98 Entscheidungen des Bundesgerichis als oberster Zivilgerichtsinstanz.

vor Bundesgericht nicht mit Erfolg angefochten werden, da sie eben
Aktenwidrigkeiten nicht in sich schliesst (vergl. dazu z.B. BGE 23
S. 1824; 25 II S 822 Erw. 3).

ö. Nach diesen für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen ist nun aber zunächst hinsichtlich der Beilagten Schuler
und Fürst dem Rechtsschlusse der Vorinstanz ohne weiteres beizustimmen,
da dann eben siir die Annahme einer Beteiligung dieser Beklagten
an der Verletzung des Klägers überhaupt kein Raum mehr bleibt. Aber
auch hinsichtlich des Beklagten Beeler erscheint der Rechtsschluss
der Vorinstanz richtig. Denn das blosse Hinausstellen vor die Türe war
zunächst objektiv, unter den gegebenen Umständen, keine widerrechtliche
Handlung Abgesehen davon, dass der Kläger nach den Feststellungen
der Vorinsianz gerader zu seiner Herausbefördernng aus der Wirtschaft
provoziert hai, war dieses Hinaussiellen allein, für sich, noch nicht
widerrechtlich Es ist auch nicht ais schuldhafte Verursachung der
Verletzung des Klägers anzusehen. Zwar mag die Richtigkeit der Annahme
des Kriminalgerichts, der Kläger sei vielleicht von einem unbekannten
Dritten verletzt worden, füglich bezweifelt werden; allein die Annahme,
er sei spontan, ohne Hinzutun des Beklagten Beeler, umgefallen, isf,
nachdem einmal die Feststellung, Beeler habe ihn nicht gestossen,
oder geworfen, als nicht aktenwidrig hingenommen werden muss, wiederum
nicht aktenwidrig. Damit entfällt aber auch für den Beklagten Beeler
die Urheberschaft an der Verletzung

Demnach hat das Bundesgericht

, erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons: gerichts
des Kantons Schwyz vom 8. November 1906, soweit es die Zivilforderung
des Klägers im Betrage von 6539 Fr. 40 Cis. abgewiesen hat, bestätigt
.IV. Obiigaiionenrecht. N° 13. 99

13. Akte-il vom 9 Februar 1907 · . m Sachen Juliet.-er, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Quintal, Bekl. n. Ber.:Bekl

Bürgschaft für eine Gesellschaft ' . . _ . semlage, ausgestellt ' .
Zu eine-ne Kommandztgesellschafts-vertrag. Bezieleè sznsîcgîfllt; ag men
EUR?mmanditgeseèlschaftsvesirtmg (und die dort vorgesekenzcéauf un ete)
selbst.? Art. 491; :!2 OH. Erfordernisse der Sckyiftfoîînn--

A. Durch Urteil vom 24 Oktober 1906 . _ . tder A ellat· sund Kassattons
o ds K ha ' pp " wn Rechtsbegehremh f e anions Bei-n (I. Abteilung)
uber die A. Der Klage: 1. (Kommt nicht mehr in Betracht.) 2j (EUR? sei
gerichtlich zu erkennen: & er Beklagte {Jaffa dem Kläger als Bür "
' ' _ ' e ur ... Ekldoolf Quintett sur einen Betrag von 15,000 %r.r
negsinkgingohik b/0 seit 17. September 1902 eventuell seit 20. Februar
190zö di ) Î. Beflaglesssei schuldig und zu verurteilen, dem Kiäger
esen etiag von ,19,000 Fr. nebst Zins zu 5 3/0 seit 17 Se tember
eventuell seit 20. Februar 1905 zu bezahlen; . VB. Der Hauptverteidi un
* È. (Betrifst Klagebegehren 1.) g g · . Der Kl" " ' ' ' Mum; _ fager
iei mit seinem zweiten Rechts-begehren abzuerkannt: 1. (Betriffi eine
Beweisbeschwerde de . s Beffa i . 2. (Betrisst Klagebegehren 1.) g en)
%. Zas zxeite Klagebegehren wird abgewiesen. . er läger hat gegen dieses
Urteil recht eiti . und Egerecht diev Berufung an das Bundesgericht
eingelezgt Îîr Beatrix; anni Libanderung des angefochtenen Urteils in
dem Sinne da dasC zweite Rechtsbegehren gutgeheissen merde. ' B . Jn
der heutigen Verhandlung hat der Vert t " get-é diesen Berufungsatitrag
wiederholt. re er des Kia: er Vertreter des Beklagten hat auf Abweis "
' un der B und volle Bestattgung des angefochtenen Urteils aktgetrageTMung

