564 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

85. Zweit vom 2. Yorember 1907 in Sachen @erifdj, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen Yndethalh Kl. u. Ver-Bekl-

Art: 50 ff. (Spezia?! 53, 54 and 67) OR, Schädigung (Körperverletzung)
durch ein Werk. Bem-eff der Widerrechtliefekeit. - Verschulden
des Schà'd-igers. Kausalzusammenhang des Schadens mit dem
Verschulden. (Beieebmch; zweiter Bruck an deegleiehen Banner-steile
während der Heilung.) Mass der Entschädigung (41jäka'ige Köchin),
Einfluss der Kämerbeschafienheit der Versetzte-n

A. Durch Urteil vom 16. Mai 1907 hat die Polizeikammer des Appellationsund
Kassationshoses des Kantons Bern über die Appellation des Angeschuldigten
und der Zivilpartei in der Untersuchungssache gegen Christian (Her-ffà},
Bäckermeister in Meiringen, fahrlässige Körperverletzung betreffend,
erkannt:

Der Angeschuldigte, Christian Gertseh, wird in Anwendung der Art. 365
StrV, Art. 50, 51 Abs. i, 53 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR verurteilt, der Zivilpartei Josef
Anderhalt eine Entschädigung von 4000 Frnebst Zins davon à 5 0/0 seit
29. September 1906 zu bezahlen.

Das erstinftanzliche Urteil des korrektionnellen Richter-Z von Oberhasle,
d. d. 29. September 1906, war dahin gegangen:

I. Christian Gertsch wird von der Anschuidigung auf fahrlässige
Körperverletznng mangels Vorhandenseins einer strafbaren Handlung
freigesprochen ohne Entschädigung (Kosten.)

II. In Anwendung von Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
, 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
, 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR wird der Angeschuldigte der
Zivitpartei Anderhalt gegenüber zu folgenden Leistungen verurteist:

A) Zum Ersatze der Pflegeund Heilungskosten und der durch das
Heilungsverfahren entstandenen Nebenkosten, bestimmt aus 507 Fr.

' B) Zum Ersatze der eingebüssteu Arbeitsfähigkeit und zwar:

a) Für totale Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar 1905 bis 1 März 1906
oder 12 Monate à 75 Fr . . Fr. 900 Zins hievonä 40/9 . . . . . . . . 86-

Zusammen Fr. 936 --V. Obligationenrecht. N° 85. 565

Über-trag Fr. 936 b) Für teilweise Arbeitsunfähigkeit: 1. Per Monat März
1906 90 0/O Fr. 67 50 2' April 80 0/0 :; 60 _ 3. , Mai 70 0/0 52
50 4 5

. Juni 60 0/0 45 . Für die Zeit vom 1. Juli 1906 bis 1. Amii. 1907
à 50 0/0 . 292 50 Zins für 9 Monate à 4 0/0 8 80 . Für die Zeit vom
1. April 1907 bis 1. Januar 1908 à 40 0/0 270 -Zins für diese Zeit à
4 0/0 . 8 10 804 40

C) Zum Ersatz der bleibenden Arbeitsvermindemug, gerechnet für die Zeit
vom zurückgelegten 43. Altersjahr bis zum zurückgelegten 55. Altersjahr
à 20 0/ , abzüglich Zins und Zinseszinsen 1688 60

Totalenischädignng Fr. 3429 --

B. Gegen das Urteil der Polizeikammer hat der (Angeschuldigte und
BMI-) Beklagte Gertsch rechtzeitig und sormrichtig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage:

Die Berufungsinstanz möge das angefochtene Urteil dahin abändern, dass

die Zivilpartei Josef Anderhalt mit ihrem Schadenersatzanspruchs nebst
Zins à 5 0/0 seit 29. September 1906 gänzlich abgewiesen merde.

ss C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten diese
Anträge erneuert

Der Vertreter des Klagers hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen si

