalb nicht die
Grundlage für die Ausstellung eines Verlust-

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 70 S. 371 H. ** Id. 25 I Nr. 120 S. 589.
{Anm. d. Red.. f. Publ.}

406 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

scheines abgeben könne, weil bei ihr nicht feststehendermassen das
gesamte, dem Betreibungsamte erreichbare und der Exekution unterliegende
Vermögen des Schuldners liquidiert worden isi, wie das Art.149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG
voraussetze Was nun zunächst jene Praxis betrifft, so kommt ihre
Richtigkeit hier nicht in Frage: denn der Rekurrent bestreitet nicht, dass
der Pfändungsvollzug am 24. Februar 1908 als ein auf das am Arrestorte
befindliche Vermögen sich beschränkender vorgenommen wurde, und er
hat auch nicht verlangt, dass er statt dessen als ein auf allfälliges
weiteres Vermögen sich erstreckender vorgenommen werde, sei es durch
Pfändung solchen Vermögens, sei es durch Feststellung, dass kein solches
vorhanden oder erreichbar sei. Die auf diese Praxis sich stützenden
Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides vom 20. Juni 1905 sodann, womit
die Unzulässigkeit der Ansstellung eines Verlustscheines begründet wird,
hat der Rekurrent nicht zu wider-legen vermocht. SeinHauptargument, dass
der Art. 149 sich allgemein ausdrücke und den hier vorliegenden Fall der
Arrestbetreibung nicht ausnehme, vermag die Gründe, die dieser Entscheid
für eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes ansührt, nicht zu
entkräften. Diesen Gründen kann noch beigefügt werden, dass es nicht
angeht, die an den Verlustschein sich knüpfenden Folgen zivilrechtlicher
(Unverzinsbarkeit und Unverjährbarkeit), vollftreckungsrechtlicher
(Art. 82, 271 Biff. 5 und 285) und öffentlichrechtlicher (Art 26) Natur
gegenuber einem Schuldner eintreten zu lass en, von dem noch nicht
feststeht, dass er ohne weiteres erreichbares Vermögen sei.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesenund Konkurskammer. N° 67. 407

67. Snisdjeid vom 19. Mai 1908 in Sachen götflmanu.

!)npfändbare Gegenstände: Berufswerkzeug, Art.92 Ziff.3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG.
Der Sshuldner hat keinen Anspruch darauf, Cis-essihm nee-ch feo-nee"hin
eine Fetästcineiige Berufsaus-übung ermtîglicàt sei.

A. Bei dem vom Rekurrenten Josef Willmann betriebenen Niklaus Amhof,
Schlosser, nahm das Betreibungsamt Hitzkirch am 31. Januar 1908 die
Pfändung vor und beliess ihm dabei als Kompetenzstücke zwei Bohrmaschinen,
geschätzt zu 500 Fr., zwei Schraubstöcke, geschätzt zu 60 Fr., eine
Stanze, geschätzt zu 120 Fr., und eine Blechschere, geschätzt zu 100
Fr. Der Rekurrent verlangte aus dem Beschwerdewege die Pfändung dieser
Objekte

Die untere Instanz erklärte einen der Schraubstöcke als pfändbar und
wies im übrigen die Beschwerde ab. Die kantonale Aussichtsbehörde,
an die Willmann rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid am 24. April
1908 auf Grund folgender Erwägungen: Es handle sich vorliegend,
wo der Schuldner seinen Beruf nur mit einem Lehrlinge ausübe, nicht
um eine Betriebsunternehmung wo neben der persönlichen Arbeitskraft
des Schuldners noch mechanische Hilfsmittel in grösserm Umfange,
welche ein kapitalistisches Element darstellen, und fremde gemietete
Arbeitskraft oder elementare Naturkräfte verwendet werden, sondern um
eine Berufsausübung nach Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG. Die streitigen Objekte
seien aber wird sodann aus Grund eines vom Betretbungsamt eingelegten
Expertengutachtens bemerkt dem Schuld ner zur Berufsausübuug notwendig.

B. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig unter Festhaltung an
seinem Beschwerdeantrage an das Bundesgericht weitergezogen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Vorentscheid geht von der Annahme aus, der betriebene Schuldner,
der einen Beruf selbständig als Meister ausübt, habe betreibungsrechtlich
laut Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG einen Anspruch daraus,