100 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zîvilgerichtsinstauz.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: _

1. Der Kläger schloss am 1. August 1901 durch seinen Bruder Fritz
Futterer, den er als Vertreter bestellte, mit dem Sohne des Beklagten,
A. Quintal, einen Kommanditgeselkschaftsvertrag ah, wonach der Kläger
sich in der Firma A.Qu1ntal & Cte. nnt einem Kommanditkapital von 15,000
Fr. Beteiligte, das durch A. Quintal-Huber Vater den heutigen Beklagten __
verburgt werden sollte, wie der Vertrag sagte: es betragt udie Etnlage
des Herrn G. Futterer 15,000 gr., letztere unter Burgschaft des Herrn
A. Quintal-Huber, Vater, in Bern,:l Der Beklagte unterzeichnete die
Vertragsurkunde nicht; der Klager .zahlte.se1n Kom- manditkapital
gleichwohl am 1. August 1901 em. Die nur von den zwei Gesellschaftern
unterzeichnete Vertragsurkunde blieb cein Jahr lang in den Händen
des Notars Seiler m Bern. ein Sommer 1902 leistete der Kläger der
Kommandltgesellschaft ein Darlehen in Kontokorrent von 20,000 Fr.,
für welchesusich der Beklagte zu verbürgen hatte; dass der Betrag als
Geschastseinlage dienen sollte, wie A. Quintal Sohn verlangt hatte,
hatte der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Mit Brief vom '9. August
1902 an A. Quintal & (Sie. verlangten Futterer & (im. em Duplikat
des Gesellschaftsvertrages-, wie er vor einem Jahr eingegangen worden
sei, sowie die Bürgschastserklarnng des Peklagten für diese weitern
20,000 Fr.. Nach mehrfachen brreflichen tieklamationen von Futterer &
(Sie. antwortete A. Quintal Sohn namens A. Quintal & (Sie. am 23. August
1902: Der Kontrakt mit Verpflichtung ist beim Notar und vielleicht am
Montag schon bereit- Am 13. September schrieb er, er konne den Kontratt
vom Notar nicht erhalten; er habe dem Notar "gesagt, er müsse den Akt
halten, damit er den Kontrakt nebst Burgschastsverpflichtung an Futterer
& Cie. schicken könne Ama 17. gl. Mis. sandte A. Quintal dem Kläger
die Vertragsurkunde uber die Kornmanditgesellschaft mit im wesentlichen
gleichen Bedingungen, wie im Vertragsexemplar vom 1. August 1901, speziell
auch betreffend die Bürgschaft des Beklagten für die Kommandite des
_Klagetîs, letztere mit dem Wortlaut: für diese 15,000 'Fr. verpflichtet
sich Herr A. Datum-Haber Vater, Kaufmann in Beim-· als soli-

darischer But-ge. Aus dem Begleitschreiben vom gleichen
TageIV. Ohligationenrecht. N° 13. 101