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger belangt den Beklagten fur die Folgen eines Unfalles,
der seiner {des Klägers) Ehefrau am 26 Februar 1905 unter folgenden
Verumständnngen zugestossens ist :Der Beklagte be itzt in Meiringen
an der Ecke der Kirchgasse und Kreuzgasse ein von ihm im Jahre 1892
erstelltes Wohnhaus, in dem er seit vielen Jahren sein Bäckereigeschäft
betreibt. Im hintern Teil

G)

566 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oherster
Zivilgerichisinstanz.

dieses Hauses-, mit Zugang von der Kreuzgasse her, wurde eine
Kasseewirtschaft und Milchhandlung von den Geschwistern (H[-amet Mietern
des Bettagten betrieben. Tritt man von der Kreuzgasse her gegen die
Wirtschaft, so gelangt man zunächst an die Türe der Wirtschaft; weiter
entfernt davon ist die Küche. Etwa zwei schwache Schritte vom Eingang
der Wirtschaft entfernt befindet sich, vor der Küche, der Rand eines
Kellerzuganges. Die Tiefe beträgt aus dieser Seite 2 M. 50 Cm.; die
Offnung hat im ganzen eine Länge von 7 M. 50 Cm. und eine Breite von
1 M. 50 Cm. Die Distanz des Loches vom öffentlichen Trottoir beträgt 2
M. 85 (Sen. Am Abend des 26. Februar 1905 mm, zwischen 8 und 81/I Uhr,
begab sich die Ehefrau des Klägers die im Jahre 1864 geboren ist und
zur Zeit des Unfalls den Beruf einer gelernten Hotelköchtn ausübte zur
Wirtschaft Glarner, um Milch zu holen. Da der Eingang verschlossen, von
innen aber ein Lichtschimmer sichtbar war, trat sie etwas nach rechts,
um nach einem Läutewerk zu suchen; und da sie am nächsten Fenster
dem Küchenfenster Licht bemerkte, wollte sie dort anklopfen. Hiebei
stürzte sie in den Kellerhals, der damals nicht umfriedet war und nur ein
Umfassungsmäuerchen in der Höhe von 11 (Cm. hatte, und erlitt einen Bruch
des rechten Oberschenkels. Nachdem sie etwa 14 Tage zu Hause behandelt
worden war, wurde sie in das Vezirksspital verbracht. Hier erlitt sie
im Juni 1905 bei vom Arzt angeordneten Gehversuchen infolge Ausgleitens
der Krücken einen zweiten Bruch an der nämlichen Stelle, weshalb sie
weitere 8 Wochenbis 14. August 1905 im Spital bleiben musste. Jnfolge
dieses Unfalls hat der Ehemann Anderhalt gegen den Beklagten Strafanzeige
erstattet und sich in der Strafuntersuchung als Zivilpartei gestellt-,
unter Anrufung der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
, 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
, 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
und 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR; er forderte ursprünglich
11,047 Fr. 40 Cts.; doch ist die Entschädigungsforderung heute, nachdem
der Kläger sich beim Urteile der Vorinstanz beruhigt hat, nur noch in
dem von der Vorinstanz zugesprochenen Masse und zwar in erster Linie
dem Grunde nach streitig.

2. Die Vorinstanz hat die Klage grundsätzlich gestützt aus Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR,
unter Annahme eines Verschuldens des Be-

sisisi...-si-.

