216 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsianz.

allgemeinen; Und zwar ist bei der Frage, ob der Nachteil auch ohne
die Abtretung eingetreten wäre, davon auszugehen, dass das planierte
Unternehmen auch das rationelle sei und die Anlage nicht ohne die
Enteignnng hätte rationell ausgeführt werden können; die Beweis-last
dafür, dass die Anlage ohne die Enteignung hätte ausgeführt werden können
und der Nachteil also auch ohne die Enteignung, nur durch das Unternehmen,
entstanden wäre, liegt somit dem Erproprianten (Unternehmer) ob. Es ist
demgemäss im vorliegenden Falle anzunehmen, die Erweiterung der Strasse
sei ausschliesslich zu dem Zweck der Anlage der Tram: geleise erfolgt,
da eben in der konkreten Ausführung beides einen einheitlichen Akt
darstellt. Die Erweiterung ihrerseits wurde nur durch die Abtretung
ermöglicht; dass sie ohne die Abtretung möglich gewesen ware, ist von
der Expropriantin vor Schätzungskommission nicht behauptet worden; auch
war die Strassenerweiterung nur aus Grund der bundesrätlich genehmigten
Pläne möglich. Ferner handelt es sich um Nachteile aus der konkreten
Anlage und nicht um solche aus der Unternehmung ohne Rücksicht auf die
gewählte bestimmte Art der Ausführung Ob dabei Nachteile in Frage kommen,
die nur den Erpropriaien als solchen treffen, oder auch dessen Nachbarn,
die keine Rechte abzutreten haben und daher nicht eutschädigungsberechtigt
sind, ist gleichgültig Die bessere Stellung des Erpropriaten erklärt sich
hinlänglich aus dem besondern Nexus, in dem er vermöge der Expropriation
zum Exproprianten steht. (Vergl u. a. AS 29 II S. 223.) Der Hinweis
darauf, dass der Erpropriat keinen Anspruch darauf habe, dass die Strasse
nicht in einer ihn schädigenden Weise benützt werde, ist unbehelslich, da
sich sein Anspruch nicht auf seine Qualität als Anstösser an die Strasse,
sondern auf die Stellung als Expropriat stützt. Ob sodann Nachteil
bestehen und ob ihnen nicht überwiegende Vorteile gegenüberstehen, ist,
wie der Urteilsantrag aussiihrt, CIssatfrage, und zwar im wesentlichen
von den Sachverständigen zu beantwortende cIatfrage. Unrichtig ist, dass
die Experten die Verrechnnng der Vorteile mit den Nachteilen unterlassen
hätten und so von einem unrichtigen rechtlichen Standpunkt ausgegangen
seien. Tas Gutachten lässt deutlich erkennen, dass sie das Vorhandensein
von Vorteilen für den konkreten FallIl. Zivilsiand und Ehe. N° 29. 217

verneinen. Ihre Annahme kann auch nicht etwa als aus tatsächlichem Irrtum
beruhend bezeichnet werden; -

erkannt:

Der Urteilsantrag der Jnstruktionskommission vom 15.März 1907 wird zum
Urteil erhoben.

II. Zivilstand und Ehe. Etat civil et mariage.

29. gilt-leis vom 23. Mai 1907 in Sachen ä., Bekl. u. Ber.-Kl., gegen ä.,
KI. u. Ber.-Bekl.

Berufungsverfahren: Unstattkaftigkeit der Earsetzemg des neùndèichen
Veda-Mens durch das schre'ftliche. Ehescheidungsbegehren des
Ehemannes, gestützt auf die Behaupéemg, seine Ehefrau sei vor der
Ehe von einem Dritten geschwà'ngert worden. Art. 47 ZEG. Bedeeetung
der Eintrag-amg des Kinde-F als eines ehelichen ; Art. ZEG;
Verhältnis zu den kantonalen Prozessnamnen. Wirkung der Berechtigung
des Zivilsäandsregisiers. VerhdZt-nis der Scheédungslclage zur
Ehemchtigkeitsfclage (Art. 26 28 ZEG}.

Das Bundesgericht hat aus Grund folgender Prozesslage:

A. Durch Urteil vom 12. März 1907 hat das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz erkannt:

Die zwischen den Litiganten am 21.. April 1906 abgeschlossene Ehe ist
gemäss Art.47 ZEG gänzlich geschieden.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderung-santrage, es sei das
Scheidungsbegehren des Klägers abzuweisen.

