258 A. Staatsreclulliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesversassung.

prononcé a été confirmé par la Cour de Justice civile en date du 9 mars
1907. Les motifs invoqués per le tribuna} de première instance et que
le Cour de Justice a fait siens sont en résumé les suivants:

L'engagement pris par Marti est licite comme étant limite dans l'espace
et dans le temps. Par ce contrat Marti n'abdiquait pas entièrement sa
liberté individuelle, puisqu'il lui restait la facnlté de travailler
en dehors de Genève et après une période déterminée. L'objet du contrat
n'était d'ailleurs pas immoral, le droit de greve étant reconnu partout
en Suisse et la constitution en syndicat étant le moyen le plus efficace
que possèdent les ouvriers pour obtenir une amélioration des conditions
du travail. Enfin il n'a pas été prouvé qu'en déclarant la greve les
ouvriers aient omis d'observer les délais d'avertissement Iégaux.

Marti n'a pas justifié qu'il ait signé l'engagement sous l'empire de
la crainte. Du reste, il l'a ratifie' en touchant à diverses reprises
des secours.

B. _ C'est contre cet arrèt que Marti a, en temps utile, recouru pour
déni de justice au Tribunal fédéral. Il reprend les moyens invoqués per
lui devant les instances cantonales et insiste en particulier sur le
fait que l'engagement pris per lui entrainait une restriction excessive
de sa liberté individuelle, qu'à ce titre il doit donc étre considéré
comme illicite et donc nul.

Slater-an? sur ces fails et considérasat essdroit :

Les motifs par lesquels l'arrèt attaqué a écarté les conclusions
liberato-ires du recourant n'impliquent aucun déni de justice au
préjudice de celui-ci. Marti alléguait en premier lieu que I'engagement
signé par lui était nu], l'objet du contrat étant illicite. Ce moyen,
qui est purement de droit civil et non point de droit public, a été
examine d'une kargen epprofondie par le tribuna] de première instance,
qui l'a repoussé en vertu de considérations qui, _ à supposer meme
qu'elles fussent erronées, ne seuraient en aucun cas étre qualifiées
d'arbitraires. Quant au second moyen invoqué par le recourant, à. savoir
que le contrat était nnl en tant que

l. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° :il. 269

conclu sous l'empire de la craiute, le jugement constate que Marti n'a pas
réussi à prouver qu'il eùt été l'objet de menaces au sens des art. 26 et
2? CO ; rien ne permet de supposer que cette constatatiou soit contraire
à la réalité et c'est en outre avec reisen que le tribuna! ajoute que le
fait que Marti, après avoir signé l'engagement, a, à plusieurs reprises,
touché des secours du comité de greve, est de nature à esslémontrer
qu'aucune contrainte n'a été exercée sur lui pour l'amener à signer
cet engagement.

Per ces motifs, Le Tribunal fédéral pronunce: Le recean est écarté.

41. guten vom 29. Mai 1907 in Sachen Yago: gegen Htadirat gii-32m und
Werg-erseht aneru.

Battente-ng des Grundsatzes nulla poena Sine lege nach luzemischem
' Recht (Art. 5 K V). Bestrafung wegen Zuwiderhandlmtg gegen eine
amtliche Verfügung, Art. 36 Abs. 2 luz. POSSE TG, Willkür ? Luzernlsches
Baurecht. Ari. 4 der Verordnung vom 5. Mcx e' 1898 ; g 24, 1 des
Baugesetzes non 1864; Bauordnung vom 553. März

186 7.

A. Im Jahre 1864 wurde im Kenton Luzern ein Baugesetz für die Stadt
Luzern erlassen, dessen § 1 bestimmt: Der Umfreie des Stadtbezirkes,
für welchen diese Vorschriften Geltung "haben, soll vom Stadtrate,
im Einverständnis mit dem Regierungsrate, innert drei Monaten vom Tage
der Jnkrafttretung dieses Gesetzes an genau abgegrenzt und dann darüber
innert zwei Jahren ein detaillierter Stadtbauplan angefertigt werden.
fielen Bauplan hat der Stadtrat entweder in seinem ganzen Umfange
oder wenigstens quartierweise dem Regierungsrate zur Genehmigung
einzureichen (% 4). Nach erfolgter Ratifikation ist derselbe ins Stamas:
und Stadtarchiv niederzulegen. Allfällig später zweckmässig erscheinende
Abänderungen und Erweite-