V. Ohligationenrecht. N° 85. 567

klagten, gutgeheissen, und sich über die Anwendbarkeit des in der Klage
ebenfalls angerufenen Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR nicht näher ausarsprochen Es kann
jedoch nicht bezweifelt werden, dass (wie auch die Vorinstanz implicite
annimmt) das Kellerloch, in das die Ehefran des Klägers gestürzt ist,
ein Werk im Sinne des Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR darstellt, nach der vom Bundesgericht
gegebenen Definition des Werkes im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung
Auch ist unbestritten, dass das fragliche Kellerloch sich im Eigentum
des Beklagten befindet. Art. 67 ist daher anwendhar, wenn der Schaden
entstanden ist infolge mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter
Anlage oder Herstellung des Werkes. Alsvsehlerhafte Herstellung kommt
hier der Mangel einer Einsriedigung dem seit dem Unfall der Frau Anderhalt
abgeholfen ist in Betracht; als mangelhafte Unterhaltung könnte allenfalls
angesehen werden, dass das Kellerloch des Nachts in total unbeleuchtetem
Zustande war. Nach beiden Richtungen handelt es sich indessen nicht sowohl
um eine objektive Fehlerhafttgteit oder eine objektive Mangelhaftigkeit,
sondern die Frage der Fehlerhaftigkeit (Fehlens der Einfriedignng) und
des Mangels der Beleuchtung fällt zusammen mit der Frage, ob der Beklagte
habe voraussehen können, dass aus diesem Zustande ein Schaden entstehen
könne, ob eine für den Eigentümer erkennbare Gefährlichkeit darin liege,
d. I). mit der Frage des Verschuldens, und es empfiehlt sich daher,
zumal die Vorinstanz die Klage ausschliesslich von diesem Gesichtspunkt
aus geprüft hat -vielleicht, weil die Klage im Adhäsionsverfahren
durchgeführt wurde -- und auch in der heutigen Verhandlung von Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.

nicht weiter die Rede war, die Klage auch vom Standpunkt der Art. 50
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR aus zu behandeln.

3. Die Haftbarkeit aus Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR verlangt vor allem eine widerrechtliche
Handlung, und der Vertreter des Beklagten hat in erster Linie ausgeführt,
dieses Erfordernis liege nicht vor. Indessen beruht diese Auffassung
auf einem rechtsirrtümlichen Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne des
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR. Objektiv widerrechtltch ist die Verletzung jedes Rechtsgutes
Als solches erscheint bei der Körper-verletzung die körperliche
Jutegrität; diese ist in der allgemeinen Rechtsordnung zivilrechtlich
als Rechts-gut anerkannt, ganz

568 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zîvilgerichtsinstanz.

abgesehen von etwaigen Strafgesetzen, die ihre Verletzung mit Straffolge
bedrohen, oder von polizeilichen Verboten und Schutzgesetzen.
Jede Verletzung der körperlichen Jntegrität eines Andern erscheint
objektiv als widerrechtltch, soweit nicht die Widerrechtlichkeit
durchbesondere Gründe, wie Notwehr (Art. 56 DER"), Berufspflicht
(3. B. des Arztes) n. dergl., ausgeschlossen ist. Diese Sätze folgen
ohne weiteres aus der vom Bundesgericht stets anerkannten sogobjektiven
Widerrechtlichkeitstheorie. Das Bestehen eines Strafgesetzes oder einer
sonstigen Schutznorm, wie z. B. eines allgemeinen Polizeigesetzes oder
eines besondern Verbotes, ist nach dieser vom Bundesgericht vertretenen
Auffassung nicht massgebend für den Schutz des Rechts-gutes (wie
Burckhardt in Schw. Z. SMR. 15 S. 233 annimmt). Das Bundesgericht hat
vielmehr Rechte und Rechtsgüter, denen das Zivilrecht Schutz gewährt,
als schutzfähig und schutzbedürftig anerkannt, ganz abgesehen von
besondern Schutznormen, aus den Bedürfnissen des Rechtslebens, der Natur
der Rechtsbeziehungen und dem ganzen Zusammenhange der Rechtsordnung
heraus. (So insbesondere in der Rechtsprechung Über illoyale Konkurrenz
und über Boykott.) Der Mangel der Aufzählung einzelner Rechte und
Rechtsgüter, deren Verletzung Schadenersatz nach sich zieht, wie
sie Art. 823 DBGB enthält, macht die Rechtsgiiter und Rechte nicht
schutzlos, sondern durch seine allgemeine Fassung erweitert gegenteils
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR den Schutz der Rechte und Rechtsgüter. Aus diesem Grunde hat
denn auch das Bundesgericht stets ausgesprochen, dass der Zwilansprnch
aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch aus Körperverletzung ganz
unabhängig ist vom allfälligen Strafschutze Des weitern ist aber auch die
Widerrechtlichkeit einer Körper-verletzung nicht dadurch bedingt, dass
etwa eine Übertretung einer Polizeivorschrift, z. B. eines Baureglementes,
vorliegt; der Umstand, dass die Anlage des Kellerloches, wie der Beklagte
behauptet, nicht gegen das Baureglement von Meiringen verstosse und dass
sie von der Bauvolizeibehörde nie beanstandet worden sei, schliesst nicht
aus, dass in der durch die Anlage verursachten Körper-verletzung eine
Widerrechtlichkeit liege. Endlich ist noch zu bemerken, dass gerade
hinsichtlich Schädigungen, also auch Körperverletzungem aus Werken
Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR eine Spezialschutznorm enthält des Jn-