ist folgendes hervorzuheben: Es fehlen nun noch die Unterschriften von
Dir als Bevollmächtigtem und diejenige meines Waters. Das Dokument ist
auch nicht gestetnpelt und wird es besser sein, erst zu unterschreiben
nachdem Dein Bruder Einsicht genommen hat und in deiner Anwesenheit
in Bern. Mein Vater iii damit einverstanden und hatte er einen
provisorischen Bürgschaftsschein nnterschrieben, wenn Du glaubst,
es sei nötig. Nachdem der Kläger diese Urkunde unterzeichnet hatte,
wurde ihr in Beru ein Nachtrag folgenden Inhalts zugefügt: Nachtrag.
Per 1. August hat Herr Gustav Futterer als Kontokorrentguthaben [diese
zwei Worte sind eingeschoben I] ferner eingelegt 20,000 Fr. . . ., welche
auf drei Monate kündbar sind und für welche Herr Ad. Quintal-Huber Vater
solidarisch als Bürge haftet. Also stipuliert und eingesehen in Bern, den
17. Septe1nber 1902. (Sig.) Ad..Quintal. Der Beklagte hat also diesen
Nachtrag unterzeichnet, während er den Kommanditgesellschaftsvertrag
nicht unterzeichnet hatte, und der Kläger stellt sich nun in seinem
heute einzig noch streitigen zweiten Rechtsbegehren (das er erhoben hat,
nachdem die Gesellschaft Quintal & Cie. aufgelöst worden und er bei
der Liquidation mit seiner Kommentdite zu Verlust gekommen war) auf den
Standpunkt, der Beklagte habe sich durch seine Unterschrift auch für die
Kommandite verbürgt, während der Beklagte und mit ihm die Vorinstanz die
Auffassung vertritt, die Unterschrift des Beklagten beziehe sich nur auf
das Darlehen von 20,000 Fr. Um diese Frage dreht sich heute der Streit.

2. Wird nun zur Entscheidung dieser Rechts-frage zunächst die
Entstehungsgeschichte des Nachtrags herangezogen, so ist schon der
Umstand anffallend, dass der Kläger seine Kommandite einzahlte, obschon
der Beklagte den Vertrag nicht unterschrieben hatte, die ihm, dem Kläger,
bestellte Bürgschaft somit noch nicht zustande gekommen war, während doch
nach dem Vertrage vom 1. August 1901 der Beklagte sich bei Eingehnng des
Kommanditgesellschaftsvertrages als Bürge verpflichten sollte. Sodann
fällt auch das weitere Verhalten des Klägers bezw. seines Vertreters
Fritz Futterer auf: Obschon der Gesellschafter Quintal Sohn mit der ihm
obliegenden Pflicht, die Unterschrift des Beklagten beizu-

102 Entscheidungen des Bundsgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

bringen, im Verzuge war, setzte ihm der Kläger nicht etwa Frist
zur Beibringung dieser Unterschrift an, sondern er liess sich von
Quintal Sohn vertrösten und hoffte stetsfort auf die Unterschrift
des Beklagten. Aus diesem Verhalten muss der Schluss gezogen werden,
dass der Kläger wusste oder doch zum mindesten wissen musste, dass
der Beklagte den Vertrag noch nicht nnterzeichnet hatte; er führt denn
auch selbst in Art.8 der Klage aus, Quintal Sohn habe den Vertrag bei
Notar Seiler reklamiert, um die Unterschrift des Beklagten beizubringen,
und in der Replik (Art. 88) sagt er, die Vertragsurkunde habe bei Notar
Seiler gelegen sur Einholung der Unterschrift des Vaters Quintal. Ebenso
unverständlich ist dann die Haltung des Klägers im September 1902:
auchhier zahlt er das Darlehen aus vor Perfektion der Verbeugung obschon
es sich um Verbürgung für ein erst zu begründende-Z Kreditverhältnis,
nicht für eine schon bestehende Forderung handelte. Hier hat er denn auch
das Darlehensverhältnis als etwas selbständiges behandelt; die Idee, es
mit dem Kommanditgesellschaftsvertrag durch einen Nachtrag zu verbinden,
kam ihm nicht in den Sinn, wie aus dem Schreiben von Futterer & (Sie. vom
9. August 1902 hervorgeht, worin selbständig ein Duplikat des Vertrages
und eine Bürgschaftserklärung für das Darlehen verlangt wurde. Mit
diesem Begehren des Klägers stand nun das, was Quintal Sohn dein Kläger
am 17. September sandte, in Widerspruch: Eine Bürgschaftserklärung des
Beilagten lag überhaupt nicht vor, und jeden- falls ersah der Kläger
jetzt ans der Vertragsurkunde selbst mit aller Deutlichkeit, dass der
Gesellschaftsvertrag vom Beklagten nie unterzeichnet worden war. Und
da der Kläger jetzt nicht etwa dagegen proteftierte, dass das der
Fall war, ist zwingend auf die Kenntnis des Klägers von der Tatsache,
dass der Beklagte den Gesellschaftsvertrag nicht unterzeichnet hatte,
zu schliessen. Es musste dein Kläger (bezw. seinem Vertreter-) nun doch
einleuchten, dass Quintal Sohn ein Doppelspiel trieb, indem er einerseits
den Kläger glauben machen wollte, der Beklagte wolle sich doch noch
verbürgen, während er anderseits die Bürgschaftsurkunde nicht beibringen
konnte. Das Anerbieten, einen provisorischen Bürgschein zu senden, hatte
ja offensichtlich keinen vernünftigen Grund, undLV. Obligationenrecht. N°
13. 103

