246 Entscheidungen des Bundesgeriohis als oberster Zivilgerîchtsinsîanz.

nach der Auffassung der Vorinstanz obliegenden Beweis nicht erbracht
habe, sondern deshalb, weil mit Rücksicht auf die Sachkenntnis zweier
Mitglieder des Gerichts von einer Beweiserhebung überhaupt Umgang genommen
wurde. Ob aber ein Beweisverfahren durch Erklärungen sachverständiger
Mitglieder des urteilenden Gerichts ersetzt werden könne, ist eine Frage
des kantonalen Prozessrechtes, welche übrigens bei Handelsgerichten in
der Regel bejaht wird.

5. Jst somit als feststehend zu betrachten, dass das von der Beklagten
in vertragswidriger Weise nicht abgerusene Malz als Altmalz" während
des ganzen Sommers und offenbar auch im Herbst 1905 nicht mehr wert war,
als die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung angenommen hat, so braucht
nicht untersucht zu werden, ob der Schadensberechnnng grundsätzlich
die Preise zur Zeit des Rücktritts der Kiägerin vom Vertrage (16. Juni
1904) zu Grunde zu legen wären, wie die Vorinstanz annimmt, oder aber
die Preise am Schluss der Kampagne 1904/1905, d. h. im Herbst 1905,
was die Klägerin in erster Linie behauptet und damit begründet hat,
dass die Beklagte mit dem Abruf bis zuletzt hätte zuwarten können.

Dagegen ist gegenüber der Auffassung der Beklagten festzustellen, dass
jedenfalls nicht der Zeitpunkt massgebend sein kann-, in welchem sie
vom Vertrages zurückgetreten ist d. h. denselben gebrochen hat (8. März
1905); denn da es sich nicht um ein Fixgeschäft handelte, so war die
Klägerin jedenfalls nicht verpflichtet, sofern sie ihrerseits ebenfalls
vom Vertrage zurücktreten wollte, dies sofort zu tun; vielmehr durfte
sie füglich zunächst versuchen, die Beklagte zur Haltung des Vertrages
zu bewegen.

6. Was schliesslich die in der Berufungserklärung enthaltenen
Beiveisanerbieten der Beklagten betrifft, so kann auf die zwei er
ten derselben schon aus dem Grunde nicht eingetreten werden, weil die
Beilagte damit das Gegenteil von dem dartun wifi, wasbereits aus Grund
jener Erklärungen zweier sachverständiger Mitglieder des Handelsgerichies
festgestellt worden ist. Auf das dritte Beweisanerbieten ist dagegen
deshalb nicht einzutreten, weil dasselbe sich ausschliesslich auf die
Frage der konkreten Schadensberechnung bezieht, die Klagforderung aber,
wie ausgeführt, schonIV. Obligationenrecht. N° 34. 247

vom Standpunkt der abstrakten Schadensberechnung als begründet erscheint
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Handelsgertchts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1906 bestätigt

34. Maag ans dem Eli-teil vom 27. april 1907 in Sachen Jrischknerht,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Zungen Kl. u. Ber.-Bekl.

Klage aus einfacher Gesellschaft zum Ankauf einer Liegemchaft. _
Kompetenz des Bundesgcrickts: eidgmcîssisches Recht (zi-rt. 56 OG).
Uebeeprutungsdetugnis des Bundesgerichts, Art. 81 end.; Tatund
Reehtsfrage, speziell bei der Frage: ob aus Indizien auf eilen Abschiuss
und Bestand einer Gesellschaft zu folgern sei.

A. Durch Urteil vom 10. Oktober 1906 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:

Jst gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte an den durch Kausvertrag
vom 16. März 1896 von Heinr. Rüegg, Schlosfermeister gekauften
Liegenschaften in Altstetten, Wohnhaus mit Schopr BLUSE; Assek. Nr. 221
samt Umgelände und Acker Flut-b Nr. 3063

r. 5 und Nr. 964 in Re ten und La ten ur " ·beteiligt ist? d? s z
Half Il...

erkannt:

Der Beklagte wird an den durch Kaufvertrag vom 16. März 1896 von Heinrich
Rüegg, Schlossermeister, gekauften Liegenschaften in Altstetten,
Wohnhaus mit Schopfanbau, Assek. Nr. 221 nebst Umgelände und Acker
Flurbuch Nr. 3063, Nr. 965 und Nr. 964 in Rechten und Lasten zur Hälfte
mitbeteiligt erklärt.