V. Obligationenrechi. N° 85. 569

haltes, dass ein Werk nicht mangelhaft unterhalten oder fehlerhaft
angelegt werden darf, unter Schadenersatzfolge im Zuwiderhandlungsfalle.
Jm vorliegenden Falle liegt also, falls Mangelhaftigkeit oder
Fehlerhaftigkeit vorhanden ist, eine Widerrechtlichkeit auch nach der
Seite vor, dass jene Spezialnorm verletzt ist; das führt aber hier
wiederum, nach dem in Erwägung 2 gesagten, zur Frage des Verschuldens

4. Die Frage nun, ob der Veklagte eine fahrlässige Handlung oder
Unterlassung begangen habe, hängt davon ab, ob er habe voraussehen können,
dass in der Anlegung des Kellerhalses ohne Einfriedigung eine Dritten
Gefahr drohende Einrichtung liege. Hiebei erscheint als schädigend
nicht so sehr ein Unterlassen, als das positive Setzen einer Gefahr
ohne gleichzeitiges Setzen der Sicherungsmassregelnz es kann daher nicht
dahin argumentiert werden, aus einem blossen Unterlassen entspringe eine
Haftung nicht; denn hier erscheint eben als primär das positive Setzen der
Gefahr. (Vergl. dazu namentlich BgE 24 II S. 211 f. Erw. 4.) Darin nun,
dass bei den gegebenen lokalen Verhältnissen eine Verletzung Dritter
voraussehbar, also der gefährdende Zustand erkennbar war, ist der
Vorinstanz ohne weiteres beizustimmen. Die Kellerbffnung befindet sich
so nahe beim Eingang zu der jedermann zugänglichen Kaffeewirtschaft
mit Milchladen, und ist, nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, so schlecht beleuchtet, dass deren Gefährlichkeit zur
Nachtzeit aus der Hand liegt. Die Gefährlichkeit ist auch nicht aus
dem Grunde ausgeschlosser weil der Beklagte, wie er geltend macht,
von jedermann erwarten konnte, er werde sich nachts mit einer Laterne
dem Lokale nähern. Eine derartige ungewöhnliche Massregel konnte mit
Fug von niemandem erwartet werden. Unerheblich ist auch der Einwand,
die gefährliche Anlage habe sich auf dem Privatboden des Beklagten
befunden. Denn dieser ganze Teil des Grundstückes steht nahe an der
Strasse, und sein Betreten durch jeden Beliebigen war vorauszusehen;
auch war das Betreten durch Dritte keineswegs verboten, sondern der
Teil des Grundstückes, auf dem sich die Wirtschaft befindet, und der
jedermann zugänglich ist, befindet sich so nahe bei der Kellertreppe,
dass eine kleine Seitwärtsbewegung neben der Ladentüre genügte, um einen
Sturz herbeizuführen, und dem Be-