ebensowenig war es nötig, dass der Kläger die (zweite)
Vertragsurkunde unterschrieb, bevor der Beklagte unterschrieben
hatte. Wenn nun bei dieser Sachlage Quintal Sohn den Vorschlag
machte, die Bürgschastsverpflichtung für das Darlehen als Nachtrag zum
Gesellschaftsvertrag zu verurkunden, so musste dem Kläger, da er ja vorher
nicht eine solche Verbindung gedacht hatte, erkennbar sein, dass Quintal
Sohn damit den Beklagten in verdeckter Weise auch zur Unterschrift des
Gesellschaftsvertrages (und damit der Verbürgung der Kommandite) bringen
wollte; der Kläger selber spricht denn auch (in der Replik, Art. 88) von
einem Ausweg, den Quintal Sohn angegeben habe. Und zu diesem Ausweg hat
er Hand geboten, so dass zum mindesten feststeht, dass er die Weigerung
des Beklagten, mit seiner Vürgschaft für die Kommandite herauszurücken,
erkennen konnte.

Z. Indessen beweist diese Entstehungsgeschichte allein noch nicht zur
vollen Gewissheit, dass der Beklagte die Kommandite nicht verbürgen
wollte und das dem Kläger erkennbar sein musste; denn es wäre ja immerhin
denkbar, dass er, vielleicht gerade veranlasst durch den weitern Zuschuss
des Klägers von 20,000 Fr nachträglich doch seine Einwilligung erklärt
hatte. Bei dieser Frage der Auslegung der Bürgschaftserklärung des
Beklagten ist unerheblich, ob ein Dritter Quintal Sohn dem Kläger einen
andern Inhalt dieser Erklärung vorzuspiegeln verstand; es kommt vielmehr
an auf den Willen des Beklagten, wie er in der Erklärung ausgedrückt und
dem Kläger erkennbar gemacht ist. Hiebei ergibt sich: Die Formvorschrift
des Art. 491
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 491 - 1 Gli albergatori e i padroni di stalle hanno un diritto di ritenzione sulle cose apportate per i loro crediti derivanti dall'alloggio o dallo stallatico.
1    Gli albergatori e i padroni di stalle hanno un diritto di ritenzione sulle cose apportate per i loro crediti derivanti dall'alloggio o dallo stallatico.
2    Sono applicabili per analogia le disposizioni circa il diritto di ritenzione del locatore.
OR ist nach Art. 12 end. gewahrt, wenn die Willenserklärung
durch Unterzeichnung erfolgt ist, d. h. der Willensinhalt muss durch die
nachfolgende Unterschrift des Erklärenden ersichtlich gedeckt sein. Da
im vorliegenden Falle die Unterschrift des Beklagten dein Konterte des
Gesellschaftsvertrages über die Verbürgung der Kommandite nachfolgt,
so bleibt nur die Hauptfrage zu beantworten, ob sich die Unterschrift
auch auf jenen Kontext im Gesellschaftsvertrage beziehe oder nicht
vielmehr nur auf den Vertrag. Diese Frage ist aus folgenden Gründen,
mit der Vorinftanz, in letzterem Sinne zu beantworten: Der Nachtrag ist
sowohl seiner äussern Stellung zum übrigen, vorher durch Unterzeichnung
abgeschlossenen