270 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

rungen desselben bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Regierungsrates.
§ 24 des Gesetzes lautet: Die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen
Grundsätze und Bestimmungen sind dem städtischen Baureglemente, welches
innert sechs Monaten von Inkrasttretung dieses Gesetzes an anzufertigen
ist, zu Grunde gu legen und in diesem des nähern durchzuführen Dasselbe
soll zugleich die sachgemässen Vorschriften zur Wahrung der fener: und
gesundheitspolizeilichen Interessen enthalten. -Dieses Bauregletnent
unterliegt der Ratifikation des Regierungsrates, weleher dasselbe
endgiltig festzustellen hat. Das ratifizierte Regleinent Lst amtlich zu
publizieren. Ferner ist hier anzuführen § 18: Das Bauregletnent soll
angemessene Vorschriften aufstellen gegen ein übermässiges Ver-bauen
der Höfe und Gärten und anderer offenen Räume zwischen Gebäuden, gegen
Erbauung zu enger und ungesunder Wohnungen, sowie gegen die Bewohnung
neuer, noch feuchter Gebäude. Auch bei Wohnund Okonomiegebäuden, die
nicht an eine Baulinie zu stehen kommen, sind ' immer wenigstens die im
g 141festgesetzten Entfernungen einzuhalten.

Die gemäss der letztern Bestimmung vom Regierungsrat nach Prüfung
des vom Stadtrat eingereichten Entwurfes erlassene Bauordnung für die
Stadt Luzern vom 18. März 1867 enthält in § 1 folgende Bestimmung: Die
Gemeinde Luzern teilt sich in Beziehung auf das Bauwesen in den Stadtund
Landbezirk. Der Landbezirk besteht aus denjenigen Teilen der Gemeinde
"Luzern, welche ausser dem im Stadtbauplane bezeichneten Stadtbaukreise
liegen; für diese äussern Teile finden die für den Kan- ton Luzern
bestehenden Bauvorschriften Anwendung Der Stadtbezirk besteht aus der
Stadt nebst den Vorstädten und dem Umkreis derselben, wie er durch den
genehmigten Plan und den Regterungsbeschluss vom 5.Apri11865 festgestellt
worden ist. Fur diesen Stadtbezirk gelten die in nachstehendeu Artikeln
enthaltenen Vorschriften-

fAus dieser Bauordnung sind ferner hervorzuheben § 108: Alle Hausund
Grundeigentümer der Stadtgemeinde Luzern, alle Baumeister, alle
Steinhauer, Maurer, Hafner, Zimmerleute, Dachdecker und übrigen
Bauhandwerker sind verpflichtet, ihre in

[. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 41. 271

hiesiger Stadt vorzunehmenden Bauarbeiten nach den Vorschriften dieser
Bauordnung einzurichten. Die §§ 110 und 111 sehen

' vor, dass für Übertretungen der Bauordnung die Fehlbaren dem

kompetenten Richter zur Bestrafung nach Vorschrift des
Brandafsekuranzgesetzes, bezw. des allgemeinen Polizeistrafgesetzbuches
überwiesen werden.

Am 5. Mai 1898 erliess der Stadtrat Luzern eine Verordnung betreffend den
Bezug neuersiellter Wohnungen, die durch Beschluss des Regierungsrates
vom 12. August 1898 genehmigt und im Kantonsblatt vom 15. September 1898
publiziert worden iii. Die Verordnung bezieht sich ausdrücklich auf alle
Neubauten im Umkreise der Stadtgemeinde Luzern. Die §§ 4 und 8 lauten:

"è 4: Von der Vollendung des Rohbaues an find mindestens zfolgende
Fristen einzuhalten:

a.) Bis zum Beginn der Verputzarbeiten im Innern des Gebäudes: zwei
Wochen.