570 A. Entscheidungen des Rundesgerichls als oberster
Zivilgerichtsinsianz.

klagten musste erkennbar sein, dass eine solcheBewegung leicht stattfinden
konnte, ohne dass der Betreffende unbefugter Weise über sein Grundstück
gehen wollte. Ausserdem aber stellt die Vorinstanz in tatsächlicher
Beziehung fest, Jdass der Beklagte gewusst habe, dass früher schon mehrere
Personen in die Kelleröffnung gefallen seien. Diese Feststellung ist für
das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatz verbindlich, und der daraus
gezogene Schluss auf die Erkennbarkeit der Gefahr gewiss richtig. Die
Freiheit des Eigentums, aus welche der Vertreter des Beklagten heute
abgestellt hat, kommt Demgegenüber offenbar nicht in Betracht. Dass
endlich der Beklagte sich zu seiner Entlastung nicht auf die Unterlassung
einer Weisung der Polizeibehörde berufen fann, nachdem feststeht, dasser
selbst die Gefährdung erkennen musste, folgt aus einem vom Bundesgericht
stets anerkannten Grundsatz. Der Mangel einer gehörigen Einfriedigung
ist daher dem Beklagten zum Verschulden anzurechnen. Gleichzeitig ergibt
sich auch, dass darin eine fehlerhafte Anlage oder ein mangelhafter
Unterhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (s. bes. BGE 25 II
S. 111
f. Crw. 2) liegt.

5. Liegt danach auf Seite des Beklagten Fahrlässigkeit vor, so fehlen
umgekehrt alle Anhaltspunkte für die Annahme eines Verschuldens der
Geschädigten. Der Versuch der Geschädigten, an dem spärlich beleuchteten
nächsten Fenster zu klopfen, der allein kausal für den Unfall ist, kann
ihr bei den gegebenen Verhältnissen nicht zum Verschulden angerechnet
werden. Der Einwand, sie hätte zu jener Abendstunde ein Licht mitnehmen
sollen, ist schon widerlegt: Das ist eine zu grosse und ungewöhnliche
Anforderung. Auch dass sie die Kelleröffnung hätte kennen sollen, weil sie
schon öfters nach ihrer eigenen Aussage zweimal in der Kafseewirtschaft
Milch geholt hätte, kann nicht von ihr verlangt werden; jedenfalls fällt
ihr das Nichtachten nicht zum Verschulden

6. Sonach ist der Beklagte für allen der Frau Anderhalt durch den Sturz
verursachten Schaden haftbar, weil eben die Ursache des Sturzes im
gesährdenden Zustande des Kellerloches liegt. Es fragt sich aber weiter,
ob sich seine Haftbarkeit auch erstrecke auf den ganzen gegenwärtigen
Zustand der Verleg-tun oder ob nicht seine Haftbarkeit beschränkt sei
auf die Folgen des ersten Sturzes,V. Obligationenrecht. N° 85. 571