104 Entscheidungen des Bundesgerîchts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Vertrage als auch seinem Inhalte nach etwas ganz selbständigesEr enthält
die Bedingungen des Darlehens, auf das sich die Bürgschaft bezieht,
erschöpfend, d. h. er bedarf keiner Ergänzung aus dem Inhalt des oben
verurkundeten Gesellschaftsvertrages; der nicht angegebene Zinsfuss war
auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrage zu entnehmen, da dieser nur
über die Einlage eine Zinsstipulation enthält. Der Unterzeichner des
Nachtrages hatte daher gar keinen Anlass, die obenstehende Urkunde auch
nur nachzulesen. Ausschlaggebend ist aber, dass nach dem Wortlaut der
Erklärung die Limitirung der Bürgschast auf die 20,000 Fr. deutlich zum
Ausdruck gebracht war, indem nicht etwa durch ein auch eine Beziehung
zum Gesellschaftsvertrage und der darin vorgesehenen Verbürgung für
etwas ganz anderes hergestellt wurdeAn dieser Interpretation vermag auch
das Wort ferner nichts zu ändern. Denn dieses serner hat Bezug auf den
weitern Zuschuss des Klägers, nicht auf die Bürgschaft des Beklagten;
und wenn auch der Ausdruck Einlage juristisch ungenau war, da es sich
ja um ein Darlehen in Kontokorreut handelte, so durfte doch von Einlage"
gesprochen werden, zumal der Unterschied zwischen der Kommandite und dem
Darlehen durch die Beifügung als Kontokorrentguthabenit die vom Kläger
herrührt dem Bellagten deutlich gemacht war; und auch von fernerer Einlage
durfte der Beklagte reden, da er ja natürlich wusste, dass der Kläger
seinem Sohne schon eine Einlage von 15,000 Fr. gemacht hatte. Bei dieser
Bedeutung des Wortes ferner bleibt dann aber nichts mehr übrig, was für
die Auffassung des Klägers sprechen würde. Zin Zweifel wäre übrigens
zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden, einmal weil, wie in Erw. 2
ausgeführt, aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages hervorgeht,
dass Quintal Sohn die Art der Auffassung absichtlich gewählt hatte,
um dem Beklagten die Tragweite seiner Erklärung zu verdunkeln, und das
dem Kläger bei gehöriger Sorgfalt erkennbar sein musste; sodann aber
auch deshalb weil bei der Ausle un

gn Bürgschasten überhaupt ein stxggsier M tab e en 's

d. h. sie strikk zu interpretisken sind. Auch die begleitenden Umstande,
wenn aus diese für dteMgnng der Bürgschaft überhaupt abgestellt werden
wollte (oergl. BGE 31 II S. 52 Erw. 5;IV. Ohligationenrecht. N° 13. 105