C. Mit nachträglicher Eingabe hat die Berufungsklägerin, unter Verzicht
auf die mündliche Verhandlung, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich
begründet.

Der Berufungsbeklagte hat mit telegraphischer Erklärung ebenfallsan den
Vorstand vor Bundesgericht verzichtet und dabei gegen eine allfällige
schriftliche Prozessbegründung der Gegenpartei protestiertz --

218 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung fällt in Betracht: Die Litiganten
Josef Marie %., von Alpthal, geb. 187 9, und Karolina Sch. ., von
Gross, Einsiedeln, geb. 1882, verehelichten sich am 21· April 1906
vor Zivilstandsamt AlpthaL Nach vollzogener Zwiltrauung begaben sie
sich zum kirchlichen Brautnnterricht. Dabei machte der Pfarrer den
Ehemann darauf aufmerksam, dass in Alpthal das Gerücht gehe, seine
Frau sei schwanger. Die Frau stellte diesen Zustand in Abrede und
liess sich, auf Wunsch des Mannes, am folgenden Tage, 22. April, durch
Bezirksarzt Dr. L. in Einsiedeln untersuchen Dieser konstatierte eine
zirka dreimonatliche Schwangerschaft. Hieran trennte sich %. sofort
von seiner Frau und war nicht mehr zur Wiedervereinigung zu bewegen,
trotzdem ihm die Frau zwei Tage später, am 24. April 1906, schrieb,
dass nichts an der Sache sein könne, indem ihr das Blut wieder gelaufen
fei. Am 26. August 1906 gebar Frau %. einen Knaben, dessen Zeugung vom
Arzte auf Mitte November oder Anfangs Dezember 1905 datiert wurde. Der
Neugeborene wurde vom Zivilstandsamt Alpthal als ehelicher Sohn der
Lingannten in das Zivilstandsregister eingetragen. Am 31.. Oktober

1906 starb er. Inzwischen hatte %. gegen seine Frau vor Be-

zirksgericht Schwyz Klage auf Richtigerklärung eventuell Scheidung der
Ehe nach Massgabe der Art. 46 litt. b, eventuell 47 ZEG eingeleitet, liess
jedoch in der Folge das Nichttgkeitsbegehren fallen. Die Scheidungsklage,
auf deren Abweisung die Beklagte antrng, wurde von den beiden kantonalen
Jnstanzen vom Kantons: gericht durch das in Fakt A oben erwähnte Urteil
in Anwendung des Art 47 ZEG gutgeheisseu.

2 Die von der Beklagten eingereichte schriftliche Berufungsbegrundung
kann in dem für die Ehescheidungsstreitsachen massgebenden mündlichen
Berufungsverfahren nach feststehender Praxis nicht berücksichtigt werden;
dagegen hat immerhin der Verzicht auf die mündliche Verhandlung auch für
die Berufungsklägerin, gemäss der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 74
Ads. 3 OG, keinen Rechtsnachteil zur Folge.

3. Die vorliegende Scheidungsklage stützt sich auf die Behauptung, der
Kläger habe die Ehe mit der Beklagten imIl. Zivilstand und Ehe. N° 29. 219