_ B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrtchtig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:

248 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerîchtsinstanz.

Es sei das angefochtene Urteil im vollen Umfange aufzuheben und demgemäss
die Klage gänzlich abzuweisen.

C. (Kassationsbeschwerde an kantonales Kassationsgericht.)

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Veklagten seine
Berufungsauträge erneuert.

Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Klägerwar Maurerpolier beim Beklagten vom Jahre 1894 bis 1. Januar
1899 und dann wieder vom 1. August 1899 bis 1. Mai 1905. Mit Vertrag vom
16. März 1896 kaufte der Beklagte auf seinen Namen von Schlossermeister
Heinrich Rüegg die in der Streitfrage bezeichneten Liegenschaften zum
Kaufpreise von 24,803 Fr. 40 (été. Bei der notariellen Fertigung, die
laut Vertrag am 1. April 1898 stattgefunden hatte, wurde zwischen den
heutigen Parteien und dem Verkäufer Rüegg vereinbart, dass der Kläger als
Eigentümer eingetragen werde. Der Kläger leistete die Barzahlung von 7003
Fr. 40 CW., er verzinste die auf der Liegenschaft haftenden Kapitalien,
verwaltete die Liegenschaft und bezog die Mietzinse. Mit der Klage macht
er nun geltend, es bestehe zwischen ihm und dem Beklagten eine einfache
Gesellschaft hinsichtlich jener Liegenschastz das sei von Anfang an
die Willensmeinung der Parteien gewesen. Während die I. Instanz die
vom Kläger hiefür angeführten Jndizien als nicht genügend befunden hat,
hat die II. Instanz die Jndizien als schlüssig dafür, dass zwischen den
Parteien eine einfache Gesellschaft abgeschlossen worden sei, erachtet. '

2. Die Kompetenz des Bundesgerichts in der Streitsache ist gegeben, da
sich die Klage auf Anerkennung eines zwischen-den Parteien abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrages richtet und der Gesellschaftsvertrag vom
eidgeuössischeu Recht beherrscht wird; der Umstand, dass sich der
behauptete Gesellschaftsvertrag auf Ankan von Liegenschaften bezieht,
ändert hieran nichts-, da nicht die sachenrechtlichen Bestimmungen
Über das Eigentum an Liegenschaften und nicht die Bestimmungen
über den Liegenschaftskauf, sondern nur die Bestimmungen über
den Gesellschaftsvertrag für das Streitverhältnis massgebend
sind. -IV. Ohligationenrecht. N' 34. 249

3. Eine andere, nicht die Kompetenz des Bundesgerichts und die
Zulässigkeit der Berufung, sondern die Wirksamkeit der Berufung und
die Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes beschlagende Frage ist
die, inwieweit das Bundesgericht gemäss am. 81 OG, wonach für es die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz grundsätzlich verbindlich
sind, an den Entscheid der Vorinstanz gebunden ist, wieweit es sich
also im vorliegenden Falle einerseits um Feststellung tatsächlicher
Verhältnisse-, um Tatfragen, anderseits um rechtliche Würdigung der
Tatsachen, um Rechtsfragen, handelt. Hierüber ist zu bemerken: Der
Entscheid des Vechtsstreites hängt ab von der Erforschung dessen,
was die Parteien, ausdrücklich oder durch schliissige Handlungen,
erklärt haben, einerseits, und von der Ernierung der rechtlichen
Bedeutung dieser Erklärungen, insbesondere daraufhin, ob danach die
Voraussetzungen der einfachen Gesellschaft gegeben seien, anderseits.
Ersteres ist Sache der tatsächlichen Feststellungen, und zwar sowohl
hinsichtlich dessen, welche Worte die Parteien unter sich oder gegenüber
Dritten gebraucht haben, welche Handlungen sie begangen haben, als
auch hinsichtlich dessen, was sie, aus Jndtzien zu schliessen, gesagt
und getan haben müssen; auch die letztere richterliche Operation ist
Tatsachenfeststellung, weil Und insoweit sie Schlussfolgerungen auf
tatsächliche Verhältnisse aus Jndtzten, Worten und Handlungen der
Parteien zum Gegenstande hat. In diesem Umfange ist das Bundesgericht
auch an den Jndtzienbeweis der Vorinstanz gebunden. Soweit dagegen
die rechtliche Bedeutung der festgestellten Erklärungen, Worte und
Handlungen der Parteien zu untersuchen ist, handelt es sich um die
rechtliche Würdigung der Tatsachen. Die einzelnen, direkt oder durch
Schlussfolgerungen festgestellten Tatsachen, die für sich lediglich
Jndizien für die Übereinstimmende Willensmeinung der Parteien bilden,
sind daraufhin zu würdigen, ob sie den Rechtsschluss auf den Abschluss,
das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zuIassen; der Wert der einzelnen
indizierenden Tatsachen ist, auf Grund der Lebenserfahrung auf diesen
Rechtsschluss hin zu prufen Das ist aber nicht Tatsachenfeststellung
oder Beweiswurdigung im eigentlichen Sinne, sondern Deduktion des
Rechtsverhaltnisses aus Tatsachen, also Rechtstätigkeit. Die Übermu-