RGZ 59 Nr. 63 S. 218 f.; 62 Nr. 43 S. 174 f.), ergeben kein anderes
Resultat. Als solche kann nur die Korrespondenz des Anwaltes des Klägers,
Dr. K., mit dem Beklagten in Vetracht kommen. Es ist nun zwar richtig,
dass der Beklagte auf einen Brief des genannten Anwaltes vom 1. Februar
1904, in dem dieser davon sprach, dass der Beklagte für 35,000 Fr. als
Bürge hafte, in einer Postkarte vom 7. gl. Mis. diese Zuschrift nicht
korrigierte. Allein abgesehen davon, dass mit der Vorinstanz vielleicht
angenommen werden könnte, aus einer Zuschrift von Quintal Sohn an
den Kläger vom 6. Februar 1904, sein Vater jammere immer und immer
wieder, sage, er könne nicht begreifen, dass er für eine solche Summe
unterschrieben habe, sei zu folgern, der Beklagte habe damals nicht
mehr für 35,000 Fr. bürgen wollen so konnte auch aus dem Stillschweigen
des Beklagten auf jene Zuschrift von Dr. K. nicht auf seine Zustimmung
geschlossen werden; denn eine Pflicht, diese Zuschrist zu berichtigen,
hatte er unter den gegebenen Verhältnissen nicht; es handelte sich nicht
um eine bestehende oder angebahnte Geschäftsverbindung, die eine solche
Pflicht mit sich brachte.

4. Abgesehen hievon können die begleitenden Umstände im vorliegenden Falle
überhaupt nicht entscheidend sein. Es handelt sich nämlich nicht allein um
die Interpretation einer unzweifelhaft vorliegenden Bürgschaftserklärung,
sondern weiter und ausschlaggebend um die Frage, was zur Schriftform
gehöre. Die Unterschrift, die das Gesetz verlangt, fetzt (vergl. RGZ
62 S. 175), wenn sie etwas bedeuten soll, eine Niederschrift voraus,
durch deren Unterzeichnung der Unterzeichnende sich den Inhalt der vor
(oder mit seinem Willen nach) der Unterschrift vollzogenen Niederschrift
aneignet. Was aber die Unterschrift sich in dieser Weise aneignet,
muss aus der Schrift selber hervorgehen. Die Unterschrift muss sich
durch ihre örtliche Stellung äusserlich als eine den Inhalt der Urkunde
deckende und diese vollziehende Willenserklärung darstellen. ( Motive zu
BGB l S.185.) Werden mit Recht die begleitenden Umstände zugelassen zum
Nachweise des gewollten Inhalts (wie in BGE 31 II Nr. 18), so verhält
es sich anders, wo zu entscheiden ist, ob etwas erklärtes noch als
unterzeichnet zu gelten habe oder nicht; und das ist hier allein

106 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

streitig Es braucht kaum darauf hingewiesen zu werden, dass die
gegenteilige Auffassung der Erschleichung von Unterschriften Tür und
Tor öffnen würde Freilich kann die unmittelbar vorher anschliessende
Verurkundung wiederum ver-weisen auf einen davon getrennten Kontext,
wie es hier durch eine Verbindung mit auch hätte geschehen können;
wo aber die unmittelbar vorangehende Verurkundung keinen derartigen
Hinweis enthält, kann der fehlende Inhalt nicht ersetzt werden durch
die begleitenden Umstände Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsund
Kassationshofes des Kantons Bern (L Abteilung) vom 24 Oktober 1908,
soweit angefochten, bestätigt

14. Jst-teil vom 16. Februar 1907 in Sachen gemalt! Y. Deine & gio.,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Ortschweizerische Dusrästergeuotseuschaft
Bekl. u. Beim-Bett

ScWenersatzfosmäernng aus Boykott. Vertragseerletzung? Passwlegz'timation.
Widerrechtlichkeit des Boykottes, Art. 50 ff
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 50 - 1 Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
1    Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
2    È lasciato al prudente criterio del giudice il determinare se e in quali limiti i partecipanti abbiano fra loro un diritto di regresso.
3    Il favoreggiatore è responsabile solo del danno cagionato col suo personale concorso o degli utili ritrattine.
. OR. -- Widerrecàtlichkeit
eines genossenscàaftèichen Verbandes ? Akten-vervollstdnde'gung ? Art. 82
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 50 - 1 Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
1    Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.
2    È lasciato al prudente criterio del giudice il determinare se e in quali limiti i partecipanti abbiano fra loro un diritto di regresso.
3    Il favoreggiatore è responsabile solo del danno cagionato col suo personale concorso o degli utili ritrattine.

