A. STAATSREGHTLIGHE ENTSGHEIDUNGEN ARRÈTS DE DROIT PUBLICErster
Abschnitt. Première section.

Bundesverfassung. Constitution fédérale.I. Rechtsferweigerung und
Gleichheit vor dem Gesetze.

Dèni de justice et égalité devant la. 101.

1. gv,-W vom 16. Januar 1908 in Sachen Zwitter gegen Regierungsrat Beru.

Staatsrecktlicher Rektors wegen Beehtsverweigemng. Voraussetzung:
defeat-Ware?" Entscheid. Materielle Rechtseerweigerung, begangen durch
Auflage einer Naohsteuer, weil der Steuerpflichtige unterlassen hat,
die Konversiossn der vefsteuerten Titel aezzumelden, während er die
Steuer mehr als voll bezahèt has. Bem. Vermögenssteuergesetz Es 47 ,
48, 52. Begvrifi der Steuerhinterziehung.

A. Nach dem bernischen Vermögenssteuergesetz haben die GläuBiger
ein Verzeichnis ihrer steuerbaren grundversicherten Kapitalien der
Steuerbehörde einzureichen. Das Verzeichnis soll enthalten Name
und Wohnort des derzeitigen Schuldners,-die Art und das Datum des
Titels, den Betrag des Kapitals oder der Rente, den Zinsfuss und den
verfteuerbaren Betrag, berechnet nach Vorsisissschrift des § 52 dieses
Gesetzes. . . . Bei Änderung ((EUR-r:

AS 34 I _ 4908 1

2 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

höhung) des Zinsfusses von einem unterpfändlichen Kapital soll der
Gläubiger dieses jeweilen bei Berichtigung der Steuer angeben, sonst
er in die Busse für die Steuerdifserenz versällt. (g 47.) § 48 Abs. 1
und 2 lautet: Für verfteuerbare Kapitalien oder Renten, welche der
Gläubiger in das Steuerregifter einzutragen unterlàszt, hat derselbe im
Entdeckungsfalle den zweifachen Betrag der Steuer nachzubezahlen. Erfolgt
die Entdeckung erst nach seinem Tode, so hasiet dafür seine Erbschaft
Werabgelöste Kapitalien während der Zeit der Registerauslage zu streichen
nnterlässt, wird angesehen, als hätte er für dasselbe Jahr an dieses
Recht verzichtet. Für die Anlage der Steuer auf Kapitalien wird der
25fache Betrag des jährlichen Zinses zu Grunde gelegt. (è 52.)

Der Reknrrent besass 15 Delegationen zu 1000 Fr. eines 5 0{Digen
Hypothekaranleihens des Nationalrates Ruchti in Interlalen auf das
dortige Hotel Viktoria vom 1. Februar 1877. Dieses Kapital hatte der
Rekurrent in richtiger Weise zur Eintragung im Kapitalfteuerregister
angegeben. Im Jahre 1894 ging das Hotel Viktoria in Interlaken an eine
Aktiengesellschaft über, die ein neues 41/2 ojoiges Hypothekaranleihen
ausgab, wobei diebisherigen Gläubiger ihre Titel in neue 41X90X9ige
umtauschen konnten. Der Rekurrent machte von dieser Befugnis Gebrauch
underhielt somit an Stelle der alten neue Titel vom 23. Februar 1895 mit
einem neuen Schuldner. Er unterliess es aber, von dieser Veränderung im
Kapitalsteuerregister Vormerk nehmen zu lassen und versteuerte nach wie
vor das Kapital von 15,000 Fr., als ob es zu 50/0 verzinslich gewesen
wäre, d. h. er bezahlte jeweilen etwas zu viel Steuer.

Durch Entscheid der Finanzdirektion vom 16. März 1907 wurdederiRekurrent
verhalten, von dem Kapital von 15,000 Fr. à 44/20/0 aus das Hotel
Viktoria in Jnterlaken für die Jahre 1895 1900 in Anwendung von § 48
des Vermögenssteuergesetzes die 14/e fache Nachsteuer im ganzen mit
337 Fr. 50 Cis. zu bezahlen. Die. Finanzdirektiou stellte sich aus den
Standpunkt, dass der Rekurrent das frühere, abgelöste Kapital auf dem
Kapitalsteuerregister zu-

streichen unterlassen habe und dass er deshalb nach § 48 Abs. 2--

zu dessen weiterer Versteuerung verpflichtet gewesen sei, und
dassanderseits der Rekurrent das neue Kapital von 15,000 Fr. nicht-
!. Rechtsverweigerung und, Gleichheit vor dem Gesetze. N° 1. 3

angegeben und nicht versteuert habe, weshalb er nach § 48 Abs. 1
verpflichtet sei, davon die Nachsteuer zu entrichten. Statt der zweifachen
wollte sich die Finanzdirektion aus Billigkeitsgründenti mit der 14/2
fachen Nachsteuer begnügen.