Glauben abgeschlossen, eine unberührte bezw. nicht schwangere Jungfrau zu
heiraten; erst nach dem Eheabschluss habe er von der bereits durch einen
Dritten verursachten Schwängerung jener erfahren, es könne ihm deshalb
die Aufrechterhaltung der Ehe nach Massgabe des Art 47 ZEG welcher heute
zufolge Nichtanfechtung des kantonaien Scheidungsdispositivs seitens des
Klägers allein noch in Frage kommt nicht zugemutet werden, und zwar falle
diese sofortige tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses der Beklagten
zur Last, da diese dem Kläger ihren schwangeren Zustand vor erfolgtem
Eheabschlusse verheimlicht habe. Demgegenüber bestreitet die Beklagte,
dass ihre Schwängerung von einem Dritten verursacht und dem Kläger zur
Zeit des Eheabschlusses nicht bekannt gewesen sei. Dabei berust sie sich
auf einen vom Kläger beigebrachten Ausng aus dem Zioilstandsregister
über die Eintragung des von ihr gebotenen Kindes als öffentliche Urkunde,
deren Bescheinigung der ehelichen Geburt des Kindes durch den vom Kläger
hiegegen versuchten Zeugenbeweis gemäss § 129 schwyz. ZPO überhaupt nicht
entkräftet werden könne. Nun geht allerdings die erwähnte kantonale
Prozessvorschrift dahin, dass öffentliche Urkunden, deren Echtheit
nicht be-s stritten i, vollen Beweis schaffen, und dass bezüglich der
Richtigkeit ihres Inhalts der im allgemeinen gestattete Gegenbeweis
speziell durch Zeugen grundsätzlich -hier nicht in Betracht fallende
Ausnahmen vorbehalten nicht zulässig sei. Und das Kantonsgericht hat
in der Tat auf Grund dieser Bestimmung den fraglichen, von der ersten
Instanz abgenommenen Zeitgenbeweis als unstatthaft erklärt, ist jedoch
zur Gutheissung der Scheidungsklage gelangt, von der Erwägung ausgehend,
dass der Ktäger nur den Nachweis für das Bestehen der von der Beklagten
damals geleugneten Schwangerschaft im Zeitpunkt des Eheabschlusses zu
erbringen und tatsächlich erbracht habe. Allein dieser Argumentation kann
nicht beigepflichtet werden. Zur Klagebegründung ist nach der vorstehend
wiedergegebenen Stellungnahme der Parteien selbstverständlich der Nachweis
erforderlich, dass die Beklagte vor dem Eheabschlusse von einem Dritten
geschwängert worden sei und ihre Schwangerschaft dem Kläger verheimlicht
habe. Für diesen Nachweis aber ist die allgemeine Norm des

220 Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.

H 129 der schwyz ZPO nicht massgebend Denn die prozessrechtliche
Bedeutung der in Frage stehenden Zivilstandsurkunde bestimmt sich speziell
nach Art. 11 ZEG, welcher lautet: Die Zivilstandsregisier und die vom
Zivilstandsbeamten ausgestellten und als richtig beglaubigten Auszüge
gelten als öffentliche Urkunden, welchen volle Beweiskraft zukommt,
so lange nicht der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der
Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden
hat, erbracht ist Da nun hier der Nachweis inhaltlicher Unrichtigkeit
der Zivilstandsurkunden vorbehaltlos zugelassen wird, so kann zufolge
der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen
Recht (Art. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 2 Scopo - 1 La Confederazione Svizzera tutela la libertà e i diritti del Popolo e salvaguarda l'indipendenza e la sicurezza del Paese.
1    La Confederazione Svizzera tutela la libertà e i diritti del Popolo e salvaguarda l'indipendenza e la sicurezza del Paese.
2    Promuove in modo sostenibile la comune prosperità, la coesione interna e la pluralità culturale del Paese.
3    Provvede ad assicurare quanto possibile pari opportunità ai cittadini.
4    Si impegna per la conservazione duratura delle basi naturali della vita e per un ordine internazionale giusto e pacifico.
der Uebergangsbestimmungen zur BV) eine im kantonalen
Prozessrecht aufgestellte Beschränkung der Beweismittel gegenüber
Urkunden, wie § 129 der schwyz ZPO eine solche enthält, mit Bezug auf
jene blindesrechtlichen Urkunden keine Geltung haben. Es dürfen daher
gegebenenfalls zur Widerlegung der durch den streitigen Geburtsschein
geschaffenen Rechtsvermutuug, dass das von der Beklagten geborene Kind
ehelichen Standes sei, also den Kläger zum Vater habe, auch die in den
Akten verurkundeten Zeugenaussagen in Betracht gezogen werden. Danach
aber ist der dem Kläger obliegende Beweis ohne weiteres als geleistet zu
erachten. (Wird des nähern aus Grund der Zeugenaussagen ausgesührt.) Durch
diese Zeugenaussagen, deren Glaubwürdigkeit zu beinängeln nach den Akten
kein Grund vorliegt, wird ein zweifellos ernsthaftes aussergerichtliches
Geständnis der Beklagten, des Inhalts, dass der Kläger nicht der Vater
ihres Kindes sei, dar-getan Dass die Beklagte ihre Schwangerschast
ernstlich nicht auf den Kläger zurückführte, ergibt sich zudem auch
aus ihrem sonstigen unbestrittenen Verhalten: sie machte, soviel die
Akten erkennen lassen, vor dem Prozessbeginn dem Kläger gegenüber
niemals geltend, dass er zur Trennung von ihr nicht berechtigt sei,
weil er selbst sie geschwängert habe, sondern beschränkte sich, wie
namentlich ihr Schreiben vom 24. April 4906 zeigt, darauf, die Tatsache
ihrer Schwangerschaft in Abrede zu stellen. Der weitere Tatumftand
der faktischen Unkenntnis des Klägers von dieser Schwangerschaft zur
Zeit des Eheabschlusses aber erhellt überzeugend aus der Deposition
desll. Zivilstand und Ehe. N° 29. 221