OG und kantonales Prozessrecht. -- Art. 710
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 710 - 1 Il mandato dei membri del consiglio d'amministrazione delle società le cui azioni sono quotate in borsa termina al più tardi alla conclusione della successiva assemblea generale ordinaria. I membri sono eletti individualmente.
1    Il mandato dei membri del consiglio d'amministrazione delle società le cui azioni sono quotate in borsa termina al più tardi alla conclusione della successiva assemblea generale ordinaria. I membri sono eletti individualmente.
2    Nelle società le cui azioni non sono quotate in borsa, la durata del mandato è di tre anni, sempre che lo statuto non disponga altrimenti; la durata del mandato non può tuttavia eccedere sei anni. I membri sono eletti individualmente, a meno che lo statuto non preveda altrimenti o il presidente dell'assemblea generale decida diversamente con il consenso di tutti gli azionisti rappresentati.
3    È ammessa la rielezione.
OR.

A. Durch Urteil vom 17. Oktober 1906 hat das Kantons-

gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfragen: Jst nicht
gerichtiich zu erkennen:

1. es habe Beklagte der Klägerschaft eine Umsatzprovision von 22,000
Fr. als Schuld anzuerkennen und nebst 5 0/0 Zins ab 12. Oktober 1904
zu bezahlen;

2. es habe Beklagte der Klägerschaft 300,000 Fr. Schadenerfatz,
eventueliv einen vom Richter festzusetzenden Betrag, nebst 5 0/9 Zins
seit 12. Oktober 1904 zu bezahlen;

3. es habe Beklagte der Klägerschaft 2000 Fr. Schadenersatz,
respektive den vom Richter festzusetzenden Betrag per Werktag
abIV. Ohligaeionenrecht. N° 14. 107

12. Oktober 1904 zu bezahlen, bis und solange der Boykott dauert;

4. es sei die bektagte Genossenschaft durch Gerichtsurteil als aufgelöst
zu erklären ?

Anhang: 1. Das Klagebegehren Ziffer 1 (Utnsatzprovifion) i,ist nunmehr
in der Hauptsache durch Anerkennung der Schuld seitens der Beklagtschaft
und Bezahlung erledigt. Im Streit liegt lediglich noch die Zinsfragez

2. Zum Rechtsbegehren Ziff. 3: Mit 1. Juli 1905 ist die Ausrüsterei der
Klägerschaft in Betrieb gesetzt worden. Die Schadenersatzfordernng wird
also nur bis und mit 30. Juni 1905 aufrecht erhalten ;

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.

B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie in erster Linie die
Gutheissung sämtlicher t)iechtsbegehren, eventuell Rückweisung zur Abnahme
der Beweisanträge über den Umfang des eingeklagten Schadens, eventuell
Rückweisung zur Abnahme der Veweisanträge laut den Rechtsschriften
und Schlusssätzen, speziell soweit sich diese Beweisanträge auf den
weitern Nachweis für die Rechtswidrigkeit des Boykotts und den Umfang
des eingeklagten Schadens beziehen, beantragt.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diese
Berufungsanträge erneuert.

Der Vertreter der Bektagten hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Unter dem Namen Ostschweizerische Ausrüster:Genossenschaft gründete
sich am 15. Dezember 1898 eine Genossenschaft der ostschweizerischen
Senger, Bleicher und Appreteure mit dem Zwecke, die Ausrüftungsinduftrie
zu heben und die Geschäftsinteressen derselben nach jeder Richtung zu
wahren und zu fördem die heutige Bekiagte, der gegenwärtig 37 Firmen
aus den Kantonen St. Gallen, Appenzell und Thurgau angehören. Nach den
gegenwärtig geltenden Statuten vom 14. Februar 1902, § 1, sollen zur
Erreichung des angeführten Zweckes u. a. vor-