b) Bis zum Beginn der äussern Verputzarbeiten: drei Monate-

§ 8: Wird eine Wohnung mit Ausserachtlassung dieser Verordnung und ohne
Einholung des Rohbauabnahmescheins oder der Wohnungsbewilligung bezogen,
so ist der Eigentümer im Sinne von F 111 der städtischen Bauordnung
dem Strafrichter zu überweisen und die bezogene Wohnung sofort zu
räumen. Endlich ist noch % 36 des Polizeistrafgesetzes vom Jahre 1861
hervorzuheben, der lautet: Wer gegen Landesgesetze oder obrigkeitliche
Verordnungen, ans deren Übertretung keine bestimmten Straer ausgesetzt
sind, sich verfehlt, soll mit einer Geldstrafe bis auf 150 Fr. oder
Gefängnis von einem bis 50 Tagen bestraftwerden. -Zn gleiche Strafe
verfällt, wer einem Befehl, den eine Behörde oder ein Beamter der
Regierung in amtlichem Wirkungskreis erlässt, nicht Folge leistet,
ohne dessen Aufhebung Bei zuständiger Behörde erwirkt zu haben."

B. Der Rekurrent erstellte als Unternehmer für einen Dritten als
Bauherrn ein Doppelwohnhaus, Urnerhof, an der Friedentalstrasse in
der Stadt Luzern. Die Baustelle liegt unbestrittene-:rnassen nicht im
Stadtbaukreife, sondern im Landbezirk der Stadtgemeinde Luzern. Der
Rohbau war am 13. Juni 1906 vollendet. Als der Rekurrent die äussern
Verputzarbeiten schon Anfangs

272 A... Slaatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. iiundusverfassuug.

August in Angriff nahm, wurde ihm von der städtischen Baudirektion die
Fortsetzung dieser Arbeit durch Befehl untersagt, gestützt auf § 4 der
Verordnung vom 5. Mai 1898. Ein Gesuch des Rekurreuten um Aufhebung
dieses Befehls wurde vom Stadtrat unterm 9. August 1908 abschlägig
beschieden. Trotzdem führte der Rekurrent die Verputz-arbeiten fort. Auf
Verzeigung des Stadtrates wurde er deswegen vom Bezirksgericht Luzern
durch Urteil vom 23. November 1906 schuldig erklärt der Überiretiing der
städtischen Verordnung vom 5. Mai 1898, sowie der Nichtbeachtung eines
amtlichen Befehls und zu 30 Fr. Busse verurteilt. In der Begründung
dieses Urteils wird ausgeführt: Das Gericht habe nicht zu untersuchen,
ob die fragliche Verordnung materiell verfassungsmässig sei, sondern nur,
ob sie auf verfassungsmässigein Wege zu stande gekommen sei, was bejaht
werden müsse. Die Verordnung gelte ausdrücklich auch für den Landbezirk
der Stadtgeineinde Luzern und sei vom Rekurrenten zweifellos übertreten.
Nach der Verordnung in Verbindung mit § 36 des PolStrG könne sodann auch
der Unternehmer und nicht bloss der Bauherr zur Verantwortung gezogen
werden, falls der letztere sich der Übertretung schuldig gemacht habe. Ein
Gesnch des Rekurrenten um Aktenvervollständigung durch Einvernahme von
Zeugen darüber, dass die fragliche Verordnungsbestimmung auch von andern
Bauunternehinern ohne Einschreiten des Stadtrates nicht beachtet werde,
hatte das Bezirksgericht abgewiesen.

Der Rekurrent ergriff gegen das bezirksgerichtliche Urteil die
Kassatiousbeschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern, welches die
Beschwerde durch Urteil vom 26. Januar 1907 abwies. Ju Bezug auf den
Beschwerdegruud der verweigerten Beweisabnahme lautet die Begründung
des obergerichtlichen Urteils: Dass das Bezirksgericht die beklagtischen
Vervollständigungsanträge mit Grund als irrelevant abgelehnt hat zumal
der Beklagte nach den ihm zugestellten stadträtlichen Erlasfen über die
Handhabung der Verordnung nicht im Unllareu sein konnte, und der Umstand,
dass allfällig gegen einen Dritten wegen ähnlichen Vorgehens nicht geklagt
worden ware, das Gericht keineswegs dazu führen könnte, aus diesem Grund
auf Straflosigkeit des ihm zur Beurteilung Überwiesenen zu erkennen.

[. Rechtsvmweigerung und Gleichheit rnidem Gesetze. N° 41. 273

C. Gegen das obergerichtliche Urteil hatt Berger den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dein Antrag auf Aufhebung
Es wird ausgeführt, das Urteil verletze den Grundsatz nulla paena
sine lege (eine KV). Die . ftadtische Verordnung vom ö. Mai 1898,
auf welche die Verurteilung des Rekurrenten sich stütze, sei in
versassungswidriger Weise zu stande gekommen und daher nichtig, da der
Stadirat keine Kompetenz zu deren Erlass gehabt habe. Die Verordnung
sei eine Erganzung der städtischen Bauordnung und beruhe wie diese auf
dein Baugesetz für die Stadt Luzern. Bauordnung und Baugesetz bezogen
sich aber nicht auf den Landbezirk der Gemeinde Luzern, in welchem sich
der fragliche Reubau befinde Für den letztern seien die fan: _ tonalen
Bauvorschriften massgebend und hier habe der Dtadtrat keine Befugnis zum
Erlass von Bestimmungen; hochstens der Regierungsrat hätte diese Befugnis
Ubrigenswurde dein Stadtrat die Zuständigkeit zum Erlass baupolizeilicher
Bestimmungen auch für den Stadtbaubezirk fehlen (è 24 des Baugesetzes).
Dass die Verordnung durch den Regierungsrat genehmigt sei, könne jenen
Mangel nicht heilen und mache sur insbesondere nicht etwa zu einer
regierungsrätlichen Verordnung Eine Delegation des Verordnuugsrechts an
den Stadtrat [teach-[ner nicht vor und mare zudem verfassungsrechtlich
gar nicht zulasiig Der Rekurrent sei also gestützt auf eine ungültige und
unverbindliche Verordnungs: bestimmung bestraft worden. Dazu femme, dass
die Vorschrift des § 4 der Verordnung keine Strafandrohung enthalte. Eine
solche finde sich nur in § 8 der Verordnung fur einen andern Fall,
woraus zu schliessen sei, dass die sonstigen Tatbestande -der Verordnung,
speziell die Nichtbeachtung der Ordnungsvorschrift des § 4 nicht unter
Strafe gestellt seien. Deshalb konne auch è. 36 des PolStrG nicht zur
Anwendung kommen. Dass wegen Nichtbefolgung des § 4 nach der Meinung
der Verordnung selber nicht bestraft werden sollte, ergehe sich ferner
aus der Praxis des Stadtrates. Es sei kein Fall bekannt, dass wegen
znvfruhen Verputzens gebüsst worden sei. Wohl aber sei in vielen. Fallen
(die Stekudrsschrift führt einige an) vor Ablauf der Frist des § 4 nut
ein äussern Verputz begonnen worden, ohne dass der Stadtrat hiegggen
eingeschritten ware. Es liege eine Willkür darin, dass der Re ur-

274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung

rent mit seinen bezüglichen Beweisanträ en ni t u e den
sei. Selbstverständlich sei auch ein gmtlichckr Bäelhalksedjerthrif
Ggund einer" ungültigen Verordnung erlassen sei, unverbindlieh,
Leässenatgächrfxur dessen Nichtbefolgung keine Strafe ausgesprochen

D. Der Stadtrat von Luzern und das Ober eri ' tons Luzeru haben auf
Abweisung des Rekursesg ankztrtkkzseanaw Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:

. iszDer Rekurrent hat nnbestrittenermassen dem Befehl der Baudirekiion
der Stadt Luzern, die äussern Verputzarbeiten an dein von-chin als
Unternehmer errichteten Neubau sofort einzustellen zuwidergehanden Nun
bedroht § 86 Abs. 2 des PolSth fruÎ den Kanton Luzern denjenigen mit
Strafe, der einem von einer Behorde in amtlichem Wirkungskreis erlassenen
Befehl nicht cTolge leistet, ohne dessen Aufhebung bei zuständiger Behörde
erwiert u haben. Nach dieser Bestimmung ist der Ungehorsam gegen einäu
amtlichen Befehl als solcher unter Strafe gestellt. Dabei braucht das
Erfordernis, dass der Befehl von der betreffenden Behörde in ihrem
amtlichen Wirkungskreis- erlassen sei, keineswegs dahin verstanden
zu werden, dass nur ein rechtsgültiger, auf richtiger gesetzlicher
Grundlage Ibertuhender Befehl befolgt werden müsse Vielmehr kann es in
Ubereinstimmung mit allgemeinen verwal- tungsrechtlichen Grundsätzen
(s. z. B. O. Mauer, Verwaltungsrecht I S.281 f.} sehr wohl als genügend
angesehen werden wenn der Befehl noch in die allgemeine Zuständigkeit der
besetzten-, den Behorde fällt, wenn er seiner Form und seinem Inhalt
nach denkbar ist als Ausübung der Befehisgewalt der Behörde. Dies
trifft aber auf einen Befehl baupolizeilicher Natur, der erlassen ist
non der vortlichen Baupolizeibehörde und sich zudem auf eine wenigstens
ausserlich zu Recht bestehende Verordnung stützen kann zweifellos-zu Dass
das Gesetz was vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof allein zu prüfen
ist ohne Willkür im angegebenen Sinne aufgefasst werden kann, zeigt auch
der Nachsatz ohne dessen (des Befehls) Aufhebung bei zuständiger Behörde
erwirkt zu haben, der den einzelnen, der einen Befehl für ungerechtfertigt
hält, auf den Weg der Beschwerde an die zuständigen hohern Justanzen
verweist. Wer den von einer Behörde in ihrer

[. Rechlsverweigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 41. 275

allgemeinen Zuständigkeit erlassenen Befehl für rechtsungültig hält, soll
darnach bei der Rekursinstanz dessen Aufhebung betreiben (die gegebenen
Falls die Wirkungen des Befehls auch sofort sistieren wird). Unterlässt er
dies, so hat er dem Befehl bei Vermeidung der Ungehorsamsstrafe einfach
Folge zu geben, und er soll seinen Ungehorsam nicht nachträglich damit
rechtfertigen können, dass der Befehl nicht verbindlich gewesen sei.

Nun hat der Rekurrent, abgesehen von seinem Gesuch an den Stadtrat um
Zurücknahme des Beseht-T keine Schritte getan, um dessen Aufhebung zu
erreichen, obgleich ihm der Rekurs an den Regierungsrat offen gestanden
hätte (Baugesetz § 25). Der Tatbestand des Ungehorsams im Sinne des
Art. 36 Abs. 2 PolStrG

· konnte daher als gegeben betrachtet werden und dementsprechend

erweist sich die Beschwerde, der Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 5
KV) sei dem Rekurrenten gegenüber verletzt worden, als unbegründet. (Über
die Bedeutung des Grundsatzes nulla poena sine lege nach luzernischem
Recht vergl. auch AS 32 I S. 106 ff.).

2. Der Rekurrent ist nach dem Dispositib des bezirksgerichtlichen Urteils
nicht nur wegen Missachtung eines amtlichen Befehls, sondern zugleich
auch wegen Übertretung der städtischen Verordnung betreffend den Bezug
neuerstellter Wohnungen vom 5. Mai 1898 bestraft worden-. Dem letztern
Tatbestand konnte aber neben dem erstern keine selbständige Bedeutung
zukommen und zwar auch nicht einmal in Bezug auf das Strafmass , weil
der besondere an den Rekurrenten ergangene Befehl sich inhaltlich mit
dem allgemeinen der Verordnung deckt. Immerhin mag über die Frage, ob
die Bestrafung des Rekurrenten auf Grund der Verordnung den Art. 5 KV
verletzt, auf weiche Frage in der Rekursschrift das Hauptgewicht gelegt
ist, bemerkt werden; Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Bestimmung
in Art. 4 der erwähnten Verordnung, wonach mit den äussern Verputzarbeiten
nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Vollendung des Rohbaues begonnen
werden darf, als Vorschrift des städtischen Baureglementes mit Wirksamkeit
für das Gebiet des Stadtbaukreises gültig und rechtsverbindlich ware. Nach
Art. 24 des Baugesetzes unterliegt das Baureglement für den Stadtbaukreis
der Ratisi-