die Folgen des zweiten Sturzes aber von ihr nicht rnitumfasst
werden. Hinsichtlich dieses zweiten Sturzes (im SpitalJ hat der
behandelnde Spitalarzt, Dr. Stucki, erklärt: Die Krücken hätten
nicht ganz neue Kautschukansätze gehabt; immerhin seien sie durchaus
brauchbar gewesen und beim festen Auftreten nicht gerutscht, so
dass eine gewisse Unvorsichtigkeit dazu nötig gewesen sei, dass sie
rutschen konnten. Es sei zuzugeben, dass eine Person, die längere
Zeit im Bett gelegen habe und durch die Krankheit geschwächt sei,
einer solch kleinen Unvorsichtigkeit viel eher ausgesetzt sei, als ein
gesunder Mensch. Die Erperten Michel und Baumgartner erklären (in ihrem
Gutachten vom 30. November 1905), der zweite Bruch siehe mit dem ersten
im Zusammenhang mit der Begründung: Patientin konnte vor dem zweiten
Beinbruch nur unbeholfen und mit Miche marschieren, da sie erst seit
3-4 "Wochen Gehversuche machte, der Gipsverband war zwei Tage vor dem
zweiten Unglückssall weggenommen worden, ausserdem war wahrscheinlich
die Verwachsung der beiden Bruchstücke nochnicht ganz solid. Auch die
Experten Lauper und Howald bejahen den Zusammenhang des ersten Bruches
mit dem zweiten; sie führen aus: Er erfolgte an Stelle der noch wenig
widerstandsfähigen Narbe des ersten. Dabei kommt Fahrlässigkeit nicht
in Betracht, sondern es handelt sich um einen ungliicklichen Zufall, der
unter Umständen auch bei der grössten Vorsicht eintreten kann. Danach kann
nicht zweifelhaft sein, dass tatsächlich der Kausalzusammenhang zwischen
dem ersten und dem zweiten Unfall gegeben ist. Aber auch rechtlich muss
der Kausalzusammenhang angenommen werden. Stellt man sich dabei auf den
Boden der Äquivalenz aller Ursachen des schädigenden Erfolges, so ist das
ohne weiteres flak. Aber auch vom Standpunkt der adäquaten Verursachnng
aus ist der Kausalzusammenhang im Rechtssinne zu besahen. Der erste
und der zweite Sturz sind nicht derart von einander unabhängig, dass
auf Grund der jetzt bekannten Verumständungen gesagt werden könnte,
es habe beim ersten Sturze mit dem zweiten überhaupt nicht gerechnet
werden können; vielmehr gehört ein zweiter Bruch eines schwach geheilten
Beines während den ärztlich gestatteten Gehversnchen zu den denkbaren
Folgen eines Beinbruches. Es mag unerörtert bleiben, ob der zweite

572 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichisinsianz.

Sturz dem Beklagten dann nicht zuzurechnen wäre, wenn er auf ein
Verschulden der Verletzten zuriickgeführt werden müsste; da das aber
nach den Gutachten ausgeschlossen ist, kann auch von einein Fehlen
des Schuldzusammenhanges nicht gesprochen werden. Auch die besondere
Konstitution der Verletzten ihre Fettleibigkeit , die die Heilung
verzögert hat, rechtfertigt nicht, den Kausalzusammenhang aller jetzigen
Folgen mit dem Unfall abzulehnen; es kann sich höchstens fragen, ob
nicht dieser Umstand bei der Bemessung des Schadenersatzes, im Sinne
des Art. 51.0R, in Berücksichtigung zu ziehen ist. _

7. Hinsichtlich des Masses des der Ehefrau Anderhalt erwachsenen Schadens
und der dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung könnte zunächst fraglich
erscheinen, ob eine Uberprüsung des Urteils nach dieser Richtung überhaupt
stattzufinden hat, da ein eventueller Antrag auf Reduktion nicht gestellt
ist und auch im heutigen Vortrage das Quantitativ der zugesprochenen
Entschädigung nicht angefochten worden ist. Jndessen mag immerhin, von
der Annahme ausgehend, im Antrag auf Abweisung liege implicite auch der
Antrag auf Überprüsung und Reduktion des Ouantitativs, auf diese Punkte
eingetreten werden. Hiebei ergibt sich:

a) Die PflegeUnd Heilungskosten sind, soweit zugesprochen, mit 507
Fr. überall belegt. Speziell liegt hinsichtlich der Spitalkosten (385
Fr.) ein Antrag des Bettagten, die Kosten der Verpflegung, die die
Ehefrau Auderhalt auch ohne den Unfall zu Hause gehabt hatte, abzuziehen,
nicht vor.