Pfarrers v. E., laut welcher der Kläger das ihm bei feinem Erscheinen zum
Brautunterricht vom Zeugen mitgeteilte Gerücht von der Schwangerschaft
seiner Frau zuerst nicht glauben wollte, indem er auf deren gegenteilige
Versicherungen verwies. Übrigens kann die Beklagte den Einwand,
dass der Kläger damals um ihre Schwangerschaft gewusst habe, gewiss
in guten Treuen überhaupt nicht vorbringen, nachdem sie selbst diese
Schwangerschast ihm gegenüber bis nach dem Eheabschlusse stets geleugnet
und diesen Standpunkt, gemäss dem erwähnten Briefe vom 24. April 1906,
sogar noch angesichts der gegenteiligen ärztlichen Feststellung ausrechi
zu erhalten versucht hai.

4. Erscheint nach dem gesagten der Beweis tatsächlich unkichtiger
(Eintragung des Zivilstandes des von der Beklagten gebotenen Kindes als
erbracht, so hat dieses Beweisergebnis immerhin naturgemäss direkt nur
Bedeutung für das vorliegende Prozessverfahren, d. I). die fragliche
Tatsache kann als festgestellt nur gelten für das Verhältnis der
Litiganten als Parteien des Scheidungsprozesses unter sich, nicht aber
absolut, mit allgemeiner Wirksamkeit, derart, dass der Kläger gestützt
hierauf unmittelbar die Berichtigung des Zivilstandsregisiers verlangen
könnte. Dies wäre vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, gemäss
Art. 9 ZEG nur möglich nach Durchführung eines weiteren, speziell hierauf
gerichteten Verfahrens, auf Grund eines besonderen, die Berichtigung
anordnenden Urteilsdispositivs.

5. Frägt es sich nun weiter, ob der vorstehend festgestellte
Tatbestand die streitige Scheidung der Ehe der Litiganten nach Mass-
gabe des am. 47 ZEG zu rechtfertigen vermöge, so fällt in Betracht:
Der Natur der Sache nach müssen allerdings die eine Ehescheidung zu
begründen geeigneten Tatumstände der Zeit nach erfolgtem Eheabschlusse
angehören, da die rechtliche Pflicht derEhegatten zu der dem ehelichen
Verhältnis entsprechenden Lebensführung ja erst durch den Rechtsakt
der Eheschtiessung begründet wird. Hierin unterscheiden sich die
Ehescheidungsgründe prinzipiell von den Ehenichtigkeitsgründen
(Art. 50 SCE-(H), welche begrifflich notwendig einen im Zeitpunkte
des Eheabschlusses bereits vorhandenen Tatbestand voraussetzen· Allein
jenes Begriffsmerkmal der Ehescheidungsgründe schliesst mit Bezug auf
den generellen

222 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichlsiuslauz.

ss Scheidungsgrund des Art. 47 ZEG (tiefe Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses) die Berücksichtigung von Tatsachen, deren Ein-
tritt schon vor dem Eheabschluss erfolgt ist, nicht schlechterdings
ans. Solche Tatsachen sind vielmehr richtigerweise zu berücksichtigen,
sofern ihre Wirkung, aus welche es beim fraglichen Scheidungsgrande
wesentlich ankommt, erst in die Zeit nach Eingebung der Ehe fällt,
während zugleich die Tatsachen selbst ein Ersordernis der Ehenichtigkeit
nicht erfüllen. Diese Voraussetzungen aber treffen hier zu. Die in Frage
stehende Tatsache der vorehelichen Schwängerung der Beklagten seitens
eines Dritten konnte ihre Wirkung auf das Verhältnis der Litiganten zn
einander erst von dem Momente an ausüben, da sie zur Kenntnis des Klägers
gelangte, somit, wie festgestellt, erst nach erfolgtem Eheabschlusse.
Und der danach im Zeitpunkte der Eheschliessnng bestehende Irrtum des
Klägers über den körperlichen Zustand der Beklagten kann kaum unter
einen der gesetzlichen Ehenichtigkeitstatbestände (am. 26 28 ZEG)
subsumiert werden. Denn der hiesür allein in Betracht fallende Irrtum
in der Person des andern Ehegatten, welcher die freie Einwilligung zur
Ehe ausschliesst (Art. 26), umfasst, nach der herrschenden Auslegung
des für diese Bestimmung