276 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

kation des Regierungsrates, welcher dasselbe endgültig festzustellen
hat-, und ist das ratisizierte Reglement amtlich zu publizieren,
was nur die Bedeutung haben Yann, dass die städtische Behörde das
Reglement ausstellt und der Regierungsrat es genehmigt, um es sodann,
sei es als städtische Verordnung mit regierungsrätlicher Genehmigung,
sei es als regiernngsrätliche, aus Grund einer städkischen Vorlage
erlassene Verordnung zu publizieren. Diese Form ist bei der Verordnung
vom 5. Mai 1898 gewahrt worden, da sie vom Regierungsrat genehmigt und
amtlich publiziert ist. Die Verordnung bezieht sich nnn allerdings auf den
ganzen Stadtbezirk, nicht nur auf das Gebiet des Stadtbaukreises. Allein
in § 1 des Baugesetzes ist der städtischen Behörde das Recht eingeräumt;
den Stadtbaubezirk mit Bewilligung des Regierungsrates zu erweitern.
Wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt wird, dass nicht nur das Gebiet
des Stadtbaubezirkes allgemein ausgedehnt werden darf, sondern dass
eine Erweiterung desselben auch in der Weise zulässig ist, dass der
Geltungsbereich einzelner Vorschriften des Baureglementes über die
Grenzen des Stadtbaubezirts erstreckt wird, so ist ein Einschreiten des
Bundesgerichts gegen eine solche, sehr wohl vertretbare Interpretation
ausgeschlossen, weil bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen
Gesetzesrechts das Bundesgericht bekanntlich an die Auffassung der
zuständigen kantonalen Behörde, sofern diese nicht als willkürlich
erscheint, gebunden ist. Vom Standpunkt jener Interpretation des § 1 des
Bangesetzes aus war aber der Stadtrat befugt, den § 4 der Verordnung mit
Genehmigung des Regierungsrates auch für den Landbezirk der Stadtgemeinde
zu erlassen. Frägt es sich sodann, ob für die Übertretung der eben
genannten Bestimmung eine Strafsanktion bestehe, so braucht nicht einmal
auf die Blankettstrafdrohung des § 36 Abs. 1 PolStrG verwiesen zu werden,
sondern es kann auf die @@ 110 und 111 des Baureglementes abgestellt
werden, wo-

nach die Übertretungen der Bauordnung nach Massgabe des Brandss

assekurranzgesetzes, bezw. des PolStrG bestraft werden Die Verordnung vom
5. Mai 1898 ist nach dem gesagten wie übrigens anch in der Rekursschrift
zugegeben ist eine Ergänzung des städtischen Baureglementes; jene
Strafandrohung kann daher unbedenklich auch auf Nichtbeachtung ihrer
Befehle bezogenI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N°
4-1. 27?

werden. Dass nach dem Brandassekurranzgesetz oder dem PolStrG eine
Polizeibusse von 30 Fr. gegen den Reknrrenteu nicht ausgesprochen werden
durfte, wird nicht geltend gemacht. Aus diesen Ausführungen folgt,
dass auch die Bestrafung des Rekurrenten wegen Übertretung des § 4 der
städtischen Verordnung vom 5. Mai 1898 keine Verletzung des Grundsatzes
nulla poena sine

lege involviert

3. Der Reknrrent beschwert sich ausserdem wegen Verweigerung des
rechtlichen Gehörs (am. 4 BV), die darin liegen soll, dass er mit
bestimmten Beweisanträgen nicht gehört worden ist. Die Beweisanträge sind
jedoch als unerheblich abgewiesen worden und es ist nicht ersichtlich,
dass hierin eine Willkür liegen würde. Es genügt in dieser Beziehung, auf
die in Fakt. B mitgeteilten, aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht anfechtbaren Erwägungen
des obergerichtlichen Urteils zu ver-weisen

4. Bedeutet nach dem gesagten die Bestrafung des Rekurrenten keine
Verletzung der angerufenen Versasfungsgrundsätze, so kann eine
solche Verletzung umsoweniger darin liegen, dass das Obergericht,
gegen dessen Urteil der Rekurs sich streng genommen allein richtet, die
Kassationsbeschwerde des Rekurrenten über das die Bestrafung aussprechende
bezirksgerichtliche Urteil abgewiesen hat·

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vergl. auch Nr. 46.