b) Als Verdienst der Verletzten hat die Vorinstanz TO Fr. per Monat
angenommen. Sie setzt sodann eine totale Arbeitsunfähigkeit von 15
Monaten 26. Februar 1905 bis Ende Mai 1907 mit 1050 Fr. in Rechnung;
vom Juni 1906 bis 1. April 1907 berechnet sie die Erwerbseinbusse auf
50 0/0, Ausfall 350 Fr.; vom April 1907 bis 1. Januar 1908 auf 40 0/0,
Ausfall 252 Fr. Endlich nimmt sie eine dauernde Erwerbseinbusse von 30
Oxz an, und berechnet den Ausfall, wie die Klage verlangt hat, bis zum
55. Altersjahr der Verletztenz das ergibt eine jährliche Einbusse von
252 Fr zu deren Aufbringung ein Kapital von 2865 Fr. nötig ist. Hievon
zieht sie wegen der Vorteile der Kapitalabsindung 10 0/0 ab. Sonach
spricht sie im ganzen zu:V. Ohligaiienenrecht. N° 85. 573

Heilungskosten . . . . . . Fr. 507 ss für totale vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit 1050 -' teilweise . 602 dauernde Erwerbseinbusse
2128 ...'

Total Fr. 4287 + welche Summe sie indessen auf 4000 Fr. abrundet,
mit Hinsicht auf die körperliche Beschaffenheit der Geschädigten. Die
Annahme eines Erwerbes der Geschädigten von 70 Fr. per Monat ist
nicht aktenwidrigz dass Kost und Logis ausser Acht gelassen sind,
berührt nicht den Beklagten, der einzig das Urteil ansicht. Mit Bezug
auf die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit fussen die Berechnungen der
Vorinstanz gänzlich aus der Expertise Lauper und Howald und sind daher
nicht zu beanstanden. Was die dauernde Erwerbseinbusse betrifft, so
gehen die Erpertisen auseinander (Michel und Baumgartner 10 0/0, Brun
und Rehseld die die Verletzte am 4. April 1906 untersucht haben 40 50
0/0, Lauper und .Howald, Untersuchung vom 6. Juni 1906, 20 30 0/0). Die
Borinstanz stellt mehr auf die Ansicht der Erpertise Frau Grewar ah, die
als spezielle Sachverständige für den Verdienst einer Köchin in Hotels
und-in Familien beigezogen wurde; sie nimmt gestützt hierauf an, dass die
Geschädigte künftighin bloss noch leichtere Stellen als Privatköchin
versehen kann, in denen sie 25 Fr. bis höchstens 50 Fr. per Monat
verdienen wird. Bei allen diesen Berechnungen und Aunahmen bewegt sich
die Vorinstanz im wesentlichen auf dem Gebiet tatsächlicher Erwägungen
und freien Ermessens -; vom Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit aus sind
diese Verechnungen und Annahmen nicht zu beanstanden Der Vorinstanz
ist sodann darin beizutreten, dass keinerlei Anlass vorliegt, vvwegen
geringen Verschuldens des Beklagten eine Herabsetzung gemas; Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR
vorzunehmen, ohne dass damit gesagt werden

wollte, es tresse den Beklagten ein grobes Verschulden. Nach der

Feststellung der Vorinstanz, dass der Beklagte ein vermöglicher

Mann, die cZivilpartei dagegen auf ihren Verdienst angewiesen ist,

bieten auch, wie die Vorinstauz zutreffend bemerkt, die beidseitigen

Vermögensverhältnisse keinen Grund zu einer Herabsetzung Die

Herabsetzung wegen der Körperbeschafsenheit der Geschädigten so-

dann, die die Vorinstanz vorgenommen hat, ist vom Kläger unA5 33 u
-1907 38

574 A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

beanstandet geblieben, und es könnte sich daher nur fragen, ob nicht noch
eine grössere Herabsetzung vorzunehmen sei Das ist zu verneinen angesichts
des Umstandes, dass die Feltleibigkett der Geschädigten kein anormaler
Zustande iii, derneme besondere Disposition zu dergleichen Unsällen
bedingen wurde, und des andern, dass der Beklagte von frühem Stürzen
Kenntnis hatte, sein Verschulden also nicht ganz leicht ist. Endlich
ware auch einer Disposition zur Erschwerung der Folgen des Unfalles
genugends Rechnung getragen dadurch, dass die dauernde Erwerbseinbusse
nur auf 30 0/O angesetzt wurde, obschon die Annahme, die Geschadigte
könnte als Köchin in Familien zu einem unt 30 % geringem Lohn weiter
arbeiten, unsicher ist. Der Abzug sur Kapitalabundung schliesslich
it unbeanstandet geblieben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
_ Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizeikammer des
Appellationsund Kassationshoses des Kantons Bern vom 16. Mai 1907 in
allen Teilen bestätigt. _86. Eli-teil vorn 23. Youember 1907 in Sachen
Her-vergeh Veil. u. Ber.-Kl., gegen Zäggy & gio., Kl. u. Ber.-Bekl.

Mietvertrag. Vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen, Art.292
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 292 - Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.

OR. (Miata einer Fabrik ; Fehlen der Wasserkraft.)

A. Durch Urteil vom 9. Juli 1907 hat das Obergericht des

Kantons Aargau unter Gutheissung der Klagen erkannt: ' _ 1. Der Miewertrag
zwischen den Parteien uber die Bleiche m

Strengelbach vom 2. Dezember 1903 besteht noch und wird, den

Fall des Art. 292
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 292 - Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.
OR später vorbehalten, bis 31. Dezember

1907 bestehen. . . 2. Der Beklagte ist deshalb schuldig, die vertraglich
verein-

barten Mietzinse an die Klägerin weiter zu bezahlen und zwar: a) per
1. April, 1. Juli, 1. Oktober 1905 Je 400 Fr.V. ()bligationenrecht. N°
86. 575

b) per 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober 1906 und per 1. Januar,
1, April, 1. Juli und 1. Oktober 1907 je 437 Fr. 50 Cis.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das iBundesgericht ergriffen, mit dem Antrag :

Jn Abänderung des obergerichtlichen Entscheides sei die Klage der Firma
Jäggy & (Sie., insoweit sie bestritten isi, abzuweisen

Eventuell:

Es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an
die zuständige kautonale Instanz zurückzuweisen zum Zwecke einer
Expertise über die Frage, ob die Tatsachen, auf die sich der Mieter
zur Rechtfertigung der Kündigung beruft, als wichtige Gründe, welche
ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unerträglich machten, zu
betrachten seien.

C. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage geht auf Erfüllung eines am 2. Dezember 1903 für die Jahre
1904 bis (inkl.) 1907 von der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten
als Mieter abgeschlossenen Mietvertrages. Der Beklagte anerkennt den
Abschluss des Vertrages, behauptet aber, er habe denselben Ende 1904,
durch eine Kündigung im Sinne von Art· 292 OR, unter Anbietung der
für diesen Fall im Vertrag selber vorgesehenen Entschädigung (gleich
dem Betrag einer Jahresmiete) aufgelöst. Eventuell ist die Höhe der
eingeklagt-en Mietzinsquoten nicht bestritten.

Gegenstand der Miete war laut obgenanntem Vertrag das zur sogenannten
Bleiche gehörende, in der Gemeinde Strengelbach liegende Gebäude Nr. 183
mit Anbau Nr. 186 zum Betrieb einer Färberei, sowie Nr. 182 als Magazin-S
Dabei war aber noch folgendes bestimmt worden: Die Vermieter verpflichten
fici), im Maximum fünf Pferdekräfte (5 HP) an der Transmission im Gebäude
Nr. 183 gemessen während elf Stunden pro Tag abzugeben, elementare
Ereignisse vorbehalten. Die Transmission im Gebäude Nr. 183, so auch
das Drahtseil, das die Verbindung mit der Turbine herstellt, stehen dem
Mieter zur Verfügung, je-