' Gegen den Entscheid der Finanzdirektion ergriff der Rekurrent
die Beschwerde an den Regierungsrat Dieser entschied am Z. Oktober
1907: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Begründung des
regierungsrätlichen Entscheides lautet wie folgt: Die Finanzdirektion
hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen "ihrer Kompetenz getroffen und
es ist der Regierungsrat nicht Im Falle, auf die Berufung vom 18. Juli
1907 gegen den genannten endgültigen Entscheid einzutreten. Überdies
sei nebenBet noch bemerkt, dass auch eine materielle Prüfung des Falles
zu einer Abweisung führen müsste, indem zugegeben wird, dass seitens
des Pflichtigen, oder, was auf das gleiche hinauskommt, seitens seines
Beauftragten, die Erfüllung einer gesetzlichen Formalität ausser Acht
gelassen worden sei. Nach konstanter Praxis sind aber auch derartige Fälle
der Steuerverschlagnis den gesetzlichen Best1mmungen gemäss nachsteuerund
busspslichtig, und es hat sich der betreffende Steuerpflichtige die
Folgen seiner Unterlassung selbst zuzuschreiben

B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates at roe or Müller den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgekicht qdesrgikiffsen mit dem Antrag,
es sei derselbe aufzuheben Es wird ausgeführt: Der Regierungsrat habe
sich einer formellen Rechtsverweigerung dadurch schuldig gemacht, dass
er auf die Beschwerde des Rekruteuren nicht eingetreten sei. Zugleich
bedeute das Vorgehen der bernnchen Steuerbehörden eine materielle
Rechtsverweigerung, weil

der Rekurrent für das Kapital von 15,000 Fr. während der frag-

lichen Jahre mehr Steuern bezahlt habe (indem er es als 50/0ige5, statt
als 44J20X0iges versteuert habe), als er schuldig gewesen sei. Von einer
Steuerhinterziehung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Vermögenssteuergesetzes
könne also schlechterdings keine Rede sei-n. Die Auffassung, dass eine
solche Steuerhinterziehnng vorliege, sei willkürlich

C. Der Regierungsrat des Kantous Bern hat auf Verwerfung des Veturses
eingetragen und ausgeführt: Nach der Praxis sei die Finanzdirektion in
Anständen betreffend Kapitalsteuern aus-

;

4 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

schliessliche Rekursbehörde. Es sei keine Gesetzesbestimmung vorhanden,
wonach solche Entscheide der Finanzdirektion an den Regierungsrat
weitergezogen werden könnten. Eine formelle Rechtsverweigerung
liege deshalb nicht vor. Ebensowenig könne von einer materiellen
Rechtsverweigerung die Rede sein. Der Rekurrent habe zugeftandenermassen
das alte, zurückbezahlte Kapital nicht streichen

lassen und das neue Kapital nicht angegeben und nicht versteuert(

Er müsse daher die Folgen tragen, die das Gesetz an diese Tatbestände
knüpfe. Der Regierungsrat gebe zu, dass die im Gesetze vorgesehene Strafe
als hart, ja in gewissen Fällen als ungerecht erscheine. Man könnte
den gleichen Zweck auch durch eine nach der Schwere des Verschuldens
abstufbare Ordnungsbusse erreichen. Eine solche werde aber im Gesetz
nirgends vorgesehen, und die Verwaltungsbehörden seien nicht befugt,
sie von sich aus einzuführen oder zu verhangen. Ebensowenig seien sie
berechtigt, die Bestimmung des § 48 einfach zu ignorieren oder garJausser
Kraft zu setzen, da sie nun einmal im Gesetz stehe. Überdies wäre dies,
solange man nicht eine Ordnungsbusse als Ersatz habe, aus praktischen
Gründen nicht empfehlenswert, indem sonst binnen kurzem eine vollständige
Unordnung im Kapitalsteuerregister einreissen würde, die nicht nur dem
Staat schweren Schaden bringen, sondern eine gerechte Steuerumlage
verunmbglichen würde. Man würde dadurch geradezu die Unehrlichkeit,
Trägheit und Unaufmerksamkeit des Steuerpublikums prämieren. Das
einzige, was die Behörden tun könnten und was die Finanzdirektion auch
in milden Fällen, wie dem vorliegenden, tue, sei, dass sie, sofern ein
weniger schweres Verschulden vorliege, die geschuldete Nachsteuer zum
Teil erlasse. Damit werde allen Billigkeitsrücksichten in weitem Mass
Rechnung getragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Der Regierungsrat ist zwar nach der Formulierung des Dispositivs
des angesochtenen Entscheides auf die Beschwerde des Rekurrenten nicht
eingetreten. Tatsächlich hat er sie aber nach der Begründung materiell
behandelt, die Verfügung der Finanzdirektion durch seine Autorität
gedeckt und die Beschwerde als sachlich un-