des schweizerischen Gesetzes vorbildlichen Art. 180 des Code

Napoléon, ausser dem Jrrtnm über die physische Person höchstens noch
denjenigen über den Zivilftand, nicht aber über anderweitige, ihr selbst
inhärente Eigenschaften der Person des andern Teils (vgl. Barazetti:
Das Eherecht nach dem Code Napoléon und dein Badischen Landrecht, S. 149
ff., und die dort in den Anmerkungen 9 und 10 auf S. 151 ff. zitterte
Rechtssprechung und Literatur). Materiell aber erscheint der Umstand, dass
ein Ehemann Kenntnis erhält von einer vorehelichen, ihm beim Eheabschluss
verheimlichten Schwängerung seiner Frau durch einen Dritten, als an sich
sehr wohl geeignet, eine tiefe Zerrintung des ehelichen Verhältnisses
herbeizuführen Denn das dadurch enthiillte Verhalten der Ehefrau kann
von ihm gewiss als schwere Enttäuschung über ihr persönliches Wesen oder
als Missachtung seiner eigenen Persönlichkeit empfunden werden, welche
seine bisherige eheliche Zuneignng in erheblichem Masse beeinträchtigt,
wenn nicht Völlig zerstört (vgl. über die sranzösische Praxis, die in
solchemIll. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 30. 223

Verhalten teilweise sogar den speziellen Scheidungsgrund der schweren
Ehrenkränkung injure grave erblicki: Répermire général alphabe'thiqne du
droit frangais , von FuzierHermann, Stichwort Divorce et Séparation de
corps, Nr. 119 ff). Und dass das fragliche Verhalten der Ehefrau speziell
im vorliegenden Falle tatsächlich in diesem Sinne gewirkt hat, ergiebt
sich til-erzeugend ans den Akten, indem der Kläger von der Beklagten
unbestrittenermassen sofort nach erfolgter ärztlicher Feststellung ihrer
Schwangerschaft nichts mehr wissen wollte und seither zum ehelichen
Zusammenleben mit ihr nicht mehr zu bewegen war. Demnach ist die Ehe,
in Bestätigung des Dispositivs des angefochtenen kantonalen Urteils,
auf Grund des Art. 47 SEE, und zwar wegen ausschliesslichen Verschuldens
der Beklagien, gänzlich zu scheiden; erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des
schwyzerischen Kantonsgerichts vom 12. März 1907 in allen Teilen bestätigt

III. Haftpflicht für den Fabrikund. Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
l'exploitation des fabriques.

30. guten vom 20. Juni 1907 in Sachen Storz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
garstig & Cie., Bekl. u. Ber.-Bekl.

Verjährung des Hafäpflichtanspruclzs, Art. 12
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 12 - 1 L'Assemblea federale e il Consiglio federale mantengono a lungo termine l'equilibrio tra uscite ed entrate; in tal ambito s'improntano all'articolo 126 della Costituzione federale (freno all'indebitamento).
1    L'Assemblea federale e il Consiglio federale mantengono a lungo termine l'equilibrio tra uscite ed entrate; in tal ambito s'improntano all'articolo 126 della Costituzione federale (freno all'indebitamento).
2    Nel gestire le finanze federali tengono conto sia dell'ottica di finanziamento sia dell'ottica dei risultati.
3    Per quanto possibile, provvedono affinché le decisioni di finanziamento siano in sintonia con quelle di merito.
4    Il Consiglio federale e l'Amministrazione gestiscono le finanze federali secondo i principi della legalità, dell'urgenza e della parsimonia. Provvedono a impiegare i fondi in modo efficace ed economico.
FHG. Unterbrechung.
Massgebend sind die Bestimmungen des OR, speziell Art. 154. Art. 154
Ziff. 1: Anerkennung.

A. Durch Urteil vom 15. März 1907 hat das Obergericht des Kantons
Luzern erkannt:

Die Beklagten seien für ein und allemal von der Einlassung aus die Klage
entbunden und es sei diese abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans