782 A. Staats-erheische Entscheidungen. lI. Abschnitt. Bundesgesetze.

in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Steuerstreites
zufolge der sfeststehenden rechtlichen Jdentität der Schweizerischen
Bundesbahnen mit dem Bande (vergl. AS 29 I Nr. 41 Erw. 1 S. 193) gemäss
Art. 179 OG kompetent.

2. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des kurz sogenannten Rückkaufsgesetzes
vom 15. Oktober 1897 geniessen die Schweizerischen Bandes-bahnen
Steuersreiheit für diejenigen Immobilien, welcheeine notwendige Beziehung
zum Bahnbetrieb haben. Nun hat das Bundesgericht bereits in seinem
Entscheide in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Bern dom
18. Juli 1906, auf den die Bundesbahnen vorliegend zutreffend verweisen,
festgestellt, dass diese notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe als
gegeben anzusehen sei nicht nur, wenn eine Anlage unmittelbar technisch
dem Betriebe diene, sondern auch schon bei anderweitigem, bloss indirektem
Zusammenhange einer solchen mit dein Betriebe, sofern die Anlage nur dem
Betriebe günstige Voraussetzungen, Garantien für seine Regelmässigkeit
und Sicherheit zu schaffen bestimmt fei. Und an dieser Auffassung ist
unbedenklich festzuhalten; sie gibt der fraglichen Gesetzesbestimmung
keineswegs eine durch den Wortlaut nicht gerechtfertigte Ausdehnung,
können doch gewiss alle diejenigen Einrichtungen, welche überhaupt zur
Sicherung des ordentlichen Gangs des Bahnbetriebes dienen, ungezwungen
als für den Betrieb notwendig bezeichnet werden. Danach aber gehören die
von der Bahnderwaltung erstellten Marterwohnhäuser unzweifelhaft zu den
steuerfreien Bahn-Immobilien Denn ihre Anlage dient nubestrittenermassen
dem Zwecke, die zuverlässige Durchführung des für den Bahnbetrieb
wesentlichen Aussichtsdienstes über den Bahnkörper zu sichern. Der
Umstand, dass besondere Wärterwohnhänser nicht überall bestehen, schliesst
diese Bedeutung der tatsächlich erstellten Wärterwohnhäuser keineswegs
aus. Vielmehr muss nach jener Zweckbestimmung derselben aus der Tatsache
ihrer Erstellung ohne weiteres auf ihre Notwendigkeit für den Bahnbetrieb
im angegebenen Sinne geschlossen werden, da hierüber im einzelnen Falle
natürlich die sachverständigen Organe der Bahnverwaltung zu entscheiden
haben. Ebenso ist demnach auch die Berufung des Regierungsrates in
seinerVI. Erwerb u. Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes. N°
1%. 783

Vernehmlassung auf das der Steuerfreiheit der Bandes-bahnen
entgegenstehende Interesse der davon betroffenen Gemeinden rechtlich
durchaus belangslos; --

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und danach die von der Gemeinde Gisikon
beanspruchte Besteuerung des daselbst neu erstellten Bahnwärter-Wohnhauses
der Schweizerischen Bundesbahnen als unzulässig erklärt.

127. get-teil vom 27. Dezember 1907 in Sachen Hinweizerische
gesunde-bahnen gegen graut-m Bem.

steuerfrei-nett der Bundesbahnen, Art. 10
Riickkeeufsgesetz. (Dienstwohnung eines Depotchefs.)

Das Bundesgericht hat da sich ergibt:

A. Die Bundesbahnen wurden, zuletzt durch Entscheid der kantonalen
Finanzdirektion, verhalten, denjenigen Teil des auf dem Bahnhof
Delsberg gelegenen Gebäudes Sektion D Nr. 62 a, der als Diensiwohnung
des Depotchess des Bahnhofes Delsberg dient, zum Schatzungswerte von
12,000 Fr. zu versteuern. Das fragliche Gebäude enthält ausser der
genannten Wohnung Bureau): und Diensträume des Fahrdienstes und ist im
übrigen unbestrittenermassen eine steuerfreie Liegenschaft. Die Wohnung
ist dem Depotchef als Dienstwohnung angewiesen, d. h. dieser Beamte
ist dienstlich gehalten, diese Wohnung zu beziehen. Die vom Depot:
ches für die Benutzung der Wohnung an die Bahnoerwaltung zu leistende
Entschädigung ist mit 400 Fr. in dessen Dienstgehalt eingerechnei.

B. Mit Rechtsschrift Vom 26. Oktober 1907 hat die Kreisdirektion II
der Schweizerischen Bundesbahnen in Basel beim Bundesgericht gemäss
Art. 179 des QG das Rechtsbegehren gestellt: Es sei die Dienstwohnung
des Depotchefs in Delsberg, bezw. der diese Wohnung enthaltende Teil des
Gebäudes Sektion D Nr. 62a daselbst, im Sinne des Art. 10 des Eisenbahn-

784 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. LI. Abschnitt. Bundesgesetze.

rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 als steuerfreies Objekt zu
erklären.

G. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweifung des
Rechtsbegehrens der Bundesbahnen angetragen; -

in Erwägung:

Nach em. 10 des Rückkaufsgefetzes geniessen die Bundesbahnen
Steuerfreiheit für diejenigen Immobilien Und Teile von Immohilien, weiche
eine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebti haben. Das Kriterium der
notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb ist aber, wie das Bundesgericht
schon früher ausgesprochen hat (vergl. AS 29 I S. 195 f.; 32 I Nr. 69
Erw. 8 und 6), nicht darin zu finden, dass eine Liegenschaft Unmittelbar
technisch dem Bahnbetrieb in der Weise dient, dass ohne die fragliche
Einrichtung der Betrieb überhaupt nicht möglich wäre, sondern es muss
genügen, wenn der Zusammenhang ein indirekter ist in dem Sinne, dass
eine Veranstaltung dazu bestimmt ist, günstige Voraussetzungen für den
Betrieb, Garantien und zwar nicht bloss technischer Natur für dessen
Regelmässigkeit und Sicherheit zu schaffen, wenn die Zweckbeziehung
der Anlage nach der Auffassung des Lebens als auf den Betrieb gerichtet
erscheint. Der Gegensatz der notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb liegt,
wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt (AS 29 I S. 325 f.),
darin, dass eine Liegenschaft einem dem Bahnbetrieb fremdem Zweck-, z. B.
einem Nebengeschäft, dient. Nun ist dem Bundesgericht bekannt, dass
die Depotchefs der wichtigen Bahnhöfe, die den gesamten Lokomotivdienst
eines gewissen Bezirks unter sich haben, nach der Natur ihrer Funktionen
jederzeit zur Verfügung stehen müssen. Der Betrieb bringt es mit sich,
dass deren Anwesenheit auch in ihrer dienstfreien Zeit und namentlich
zur Nachtzeit in jedem Augenblick notwendig fein fami. Es liegt
daher zweifellos im Jnteresfe des Betriebs-, dass der Depotchef eine
Dienftwohuung auf dem Bahnhofareal hat, damit er bei Bedarf in jedem
Moment ohne Verzug zur Stelle fein fami. Seine Dienstwohnung steht deshalb
gerade so gut in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb, wie diejenige
eines Bahnhofvorstandes, deren Qualifikation als steuer-freies Jmmobile
auch der Regierungsrat nicht bestreitet. Dass nicht alle Depotchefs der
Bandes-bahnen Dienstwohnungen'VI. Erwerb u. Betrieb von Eisenbahnen für
Rechnung des Bundes. N° 128. 785

haben, kann für die vorliegende Frage nichts verschlagen, da es ja
nach dem gesagten für die notwendige Beziehung zum BahnBetrieb im
Sinne des Gesetzes nicht darauf ankommt, dass eine Einrichtung für den
Betrieb schlechterdings unentbehrlich ist, sondern darauf, dass sie im
wohlverstandenen Interesse des Betriebs vorhanden ist; _

erkannt:

Das Rechts-begehren der Schweizerischen Bundesbahnen wird gutgeheissen und
demgemäss wird die Dienstwohnung des Depot: chefs in Delsberg, bezw. der
diese Wohnung enthaltende Teil des Gebäudes Sektion D Nr. 62a daselbst,
im Sinne von Art. 10 des Eifenbahnrückkanfsgesetzes vom 15. Oktober 1897,
als nicht steuerpflichtiges Objekt erklärt.

128. Zweit vom 27. Dezember 1907 in Sachen gichweizetische Bunde-bahnen
gegen Lauten Bem...

Steuerfreiheit der Bundesbahnen, Art. 10
R-ùckkaussgesetz. Wärterhausgärten sind steuerfrei.

Das Bundesgericht hat 'ssda sich ergibt:

A. Die Bundesbahnen wurden, zuletzt durch Bescheid der bernischen
Finanzdirektion, verhalten, für zwei in der Gemeinde Soyhières
gelegene Wärterhausgärten (Parzellen B 50b und E 238 b) von je zirka 200
Quadratmeter Grösse die Steuern zu entrichten, weit diese Liegenschaften
nicht in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stünden (Art. 10 des
Rückkaufsgesetzes).

B. Mit Rechtsschrift vom 20. September 1907 hat die Kreis·-direktion II
der Bundesbahnen beim Bundesgericht im Sinne von Art. 179 OG das Begehren
gestellt, es seien die genannten Wärterhausgärten als steuer-freie Objekte
im Sinne des Art. 10 sdes Rückkaufsgesetzes zu erklären. Zur Begründung
wird ausgeführt: Die Wärterhäuser und Hausplätze als solche würden ohne
Weitere-Z ais fieuerfreie Objekte behandelt In Bezug auf diese

As 33 I _ 1907 51