250 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

ungsbefugnis des Bundesgerichts kann also nicht abgeschnitten werden
durch den Hinweis der Vorinstanz auf §-290 zürch.Rechtspflegegesetz,
wonach der Richter in der Würdigung der Beweise lediglich an seine
Überzeugung gebunden ist (sofern ihn das Gesetz hierin nicht ausdrücklich
beschränkt). Es verhält sich im vorliegenden Falle ganz gleich wie bei
der Auslegung der rechtsgeschästlichen Willenserklärungen, wozu übrigens
im weitern Sinne der vorliegende Entscheid auch gehört; dass aber in der
Auslegung der Willenserklärungen das Bundesgericht frei ist, steht nach
seiner neuen Praxis durchaus fest. Im vorliegenden Falle sind für den
Rechtsschluss auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft massgebend
die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts, speziell über die Form
der Verträge, und die Grundsätze über den Abschluss einer einfachen
Gesellschaft im besondern; da nun die einfache Gesellschaft formlos
abgeschlossen werden kann, sind, nach allgemeiner Auslegungsregel,
alle Umstände in Berücksichtigung zu ziehen, und ist insbesondere auch
das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Kaufvertrages, der auf der
Gesellschaft beruhen soll, von Bedeutung. Überall handelt es sich dabei um
die rechtliche Bedeutung dieser Umstände, nicht um die Feststellung der
Umstände selbst, welch letztere allein den Gegenstand der tatsächlichen
Feststellungen bilden kann.

4. (Hier werden an Hand dieser Grundsätze die einzelnen von der Vorinstanz
als zu Gunsten der Auffassung des Klägers sprechenden Judizien einer
Prüfung auf ihre Schlüssigkeit unterzogen. Das Bundesgericht gelangt
dabei im Resultat zur Bestätigung der vorinstanzltchen Auffassung.)

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: .

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 1906 in allen Teilen
bestätigt.IV. Obligationenrecht. N° 35. 251

35. guten vom 3. guai 1907 in Sachen Weissen Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Erben BRUNOBekl. u. Ber.-Bekl. ·

Haft der Gründer einer Aktiengeseuschaft, Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR. Ve'rhältnis
zu Art. 674. Verjährung ; Tatund Rechtsfmge. Verzicht auf
Schadenersatz. Voraussetzungen der Schadenersatzfelage nach Art. 671 GR:
Schaden der GeselZschaft.

A. Durch Urteil vom 10. November 1906 hat das Obergericht des Kantons
Aargau die auf Bezahlung von 5000 Fr. gehende Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz behufs Abnahme
von Beweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers Gutheissung,
der Vertreter der Beklagten Abweifung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Rechtsnachfolgern eines
der Gründer der Terrainaktiengesellschaft Rheinfelden- Ersatz des ihm
infolge seiner Beteiligung an diesem Unternehmen erwachsenen Schadens,
den er auf den Nominalwert seiner Aktien veranschlägt. Er berust sich
dabei auf die Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
, 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
und 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR. Die einzelnen vom Kläger gegen
die Gründer erhobenen Vorwürfe sind folgende:

a) Ein vom Rechtsvorgänger der Beklagten sowie dessen Mitgründer Bürgi
verfasstes Exposé, in welchem der zu gründenden Aktiengesellschaft
von diesen beiden Gründern ein grosser Liegenschastskomplex zum Kaufe
angeboten worden sei, rühme namentlich bestimmte, an der Salinenstrasse
in Rheinfelden gelegene Grundstücke als besonders preiswürdig Durch
dieses Exposé sei die Gesellschaft zum Ankan der Liegenschaften der
Gründer verleitet worden, wobei aber dann im letzten Momente gerade
jenes wirklich preiswürdige Land an der Salinenstrasse von den Gründem
zurückbehalten worden sei.