begründet zurückgetriesen. Unter diesen Umständen muss dem Re -

kurrenten auch das Recht zugestanden werden, den Entscheid des
Regierungsrates als einen die Streitigkeit materiell lösenden
Sach-{. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° i. 5

eutscheid im Wege des staatsrechtlichen Rekurses anzufechten Es kann
daher die Frage, ob die Verneinnng der Kompetenz des Regierungsrates
als Rekursbehörde in einer Kapitalsteuerstreitigkeit von der Art der
vorliegenden sich als formelle Rechtsverweigerung darstellt, unberührt
bleiben. .

2. Was die Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung anbetrist
so bedarf {feiner Begründung, dass das Vorgehen der beruischen
Steuer-behörden aller Billigkeit widerspricht: Der Rekurrent hat das
fragliche Kapital von 15,000 Fr. stets richtig sogar etwas höher als
er verpflichtet gewesen wäre versteuert; er hat lediglich unterlassen,
die Konversion der Titel, d. h. den Wechsel in der Person des Schuldners
und die Reduktion des Zinsfusses, zum Kapitalsteuerregisler auzumeldenz
trotzdem wird er so behandelt, als ob er das Kapital von 15,000 Fr. der
Besteuerung entzogen hatte. Für eine unbedeutende, den Umständen nach
entschuldbare Ordnungswidrigkeit ohne praktische Tragweite wird er in
eine, damit in gar keinem Verhältnis stehende, bedeutende Vermögensstrafe
verfällt. Der angefochtene Nachsteueranspruch stellt sich aber nicht
nur als im höchsten Grade unbillig, sondern auch als willkürlich und als
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV dar. Der Regierungsrat geht in seinem Entscheide
selber davon aus, dass man es mit einem Fall von Steuerverschlagnis im
Sinne von § 48 Abs. 1 zu tun habe, dass also diese Bestimmung, indem
sie die Nichteintragung von steuerbaren Kapitalien im Steuerregister
mit doppelter Nachsteuer bedroht, die Steuerhinterziehung unter Strafe
stellen will. Unter Steuerverschlagnis, Steuerhinterziehung, ist jedoch
nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen man mag im übrigen den
Begriff so oder anders desinieren nur ein Verhalten des Steuerpflichtigen
zu verstehen, das die Staatseinnahmen mit Nachteil bedroht, aus deren
Verkürzung gerichtet ist (s.z.B. O. Mayer, Verwaltungsrecht I S. 453 s.,
Fuisting, Grundzüge der Steuerlehre S. 261), und es ist gar kein Zweifel,

· dass dieses entscheidende Moment auch zum Tatbestand der Steuer-

verschlagnis nach bernischem Recht, speziell auch nach § 48 Abs. i
des Vermögenssteuergesetzes (der nach der eigenen Auslegung des
Regierungsrates die Steuerverschlagnis betrifft), gehört. Nun kann
schlechterdings keine Rede davon sein, dass der Rekurrent eine
Steuerhinterziehung begangen hätte, weil die ihm zur Last gelegte

6 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Unterlassung weder subjektiv, noch objektiv aus Verkürzung der
Staatseinuahmen gerichtet war, weil sie diese Wirkung nicht hatte und nach
der ganzen Sachlage überhaupt gar nicht haben konnte. Darin aber, dass ein
Verhalten, von dem in die Augen springt, dass es keine Steuerverschlagnis
ist, als solche qualifiziert und behandelt wird, muss eine materielle
Rechtsverweigerung erblickt werden Bedeutet aber die Anwendung des §
48 Abs . 1 leg. cit. auf den Rekurrenten eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV,
so liegt auf der Hand, dass der angefochtene Nachsteueranspruch auch
nicht aus Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) hergeleitet werden kann. Der
Regierungsrat folgert aus Abs. 2, dass die vom Rekurrenten bezahlte
Steuer sich aus das alte Kapital bezogen und dass somit der Rekurrent das
neue Kapital nicht versteuert habe. Allein in dieser Weise lässt sich
der Tatbestand der Steuerverschlagnis vorliegend nicht konstruieren,
weil eben nach dem gesagten im Verhalten des Rekurrenten das für die
Steuerhinterziehung entscheidende Moment einer Richtung auf Verkürzung
des Staates ganz augenscheinlich fehlt. Auch der Umstand, dass das
Gesetz für die Ordnungswidrigkeit, deren sich der Rekurrent schuldig
gemacht hat, keine Ordnungsbusse vorsieht, berechtigt die Behörden
selbstverständlich nicht, diese Lücke im Gesetz dadurch auszufüllen,
dass sie die exorbitante Strafe der Steuerhinterziehung verhangen Auch
ist klar, dass Erwägungen der blossen Zweckmässigkeit dass, wenn solche
Ordnungswidrigkeiten nicht geahndet würden, das Kapitalsteuerregister in
Unordnung käme usw. das erwähnte Borgehen nicht zu rechtfertigen vermögen,
ganz abgesehen davon, dass bei unrichttgen oder unterlassenen Anmeldungen
zum Kapitalsteuerregister regelmässig eine Benachteiligung des Staates
in Frage kommen wird, wobei die Behörden hinlängliche Handhabe zum
Einschreiten haben werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und es wird demgemäss der Entscheid des
Regierungsrates Bem vom 3. Oktober 1907 (in Verbindung mit der Verfügung
der Finanzdirektion vom 16. März 1907) aufgehoben. '[. Rechtsverweigerung
und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 2. '?

2. Arten vom 19. Februar 1908 in Sachen Rainer gegen Erben Walther
Gamanegertcht Wallis).

Staatsreehtiîoher Bekurs, Rechtzeîtîgkeit: Ezist rechzzeitig und
formge'fflig erhoben, wenn er zwar bei der kantonalen Behörde eingelegt,
aber innert der Rekursfrist an das Bundesgericht gelangt ist Art. i
78 Ziff. 3; 41 Abs. 3 OG. Willkürlicke Auslegung des Art. 1138
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZPO von
Wallis, die Sdumnisfelge in der Appellationsinsmnz betrefiifmd.

A, Durch Urteil des Bezirksgerichts Brig vom 22. März 1907 wurde der
Rekurrent pflichtig erklärt, den Rekursbeklagten 4481 Franken nebst
Zins seit der Betreibnng lzu bezahlen. Gegen dieses Urteil ergriff der
Rekurrent die Appellation ans Kantonsgericht des Kantons Wallis. Zu der
aus den 2. Oktober 1907 angesetzten Appellationsverhandlung erschien
der Rekurrent weder persönlich, noch war er dabei durch einen richtig
bevollmächtigten Anwalt vertreten. Der Vertreter der Rekursbeklagten
Verlangte, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erklärt
werde. Das Kantonsgericht erkannte: das Urteil der ersten Instanz ist
in Rechtskraft erwachsen; die Kosten werden dem Appellanten auferlegt.
Die Begründung stellt ab auf eine durch Urteile vom 5. Mai 1897 und
7. September 1899 sanktionierte Praxis.

Die Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
und 168
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
der ZPO des Kantons Wallis lauten im französischen
Originaltext:

Art.178: En cas d'appel au tribuna] du canton, le jugement contumacie]
est rendu sur une seuie contumace et immédiatement, en se conformant à
ce qui est prescrit à l'article 168.

Ce jugement est définitif, à moins que celui contre lequel il a été
rendu ne puisse justifier son défaut par des motifs iégitimes.

A cet effet, 1a partie qui a fait défaut devra, dans les trenta jours qui
suivront la notification du jugement, citer se partie adverse à paraître
devant le tribunai d'appel à sa prochaine session, ou à la session
ordinaire suivante, conformément à ce qui est prescrit à. l'article 824.